[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 8, 9 lit a und b, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 8, 9, Litera a und b, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3, nominell auch Z 11) begründet der Umstand, dass die schriftliche Urteilsausfertigung im Verfallsausspruch (US 3) insofern vom mündlich verkündeten Inhalt abweicht, als – nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 157, 15) – die Wortfolge „für verfallen erklärt“ nicht verkündet wurde, keine Nichtigkeit. Denn schon aus dem dem Protokoll zu entnehmenden Verweis auf § 20 Abs 3 StGB geht zweifelsfrei hervor, dass der Verfall des dort genannten Betrags durch den Ausspruch, dass der Angeklagte schuldig erkannt wird, binnen 14 Tagen einen den erlangten Vermögenswerten entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen (ON 157, 15), klargestellt wurde, sodass sachlich keine Abweichung vorliegt. Einer Angleichung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils an den mündlich verkündeten Inhalt bedarf es daher auch nicht (vgl RIS-Justiz RS0098973). Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,, nominell auch Ziffer 11,) begründet der Umstand, dass die schriftliche Urteilsausfertigung im Verfallsausspruch (US 3) insofern vom mündlich verkündeten Inhalt abweicht, als – nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 157, 15) – die Wortfolge „für verfallen erklärt“ nicht verkündet wurde, keine Nichtigkeit. Denn schon aus dem dem Protokoll zu entnehmenden Verweis auf Paragraph 20, Absatz 3, StGB geht zweifelsfrei hervor, dass der Verfall des dort genannten Betrags durch den Ausspruch, dass der Angeklagte schuldig erkannt wird, binnen 14 Tagen einen den erlangten Vermögenswerten entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen (ON 157, 15), klargestellt wurde, sodass sachlich keine Abweichung vorliegt. Einer Angleichung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils an den mündlich verkündeten Inhalt bedarf es daher auch nicht vergleiche RIS-Justiz RS0098973).
[5] Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung mehrerer Geschäftspartner des Angeklagten (* H*, * K* und * M*) als Zeugen zum Beweis dafür, dass er „sehr wohl legale geschäftliche Tätigkeiten in Österreich aufnehmen habe wollen und diesbezüglich bereits seit 2024 mit diversen Geschäftspartnern in Deutschland über seine österreichische Geschäftstätigkeit gesprochen habe“ und er „ernsthaft und nachvollziehbar eine unternehmerische Tätigkeit geplant und aus seiner damaligen Darstellung gegenüber diesen Zeugen keinerlei Hinweise auf eine bloß vorgeschobene oder zum Schein gegründete Geschäftstätigkeit hervorgegangen sei“ (ON 157, 12 f; zur Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung als Bezugspunkt siehe RIS-Justiz RS0099618), wurde der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider zu Recht abgewiesen. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung mehrerer Geschäftspartner des Angeklagten (* H*, * K* und * M*) als Zeugen zum Beweis dafür, dass er „sehr wohl legale geschäftliche Tätigkeiten in Österreich aufnehmen habe wollen und diesbezüglich bereits seit 2024 mit diversen Geschäftspartnern in Deutschland über seine österreichische Geschäftstätigkeit gesprochen habe“ und er „ernsthaft und nachvollziehbar eine unternehmerische Tätigkeit geplant und aus seiner damaligen Darstellung gegenüber diesen Zeugen keinerlei Hinweise auf eine bloß vorgeschobene oder zum Schein gegründete Geschäftstätigkeit hervorgegangen sei“ (ON 157, 12 f; zur Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung als Bezugspunkt siehe RIS-Justiz RS0099618), wurde der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider zu Recht abgewiesen.
[6] Denn der Antrag nimmt nicht auf für die Schuld-oder Subsumtionsfrage erhebliche Umstände Bezug (siehe aber RIS-Justiz RS0116503, RS0118319; zum Gegenstand von Zeugenaussagen RIS-Justiz RS0097540, RS0097545, RS0097573).
[7] Die zur Fundierung des Beweisantrags in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind prozessual verspätet und solcherart unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117).
