Der Beschwerde kann auch insoweit nicht gefolgt werden:
Im Faktum F*** schenkte das Schöffengericht dem Geständnis, das der Angeklagte vor der Polizei abgelegt hatte, Glauben und tat spätere, diese Einlassung abschwächende oder gar widerrufende Aussagen vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung als bloße Schutzbehauptung ab (S. 157 bis 161). Gegen diesen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) vermag der Beschwerdeführer nichts ins Treffen zu führen, was in seiner Bedeutung den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO verwirklichen könnte. Das in Rede stehende Beschwerdevorbringen erweist sich als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Aber auch im Faktum S*** (I.2.) ist die (Urteils-)Feststellung, der Angeklagte habe sich das Radiogerät unter Bruch des Gewahrsams der Firma S*** zugeeignet, durch die vom Schöffengericht verwerteten Verfahrensergebnisse gedeckt. Denn der Beschwerdeführer erklärte, es sei ihm die Sache weder geschenkt noch ein Einbau ins Auto erlaubt worden (S. 161; 144, 145). Zum Faktum I.3. (B***) hinwieder leitete das Schöffengericht aus der Planmäßigkeit des Verhaltens mit schlüssiger und im Akteninhalt gedeckter Begründung ab, daß der Angeklagte das Fahrzeug nicht bloß unbefugt gebrauchen, sondern sich das Auto - zumindest aber dessen wertvollste Bestandteile - zueignen wollte (S. 162, 163). Wiewohl es hier - wenig präzise - vom Fahrzeug und dessen Bestandteilen spricht (S. 156), brachte das Schöffengericht den Umständen nach erkennbar zum Ausdruck, daß sich der Angeklagte das Fahrzeug oder dessen (wertmäßig wichtigste) Bestandteile zueignen wollte; so gesehen ist auch hierin ein Widerspruch oder eine Undeutlichkeit der Urteilsgründe vom Gewicht des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO nicht zu erblicken.Im Faktum F*** schenkte das Schöffengericht dem Geständnis, das der Angeklagte vor der Polizei abgelegt hatte, Glauben und tat spätere, diese Einlassung abschwächende oder gar widerrufende Aussagen vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung als bloße Schutzbehauptung ab (S. 157 bis 161). Gegen diesen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) vermag der Beschwerdeführer nichts ins Treffen zu führen, was in seiner Bedeutung den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO verwirklichen könnte. Das in Rede stehende Beschwerdevorbringen erweist sich als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Aber auch im Faktum S*** (römisch eins.2.) ist die (Urteils-)Feststellung, der Angeklagte habe sich das Radiogerät unter Bruch des Gewahrsams der Firma S*** zugeeignet, durch die vom Schöffengericht verwerteten Verfahrensergebnisse gedeckt. Denn der Beschwerdeführer erklärte, es sei ihm die Sache weder geschenkt noch ein Einbau ins Auto erlaubt worden (S. 161; 144, 145). Zum Faktum römisch eins.3. (B***) hinwieder leitete das Schöffengericht aus der Planmäßigkeit des Verhaltens mit schlüssiger und im Akteninhalt gedeckter Begründung ab, daß der Angeklagte das Fahrzeug nicht bloß unbefugt gebrauchen, sondern sich das Auto - zumindest aber dessen wertvollste Bestandteile - zueignen wollte (S. 162, 163). Wiewohl es hier - wenig präzise - vom Fahrzeug und dessen Bestandteilen spricht (S. 156), brachte das Schöffengericht den Umständen nach erkennbar zum Ausdruck, daß sich der Angeklagte das Fahrzeug oder dessen (wertmäßig wichtigste) Bestandteile zueignen wollte; so gesehen ist auch hierin ein Widerspruch oder eine Undeutlichkeit der Urteilsgründe vom Gewicht des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht zu erblicken.
Gestützt auf die Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und 10 StPO bringt die Beschwerde zum Schuldspruch I.2. (Faktum S***) vor, der Firmenchef habe nach den Feststellungen des Schöffengerichtes dem Angeklagten die Erlaubnis zur Benützung des Radioapparats erteilt; diese Erlaubnis habe den vorübergehenden Einbau des Apparates in das Auto des Beschwerdeführers erfaßt. Im ungünstigsten Fall wäre darin eine Unterschlagung nach dem § 134 Abs.2 StGB zu erblicken.Gestützt auf die Nichtigkeitsgründe nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO bringt die Beschwerde zum Schuldspruch römisch eins.2. (Faktum S***) vor, der Firmenchef habe nach den Feststellungen des Schöffengerichtes dem Angeklagten die Erlaubnis zur Benützung des Radioapparats erteilt; diese Erlaubnis habe den vorübergehenden Einbau des Apparates in das Auto des Beschwerdeführers erfaßt. Im ungünstigsten Fall wäre darin eine Unterschlagung nach dem Paragraph 134, Absatz 2, StGB zu erblicken.
