Rechtssatz RS0090115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090115
Geschäftszahl
14Os115/89 (14Os116/89); 12Os101/07f
Entscheidungsdatum
27.09.2007
Rechtssatz
Als Beitragstäter (zum Raub) ist nur strafbar, wer mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz handelt, sich selbst oder einen Dritten (zB den unmittelbaren Täter) unrechtmäßig zu bereichern.
Entscheidungstexte
- 14 Os 115/89
Entscheidungstext OGH 18.10.1989 14 Os 115/89
- 12 Os 101/07f
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 101/07f
Beisatz: Bei einem Tatbestand, der einen Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung voraussetzt, muss der Beitragstäter mit einem für sich gefassten entsprechend erweiterten Vorsatz handeln. (T1); Beisatz: Der Hinweis, wonach x wusste, dass y „das Verbrechen des Raubes begeht" (US10), substituiert die fehlenden Feststellungen zum Vorsatz des x, sich oder einen Dritten durch seinen Beitrag zur Straftat des y unrechtmäßig zu bereichern, nicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090115
Dokumentnummer
JJR_19891018_OGH0002_0140OS00115_8900000_001