[8] Soweit die Mängelrüge die fehlende Erörterung elektronischer Kommunikation zwischen dem Angeklagten und T* (ON 147.2) moniert (Z 5 zweiter Fall, nominell auch Z 5 vierter Fall) und eine unzureichende Begründung der bloß beweiswürdigenden Erwägung einwendet (Z 5 vierter Fall), der Angeklagte sei „die treibende Kraft hinter T*“ gewesen (US 11), verfehlt sie schon mangels konkreter Bezugnahme auf bekämpfte Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268) die prozessförmige Darstellung (RIS-Justiz RS0130729 [T1, T2]). Soweit die Mängelrüge die fehlende Erörterung elektronischer Kommunikation zwischen dem Angeklagten und T* (ON 147.2) moniert (Ziffer 5, zweiter Fall, nominell auch Ziffer 5, vierter Fall) und eine unzureichende Begründung der bloß beweiswürdigenden Erwägung einwendet (Ziffer 5, vierter Fall), der Angeklagte sei „die treibende Kraft hinter T*“ gewesen (US 11), verfehlt sie schon mangels konkreter Bezugnahme auf bekämpfte Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268) die prozessförmige Darstellung (RIS-Justiz RS0130729 [T1, T2]).
[9] Der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall, nominell auch Z 10) zwischen den Feststellungen zu 1./ (US 4 ff) und dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) betreffend das geschädigte Unternehmen, den darauf bezogenen Schädigungsvorsatz, die Verfügungsmacht über das Konto bei der H* AG und den Bereicherungsvorsatz des unmittelbaren Täters bezieht sich nicht – wie geboten – auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117402; zur Irrelevanz des Geschädigten und des Bezugspunkts des Schädigungsvorsatzes vgl RIS-Justiz RS0094502 [T1, T7, T9]); Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 148a Rz 25 iVm § 146 Rz 59 und 115/1). Der behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall, nominell auch Ziffer 10,) zwischen den Feststellungen zu 1./ (US 4 ff) und dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) betreffend das geschädigte Unternehmen, den darauf bezogenen Schädigungsvorsatz, die Verfügungsmacht über das Konto bei der H* AG und den Bereicherungsvorsatz des unmittelbaren Täters bezieht sich nicht – wie geboten – auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117402; zur Irrelevanz des Geschädigten und des Bezugspunkts des Schädigungsvorsatzes vergleiche RIS-Justiz RS0094502 [T1, T7, T9]); Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 148 a, Rz 25 in Verbindung mit Paragraph 146, Rz 59 und 115/1).
[10] Das (auch gegen den Verfallsausspruch gerichtete) Vorbringen (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 dritter Fall), wonach zwischen den Urteilskonstatierungen, dass T* einziger Verfügungsberechtigter über das Geschäftskonto der H* AG gewesen ist (US 5), T* die Abflüsse von diesem Konto veranlasst und die Teilbeträge zunächst sich selbst übertragen hat (US 7 f), nicht festgestellt werden kann, ob sich der Angeklagte bei den unmittelbaren Tathandlungen des T* selbst beteiligt hat und über die Bestimmung zur Tat und den Beitrag zur Unternehmensgründung und Kontoeröffnung hinaus unterstützend tätig geworden ist (US 8) und Tathandlungen von A*, Al* und Ar* nicht feststellbar sind (US 8) einerseits und der Feststellung des Zuflusses von 2.145.823,26 Euro an T* andererseits (US 8, 12) ein Widerspruch bestehe, vernachlässigt neuerlich den eröffneten Anfechtungsrahmen (siehe dazu RIS-Justiz RS0119089, RS0099651, RS0099548). Das (auch gegen den Verfallsausspruch gerichtete) Vorbringen (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, dritter Fall), wonach zwischen den Urteilskonstatierungen, dass T* einziger Verfügungsberechtigter über das Geschäftskonto der H* AG gewesen ist (US 5), T* die Abflüsse von diesem Konto veranlasst und die Teilbeträge zunächst sich selbst übertragen hat (US 7 f), nicht festgestellt werden kann, ob sich der Angeklagte bei den unmittelbaren Tathandlungen des T* selbst beteiligt hat und über die Bestimmung zur Tat und den Beitrag zur Unternehmensgründung und Kontoeröffnung hinaus unterstützend tätig geworden ist (US 8) und Tathandlungen von A*, Al* und Ar* nicht feststellbar sind (US 8) einerseits und der Feststellung des Zuflusses von 2.145.823,26 Euro an T* andererseits (US 8, 12) ein Widerspruch bestehe, vernachlässigt neuerlich den eröffneten Anfechtungsrahmen (siehe dazu RIS-Justiz RS0119089, RS0099651, RS0099548).
