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Entscheidung 15 Os 68/26b×

Entscheidung 15 Os 68/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os68/26b

Entscheidungsdatum

03.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 148a Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall und Absatz 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. März 2026, GZ 23 Hv 12/26k-158, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* im zweiten Rechtsgang (zum ersten vergleiche 15 Os 133/25k) je eines Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 148a Absatz eins,, Absatz 2, (richtig:) dritter Fall und Absatz 3, StGB (1./) sowie der Geldwäscherei nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 165 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, (zu ergänzen: erster Fall) StGB (2./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er vor dem 27. August 2024 an einem unbekannten Ort M* T* durch Entwicklung des Tatplans und entsprechende Aufforderung dazu bestimmt, von 27. August 2024 bis etwa Februar 2025 in I*

1./ die Unternehmen A* und P* dadurch am Vermögen zu schädigen, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem T* Lastschriftaufträge, denen keine Lastschriftmandate zugrunde lagen, in die Telebanking-Webmaske der H* AG eingab, wodurch ab 9. Jänner 2025

a./ 286 Lastschrifteinzüge über insgesamt 4.282.030 Euro zu Lasten eines Kontos des französischen Unternehmens A* und

b./ 468 Lastschrifteinzüge über insgesamt 6.936.907 Euro zu Lasten eines Kontos des spanischen Unternehmens P*

automatisch abgebucht und im Gesamtbetrag von 11.218.937 Euro dem Konto der F* GmbH bei der H* AG gutgeschrieben wurden, somit ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, wobei T* mit dem Vorsatz handelte, sich oder andere unrechtmäßig zu bereichern (US 8);

2./ aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich aus dem zu 1./ festgestellten Verhalten, herrührende Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar durch die SEPA-Lastschrifteinzüge generierte Kontoguthaben der F* GmbH durch im Urteil im Einzelnen angeführte Tathandlungen (Bargeldbehebungen und Überweisungen) umzuwandeln und anderen zu übertragen, wobei T* mit dem Vorsatz handelte, den illegalen Ursprung der Vermögenswerte zu verschleiern (US 9).

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 8, 9, Litera a und b, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4]         Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,, nominell auch Ziffer 11,) begründet der Umstand, dass die schriftliche Urteilsausfertigung im Verfallsausspruch (US 3) insofern vom mündlich verkündeten Inhalt abweicht, als – nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 157, 15) – die Wortfolge „für verfallen erklärt“ nicht verkündet wurde, keine Nichtigkeit. Denn schon aus dem dem Protokoll zu entnehmenden Verweis auf Paragraph 20, Absatz 3, StGB geht zweifelsfrei hervor, dass der Verfall des dort genannten Betrags durch den Ausspruch, dass der Angeklagte schuldig erkannt wird, binnen 14 Tagen einen den erlangten Vermögenswerten entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen (ON 157, 15), klargestellt wurde, sodass sachlich keine Abweichung vorliegt. Einer Angleichung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils an den mündlich verkündeten Inhalt bedarf es daher auch nicht vergleiche RIS-Justiz RS0098973).

[5]         Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung mehrerer Geschäftspartner des Angeklagten (* H*, * K* und * M*) als Zeugen zum Beweis dafür, dass er „sehr wohl legale geschäftliche Tätigkeiten in Österreich aufnehmen habe wollen und diesbezüglich bereits seit 2024 mit diversen Geschäftspartnern in Deutschland über seine österreichische Geschäftstätigkeit gesprochen habe“ und er „ernsthaft und nachvollziehbar eine unternehmerische Tätigkeit geplant und aus seiner damaligen Darstellung gegenüber diesen Zeugen keinerlei Hinweise auf eine bloß vorgeschobene oder zum Schein gegründete Geschäftstätigkeit hervorgegangen sei“ (ON 157, 12 f; zur Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung als Bezugspunkt siehe RIS-Justiz RS0099618), wurde der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider zu Recht abgewiesen.

[6]              Denn der Antrag nimmt nicht auf für die Schuld-oder Subsumtionsfrage erhebliche Umstände Bezug (siehe aber RIS-Justiz RS0116503, RS0118319; zum Gegenstand von Zeugenaussagen RIS-Justiz RS0097540, RS0097545, RS0097573).

[7]              Die zur Fundierung des Beweisantrags in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind prozessual verspätet und solcherart unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117).

