Rechtssatz RS0095440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095440
Entscheidungsdatum
14.12.2005
Norm
StGB aF §201
StGB §205
Rechtssatz
Notzucht setzt voraus, daß der Vorsatz des Täters bereits bei der Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit - zumindest partiell - auf den geschlechtlichen Mißbrauch gerichtet sein muß. Bewirkt der Täter jedoch diesen Zustand aus anderen Gründen und faßt er erst nachträglich den Entschluß, an dem bereits widerstandsunfähigen Opfer den außerehelichen Beischlaf zu vollziehen, so fällt ihm das Verbrechen der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB zur Last.Notzucht setzt voraus, daß der Vorsatz des Täters bereits bei der Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit - zumindest partiell - auf den geschlechtlichen Mißbrauch gerichtet sein muß. Bewirkt der Täter jedoch diesen Zustand aus anderen Gründen und faßt er erst nachträglich den Entschluß, an dem bereits widerstandsunfähigen Opfer den außerehelichen Beischlaf zu vollziehen, so fällt ihm das Verbrechen der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB zur Last.
Entscheidungstexte
- 9 Os 192/82
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 9 Os 192/82
- 11 Os 36/86
Entscheidungstext OGH 15.09.1986 11 Os 36/86
Vgl auch; Beisatz: Ein schon bei der Gewaltanwendung vorhandener, auf Willensbrechung zur Vollziehung des Beischlafs gerichteter Vorsatz schließt eine Beurteilung nach § 205 StGB aus. (T1)
- 12 Os 167/86
Entscheidungstext OGH 18.12.1986 12 Os 167/86
Beisatz: Auch nach § 202 Abs 1 StGB ist erforderlich, daß der Täter bereits bei der Nötigung den Vorsatz auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers hatte. (T2)
- 14 Os 18/05m
Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 18/05m
Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer vom Täter herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit scheidet echte Idealkonkurrenz der Tatbestände der §§ 201 und 205 Abs 1 StGB aus: War der Vorsatz des Täters schon bei Einsatz der Tatmittel des § 201 StGB auf die Nötigung zur Duldung des Beischlafs gerichtet, so haftet er für den Missbrauch der solcherart widerstandsunfähig gemachten Person nur nach § 201 Abs 1 StGB, andernfalls nur nach § 205 Abs 1 StGB. (T3)
- 13 Os 102/05g
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 13 Os 102/05g
Vgl auch; Beisatz: Ein vom Täter durch Gewalt bewirktes Herbeiführen eines wehrlosen Zustands des in der Folge sexuell missbrauchten Tatopfers ist schon wegen der dann zusätzliches Handlungsunrecht bedingenden Willensbrechung als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und nicht als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB zu beurteilen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095440
Dokumentnummer
JJR_19830308_OGH0002_0090OS00192_8200000_001