[11] Die zuletzt angeführte Sachverhaltskonstatierung blieb auch nicht unbegründet (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall). Indem die Beschwerde die darauf bezogenen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 12) übergeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370). Die zuletzt angeführte Sachverhaltskonstatierung blieb auch nicht unbegründet (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall). Indem die Beschwerde die darauf bezogenen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 12) übergeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[12] Auch zwischen der Konstatierung, der Angeklagte habe „sich oder andere“ unrechtmäßig bereichern wollen (US 8), und der Erwägung, er habe für „sich“ eine unrechtmäßige Bereicherung angestrebt (US 12), besteht weder ein logischer Widerspruch (Z 5 dritter Fall, nominell auch Z 10) noch betrifft dies eine entscheidende Tatsache. Auch zwischen der Konstatierung, der Angeklagte habe „sich oder andere“ unrechtmäßig bereichern wollen (US 8), und der Erwägung, er habe für „sich“ eine unrechtmäßige Bereicherung angestrebt (US 12), besteht weder ein logischer Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall, nominell auch Ziffer 10,) noch betrifft dies eine entscheidende Tatsache.
[13] Gleiches gilt für die Behauptung eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) zwischen der fehlenden Feststellbarkeit von (strafrechtlich relevanten) Tathandlungen des A*, Al* und Ar* (US 8) und der Bezugnahme auf einzelne Handlungen dieser Personen in den Entscheidungsgründen. Gleiches gilt für die Behauptung eines Widerspruchs (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen der fehlenden Feststellbarkeit von (strafrechtlich relevanten) Tathandlungen des A*, Al* und Ar* (US 8) und der Bezugnahme auf einzelne Handlungen dieser Personen in den Entscheidungsgründen.
[14] Das weitere Vorbringen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Bestimmungstäterschaft blieben sprachlich widersprüchlich, insbesondere sei unklar, ob der Angeklagte einen Bestimmungsvorsatz auf die tatbildliche Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung oder bloß einen allgemeinen Bereicherungsvorsatz gehabt habe (siehe dazu US 8 f), ist unverständlich und solcherart einer Erwiderung unzugänglich.
[15] Eben dies gilt für den Einwand (nominell Z 9 lit a und 10) fehlender „Feststellungen“ dazu, „wodurch“ sich ein auf „endgültige“ unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz des Angeklagten ergeben soll, und dass der Bereicherungsvorsatz die Annahme der Qualifikation des § 148a Abs 2 dritter Fall StGB nicht trage. Eben dies gilt für den Einwand (nominell Ziffer 9, Litera a und 10) fehlender „Feststellungen“ dazu, „wodurch“ sich ein auf „endgültige“ unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz des Angeklagten ergeben soll, und dass der Bereicherungsvorsatz die Annahme der Qualifikation des Paragraph 148 a, Absatz 2, dritter Fall StGB nicht trage.
[16] Auch der Vorwurf, es bleibe unklar, „auf welche konkreten subjektiven Tatkomponenten sich der angenommene Bestimmungsvorsatz“ zu 2./ erstreckt haben soll (vgl dazu US 9), bleibt unklar. Auch der Vorwurf, es bleibe unklar, „auf welche konkreten subjektiven Tatkomponenten sich der angenommene Bestimmungsvorsatz“ zu 2./ erstreckt haben soll vergleiche dazu US 9), bleibt unklar.
[17] Die Notwendigkeit näherer Ausführungen dazu, „in welcher Weise“ und „wodurch“ dem Angeklagten Verfügungsmacht über die Vermögenswerte zugekommen sei (nominell Z 5 und Z 9 lit a), wird ohne methodengerechte Ableitung bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Die Notwendigkeit näherer Ausführungen dazu, „in welcher Weise“ und „wodurch“ dem Angeklagten Verfügungsmacht über die Vermögenswerte zugekommen sei (nominell Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a,), wird ohne methodengerechte Ableitung bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[18] Entgegen dem Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 vierter Fall) der sehr wohl getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8 f) begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 11 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882 [T1], RS0098671). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, ist rechtlich irrelevant (RIS-Justiz RS0098471 [T7]). Entgegen dem Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) der sehr wohl getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8 f) begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 11 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882 [T1], RS0098671). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, ist rechtlich irrelevant (RIS-Justiz RS0098471 [T7]).
