Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch mit Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen das Schuldspruchfaktum I wegen Nötigung zum Beischlaf und wird auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt. Im Ergebnis zutreffend rügt der Angeklagte als Feststellungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO), daß dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob der Angeklagte der Zeugin die wuchtigen Schläge ins Gesicht bereits mit dem Vorsatz versetzte, sie zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, oder ob er ihr diese Schläge ohne einen darauf abzielenden Vorsatz aus Zorn über ihre Antwort gab, daß es ihm nichts anginge, mit wem sie zusammen war (US 5 und 6). Nur im ersten Fall käme das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB, allenfalls sogar, wenn durch die Gewalt oder Drohung die Zeugin widerstandsunfähig gemacht wurde, Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB in Frage. Falls der Angeklagte aber im Zeitpunkt der Gewalteinwirkung nicht vorhatte, die Zeugin zum Beischlaf zu nötigen, wären die Tatbilder der genannten Verbrechen nicht erfüllt, denn sowohl nach § 201 Abs. 1 StGB als auch nach § 202 Abs. 1 StGB ist erforderlich, daß der Täter bereits bei der Nötigung bzw. Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit den Vorsatz auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers hatte. Wenn der Täter jedoch erst nach der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB), nach einem ca. eine Stunde dauernden Gespräch (US 10), bloß die Situation ausnützte, und die verängstigte und resignierende Zeugin, falls deren Widerstandsfähigkeit völlig gebrochen gewesen sein sollte, zum außerehelichen Beischlaf mißbrauchte, wäre ein solcher Sachverhalt als das Verbrechen der Schändung nach § 205 Abs. 1 StGB zu beurteilen (vgl. Leukauf-Steininger Komm. 2 § 205 Abs. 1 RN 5, Pallin im Wr. Kommentar § 201 RN 26).Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch mit Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen das Schuldspruchfaktum römisch eins wegen Nötigung zum Beischlaf und wird auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt. Im Ergebnis zutreffend rügt der Angeklagte als Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), daß dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob der Angeklagte der Zeugin die wuchtigen Schläge ins Gesicht bereits mit dem Vorsatz versetzte, sie zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, oder ob er ihr diese Schläge ohne einen darauf abzielenden Vorsatz aus Zorn über ihre Antwort gab, daß es ihm nichts anginge, mit wem sie zusammen war (US 5 und 6). Nur im ersten Fall käme das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, allenfalls sogar, wenn durch die Gewalt oder Drohung die Zeugin widerstandsunfähig gemacht wurde, Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in Frage. Falls der Angeklagte aber im Zeitpunkt der Gewalteinwirkung nicht vorhatte, die Zeugin zum Beischlaf zu nötigen, wären die Tatbilder der genannten Verbrechen nicht erfüllt, denn sowohl nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB als auch nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB ist erforderlich, daß der Täter bereits bei der Nötigung bzw. Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit den Vorsatz auf geschlechtlichen Mißbrauch des Opfers hatte. Wenn der Täter jedoch erst nach der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, bzw. Absatz 2, StGB), nach einem ca. eine Stunde dauernden Gespräch (US 10), bloß die Situation ausnützte, und die verängstigte und resignierende Zeugin, falls deren Widerstandsfähigkeit völlig gebrochen gewesen sein sollte, zum außerehelichen Beischlaf mißbrauchte, wäre ein solcher Sachverhalt als das Verbrechen der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu beurteilen vergleiche Leukauf-Steininger Komm. 2 Paragraph 205, Absatz eins, RN 5, Pallin im Wr. Kommentar Paragraph 201, RN 26).
Das Urteil leidet somit an Feststellungsmängel, die eine eindeutige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht ermöglichen. Es war somit der auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a (richtig Z 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 e StPO sofort Folge zu geben, das Urteil im Schuldspruchfaktum I und in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat als das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB, somit aber auch im Strafausspruch aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die geltend gemachten Begründungsmängel bedurfte, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen und gegebenenfalls mit mängelfreier Begründung festzustellen sein, ob bei Gertrud G*** ein Zustand eintrat, in welchem sie aus psychischen und physischen Gründen zu weiterem Widerstand außerstande war oder ob ihr ein solcher Widerstand nicht mehr zugemutet werden konnte. Widerstandsunfähigkeit - auf deren Herbeiführung beim Tatbestand der Notzucht auch der Täterwillen gerichtet sein müßte - verlangt eine Lage extremer Hilflosigkeit, in der für das Opfer weiterer Widerstand unmöglich, aussichtslos oder nicht mehr zumutbar ist, wobei ein strenger Maßstab angelegt werden muß (Leukauf-Steininger aaO § 201 RN 8, Pallin aaO, § 201 RN 15-22, § 205 RN 14, 15). Schließlich wird - insbesonders im Fall eines Schuldspruchs nach § 201 Abs. 1 StGB - das Verbot der reformatio in peius (§§ 290 Abs. 2, 293 Abs. 3 StPO) zu beachten sein (EvBl. 1986/89).Das Urteil leidet somit an Feststellungsmängel, die eine eindeutige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht ermöglichen. Es war somit der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (richtig Ziffer 10,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, e StPO sofort Folge zu geben, das Urteil im Schuldspruchfaktum römisch eins und in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat als das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, somit aber auch im Strafausspruch aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die geltend gemachten Begründungsmängel bedurfte, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen und gegebenenfalls mit mängelfreier Begründung festzustellen sein, ob bei Gertrud G*** ein Zustand eintrat, in welchem sie aus psychischen und physischen Gründen zu weiterem Widerstand außerstande war oder ob ihr ein solcher Widerstand nicht mehr zugemutet werden konnte. Widerstandsunfähigkeit - auf deren Herbeiführung beim Tatbestand der Notzucht auch der Täterwillen gerichtet sein müßte - verlangt eine Lage extremer Hilflosigkeit, in der für das Opfer weiterer Widerstand unmöglich, aussichtslos oder nicht mehr zumutbar ist, wobei ein strenger Maßstab angelegt werden muß (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 201, RN 8, Pallin aaO, Paragraph 201, RN 15-22, Paragraph 205, RN 14, 15). Schließlich wird - insbesonders im Fall eines Schuldspruchs nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB - das Verbot der reformatio in peius (Paragraphen 290, Absatz 2, 293, Absatz 3, StPO) zu beachten sein (EvBl. 1986/89).