Die Rechtsmeinung des Angeklagten ist unrichtig.
Das Schöffengericht ging in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt davon aus, daß die Erlaubnis, das Radiogerät zu benützen, sich auf den Bereich der Firma H*** & S*** bezog, den Einbau (des Apparates) in das Auto aber nicht umfaßte (S. 161). Diese Feststellung beruht nicht nur auf den Angaben des Zeugen S*** vor der Polizei (S. 47), sondern auch auf der Verantwortung des Angeklagten (S. 72, 73, 75, 144, 155). Daraus folgerte das Schöffengericht rechtlich zutreffend, daß die Firma H*** & S*** den Obergewahrsam an dem Radioapparat behielt. Die (weit über die Dauer des Dienstverhältnisses hinausreichende) Verwendung des Radioapparates durch Einbau in das Auto wurde als Zueignungshandlung aufgefaßt, durch die der Angeklagte den Obergewahrsam brach. Die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Dienstdiebstahl erweist sich somit als rechtsrichtig (vgl. hiezu Kienapfel, BT II, RN 65, 87, 89 und 90 zu § 127 StGB). Die in der Beschwerde zur Erwägung gestellte Betrachtung der Tat als Unterschlagung nach dem § 134 Abs. 2 StGB scheitert daran, daß der Beschwerdeführer den Urteilsfeststellungen zufolge das Gut nicht ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam brachte, sondern es sich unter Bruch des abgestuften Obergewahrsams des Geschädigten zueignete, sohin alle Tatbestandsmerkmale des Diebstahls erfüllte. Weil ihm die Sache aber auch nicht anvertraut worden war - was eine völlige Aufgabe des Gewahrsams des Dienstgebers vorausgesetzt hätte (vgl. Kienapfel BT II § 133 RN 26, 27) -, kann die Tat auch nicht als Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 StGB beurteilt werden. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz einen anderen Radioapparat zurückließ (S. 45, 47), bedurfte schon deshalb keiner weiteren Erwähnung, weil dieses (alte) Gerät ersichtlich geringerwertig als jenes war, das sich der Angeklagte angeeignet hatte.Das Schöffengericht ging in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt davon aus, daß die Erlaubnis, das Radiogerät zu benützen, sich auf den Bereich der Firma H*** & S*** bezog, den Einbau (des Apparates) in das Auto aber nicht umfaßte (S. 161). Diese Feststellung beruht nicht nur auf den Angaben des Zeugen S*** vor der Polizei (S. 47), sondern auch auf der Verantwortung des Angeklagten (S. 72, 73, 75, 144, 155). Daraus folgerte das Schöffengericht rechtlich zutreffend, daß die Firma H*** & S*** den Obergewahrsam an dem Radioapparat behielt. Die (weit über die Dauer des Dienstverhältnisses hinausreichende) Verwendung des Radioapparates durch Einbau in das Auto wurde als Zueignungshandlung aufgefaßt, durch die der Angeklagte den Obergewahrsam brach. Die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Dienstdiebstahl erweist sich somit als rechtsrichtig vergleiche hiezu Kienapfel, BT römisch zwei, RN 65, 87, 89 und 90 zu Paragraph 127, StGB). Die in der Beschwerde zur Erwägung gestellte Betrachtung der Tat als Unterschlagung nach dem Paragraph 134, Absatz 2, StGB scheitert daran, daß der Beschwerdeführer den Urteilsfeststellungen zufolge das Gut nicht ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam brachte, sondern es sich unter Bruch des abgestuften Obergewahrsams des Geschädigten zueignete, sohin alle Tatbestandsmerkmale des Diebstahls erfüllte. Weil ihm die Sache aber auch nicht anvertraut worden war - was eine völlige Aufgabe des Gewahrsams des Dienstgebers vorausgesetzt hätte vergleiche Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 133, RN 26, 27) -, kann die Tat auch nicht als Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB beurteilt werden. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz einen anderen Radioapparat zurückließ (S. 45, 47), bedurfte schon deshalb keiner weiteren Erwähnung, weil dieses (alte) Gerät ersichtlich geringerwertig als jenes war, das sich der Angeklagte angeeignet hatte.