[8]         Soweit die Mängelrüge die fehlende Erörterung elektronischer Kommunikation zwischen dem Angeklagten und T* (ON 147.2) moniert (Ziffer 5, zweiter Fall, nominell auch Ziffer 5, vierter Fall) und eine unzureichende Begründung der bloß beweiswürdigenden Erwägung einwendet (Ziffer 5, vierter Fall), der Angeklagte sei „die treibende Kraft hinter T*“ gewesen (US 11), verfehlt sie schon mangels konkreter Bezugnahme auf bekämpfte Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268) die prozessförmige Darstellung (RIS-Justiz RS0130729 [T1, T2]).

[9]         Der behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall, nominell auch Ziffer 10,) zwischen den Feststellungen zu 1./ (US 4 ff) und dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) betreffend das geschädigte Unternehmen, den darauf bezogenen Schädigungsvorsatz, die Verfügungsmacht über das Konto bei der H* AG und den Bereicherungsvorsatz des unmittelbaren Täters bezieht sich nicht – wie geboten – auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117402; zur Irrelevanz des Geschädigten und des Bezugspunkts des Schädigungsvorsatzes vergleiche RIS-Justiz RS0094502 [T1, T7, T9]); Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 148 a, Rz 25 in Verbindung mit Paragraph 146, Rz 59 und 115/1).

[10]       Das (auch gegen den Verfallsausspruch gerichtete) Vorbringen (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, dritter Fall), wonach zwischen den Urteilskonstatierungen, dass T* einziger Verfügungsberechtigter über das Geschäftskonto der H* AG gewesen ist (US 5), T* die Abflüsse von diesem Konto veranlasst und die Teilbeträge zunächst sich selbst übertragen hat (US 7 f), nicht festgestellt werden kann, ob sich der Angeklagte bei den unmittelbaren Tathandlungen des T* selbst beteiligt hat und über die Bestimmung zur Tat und den Beitrag zur Unternehmensgründung und Kontoeröffnung hinaus unterstützend tätig geworden ist (US 8) und Tathandlungen von A*, Al* und Ar* nicht feststellbar sind (US 8) einerseits und der Feststellung des Zuflusses von 2.145.823,26 Euro an T* andererseits (US 8, 12) ein Widerspruch bestehe, vernachlässigt neuerlich den eröffneten Anfechtungsrahmen (siehe dazu RIS-Justiz RS0119089, RS0099651, RS0099548).

[11]       Die zuletzt angeführte Sachverhaltskonstatierung blieb auch nicht unbegründet (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall). Indem die Beschwerde die darauf bezogenen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 12) übergeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

[12]       Auch zwischen der Konstatierung, der Angeklagte habe „sich oder andere“ unrechtmäßig bereichern wollen (US 8), und der Erwägung, er habe für „sich“ eine unrechtmäßige Bereicherung angestrebt (US 12), besteht weder ein logischer Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall, nominell auch Ziffer 10,) noch betrifft dies eine entscheidende Tatsache.

[13]       Gleiches gilt für die Behauptung eines Widerspruchs (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen der fehlenden Feststellbarkeit von (strafrechtlich relevanten) Tathandlungen des A*, Al* und Ar* (US 8) und der Bezugnahme auf einzelne Handlungen dieser Personen in den Entscheidungsgründen.

[14]          Das weitere Vorbringen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Bestimmungstäterschaft blieben sprachlich widersprüchlich, insbesondere sei unklar, ob der Angeklagte einen Bestimmungsvorsatz auf die tatbildliche Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung oder bloß einen allgemeinen Bereicherungsvorsatz gehabt habe (siehe dazu US 8 f), ist unverständlich und solcherart einer Erwiderung unzugänglich.

[15]       Eben dies gilt für den Einwand (nominell Ziffer 9, Litera a und 10) fehlender „Feststellungen“ dazu, „wodurch“ sich ein auf „endgültige“ unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz des Angeklagten ergeben soll, und dass der Bereicherungsvorsatz die Annahme der Qualifikation des Paragraph 148 a, Absatz 2, dritter Fall StGB nicht trage.

[16]       Auch der Vorwurf, es bleibe unklar, „auf welche konkreten subjektiven Tatkomponenten sich der angenommene Bestimmungsvorsatz“ zu 2./ erstreckt haben soll vergleiche dazu US 9), bleibt unklar.

