Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Adalbert R***** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich nur in Ansehung des unter Punkt II/2/b bezeichneten Schuldspruches (wegen versuchten Betruges an der CA-BV, begangen im Mai 1985 mit einer angestrebten Schadenssumme von weiteren 2,745.888 sfr) als begründet erweist, im übrigen aber nicht gerechtfertigt ist.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Adalbert R***** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich nur in Ansehung des unter Punkt II/2/b bezeichneten Schuldspruches (wegen versuchten Betruges an der CA-BV, begangen im Mai 1985 mit einer angestrebten Schadenssumme von weiteren 2,745.888 sfr) als begründet erweist, im übrigen aber nicht gerechtfertigt ist.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des im § 70 ARHG verankerten Grundsatzes der Spezialität der Auslieferung in den Urteilsfakten Punkt I und II/1/a, II/2/b und II/2/c geltend und behauptet überdies, daß im Urteilsfaktum III (Schuldspruch wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Tatbeteiligter nach den §§ 12, dritter Fall, 302 Abs. 1 StGB) seine Auslieferung aus den USA im Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 31.Jänner 1930, BGBl. Nr. 287, idF des Zusatzabkommens vom 19. Mai 1934, BGBl. 1934 Nr. 257, keine Deckung finde, deshalb rechtsunwirksam sei und somit seine strafgerichtliche Verfolgung und Bestrafung in diesem Punkte unzulässig gewesen wäre.Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des im Paragraph 70, ARHG verankerten Grundsatzes der Spezialität der Auslieferung in den Urteilsfakten Punkt römisch eins und II/1/a, II/2/b und II/2/c geltend und behauptet überdies, daß im Urteilsfaktum römisch drei (Schuldspruch wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Tatbeteiligter nach den Paragraphen 12,, dritter Fall, 302 Absatz eins, StGB) seine Auslieferung aus den USA im Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 31.Jänner 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 287, in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. Mai 1934, Bundesgesetzblatt 1934 Nr. 257, keine Deckung finde, deshalb rechtsunwirksam sei und somit seine strafgerichtliche Verfolgung und Bestrafung in diesem Punkte unzulässig gewesen wäre.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist vorweg festzuhalten, daß Grundlage für die am 3.Juli 1986 bewilligte Auslieferung des Angeklagten R***** durch den United States District Court, Southern District of New York, der vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 27.März 1986 gegen Adalbert R***** erlassene Haftbefehl mit den dort im einzelnen näher bezeichneten Straftaten des Genannten war (vgl. Band XVIII, ON 106, S 15 dA iVm Band VI, ON 65), und daß sich die Auslieferungsbewilligung ohne Einschränkung auf sämtliche im Haftbefehl vom 27.März 1986 näher konkretisierten Straftaten des Angeklagten R***** erstreckte.Zu diesem Beschwerdevorbringen ist vorweg festzuhalten, daß Grundlage für die am 3.Juli 1986 bewilligte Auslieferung des Angeklagten R***** durch den United States District Court, Southern District of New York, der vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 27.März 1986 gegen Adalbert R***** erlassene Haftbefehl mit den dort im einzelnen näher bezeichneten Straftaten des Genannten war vergleiche Band römisch achtzehn, ON 106, S 15 dA in Verbindung mit Band römisch sechs, ON 65), und daß sich die Auslieferungsbewilligung ohne Einschränkung auf sämtliche im Haftbefehl vom 27.März 1986 näher konkretisierten Straftaten des Angeklagten R***** erstreckte.
