Rechtssatz RS0094079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094079
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Rechtssatz
Die gegen die Person des Angegriffenen gerichtete (räuberische) Gewalt muss nicht in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 144/75
Entscheidungstext OGH 09.01.1976 11 Os 144/75
- 10 Os 2/77
Entscheidungstext OGH 16.02.1977 10 Os 2/77
- 10 Os 104/79
Entscheidungstext OGH 05.09.1979 10 Os 104/79
- 11 Os 180/79
Entscheidungstext OGH 13.02.1980 11 Os 180/79
Beisatz: Hier: Entreißen einer Handtasche. (T1)
- 13 Os 20/82
Entscheidungstext OGH 25.02.1982 13 Os 20/82
Beis wie T1
- 10 Os 14/84
Entscheidungstext OGH 28.02.1984 10 Os 14/84
Vgl auch; Beisatz: "Gewalt gegen eine Person" setzt keinen unmittelbaren Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraus. Aufdrücken einer Tür gegen den Widerstand eines sich dagegen stemmenden Menschen ist Gewalt im Sinne des § 142 Abs 1 StGB. (T2) Veröff: SSt 55/8 = JBl 1985,175
- 13 Os 75/89
Entscheidungstext OGH 17.08.1989 13 Os 75/89
Vgl auch
- 12 Os 101/07f
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 101/07f
Vgl auch; Beisatz: Eine Schussabgabe, mit der eine Einwirkung auf eine angezielte Person angestrebt wird, ist grundsätzlich als Gewalt anzusehen, zumal es genügt, dass sich der Täter eines technischen Hilfsmittels zur Einwirkung auf eine andere Person bedient. (T3); Beisatz: Die Einwirkung auf das Tatopfer mittels aus einer Softgun-Pistole verschossener Plastikkugeln stellt eine nicht völlig unerhebliche physische Krafteinwirkung dar, die dem Gewaltbegriff zu unterstellen ist.(T4); Beisatz: Die aufgewendete physische Kraft muss nicht unwiderstehlich oder jener des Opfers überlegen sein oder eine tatsächliche Wirkung zeitigen. Es reicht, dass diese Krafteinwirkung geeignet ist, die freie Willensbetätigung des Opfers durch diese Einwirkung umzulenken oder fremdzusteuern. (T5)
- 13 Os 28/24b
Entscheidungstext OGH 22.05.2024 13 Os 28/24b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094079
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19760109_OGH0002_0110OS00144_7500000_001