Rechtssatz RS0073363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073363
Entscheidungsdatum
03.09.2026
Norm
ARHG §11
ARHG §23
Eur Auslieferungsübk Art2 Abs1
Rechtssatz
Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung. Der ersuchte Staat ist an die der Auslieferung zugrundegelegte rechtliche Beurteilung der Sachverhalts grundsätzlich nicht gebunden, sofern nur die Auslieferung an sich auch nach den letztlich als erfüllt abgesehenen Tatbestandsmerkmalen zulässig ist (Art 14 Abs 3 Eur Auslieferungsabk; §§ 23 Abs 1 Z 2 und 70 Abs 2 ARHG).Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung. Der ersuchte Staat ist an die der Auslieferung zugrundegelegte rechtliche Beurteilung der Sachverhalts grundsätzlich nicht gebunden, sofern nur die Auslieferung an sich auch nach den letztlich als erfüllt abgesehenen Tatbestandsmerkmalen zulässig ist (Artikel 14, Absatz 3, Eur Auslieferungsabk; Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 2 und 70 Absatz 2, ARHG).
Entscheidungstexte
- 11 Os 26/83
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 11 Os 26/83
Veröff: EvBl 1084/26 S 73 = RZ 1983/66 S 277 = SSt 54/14 = ZfRV 1983,222 (mit Anmerkung von Liebscher)
- 11 Os 149/86
Entscheidungstext OGH 15.12.1986 11 Os 149/86
nur: Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen. (T1)
Beisatz: Auf dessen Identität mit der Urteilstat es hier (in Analogie zur Prüfung der Identität zwischen Anklagefaktum und Urteilsfaktum im Sinn des § 262 StPO) ankommt; die Angabe von Zeit und Ort der Tat reicht allein zur Individualisierung nicht hin. (T2)
- 13 Os 90/90
Entscheidungstext OGH 16.10.1991 13 Os 90/90
Vgl auch; Veröff: EvBl 1992/40 S 172
- 13 Os 87/00
Entscheidungstext OGH 23.08.2000 13 Os 87/00
nur: Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung. (T3)
Beisatz: Denn der nicht nur in § 23 ARHG niedergelegte, sondern auch eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes darstellende Grundsatz der Spezialität der Auslieferung erfordert eine solche Individualisierung der Tat in der Auslieferungsbewilligung, die dem ersuchenden Staat die Beachtung dieses Grundsatzes bei der Aburteilung überhaupt erst ermöglicht. (T4)
- 14 Os 132/16t
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 14 Os 132/16t
Auch; Beis wie T2
- 15 Os 68/26b
Entscheidungstext OGH 03.09.2026 15 Os 68/26b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073363
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0110OS00026_8300000_002