Zum Faktum I.1. (F***) wird, den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z. 10 StPO relevierend, eingewendet, die Tat sei eine bloße Fundunterschlagung (§ 134 Abs. 1 StGB), weil das Erstgericht, der Verantwortung des Beschwerdeführers folgend, davon hätte ausgehen müssen, daß es sich nur um die Aneignung einer von einem anderen aus dem Auto des F*** gestohlenen "herrenlos" auf der Straße stehenden Sache handle. Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer aber von den Feststellungen des Schöffengerichtes, die ihn bei Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO binden. Das Schöffengericht konstatierte nämlich, daß der Angeklagte das Auto des F*** selbst aufbrach und hieraus mit Bereicherungsvorsatz die im Spruch angeführten Gegenstände an sich nahm (S. 157 bis 161). Die erst vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vorgebrachte Verantwortung, den Diebstahl habe ein anderer verübt, wurde als unglaubwürdig abgelehnt. Diese Feststellungen übergeht der Beschwerdeführer und führt somit sein Rechtsmittel insoweit nicht der Prozeßordnung gemäß aus, sodaß sich ein Eingehen darauf erübrigt. Der Angeklagte vermag auch mit seinem Begehren, Faktum I.3. als unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges nach dem § 136 Abs. 1 StGB zu beurteilen (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO), nicht durchzudringen, weil er erneut die (Urteils-)Feststellungen übergeht: Das Schöffengericht leitete aus verschiedenen, im angefochtenen Urteil detailliert wiedergegebenen Umständen ab, daß der Angeklagte von allem Anfang an nicht bloß darauf aus war, das Fahrzeug unbefugt zu gebrauchen, sondern vielmehr mit dem Vorsatz handelte, sich das Auto oder zumindest wesentliche und wertvolle Bestandteile zuzueignen (S. 162, 163). Diese Annahme wird durch den vom Schöffengericht erwähnten Umstand gestützt, daß der Angeklagte, nachdem er das Fahrzeug an einen für die Tatverübung günstigen, weil versteckten Platz gebracht und somit aus dem Gewahrsam des Eigentümers entzogen hatte, durch Demontage von Bestandteilen (im Wert von 6.000 S) erst damit "begann" (S. 162), seine Beute in Sicherheit zu bringen. Aus den aufgezeigten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Zum Faktum römisch eins.1. (F***) wird, den Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO relevierend, eingewendet, die Tat sei eine bloße Fundunterschlagung (Paragraph 134, Absatz eins, StGB), weil das Erstgericht, der Verantwortung des Beschwerdeführers folgend, davon hätte ausgehen müssen, daß es sich nur um die Aneignung einer von einem anderen aus dem Auto des F*** gestohlenen "herrenlos" auf der Straße stehenden Sache handle. Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer aber von den Feststellungen des Schöffengerichtes, die ihn bei Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO binden. Das Schöffengericht konstatierte nämlich, daß der Angeklagte das Auto des F*** selbst aufbrach und hieraus mit Bereicherungsvorsatz die im Spruch angeführten Gegenstände an sich nahm (S. 157 bis 161). Die erst vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vorgebrachte Verantwortung, den Diebstahl habe ein anderer verübt, wurde als unglaubwürdig abgelehnt. Diese Feststellungen übergeht der Beschwerdeführer und führt somit sein Rechtsmittel insoweit nicht der Prozeßordnung gemäß aus, sodaß sich ein Eingehen darauf erübrigt. Der Angeklagte vermag auch mit seinem Begehren, Faktum römisch eins.3. als unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges nach dem Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu beurteilen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), nicht durchzudringen, weil er erneut die (Urteils-)Feststellungen übergeht: Das Schöffengericht leitete aus verschiedenen, im angefochtenen Urteil detailliert wiedergegebenen Umständen ab, daß der Angeklagte von allem Anfang an nicht bloß darauf aus war, das Fahrzeug unbefugt zu gebrauchen, sondern vielmehr mit dem Vorsatz handelte, sich das Auto oder zumindest wesentliche und wertvolle Bestandteile zuzueignen (S. 162, 163). Diese Annahme wird durch den vom Schöffengericht erwähnten Umstand gestützt, daß der Angeklagte, nachdem er das Fahrzeug an einen für die Tatverübung günstigen, weil versteckten Platz gebracht und somit aus dem Gewahrsam des Eigentümers entzogen hatte, durch Demontage von Bestandteilen (im Wert von 6.000 S) erst damit "begann" (S. 162), seine Beute in Sicherheit zu bringen. Aus den aufgezeigten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß das Urteil im Grund des § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB an (nicht gerügter) Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO leidet, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt und deshalb im Sinn des § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen zu beheben war. Der Angeklagte erlitt nämlich außer der ihm vom Erstgericht angerechneten Vorhaft am 6.Dezember 1984 auch noch eine polizeiliche Verwahrungshaft, und zwar von 2,40 Uhr bis 13,30 Uhr (S. 9, 31, 35, 49).Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß das Urteil im Grund des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB an (nicht gerügter) Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO leidet, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt und deshalb im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen zu beheben war. Der Angeklagte erlitt nämlich außer der ihm vom Erstgericht angerechneten Vorhaft am 6.Dezember 1984 auch noch eine polizeiliche Verwahrungshaft, und zwar von 2,40 Uhr bis 13,30 Uhr (S. 9, 31, 35, 49).