[17]       Die Notwendigkeit näherer Ausführungen dazu, „in welcher Weise“ und „wodurch“ dem Angeklagten Verfügungsmacht über die Vermögenswerte zugekommen sei (nominell Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a,), wird ohne methodengerechte Ableitung bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[18]       Entgegen dem Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) der sehr wohl getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8 f) begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 11 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882 [T1], RS0098671). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, ist rechtlich irrelevant (RIS-Justiz RS0098471 [T7]).

[19]       Die im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) als unzureichende Scheinbegründung geäußerte Kritik an den beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenats zum Vermögenszufluss und der Verfügungsmacht des Angeklagten, und zu seinem Vorsatz verabsäumt einmal mehr, die bekämpften Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen konkret zu bezeichnen.

[20]       Indem die weitere Rüge (nominell Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a,) Beweisergebnisse – etwa die elektronische Kommunikation zwischen dem Angeklagten und T* – eigenständig würdigt und daraus günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht getroffenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[21]       Überschreitung der Anklage liegt – entgegen dem aus Ziffer 8, erhobenen Vorwurf – nicht vor. Eine solche wäre (von einem hier nicht [mehr; ON 157, 2; 15 Os 133/25k; vergleiche auch RIS-Justiz RS0123609] in Rede stehenden Unterbleiben einer Informationserteilung iSd Paragraph 262, StPO abgesehen) nur dann gegeben, wenn Urteil und Anklage nach Maßgabe des prozessualen Tatbegriffs nicht denselben Sachverhalt erfassen, wobei auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, einzubeziehen sind (RIS-Justiz RS0113142 [T17], RS0098484).

[22]       Indem die Rüge aus Ziffer 8, einwendet, dass die angefochtene Entscheidung den Tatzeitraum weiter ausdehne als die Anklage (dort: von 27. August 2024 bis ca Februar 2025; hier: ein unbekannter Zeitpunkt vor dem 27. August 2024), erstattet sie – mit Blick auf die ansonsten hinlängliche Individualisierung der Tat – kein Vorbringen im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie damit die Identität von Anklage- und Urteilssachverhalt nicht infrage stellt (RIS-Justiz RS0099648, RS0113142 [T6], RS0098697 und RS0113145).

[23]       Die aus Ziffer 8, behauptete Divergenz betreffend die geschädigte Bank bzw die geschädigten ausländischen Unternehmen liegt nicht vor (siehe US 8).

[24]          Dass dem Beschwerdeführer in der Anklage zur Last gelegt wurde, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern Verantwortliche einer Bank durch Täuschung über die Rechtmäßigkeit von aus SEPA-Lastschrifteinzügen resultierenden Kontoeingängen zu Auszahlungen und Überweisungen verleitet, wobei die Lastschrifteinzüge von ihm und seinen Mittätern veranlasst worden seien (ON 104, 1 f, 5), und er nunmehr schuldig erkannt wurde, den unmittelbaren Täter dazu bestimmt zu haben, durch die – mangels zugrunde liegender Lastschriftmandate – unrechtmäßige Eingabe von Lastschriftaufträgen Kontogutschriften zu erzielen (US 1 f, 4 ff), stellt ebenso wenig eine Anklageüberschreitung dar.

[25]       Weshalb es mit Blick auf Paragraph 262, StPO eines Hinweises bedurft hätte, dass im Rahmen der Strafzumessung die Beitragstäterschaft erschwerend gewertet werde, erklärt das Rechtsmittel nicht.

[26]       Soweit die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera b,) den Vorwurf der Anklageüberschreitung in Ansehung des Tatzeitraums auch als Verstoß gegen ne bis in idem geltend macht, entfernt sie sich einerseits vom Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810) und lässt andererseits jegliche Ableitung dazu aus dem Gesetz vermissen (RIS-Justiz RS0116565).