[19] Die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) als unzureichende Scheinbegründung geäußerte Kritik an den beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenats zum Vermögenszufluss und der Verfügungsmacht des Angeklagten, und zu seinem Vorsatz verabsäumt einmal mehr, die bekämpften Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen konkret zu bezeichnen. Die im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) als unzureichende Scheinbegründung geäußerte Kritik an den beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenats zum Vermögenszufluss und der Verfügungsmacht des Angeklagten, und zu seinem Vorsatz verabsäumt einmal mehr, die bekämpften Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen konkret zu bezeichnen.
[20] Indem die weitere Rüge (nominell Z 5 und Z 9 lit a) Beweisergebnisse – etwa die elektronische Kommunikation zwischen dem Angeklagten und T* – eigenständig würdigt und daraus günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht getroffenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Indem die weitere Rüge (nominell Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a,) Beweisergebnisse – etwa die elektronische Kommunikation zwischen dem Angeklagten und T* – eigenständig würdigt und daraus günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht getroffenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[21] Überschreitung der Anklage liegt – entgegen dem aus Z 8 erhobenen Vorwurf – nicht vor. Eine solche wäre (von einem hier nicht [mehr; ON 157, 2; 15 Os 133/25k; vgl auch RIS-Justiz RS0123609] in Rede stehenden Unterbleiben einer Informationserteilung iSd § 262 StPO abgesehen) nur dann gegeben, wenn Urteil und Anklage nach Maßgabe des prozessualen Tatbegriffs nicht denselben Sachverhalt erfassen, wobei auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, einzubeziehen sind (RIS-Justiz RS0113142 [T17], RS0098484). Überschreitung der Anklage liegt – entgegen dem aus Ziffer 8, erhobenen Vorwurf – nicht vor. Eine solche wäre (von einem hier nicht [mehr; ON 157, 2; 15 Os 133/25k; vergleiche auch RIS-Justiz RS0123609] in Rede stehenden Unterbleiben einer Informationserteilung iSd Paragraph 262, StPO abgesehen) nur dann gegeben, wenn Urteil und Anklage nach Maßgabe des prozessualen Tatbegriffs nicht denselben Sachverhalt erfassen, wobei auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, einzubeziehen sind (RIS-Justiz RS0113142 [T17], RS0098484).
[22] Indem die Rüge aus Z 8 einwendet, dass die angefochtene Entscheidung den Tatzeitraum weiter ausdehne als die Anklage (dort: von 27. August 2024 bis ca Februar 2025; hier: ein unbekannter Zeitpunkt vor dem 27. August 2024), erstattet sie – mit Blick auf die ansonsten hinlängliche Individualisierung der Tat – kein Vorbringen im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie damit die Identität von Anklage- und Urteilssachverhalt nicht infrage stellt (RIS-Justiz RS0099648, RS0113142 [T6], RS0098697 und RS0113145). Indem die Rüge aus Ziffer 8, einwendet, dass die angefochtene Entscheidung den Tatzeitraum weiter ausdehne als die Anklage (dort: von 27. August 2024 bis ca Februar 2025; hier: ein unbekannter Zeitpunkt vor dem 27. August 2024), erstattet sie – mit Blick auf die ansonsten hinlängliche Individualisierung der Tat – kein Vorbringen im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weil sie damit die Identität von Anklage- und Urteilssachverhalt nicht infrage stellt (RIS-Justiz RS0099648, RS0113142 [T6], RS0098697 und RS0113145).
[23] Die aus Z 8 behauptete Divergenz betreffend die geschädigte Bank bzw die geschädigten ausländischen Unternehmen liegt nicht vor (siehe US 8). Die aus Ziffer 8, behauptete Divergenz betreffend die geschädigte Bank bzw die geschädigten ausländischen Unternehmen liegt nicht vor (siehe US 8).
[24] Dass dem Beschwerdeführer in der Anklage zur Last gelegt wurde, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern Verantwortliche einer Bank durch Täuschung über die Rechtmäßigkeit von aus SEPA-Lastschrifteinzügen resultierenden Kontoeingängen zu Auszahlungen und Überweisungen verleitet, wobei die Lastschrifteinzüge von ihm und seinen Mittätern veranlasst worden seien (ON 104, 1 f, 5), und er nunmehr schuldig erkannt wurde, den unmittelbaren Täter dazu bestimmt zu haben, durch die – mangels zugrunde liegender Lastschriftmandate – unrechtmäßige Eingabe von Lastschriftaufträgen Kontogutschriften zu erzielen (US 1 f, 4 ff), stellt ebenso wenig eine Anklageüberschreitung dar.