Das Landesgericht verhängte nach dem § 129 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 10.Juni 1985, AZ. 16 U 976/85 (100 Tagessätze zu je 150 S, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tagessätze Freiheitsstrafe, wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Hiebei wertete es die Wiederholung der Diebstahlshandlungen, das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und den relativ raschen Rückfall des Angeklagten nach seiner bedingten Entlassung aus dem letzten Strafvollzug (rund einen Monat vor der neuerlichen Delinquenz) als erschwerend, hingegen das zumindest teilweise abgelegte Geständnis und die Sicherstellung eines großen Teils des Diebsgutes als mildernd.Das Landesgericht verhängte nach dem Paragraph 129, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB und gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 10.Juni 1985, AZ. 16 U 976/85 (100 Tagessätze zu je 150 S, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tagessätze Freiheitsstrafe, wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Hiebei wertete es die Wiederholung der Diebstahlshandlungen, das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und den relativ raschen Rückfall des Angeklagten nach seiner bedingten Entlassung aus dem letzten Strafvollzug (rund einen Monat vor der neuerlichen Delinquenz) als erschwerend, hingegen das zumindest teilweise abgelegte Geständnis und die Sicherstellung eines großen Teils des Diebsgutes als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu. Wenngleich die zusätzlich reklamierten Milderungsumstände (Unbesonnenheit, verlockende Gelegenheit im Schuldspruchfaktum I.3. und Notlage wegen Ehescheidung, Unterhaltsverpflichtungen und sonstiger Exekutionen) nicht gegeben sind, erweist sich die (zusätzliche) Freiheitsstrafe auf der Grundlage der vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe reduktionsbedürftig. Ungeachtet der dem Berufungswerber anzulastenden schulderschwerenden Umstände (Vorstrafenbelastung in Verbindung mit dem raschen Rückfall und Tatwiederholung) erscheinen die demgegenüber gegebenen Milderungsumstände, nämlich ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung und - insbesondere - die fast vollständige Zustandebringung des Diebsgutes, derart gravierend, daß der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten bei gemeinsamer Aburteilung der vom angefochtenen Urteil erfaßten Straftaten und jener zu 16 U 976/85 des Strafbezirksgerichtes Wien für angemessen erachtet, sodaß sich im vorliegenden Fall eine Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Tagen ergibt. In diesem Sinn war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu. Wenngleich die zusätzlich reklamierten Milderungsumstände (Unbesonnenheit, verlockende Gelegenheit im Schuldspruchfaktum römisch eins.3. und Notlage wegen Ehescheidung, Unterhaltsverpflichtungen und sonstiger Exekutionen) nicht gegeben sind, erweist sich die (zusätzliche) Freiheitsstrafe auf der Grundlage der vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe reduktionsbedürftig. Ungeachtet der dem Berufungswerber anzulastenden schulderschwerenden Umstände (Vorstrafenbelastung in Verbindung mit dem raschen Rückfall und Tatwiederholung) erscheinen die demgegenüber gegebenen Milderungsumstände, nämlich ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung und - insbesondere - die fast vollständige Zustandebringung des Diebsgutes, derart gravierend, daß der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten bei gemeinsamer Aburteilung der vom angefochtenen Urteil erfaßten Straftaten und jener zu 16 U 976/85 des Strafbezirksgerichtes Wien für angemessen erachtet, sodaß sich im vorliegenden Fall eine Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Tagen ergibt. In diesem Sinn war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.