[27]       Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell teilweise auch Ziffer 5, 10 und 11) reklamiert – jeweils unter Außerachtlassung des im Urteilssachverhalt liegenden Bezugspunkts (RIS-Justiz RS0099810) – das Fehlen von Feststellungen

- zu einer „tatbildliche[n] Beteiligungs- bzw Bestimmungshandlung“ bzw „konkreten Geldwäschehandlungen“ des Beschwerdeführers sowie den Gegenständen der Verschleierungshandlungen und dessen Empfänger und behauptet bloße straflose Vorbereitungshandlungen (siehe aber zur Konstatierung von Bestimmungshandlungen US 1, 4, 8 ff);

- zur Kausalität der Bestimmungshandlungen (siehe aber US 4 [„wodurch er den Tatentschluss hervorrief“]) und

- zum Zufluss der Vermögenswerte an T* und dessen Verfügungsmacht darüber (siehe aber US 12)

betreffend den Schuldspruch 1./ ferner

- zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen und zum Bestimmungsvorsatz (siehe aber US 8 f);

- zum verursachten Vermögensschaden (siehe aber US 6 f) sowie

betreffend den Schuldspruch 2./ ferner

- zum Vorsatz auf Bestimmung zu Verschleierungs- und „Geldwäschehandlungen“ (siehe aber US 9).

[28]          Damit ist sie nicht am Prozessrecht orientiert. Der Vorwurf der bloßen Verwendung der verba legalia trifft nicht zu.

[29]       Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet zu Schuldspruch 2./ nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb es zur Strafbarkeit des Bestimmungstäters (Paragraph 12, erster Fall StGB) erforderlich wäre, dass er selbst Vermögensbestandteile umwandelt.

[30]       Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) wendet mit der Behauptung, die Verurteilung verstoße gegen den Grundsatz der Spezialität nach Paragraph 31, Absatz eins, EU-JZG, weil der gegen den Angeklagten erlassene Europäische Haftbefehl in der Fassung, EU-HB) die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten nicht umfasse, ein prozessuales Verfolgungshindernis ein.

[31]       Der Grundsatz der Spezialität bezieht sich auf die Tat im Sinn des historischen Lebenssachverhalts (RIS-Justiz RS0087147 [T3]; Hinterhofer in WK² EU-JZG Paragraph 31, Rz 13 f; Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht Paragraph 31, EU-JZG Rz 4).

[32]       Ausgehend davon macht die Rüge nicht klar, aus welchem Grund – trotz im Wesentlichen übereinstimmender Beschreibung des Sachverhalts (Unternehmensgründung und Kontoeröffnung zum Zweck der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Einzug von Forderungen von fremden Konten und nachfolgende vielfache mandatslose Einzüge von ausländischen Konten sowie Weitertransfer des dadurch erlangten vorübergehend hohen Habensaldos durch den Angeklagten und T* als Mittäter vor Rückgängigmachung der Kontobelastung infolge fehlenden Mandats) im EU-HB (ON 35, 2 ff, ON 40, 2 ff in Verbindung mit der Bewilligung ON 63, 4) und im Urteil (US 4 ff) – durch den abweichenden Tatzeitraum vergleiche dazu neuerlich RIS-Justiz RS0098697, RS0099648, RS0098557) die Identität der vom EU-HB erfassten und dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten zweifelhaft sein sollte.

[33]       Ferner erklärt die Beschwerde auch nicht, weshalb die Änderung der Beteiligungsform, obwohl dadurch kein anderes historisches Geschehen (und auch keine andere rechtliche Kategorie) verwirklicht wurde vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 545, Lewisch, WK-StPO Paragraph 262, Rz 101, 11 Os 56/10k), eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes darstellen sollte.

[34]       Der Einwand, der EU-HB habe sich nur auf eine einzige Straftat bezogen und keinen „eigenständigen Geldwäschevorwurf“ enthalten, verkennt, dass die Spezialitätsbindung einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des – auch den Weitertransfer des „betrügerisch“ erlangten Kontoguthabens mit dem Ziel der Verschleierung umfassenden (ON 40, 3 f) – Sachverhalts nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0087147, RS0073363; Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 31, Rz 14).

[35]       Weshalb durch die Urteilskonstatierung im ersten Rechtsgang, wonach nicht festgestellt werden könne, ob sich der Angeklagte bei den unmittelbaren Tathandlungen des T* selbst beteiligte oder über die Bestimmung und den Beitrag bei der Unternehmensgründung und Kontoeröffnung hinaus unterstützend tätig gewesen ist, ein Freispruch zum Ausdruck gebracht worden sei, der nun als Verfolgungshindernis im zweiten Rechtsgang gelte (siehe dazu RIS-Justiz RS0116266 [T9], Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 503), erklärt das weitere Rechtsmittelvorbringen nicht nachvollziehbar.