[25] Weshalb es mit Blick auf § 262 StPO eines Hinweises bedurft hätte, dass im Rahmen der Strafzumessung die Beitragstäterschaft erschwerend gewertet werde, erklärt das Rechtsmittel nicht. Weshalb es mit Blick auf Paragraph 262, StPO eines Hinweises bedurft hätte, dass im Rahmen der Strafzumessung die Beitragstäterschaft erschwerend gewertet werde, erklärt das Rechtsmittel nicht.
[26] Soweit die Beschwerde (nominell Z 9 lit b) den Vorwurf der Anklageüberschreitung in Ansehung des Tatzeitraums auch als Verstoß gegen ne bis in idem geltend macht, entfernt sie sich einerseits vom Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810) und lässt andererseits jegliche Ableitung dazu aus dem Gesetz vermissen (RIS-Justiz RS0116565). Soweit die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera b,) den Vorwurf der Anklageüberschreitung in Ansehung des Tatzeitraums auch als Verstoß gegen ne bis in idem geltend macht, entfernt sie sich einerseits vom Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810) und lässt andererseits jegliche Ableitung dazu aus dem Gesetz vermissen (RIS-Justiz RS0116565).
[27] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell teilweise auch Z 5, 10 und 11) reklamiert – jeweils unter Außerachtlassung des im Urteilssachverhalt liegenden Bezugspunkts (RIS-Justiz RS0099810) – das Fehlen von Feststellungen Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell teilweise auch Ziffer 5, 10 und 11) reklamiert – jeweils unter Außerachtlassung des im Urteilssachverhalt liegenden Bezugspunkts (RIS-Justiz RS0099810) – das Fehlen von Feststellungen
- zu einer „tatbildliche[n] Beteiligungs- bzw Bestimmungshandlung“ bzw „konkreten Geldwäschehandlungen“ des Beschwerdeführers sowie den Gegenständen der Verschleierungshandlungen und dessen Empfänger und behauptet bloße straflose Vorbereitungshandlungen (siehe aber zur Konstatierung von Bestimmungshandlungen US 1, 4, 8 ff);
- zur Kausalität der Bestimmungshandlungen (siehe aber US 4 [„wodurch er den Tatentschluss hervorrief“]) und
- zum Zufluss der Vermögenswerte an T* und dessen Verfügungsmacht darüber (siehe aber US 12)
betreffend den Schuldspruch 1./ ferner
- zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen und zum Bestimmungsvorsatz (siehe aber US 8 f);
- zum verursachten Vermögensschaden (siehe aber US 6 f) sowie
betreffend den Schuldspruch 2./ ferner
- zum Vorsatz auf Bestimmung zu Verschleierungs- und „Geldwäschehandlungen“ (siehe aber US 9).
[28] Damit ist sie nicht am Prozessrecht orientiert. Der Vorwurf der bloßen Verwendung der verba legalia trifft nicht zu.
[29] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet zu Schuldspruch 2./ nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb es zur Strafbarkeit des Bestimmungstäters (§ 12 erster Fall StGB) erforderlich wäre, dass er selbst Vermögensbestandteile umwandelt. Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet zu Schuldspruch 2./ nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb es zur Strafbarkeit des Bestimmungstäters (Paragraph 12, erster Fall StGB) erforderlich wäre, dass er selbst Vermögensbestandteile umwandelt.
[30] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) wendet mit der Behauptung, die Verurteilung verstoße gegen den Grundsatz der Spezialität nach § 31 Abs 1 EU-JZG, weil der gegen den Angeklagten erlassene Europäische Haftbefehl (idF: EU-HB) die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten nicht umfasse, ein prozessuales Verfolgungshindernis ein. Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) wendet mit der Behauptung, die Verurteilung verstoße gegen den Grundsatz der Spezialität nach Paragraph 31, Absatz eins, EU-JZG, weil der gegen den Angeklagten erlassene Europäische Haftbefehl in der Fassung, EU-HB) die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten nicht umfasse, ein prozessuales Verfolgungshindernis ein.
