Rechtssatz RS0115124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115124
Entscheidungsdatum
28.05.2013
Rechtssatz
Als qualifikationsbegründend kommen Gegenstände nur dann in Betracht, wenn sie nach ihrer konkreten Anwendbarkeit und Wirkungsweise unter dem Aspekt einer Beseitigung oder Herabsetzung der menschlichen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung einer Waffe iS des § 1 Z 1 WaffG gleichkommen. Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach § 1 Z 1 WaffG (Waffe ieS), als auch an der bezeichneten Gleichwertigkeit, so ist ihre Form für den funktionalen Waffenbegriff des § 143 StGB ohne Belang.Als qualifikationsbegründend kommen Gegenstände nur dann in Betracht, wenn sie nach ihrer konkreten Anwendbarkeit und Wirkungsweise unter dem Aspekt einer Beseitigung oder Herabsetzung der menschlichen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung einer Waffe iS des Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG gleichkommen. Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG (Waffe ieS), als auch an der bezeichneten Gleichwertigkeit, so ist ihre Form für den funktionalen Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB ohne Belang.
Wird eine Waffe (§ 143 StGB) bloß vorgetäuscht, liegt schon begrifflich keine (§ 1 StGB) Waffe in diesem Sinne vor. Der Eindruck des Tatopfers von einem solchen Mittel ist ohne rechtliche Bedeutung; hier "Soft-Gun" - Federdruckwaffenspielzeug.Wird eine Waffe (Paragraph 143, StGB) bloß vorgetäuscht, liegt schon begrifflich keine (Paragraph eins, StGB) Waffe in diesem Sinne vor. Der Eindruck des Tatopfers von einem solchen Mittel ist ohne rechtliche Bedeutung; hier "Soft-Gun" - Federdruckwaffenspielzeug.
Entscheidungstexte
- 13 Os 45/01
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 13 Os 45/01
- 13 Os 32/05p
Entscheidungstext OGH 27.04.2005 13 Os 32/05p
nur: Als qualifikationsbegründend kommen Gegenstände nur dann in Betracht, wenn sie nach ihrer konkreten Anwendbarkeit und Wirkungsweise unter dem Aspekt einer Beseitigung oder Herabsetzung der menschlichen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung einer Waffe iS des § 1 Z 1 WaffG gleichkommen. Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach § 1 Z 1 WaffG (Waffe ieS), als auch an der bezeichneten Gleichwertigkeit, so ist ihre Form für den funktionalen Waffenbegriff des § 143 StGB ohne Belang. (T1); Beisatz: Hier: „Softgun-Pistole", die zum Verschießen von Plastikkugeln in einer Stärke von ca 5mm geeignet ist und je nach Abzugstärke ab einem Alter von 14 bzw 18 Jahren erworben werden kann. (T2)
- 13 Os 72/05w
Entscheidungstext OGH 12.10.2005 13 Os 72/05w
Auch; Beisatz: Spielzeugpistolen, Attrappen aber auch sogenannte „Soft-Guns" sind dem funktionalen Waffenbegriff des §143 StGB nicht zu unterstellen. (T3)
- 12 Os 101/07f
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 101/07f
Auch; Beis wie T3
- 11 Os 59/13f
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 11 Os 59/13f
Beisatz: Hier: Luftdruckpistole. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115124
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20010425_OGH0002_0130OS00045_0100000_001