[36]       Zwar trifft es zu (nominell Ziffer 5, dritter Fall und 11), dass die begründete strafbare Handlung im Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO falsch bezeichnet wurde (Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB [US 2]). Da das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO [US 2]) und die Entscheidungsgründe (insb US 14) zweifelsfrei erkennen lassen, dass das Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, dritter Fall StGB durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen als begründet angesehen wurde, liegt kein Subsumtionsfehler (Ziffer 10,), sondern bloß ein Anlass zur Klarstellung vor (RIS-Justiz RS0116669; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 32).

[37]       Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht von einer unrichtigen Subsumtion zu Schuldspruch 1./ aus. Weshalb der Urteilssachverhalt eine Subsumtion wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 148a Absatz eins,, Absatz 2, dritter Fall und Absatz 3, StGB nicht tragen sollte vergleiche dazu 12 Os 71/17h, 15 Os 104/19m, Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 Paragraph 146, Rz 74a), leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565). Zum Erfordernis des auch bloß vorübergehend eingetretenen Vermögensschadens siehe bereits 15 Os 133/25k Rz 14 mwN.

[38]       Auch die weitere Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell teilweise auch Ziffer 5,), die Feststellungen zur Herbeiführung eines 300.000 Euro übersteigenden Schadens (unmittelbar) durch die Tat zu 1./, zur Begehung der Geldwäscherei zu 2./ in Bezug auf einen Vermögensbestandteil in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert und zum auf die jeweilige Wertqualifikation bezogenen Vorsatz vermisst, negiert die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 6 ff, 12; RIS-Justiz RS0099810).

[39]          Weshalb die rechtsrichtige Subsumtion darüber hinausgehende Konstatierungen

- betreffend eine unmittelbare Ausführungshandlung des Angeklagten;

- zum konkreten Inhalt der als Bestimmung angesehenen Aufforderung sowie zu deren Zeitpunkt;

- zu den Vorstellungen des Angeklagten über den technischen Verlauf des Lastschriftverfahrens;

- dazu, „auf welchen konkreten Vermögensvorteil sich der jeweilige Vorsatz überhaupt bezogen haben soll“ und „wem welche Vermögensbestandteile tatsächlich zukommen sollten“;

- zum Vorsatz des Angeklagten auf Schädigung der H* AG;

- zum konkreten Inhalt seines Bereicherungsvorsatzes;

- zum Vorsatz des Angeklagten auf Hervorrufung eines bestimmten Vorsatzes des unmittelbaren Täters und auf Bestimmung zur gewerbsmäßigen Tatbegehung;

- dazu, „welcher konkrete Vermögensbestandteil Gegenstand welcher behaupteten Geldwäschehandlung gewesen sein soll“, „welchen Wert dieser Vermögensbestandteil hatte“ und „welcher konkrete Vermögensbestandteil welchem Beteiligten zu welchem Zeitpunkt zukam“, sowie

- zur subjektiven Tatseite (auch hinsichtlich der Wertqualifikation des Paragraph 165, Absatz 4, StGB) betreffend den unmittelbaren Täter

erfordert hätte (Ziffer 9, Litera a,, nominell teilweise auch Ziffer 5 und 10), entbehrt neuerlich der methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565).

[40]       Soweit die Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11,) die Berücksichtigung zusätzlicher Milderungsgründe (konkret die „Opfermitverantwortung“, das fehlende Compliance-System der Bank und deren verzögerte Reaktion sowie das „reueähnliche Nachtatverhalten“) einfordert und die Annahme einzelner Erschwerungsgründe (nämlich den mehrfachen Tatbeitrag, die mehrfache Qualifikation, die Überschreitung der Qualifikationsgrenze sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen) kritisiert, erstattet sie ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911, RS0099920; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).

[41]       Weshalb durch die herangezogenen Erschwerungsgründe (US 15) gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0130193) verstoßen worden wäre (Ziffer 11, zweiter Fall), erklärt die Beschwerde nicht.

[42]       Die Tatbegehung in Gesellschaft („Tatbegehung unter Zuhilfenahme von zumindest einem unmittelbaren Täter“) verstößt – der Sanktionsrüge zuwider – mangels Relevanz der Täterschaftsform für den anzuwendenden Strafsatz vergleiche RIS-Justiz RS0013731) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), weil dieser Umstand weder die Strafdrohung des Paragraph 148 a, noch des Paragraph 165, StGB bestimmt. Gleiches gilt für die Mehrfachqualifikation (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB).

