Rechtssatz RS0092422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092422
Entscheidungsdatum
16.11.2017
Rechtssatz
Schmerzen (als solchen) kommt lediglich eine Indizfunktion für das Vorliegen einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu. Die (bloße) Aufrechterhaltung eines - auf eine bereits bestehende Krankheit zurückzuführenden - Schmerzzustandes stellt für sich allein noch keine Gesundheitsschädigung dar.
Entscheidungstexte
- 14 Os 193/94
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 14 Os 193/94
- 11 Os 176/01
Entscheidungstext OGH 05.03.2002 11 Os 176/01
nur: Schmerzen (als solchen) kommt lediglich eine Indizfunktion für das Vorliegen einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu. (T1)
- 13 Os 96/12k
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 13 Os 96/12k
Vgl aber; Beisatz: Schmerzen haben (auch ohne Objektivierung einer pathologischen Veränderung des Körpers) die Qualität einer Schädigung an der Gesundheit im Sinn des § 83 StGB, wenn ein vom Opfer als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, welcher die Einwirkung auf seinen Körper überdauert und solcherart einer krankheitswertigen körperlichen (oder seelischen) Störung entspricht. (T2)
- 12 Os 103/17i
Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 103/17i
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: krankheitswertige posttraumatische Belastungsstörung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092422
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0140OS00193_9400000_003