Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Beru- fung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch ficht er mit Beru- fung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider gründete das Jugendschöffengericht den Schuldspruch (zu I) keineswegs nur auf die Angaben des Mitangeklagten D***** und der damit harmonierenden Aussage des Zeugen E*****, D***** habe vor dem Raubüberfall mit einem anderen Mann - wenn auch in türkischer Sprache - Kontakt aufgenommen (US 15), sondern auf eine Reihe weiterer Aussagen, namentlich der im wesentlichen geständigen Verantwortung des - wegen eines ähnlichen Raubes vorbestraften - Beschwerdeführers vor der Polizei (US 15-18).Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zuwider gründete das Jugendschöffengericht den Schuldspruch (zu römisch eins) keineswegs nur auf die Angaben des Mitangeklagten D***** und der damit harmonierenden Aussage des Zeugen E*****, D***** habe vor dem Raubüberfall mit einem anderen Mann - wenn auch in türkischer Sprache - Kontakt aufgenommen (US 15), sondern auf eine Reihe weiterer Aussagen, namentlich der im wesentlichen geständigen Verantwortung des - wegen eines ähnlichen Raubes vorbestraften - Beschwerdeführers vor der Polizei (US 15-18).
Mit dem Einwand, D***** habe nach seiner Aussage eines der beiden Messer vor der Tat schon in seinem Gewahrsam gehabt, die "sachenrechtliche Zuordnung des anderen Messers spiele in derartigen Verkehrskreisen keine wesentliche Rolle", werden keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt, die Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellung einer Bestimmungstäterschaft des Angeklagten bieten könnten. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, die belastenden Angaben des Mitangeklagten wären richtigerweise unter dem Blickwinkel einer Abwälzung eigener Schuld zu beurteilen gewesen, die Urteilsbegründung sei überdies teilweise unlogisch, weil der Zeuge E***** das in fremder Sprache geführte Gespräch zwischen den beiden Angeklagten nicht habe verstehen können.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe nicht festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Mitangeklagten D***** den Tatentschluß zum Raub erweckt oder diesen gefördert habe und sich auch nicht "ausreichend damit auseinandergesetzt", ob die Begehung eines Raubes vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt gewesen sei, gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie die gegenteiligen Konstatierungen (US 9-11), welche für einen qualitativen Exzeß des unmittelbaren Täters keinen Raum lassen, mit Argumenten gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bestreitet und sich solcherart nicht an dem - im gegebenen Rahmen bindenden - Urteilssachverhalt orientiert.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe nicht festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Mitangeklagten D***** den Tatentschluß zum Raub erweckt oder diesen gefördert habe und sich auch nicht "ausreichend damit auseinandergesetzt", ob die Begehung eines Raubes vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt gewesen sei, gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie die gegenteiligen Konstatierungen (US 9-11), welche für einen qualitativen Exzeß des unmittelbaren Täters keinen Raum lassen, mit Argumenten gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bestreitet und sich solcherart nicht an dem - im gegebenen Rahmen bindenden - Urteilssachverhalt orientiert.
Zu Unrecht behauptet der Angeklagte überdies mit dem Einwand, die Anstiftung sei dann kein Erschwerungsgrund (§ 33 Z 3 StGB), wenn jemand aus- schließlich wegen Bestimmung eines anderen schuldig erkannt wurde, der Sache nach - wenngleich im Rahmen seiner Berufungsausführung - das Vorliegen eines Nichtigkeit (Z 11 zweiter Fall) begründenden Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB. Denn abgesehen davon, daß die Beschwerdeprämisse nach dem Urteilssachverhalt gar nicht zutrifft, wirkt die Verführung eines anderen zu einer strafbaren Handlung - wie die gesetzliche Statuierung eines eigenen Erschwerungsgrundes zeigt - stets erschwerend, mag der Verführende auch nur wegen Bestimmungstäterschaft bestraft werden (Leukauf-Steininger Komm3 RN 10; Kunst im WK Rz 8; je zu § 33 StGB). Im übrigen hat das Erstgericht dem Angeklagten (zu I) auch einen Tatbeitrag durch Übergabe der Messer angelastet (US 10), welcher zwar in der Bestimmungstäterschaft aufgeht, bei der Strafbemessung jedoch zusätzlich als erschwerend zu berücksichtigen gewesen wäre (Leukauf-Steininger Komm3 §12 RN 55).Zu Unrecht behauptet der Angeklagte überdies mit dem Einwand, die Anstiftung sei dann kein Erschwerungsgrund (Paragraph 33, Ziffer 3, StGB), wenn jemand aus- schließlich wegen Bestimmung eines anderen schuldig erkannt wurde, der Sache nach - wenngleich im Rahmen seiner Berufungsausführung - das Vorliegen eines Nichtigkeit (Ziffer 11, zweiter Fall) begründenden Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB. Denn abgesehen davon, daß die Beschwerdeprämisse nach dem Urteilssachverhalt gar nicht zutrifft, wirkt die Verführung eines anderen zu einer strafbaren Handlung - wie die gesetzliche Statuierung eines eigenen Erschwerungsgrundes zeigt - stets erschwerend, mag der Verführende auch nur wegen Bestimmungstäterschaft bestraft werden (Leukauf-Steininger Komm3 RN 10; Kunst im WK Rz 8; je zu Paragraph 33, StGB). Im übrigen hat das Erstgericht dem Angeklagten (zu römisch eins) auch einen Tatbeitrag durch Übergabe der Messer angelastet (US 10), welcher zwar in der Bestimmungstäterschaft aufgeht, bei der Strafbemessung jedoch zusätzlich als erschwerend zu berücksichtigen gewesen wäre (Leukauf-Steininger Komm3 §12 RN 55).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Ober- landesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten folgt (§ 285 i iVm § 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Ober- landesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten folgt (Paragraph 285, i in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.