Dem Einwand (Z 10), die schwere Körperverletzung des Tatopfers und damit die Annahme der Qualifikation nach § 143 vierter Fall StGB könne der Beschwerdeführerin mangels Anführung einer erheblichen Gewaltausübung im Urteilssatz nicht zugerechnet werden, kann im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden:Dem Einwand (Ziffer 10,), die schwere Körperverletzung des Tatopfers und damit die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 143, vierter Fall StGB könne der Beschwerdeführerin mangels Anführung einer erheblichen Gewaltausübung im Urteilssatz nicht zugerechnet werden, kann im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden:
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muß die den qualifizierenden Erfolg des § 143 vierter Fall StGB bewirkende Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - als welche durch den Verweis auf § 85 StGB (und damit implizite auf § 83 Abs 1 StGB) auch eine gleichwertige Gesundheitsschädigung in Betracht kommt - Folge der beim Raub als Begehungsmittel eingesetzten Gewalt sein. Der schwerere Erfolg ist daher dem Täter nur bei deliktsspezifischem Zusammenhang zwischen Gewalthandlung und Verletzung bzw Gesundheitsschädigung einerseits und zudem nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (§ 7 Abs 2 StGB), ihn demzufolge vor allem als Folge seines gewaltsamen Handelns vorhersehen konnte. Ist eine Gesundheitsschädigung in der Bedeutung des § 85 StGB nicht auf Gewaltanwendung, sondern auf die durch die gefährliche Drohung als Raubmittel hervorgerufene Belastungssituation zurückzuführen, wird dadurch weder die Qualifikation des vierten Falles noch die einer anderen Spielart des § 143 StGB begründet.Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muß die den qualifizierenden Erfolg des Paragraph 143, vierter Fall StGB bewirkende Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - als welche durch den Verweis auf Paragraph 85, StGB (und damit implizite auf Paragraph 83, Absatz eins, StGB) auch eine gleichwertige Gesundheitsschädigung in Betracht kommt - Folge der beim Raub als Begehungsmittel eingesetzten Gewalt sein. Der schwerere Erfolg ist daher dem Täter nur bei deliktsspezifischem Zusammenhang zwischen Gewalthandlung und Verletzung bzw Gesundheitsschädigung einerseits und zudem nur dann zuzurechnen, wenn er ihn zumindest fahrlässig zu verantworten hat (Paragraph 7, Absatz 2, StGB), ihn demzufolge vor allem als Folge seines gewaltsamen Handelns vorhersehen konnte. Ist eine Gesundheitsschädigung in der Bedeutung des Paragraph 85, StGB nicht auf Gewaltanwendung, sondern auf die durch die gefährliche Drohung als Raubmittel hervorgerufene Belastungssituation zurückzuführen, wird dadurch weder die Qualifikation des vierten Falles noch die einer anderen Spielart des Paragraph 143, StGB begründet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches zum Faktum I A und den damit korrespondierenden Urteilsannahmen in den Gründen hatte die Angeklagte den Raubversuch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich dadurch unternommen, daß sie dem Tatopfer von hinten einen harten Gegenstand, und zwar ihr Handy mit Antenne gegen die Rippen drückte. Worin die der Angeklagten im Spruch weiters angelastete Gewaltanwendung bestanden haben soll, welche die in Rede stehende "Körperverletzung" mit schweren Dauerfolgen zur Folge hatte, ist dem Urteilssatz selbst nicht zu entnehmen. Die darin an sich gelegene Gesetzesverletzung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), den die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, der Sache nach Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO relevierend, reklamiert, wäre indes nur dann zu bejahen, wenn sich auch in den Gründen entsprechende Konstatierungen zur Gewaltanwendung nicht fänden. Vorliegend hatte das Schöffengericht als erwiesen angenommen, daß der Überfallene trachtete, zur Eingangstür zu gelangen, von der Angeklagten aber zurückgehalten wurde (S 241). Mit diesem Zurückhalten ist in tatsächlicher Hinsicht der Einsatz von Gewalt festgestellt, der - weil Spruch und Gründe eine Einheit bilden - den bei isolierter Betrachtung dem Spruch anhaftenden, nichtigkeitsbegründenden Gesetzesverstoß entfallen läßt.Nach dem Inhalt des Schuldspruches zum Faktum römisch eins A und den damit korrespondierenden Urteilsannahmen in den Gründen hatte die Angeklagte den Raubversuch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich dadurch unternommen, daß sie dem Tatopfer von hinten einen harten Gegenstand, und zwar ihr Handy mit Antenne gegen die Rippen drückte. Worin die der Angeklagten im Spruch weiters angelastete Gewaltanwendung bestanden haben soll, welche die in Rede stehende "Körperverletzung" mit schweren Dauerfolgen zur Folge hatte, ist dem Urteilssatz selbst nicht zu entnehmen. Die darin an sich gelegene Gesetzesverletzung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), den die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, der Sache nach Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO relevierend, reklamiert, wäre indes nur dann zu bejahen, wenn sich auch in den Gründen entsprechende Konstatierungen zur Gewaltanwendung nicht fänden. Vorliegend hatte das Schöffengericht als erwiesen angenommen, daß der Überfallene trachtete, zur Eingangstür zu gelangen, von der Angeklagten aber zurückgehalten wurde (S 241). Mit diesem Zurückhalten ist in tatsächlicher Hinsicht der Einsatz von Gewalt festgestellt, der - weil Spruch und Gründe eine Einheit bilden - den bei isolierter Betrachtung dem Spruch anhaftenden, nichtigkeitsbegründenden Gesetzesverstoß entfallen läßt.
Dessenungeachtet ergibt sich aus dem Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß die im Spruch beschriebene Gesundheitsschädigung (auch) auf diese Gewaltanwendung kausal zurückgeführt werden kann. Denn wenngleich W***** im Zuge des "dadurch" - nämlich durch das Zurückhalten - entstandenen Gerangels zu Boden stürzte, erlitt er hiedurch keine Verletzungen (S 241). Die zur Diskussion stehende, vom Schöffengericht als Körperverletzung bezeichnete Gesundheitsschädigung stellt sich nach den Urteilsannahmen vielmehr als psychiatrisch-neurologische Erkrankung dar, die sich in einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung als posttraumatische Reaktion auf den Überfall manifestiert und zwar im kausalen Zusammenhang mit der "Tat" steht, aber nicht notwendigerweise durch den nach den Begleitumständen keinesfalls erheblichen Gewalteinsatz, sondern allenfalls allein durch die durch Drohung bewirkte Belastungssituation ausgelöst wurde (S 241).
Ein deliktsspezifischer Zusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der mit schweren Dauerfolgen verbundenen psychiatrisch-neurologischen Erkrankung ist nach den getroffenen Feststellungen daher nicht einwandfrei zu bejahen, womit die Gesundheitsschädigung des Tatopfers der Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit zugerechnet werden kann; davon abgesehen bedürfte es noch der Erörterung der Frage, ob sie diesen schweren Erfolg auch zumindest fahrlässig zu verantworten hat.
Weil somit die getroffenen Feststellungen einen sicheren Schluß auf die Kausalität der von der Beschwerdeführerin eingesetzten Gewalt für die konstatierte Gesundheitsschädigung aufgrund der aufgezeigten Mängel nicht zulassen, kommt eine sofortige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht in Betracht. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb der bekämpfte Qualifikationsausspruch und demzufolge auch der Strafausspruch und der darauf beruhende Widerrufsbeschluß aufzuheben und eine Neudurchführung der Verhandlung anzuordnen.
Mit ihrer Berufung und der Beschwerde war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.