[31] Der Grundsatz der Spezialität bezieht sich auf die Tat im Sinn des historischen Lebenssachverhalts (RIS-Justiz RS0087147 [T3]; Hinterhofer in WK² EU-JZG § 31 Rz 13 f; Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 31 EU-JZG Rz 4). Der Grundsatz der Spezialität bezieht sich auf die Tat im Sinn des historischen Lebenssachverhalts (RIS-Justiz RS0087147 [T3]; Hinterhofer in WK² EU-JZG Paragraph 31, Rz 13 f; Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht Paragraph 31, EU-JZG Rz 4).
[32] Ausgehend davon macht die Rüge nicht klar, aus welchem Grund – trotz im Wesentlichen übereinstimmender Beschreibung des Sachverhalts (Unternehmensgründung und Kontoeröffnung zum Zweck der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Einzug von Forderungen von fremden Konten und nachfolgende vielfache mandatslose Einzüge von ausländischen Konten sowie Weitertransfer des dadurch erlangten vorübergehend hohen Habensaldos durch den Angeklagten und T* als Mittäter vor Rückgängigmachung der Kontobelastung infolge fehlenden Mandats) im EU-HB (ON 35, 2 ff, ON 40, 2 ff iVm der Bewilligung ON 63, 4) und im Urteil (US 4 ff) – durch den abweichenden Tatzeitraum (vgl dazu neuerlich RIS-Justiz RS0098697, RS0099648, RS0098557) die Identität der vom EU-HB erfassten und dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten zweifelhaft sein sollte. Ausgehend davon macht die Rüge nicht klar, aus welchem Grund – trotz im Wesentlichen übereinstimmender Beschreibung des Sachverhalts (Unternehmensgründung und Kontoeröffnung zum Zweck der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Einzug von Forderungen von fremden Konten und nachfolgende vielfache mandatslose Einzüge von ausländischen Konten sowie Weitertransfer des dadurch erlangten vorübergehend hohen Habensaldos durch den Angeklagten und T* als Mittäter vor Rückgängigmachung der Kontobelastung infolge fehlenden Mandats) im EU-HB (ON 35, 2 ff, ON 40, 2 ff in Verbindung mit der Bewilligung ON 63, 4) und im Urteil (US 4 ff) – durch den abweichenden Tatzeitraum vergleiche dazu neuerlich RIS-Justiz RS0098697, RS0099648, RS0098557) die Identität der vom EU-HB erfassten und dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten zweifelhaft sein sollte.
[33] Ferner erklärt die Beschwerde auch nicht, weshalb die Änderung der Beteiligungsform, obwohl dadurch kein anderes historisches Geschehen (und auch keine andere rechtliche Kategorie) verwirklicht wurde (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 545, Lewisch, WK-StPO § 262 Rz 101, 11 Os 56/10k), eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes darstellen sollte. Ferner erklärt die Beschwerde auch nicht, weshalb die Änderung der Beteiligungsform, obwohl dadurch kein anderes historisches Geschehen (und auch keine andere rechtliche Kategorie) verwirklicht wurde vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 545, Lewisch, WK-StPO Paragraph 262, Rz 101, 11 Os 56/10k), eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes darstellen sollte.
[34] Der Einwand, der EU-HB habe sich nur auf eine einzige Straftat bezogen und keinen „eigenständigen Geldwäschevorwurf“ enthalten, verkennt, dass die Spezialitätsbindung einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des – auch den Weitertransfer des „betrügerisch“ erlangten Kontoguthabens mit dem Ziel der Verschleierung umfassenden (ON 40, 3 f) – Sachverhalts nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0087147, RS0073363; Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 31 Rz 14). Der Einwand, der EU-HB habe sich nur auf eine einzige Straftat bezogen und keinen „eigenständigen Geldwäschevorwurf“ enthalten, verkennt, dass die Spezialitätsbindung einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des – auch den Weitertransfer des „betrügerisch“ erlangten Kontoguthabens mit dem Ziel der Verschleierung umfassenden (ON 40, 3 f) – Sachverhalts nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0087147, RS0073363; Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 31, Rz 14).
