Mit seiner gegen den Schuldspruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Z 6, 8, 10 a und 12 des § 345 Abs 1 StPO stützt, ist der Angeklagte schon aus dem Grunde der Z 8 im Recht.Mit seiner gegen den Schuldspruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Ziffer 6, 8, 10, a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO stützt, ist der Angeklagte schon aus dem Grunde der Ziffer 8, im Recht.
Er macht nämlich zutreffend geltend, daß die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung keine Ausführungen dahin enthält, daß die Zurechnung der Erfolgsqualifikation des Eintrittes einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen beim Raub (§ 143 Satz 3 erster Fall StGB) gemäß § 7 Abs 2 StGB wenigstens Fahrlässigkeit des Täters voraussetzt.Er macht nämlich zutreffend geltend, daß die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung keine Ausführungen dahin enthält, daß die Zurechnung der Erfolgsqualifikation des Eintrittes einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen beim Raub (Paragraph 143, Satz 3 erster Fall StGB) gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StGB wenigstens Fahrlässigkeit des Täters voraussetzt.
Diese Unvollständigkeit ist einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung gleichzustellen, weil sie zu Mißverständnissen in Ansehung der subjektiven Tatseite des Angeklagten in bezug auf die erwähnte Qualifikation Anlaß geben konnte (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 Z 8 ENr 66). Es konnte nämlich dadurch bei den Geschworenen der Eindruck erweckt werden, daß es sich bei der erwähnten Erfolgsqualifikation um eine objektive Bedingung erhöhter Strafbarkeit handle, die demgemäß von keinem Verschulden des Täters umfaßt sein müsse. Dafür, daß sich die Geschworenen tatsächlich in einem solchen Irrtum befunden haben könnten, spricht, daß die Qualifikation in der gemäß § 331 Abs 3 StPO vom Obmann verfaßten Niederschrift mit keinem Wort erwähnt wurde (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 68).Diese Unvollständigkeit ist einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung gleichzustellen, weil sie zu Mißverständnissen in Ansehung der subjektiven Tatseite des Angeklagten in bezug auf die erwähnte Qualifikation Anlaß geben konnte vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Ziffer 8, ENr 66). Es konnte nämlich dadurch bei den Geschworenen der Eindruck erweckt werden, daß es sich bei der erwähnten Erfolgsqualifikation um eine objektive Bedingung erhöhter Strafbarkeit handle, die demgemäß von keinem Verschulden des Täters umfaßt sein müsse. Dafür, daß sich die Geschworenen tatsächlich in einem solchen Irrtum befunden haben könnten, spricht, daß die Qualifikation in der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO vom Obmann verfaßten Niederschrift mit keinem Wort erwähnt wurde vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr 68).
Des weiteren hätte die Rechtsbelehrung den normativen Begriff der Fahrlässigkeit klären müssen, wobei - auf Grund der exzeptionellen Gestaltung des Falles - die Erfordernisse für die objektive Zurechenbarkeit des überschweren Erfolges (Burgstaller im WK § 7 Rz 21) darzulegen gewesen wären.Des weiteren hätte die Rechtsbelehrung den normativen Begriff der Fahrlässigkeit klären müssen, wobei - auf Grund der exzeptionellen Gestaltung des Falles - die Erfordernisse für die objektive Zurechenbarkeit des überschweren Erfolges (Burgstaller im WK Paragraph 7, Rz 21) darzulegen gewesen wären.
Der Beschwerde war daher - ohne auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen - bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (§§ 285 e, 344 StPO), in dem auch zu beachten sein wird, daß die Bestimmung des § 7 Abs 2 StGB nicht nur (wie geltend gemacht) für die Raub-, sondern auch für Körperverletzungsdelikte (§§ 85, 87) gilt.Der Beschwerde war daher - ohne auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen - bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (Paragraphen 285, e, 344 StPO), in dem auch zu beachten sein wird, daß die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StGB nicht nur (wie geltend gemacht) für die Raub-, sondern auch für Körperverletzungsdelikte (Paragraphen 85, 87,) gilt.
Mit seiner außerdem erhobenen Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.