Rechtssatz RS0094139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094139
Entscheidungsdatum
28.05.2013
Rechtssatz
Auch einer vom Opfer als solche erkannten Luftdruckpistole kommt die für die strengere Strafdrohung des § 143 zweiter Fall StGB maßgebende Eignung, als Waffe - und damit als Mittel der Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) - verwendet zu werden, zu.Auch einer vom Opfer als solche erkannten Luftdruckpistole kommt die für die strengere Strafdrohung des Paragraph 143, zweiter Fall StGB maßgebende Eignung, als Waffe - und damit als Mittel der Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) - verwendet zu werden, zu.
Entscheidungstexte
- 10 Os 181/84
Entscheidungstext OGH 11.12.1984 10 Os 181/84
- 13 Os 32/05p
Entscheidungstext OGH 27.04.2005 13 Os 32/05p
Vgl aber; Beisatz: Als „sonstige Schusswaffe" (§2 Abs 1 Z4 WaffG) ist eine Luftdruckpistole jedoch nur dann einzustufen, wenn mit ihr feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können und sie die Kriterien als Waffe (§1 WaffG) erfüllt. „Soft-(Air)-Guns" verschießen durch komprimierte Luft oder Federdruck feste Körper (Kunststoffkugeln) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung. Da die damit zu verschießenden Plastikkugeln aber eine dermaßen geringe Verletzungskapazität aufweisen, dass sie vom Wesen her nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und sie auch nicht beim Schießsport Verwendung finden, mangelt es solchen Produkten sowohl an der Zweckbestimmung nach §1 Z1 WaffG als auch an der für den funktionalen Waffenbegriff des §143 erster Satz zweiter Fall StGB verlangten Gleichwertigkeit. (T1)
- 12 Os 101/07f
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 101/07f
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1
- 11 Os 59/13f
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 11 Os 59/13f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094139
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0100OS00181_8400000_001