Die Rüge geht fehl.
Die Rechtsbelehrung führt ausreichend und auch für juristische Laien unmißverständlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. u. a. Leukauf-Steininger2, S. 959, Randnote 22 zu § 142 StGB.) aus, daß sich u.a. Raub und Diebstahl durch die zum Raub erforderliche Gewaltanwendung gegen die Person des Sachinhabers voneinander unterscheiden und daß etwa das Entreißen einer Handtasche dann als Raub zu beurteilen ist, wenn die Wegnahme der Sache unter gewaltsamer Brechung des widerstrebenden Willens des Angegriffenen durch Einsatz körperlicher Kraft des Täters stattfindet, insbesonders durch gewaltsames Zerren an der vom Angegriffenen festgehaltenen Tasche. Es wird darin weiter zutreffend ausgeführt, daß unter diesen Umständen schon ein einmaliges Reißen an der Tasche für die Annahme des Verbrechens des Raubes genügen kann und daß nur dann, wenn das Opfer einen Entschluß, sich zur Wehr zu setzen und die Sache zu behaupten, gar nicht zu fassen vermag, weil der Angriff plötzlich und unvermutet geschieht, Diebstahl vorliege. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers wurden die Geschwornen zutreffend nicht dahin belehrt, daß zwischen Täter und Beraubtem eine unmittelbare körperliche Berührung erforderlich ist, weil die gegen die Person des Angegriffenen gerichtete Gewalt nicht immer in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen muß (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O.).Die Rechtsbelehrung führt ausreichend und auch für juristische Laien unmißverständlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vergleiche u. a. Leukauf-Steininger2, S. 959, Randnote 22 zu Paragraph 142, StGB.) aus, daß sich u.a. Raub und Diebstahl durch die zum Raub erforderliche Gewaltanwendung gegen die Person des Sachinhabers voneinander unterscheiden und daß etwa das Entreißen einer Handtasche dann als Raub zu beurteilen ist, wenn die Wegnahme der Sache unter gewaltsamer Brechung des widerstrebenden Willens des Angegriffenen durch Einsatz körperlicher Kraft des Täters stattfindet, insbesonders durch gewaltsames Zerren an der vom Angegriffenen festgehaltenen Tasche. Es wird darin weiter zutreffend ausgeführt, daß unter diesen Umständen schon ein einmaliges Reißen an der Tasche für die Annahme des Verbrechens des Raubes genügen kann und daß nur dann, wenn das Opfer einen Entschluß, sich zur Wehr zu setzen und die Sache zu behaupten, gar nicht zu fassen vermag, weil der Angriff plötzlich und unvermutet geschieht, Diebstahl vorliege. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers wurden die Geschwornen zutreffend nicht dahin belehrt, daß zwischen Täter und Beraubtem eine unmittelbare körperliche Berührung erforderlich ist, weil die gegen die Person des Angegriffenen gerichtete Gewalt nicht immer in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen muß vergleiche Leukauf-Steininger, a.a.O.).
Die Rechtsbelehrung enthält jedenfalls alle vom Beschwerdeführer vermißten Merkmale des Raubverbrechens.
Ebenso wurde das Tatbild der Begehung eines Raubes in Gesellschaft eines Beteiligten ausreichend klargestellt und dabei auch ausgeführt, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen der Mitwirkende an einem so qualifizierten Raub als Täter (Räuber) selbst dann zu beurteilen ist, wenn er, ohne selbst an das Opfer Hand anzulegen, am Tatort oder in dessen Nähe in einer Weise, die sonst als Beteiligung nach dem § 12 StGB. zu beurteilen wäre, an dem Raub mitwirkte. Die behauptete Nichtigkeit nach der Z. 8 des § 345 Abs. 1 StPO. liegt darum nicht vor.Ebenso wurde das Tatbild der Begehung eines Raubes in Gesellschaft eines Beteiligten ausreichend klargestellt und dabei auch ausgeführt, daß entgegen dem Beschwerdevorbringen der Mitwirkende an einem so qualifizierten Raub als Täter (Räuber) selbst dann zu beurteilen ist, wenn er, ohne selbst an das Opfer Hand anzulegen, am Tatort oder in dessen Nähe in einer Weise, die sonst als Beteiligung nach dem Paragraph 12, StGB. zu beurteilen wäre, an dem Raub mitwirkte. Die behauptete Nichtigkeit nach der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. liegt darum nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu
verwerfen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.