Rechtssatz RS0089267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089267
Entscheidungsdatum
08.08.2017
Rechtssatz
Beim Raub mit schweren Folgen müssen diese unmittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht sein und im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Täterverhaltens liegen; dazu ist insbesondere erforderlich, daß die Tatfolgen im Risikozusammenhang mit dem Täterverhalten (Gewaltsanwendung) liegen. Daher muß zwischen der Gewalthandlung und der eingetretenen Verletzungsfolge bzw Todesfolge ein deliktsspezifischer Zusammenhang bestehen. Die Zurechnung der schweren Folgen setzt wenigstens Fahrlässigkeit voraus, für die allgemeinen Regeln des § 6 StGB gelten.Beim Raub mit schweren Folgen müssen diese unmittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht sein und im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Täterverhaltens liegen; dazu ist insbesondere erforderlich, daß die Tatfolgen im Risikozusammenhang mit dem Täterverhalten (Gewaltsanwendung) liegen. Daher muß zwischen der Gewalthandlung und der eingetretenen Verletzungsfolge bzw Todesfolge ein deliktsspezifischer Zusammenhang bestehen. Die Zurechnung der schweren Folgen setzt wenigstens Fahrlässigkeit voraus, für die allgemeinen Regeln des Paragraph 6, StGB gelten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 1/95
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 1/95
- 13 Os 130/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 13 Os 130/95
Vgl auch
- 15 Os 94/10b
Entscheidungstext OGH 11.08.2010 15 Os 94/10b
Auch; Beisatz: Hier: Verabreichung von KO-Tropfen an 82jährigen und als Folge Sturz mit offenem Oberschenkelknochenbruch. (T1)
- 13 Os 46/15m
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 13 Os 46/15m
Vgl
- 11 Os 70/17d
Entscheidungstext OGH 08.08.2017 11 Os 70/17d
Auch; Beisatz: Verletzungen, die sich (erst) durch Abwehrhandlungen des Opfers ergeben, sind einer Zurechnung iSd § 7 Abs 2 StGB nicht grundsätzlich entzogen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089267
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0110OS00001_9500000_001