[43]          Die Beteiligung an der Tat sowohl durch Bestimmung als auch durch Leistung eines sonstigen Tatbeitrags (US 4 f) kann sehr wohl rechtsrichtig als erschwerend berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0090975).

[44]          Ebenso erfolgte die aggravierende Wertung des „vielfache[n] Überschreiten[s] der Qualifikationsgrenze“ ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0099961).

[45]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[46]       Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[47]       Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00068.26B.0903.000

Im RIS seit

17.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260903_OGH0002_0150OS00068_26B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013731 Rechtssatz 29.11.2000Strafrecht
Die Beteiligungsform, in welcher die strafbare Handlung begangen wird (§ 12 StGB), betrifft keine nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache (auch 13 Os 67, 68/99).
RS0073363 Rechtssatz 23.02.1983Strafrecht
Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung. Der ersuchte Staat ist an die der Auslieferung zugrundegelegte rechtliche Beurteilu …
RS0087147 Rechtssatz 20.11.1986Strafrecht
Spezialität der Auslieferung: Die ausgelieferte Person kann zwar nicht wegen einer Tat verfolgt und bestraft werden, die nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist. Das Verbot bezieht sich aber nur auf den Sachverhalt, nicht aber auf eine Änderung de …
RS0090975 Rechtssatz 25.04.1990Strafrecht
Die Wertung der - bereits strafbegründenden - Urheberschaft an der Tat als Erschwerungsgrund bedeutet nur dann einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot und damit eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO, wenn der Angeklagte ausschli …
RS0094502 Rechtssatz 12.05.1976Strafrecht
Eine unrichtige Vorstellung des Täters darüber, in wessen Vermögen der aus seiner Handlungsweise resultierende und von seinem Vorsatz umfasste Schaden letztlich eintreten werde, worauf der Täter selbst oft keinen entscheidenden Einfluss mehr nehmen kann, ve …
RS0098973 Rechtssatz 16.09.1979Strafrecht
Die "Angleichung" einer vom Inhalt der Verkündung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil kann und soll ungeachtet dessen, dass mit der Korrektur einer der im § 260 Z 1 bis 3 StPO (hier: des Strafausmaßausspruches) erwähnten Pun …
RS0099648 Rechtssatz 01.12.1983Strafrecht
Die exakte Bezeichnung der Tatzeit gehört nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, sofern Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmend individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen. Darnach begründet es keine Überschreitun …
RS0099911 Rechtssatz 27.04.1989Strafrecht
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe nicht berücksichtigt, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Str …
RS0099920 Rechtssatz 03.02.1994Strafrecht
Die bloße Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe oder deren unzutreffende Gewichtung stellt den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO nicht her.
RS0099961 Rechtssatz 27.10.1988Strafrecht
Wurde bei einem Betrugsschaden von mehr als 2,5 Millionen Schilling der hohe Schaden als erschwerend gewertet, so kann darin weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache noch ein unvertretbarer …
RS0113142 Rechtssatz 01.02.2000Strafrecht
Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist an Hand des prozessualen Tatbegriffes zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor.
RS0116669 Rechtssatz 07.08.2002Strafrecht
Ist trotz irrig zusammenfassender Subsumtionsbezeichnung erkennbar, welche strafbaren Handlungen durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet werden, so stellt der Oberste Gerichtshof den Inhalt …
RS0118319 Rechtssatz 24.09.2003Strafrecht
Nur Beweisanträge zu (schuld- oder subsumtions-) erheblichen Tatsachen sind aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeit bewehrt. Die Erheblichkeit wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geprüft. Diese Prüfung entfällt jedoc …
RS0123609 Rechtssatz 27.05.2008Strafrecht
Wurde ein geänderter rechtlicher Gesichtspunkt im Rechtsmittelverfahren erörtert, wurde damit der Schutz- und Warnfunktion des § 262 StPO im Sinne einer Fairness des Verfahrens (Art 6 MRK) entsprochen, sodass es in einem auf Grund der Urteilsaufhebung neu d …
RS0130729 Rechtssatz 13.04.2016Strafrecht
Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reich …