[35] Weshalb durch die Urteilskonstatierung im ersten Rechtsgang, wonach nicht festgestellt werden könne, ob sich der Angeklagte bei den unmittelbaren Tathandlungen des T* selbst beteiligte oder über die Bestimmung und den Beitrag bei der Unternehmensgründung und Kontoeröffnung hinaus unterstützend tätig gewesen ist, ein Freispruch zum Ausdruck gebracht worden sei, der nun als Verfolgungshindernis im zweiten Rechtsgang gelte (siehe dazu RIS-Justiz RS0116266 [T9], Ratz, WK-StPO § 281 Rz 503), erklärt das weitere Rechtsmittelvorbringen nicht nachvollziehbar. Weshalb durch die Urteilskonstatierung im ersten Rechtsgang, wonach nicht festgestellt werden könne, ob sich der Angeklagte bei den unmittelbaren Tathandlungen des T* selbst beteiligte oder über die Bestimmung und den Beitrag bei der Unternehmensgründung und Kontoeröffnung hinaus unterstützend tätig gewesen ist, ein Freispruch zum Ausdruck gebracht worden sei, der nun als Verfolgungshindernis im zweiten Rechtsgang gelte (siehe dazu RIS-Justiz RS0116266 [T9], Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 503), erklärt das weitere Rechtsmittelvorbringen nicht nachvollziehbar.
[36] Zwar trifft es zu (nominell Z 5 dritter Fall und 11), dass die begründete strafbare Handlung im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO falsch bezeichnet wurde (§ 148a Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB [US 2]). Da das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO [US 2]) und die Entscheidungsgründe (insb US 14) zweifelsfrei erkennen lassen, dass das Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen als begründet angesehen wurde, liegt kein Subsumtionsfehler (Z 10), sondern bloß ein Anlass zur Klarstellung vor (RIS-Justiz RS0116669; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 32). Zwar trifft es zu (nominell Ziffer 5, dritter Fall und 11), dass die begründete strafbare Handlung im Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO falsch bezeichnet wurde (Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB [US 2]). Da das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO [US 2]) und die Entscheidungsgründe (insb US 14) zweifelsfrei erkennen lassen, dass das Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, dritter Fall StGB durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen als begründet angesehen wurde, liegt kein Subsumtionsfehler (Ziffer 10,), sondern bloß ein Anlass zur Klarstellung vor (RIS-Justiz RS0116669; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 32).
[37] Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht von einer unrichtigen Subsumtion zu Schuldspruch 1./ aus. Weshalb der Urteilssachverhalt eine Subsumtion wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 dritter Fall und Abs 3 StGB nicht tragen sollte (vgl dazu 12 Os 71/17h, 15 Os 104/19m, Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 § 146 Rz 74a), leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565). Zum Erfordernis des auch bloß vorübergehend eingetretenen Vermögensschadens siehe bereits 15 Os 133/25k Rz 14 mwN. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht von einer unrichtigen Subsumtion zu Schuldspruch 1./ aus. Weshalb der Urteilssachverhalt eine Subsumtion wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 148a Absatz eins,, Absatz 2, dritter Fall und Absatz 3, StGB nicht tragen sollte vergleiche dazu 12 Os 71/17h, 15 Os 104/19m, Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 Paragraph 146, Rz 74a), leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565). Zum Erfordernis des auch bloß vorübergehend eingetretenen Vermögensschadens siehe bereits 15 Os 133/25k Rz 14 mwN.
[38] Auch die weitere Subsumtionsrüge (Z 10, nominell teilweise auch Z 5), die Feststellungen zur Herbeiführung eines 300.000 Euro übersteigenden Schadens (unmittelbar) durch die Tat zu 1./, zur Begehung der Geldwäscherei zu 2./ in Bezug auf einen Vermögensbestandteil in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert und zum auf die jeweilige Wertqualifikation bezogenen Vorsatz vermisst, negiert die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 6 ff, 12; RIS-Justiz RS0099810). Auch die weitere Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell teilweise auch Ziffer 5,), die Feststellungen zur Herbeiführung eines 300.000 Euro übersteigenden Schadens (unmittelbar) durch die Tat zu 1./, zur Begehung der Geldwäscherei zu 2./ in Bezug auf einen Vermögensbestandteil in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert und zum auf die jeweilige Wertqualifikation bezogenen Vorsatz vermisst, negiert die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 6 ff, 12; RIS-Justiz RS0099810).
[39] Weshalb die rechtsrichtige Subsumtion darüber hinausgehende Konstatierungen
- betreffend eine unmittelbare Ausführungshandlung des Angeklagten;
- zum konkreten Inhalt der als Bestimmung angesehenen Aufforderung sowie zu deren Zeitpunkt;
- zu den Vorstellungen des Angeklagten über den technischen Verlauf des Lastschriftverfahrens;
- dazu, „auf welchen konkreten Vermögensvorteil sich der jeweilige Vorsatz überhaupt bezogen haben soll“ und „wem welche Vermögensbestandteile tatsächlich zukommen sollten“;
- zum Vorsatz des Angeklagten auf Schädigung der H* AG;
- zum konkreten Inhalt seines Bereicherungsvorsatzes;
- zum Vorsatz des Angeklagten auf Hervorrufung eines bestimmten Vorsatzes des unmittelbaren Täters und auf Bestimmung zur gewerbsmäßigen Tatbegehung;
- dazu, „welcher konkrete Vermögensbestandteil Gegenstand welcher behaupteten Geldwäschehandlung gewesen sein soll“, „welchen Wert dieser Vermögensbestandteil hatte“ und „welcher konkrete Vermögensbestandteil welchem Beteiligten zu welchem Zeitpunkt zukam“, sowie
- zur subjektiven Tatseite (auch hinsichtlich der Wertqualifikation des § 165 Abs 4 StGB) betreffend den unmittelbaren Täter- zur subjektiven Tatseite (auch hinsichtlich der Wertqualifikation des Paragraph 165, Absatz 4, StGB) betreffend den unmittelbaren Täter
erfordert hätte (Z 9 lit a, nominell teilweise auch Z 5 und 10), entbehrt neuerlich der methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565).erfordert hätte (Ziffer 9, Litera a,, nominell teilweise auch Ziffer 5 und 10), entbehrt neuerlich der methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565).
[40] Soweit die Sanktionsrüge (nominell Z 11) die Berücksichtigung zusätzlicher Milderungsgründe (konkret die „Opfermitverantwortung“, das fehlende Compliance-System der Bank und deren verzögerte Reaktion sowie das „reueähnliche Nachtatverhalten“) einfordert und die Annahme einzelner Erschwerungsgründe (nämlich den mehrfachen Tatbeitrag, die mehrfache Qualifikation, die Überschreitung der Qualifikationsgrenze sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen) kritisiert, erstattet sie ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911, RS0099920; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Soweit die Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11,) die Berücksichtigung zusätzlicher Milderungsgründe (konkret die „Opfermitverantwortung“, das fehlende Compliance-System der Bank und deren verzögerte Reaktion sowie das „reueähnliche Nachtatverhalten“) einfordert und die Annahme einzelner Erschwerungsgründe (nämlich den mehrfachen Tatbeitrag, die mehrfache Qualifikation, die Überschreitung der Qualifikationsgrenze sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen) kritisiert, erstattet sie ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911, RS0099920; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
[41] Weshalb durch die herangezogenen Erschwerungsgründe (US 15) gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0130193) verstoßen worden wäre (Z 11 zweiter Fall), erklärt die Beschwerde nicht. Weshalb durch die herangezogenen Erschwerungsgründe (US 15) gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0130193) verstoßen worden wäre (Ziffer 11, zweiter Fall), erklärt die Beschwerde nicht.
[42] Die Tatbegehung in Gesellschaft („Tatbegehung unter Zuhilfenahme von zumindest einem unmittelbaren Täter“) verstößt – der Sanktionsrüge zuwider – mangels Relevanz der Täterschaftsform für den anzuwendenden Strafsatz (vgl RIS-Justiz RS0013731) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil dieser Umstand weder die Strafdrohung des § 148a noch des § 165 StGB bestimmt. Gleiches gilt für die Mehrfachqualifikation (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Die Tatbegehung in Gesellschaft („Tatbegehung unter Zuhilfenahme von zumindest einem unmittelbaren Täter“) verstößt – der Sanktionsrüge zuwider – mangels Relevanz der Täterschaftsform für den anzuwendenden Strafsatz vergleiche RIS-Justiz RS0013731) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), weil dieser Umstand weder die Strafdrohung des Paragraph 148 a, noch des Paragraph 165, StGB bestimmt. Gleiches gilt für die Mehrfachqualifikation (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB).
[43] Die Beteiligung an der Tat sowohl durch Bestimmung als auch durch Leistung eines sonstigen Tatbeitrags (US 4 f) kann sehr wohl rechtsrichtig als erschwerend berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0090975).
[44] Ebenso erfolgte die aggravierende Wertung des „vielfache[n] Überschreiten[s] der Qualifikationsgrenze“ ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0099961).
[45] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[46] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[47] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.