Dem Beschwerdeführer ist nun beizupflichten, daß die seinem Schuldspruch zu Punkt II/2/b zugrundeliegende Straftat (Betrugsversuch des Angeklagten R***** an der CA-BV, begangen im Mai 1985 mit einem angestrebten Schadensbetrag von 2,745.888 sfr) in dem vorerwähnten Haftbefehl nicht angeführt ist und somit auch die Auslieferungsbewilligung durch die USA dieses Versuchsfaktum nicht umfaßte. Im Haftbefehl ist nämlich nur von einem von der CA-BV der Wiener Firma E***** gewährten Kredit in der Höhe von insgesamt 2,745.888 sfr die Rede (der auf Grund von gefälschten Unterlagen zugezählt wurde, die der Angeklagte R***** zur Verfügung gestellt hatte), nicht aber von einem weiteren Versuch des Angeklagten R*****, der CA-BV (im Mai 1985) auf dieselbe Weise erneut einen Kreditbetrag in der gleichen Höhe betrügerisch herauszulocken (vgl. Band VI, ON 65, S 36 dA). Somit findet zwar mit Beziehung auf die CA-BV der Schuldspruch des Angeklagten R***** zu Punkt II/1/b wegen vollendeten Betruges, begangen im März 1985 gemeinsam mit den Angeklagten Dipl.Ing. Erik R***** und Leopold W***** durch Herauslockung eines Kreditbetrages von 2,745.888 sfr, in der Auslieferungsbewilligung vom 3.Juli 1986 Deckung, nicht aber der weitere Schuldspruch des Angeklagten R***** zu Punkt II/2/b wegen versuchten Betruges zum Nachteil dieses Kreditinstitutes (vgl. Band XVIII, S 15 und 31 dA). Der Schuldspruch des Beschwerdeführers in diesem Punkte (II/2/b) verstößt somit gegen den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung (§ 70 Abs. 1 ARHG) und ist demnach mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO behaftet, sodaß in diesem Umfang der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** Berechtigung zuzuerkennen und er insoweit freizusprechen war.Dem Beschwerdeführer ist nun beizupflichten, daß die seinem Schuldspruch zu Punkt II/2/b zugrundeliegende Straftat (Betrugsversuch des Angeklagten R***** an der CA-BV, begangen im Mai 1985 mit einem angestrebten Schadensbetrag von 2,745.888 sfr) in dem vorerwähnten Haftbefehl nicht angeführt ist und somit auch die Auslieferungsbewilligung durch die USA dieses Versuchsfaktum nicht umfaßte. Im Haftbefehl ist nämlich nur von einem von der CA-BV der Wiener Firma E***** gewährten Kredit in der Höhe von insgesamt 2,745.888 sfr die Rede (der auf Grund von gefälschten Unterlagen zugezählt wurde, die der Angeklagte R***** zur Verfügung gestellt hatte), nicht aber von einem weiteren Versuch des Angeklagten R*****, der CA-BV (im Mai 1985) auf dieselbe Weise erneut einen Kreditbetrag in der gleichen Höhe betrügerisch herauszulocken vergleiche Band römisch sechs, ON 65, S 36 dA). Somit findet zwar mit Beziehung auf die CA-BV der Schuldspruch des Angeklagten R***** zu Punkt II/1/b wegen vollendeten Betruges, begangen im März 1985 gemeinsam mit den Angeklagten Dipl.Ing. Erik R***** und Leopold W***** durch Herauslockung eines Kreditbetrages von 2,745.888 sfr, in der Auslieferungsbewilligung vom 3.Juli 1986 Deckung, nicht aber der weitere Schuldspruch des Angeklagten R***** zu Punkt II/2/b wegen versuchten Betruges zum Nachteil dieses Kreditinstitutes vergleiche Band römisch achtzehn, S 15 und 31 dA). Der Schuldspruch des Beschwerdeführers in diesem Punkte (II/2/b) verstößt somit gegen den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung (Paragraph 70, Absatz eins, ARHG) und ist demnach mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, sodaß in diesem Umfang der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** Berechtigung zuzuerkennen und er insoweit freizusprechen war.
Hingegen versagen die gegen die übrigen Schuldsprüche gerichteten Beschwerdeeinwände des Angeklagten.
Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen die Bestimmung des § 70 Abs. 2 ARHG, der dem Erstgericht beim Schuldspruch Punkt I unterlaufen sein soll, liegt nicht vor:Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 2, ARHG, der dem Erstgericht beim Schuldspruch Punkt römisch eins unterlaufen sein soll, liegt nicht vor:
Es trifft zwar zu, daß der von diesem Schuldspruch erfaßte Sachverhalt im Auslieferungshaftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.März 1986 in rechtlicher Beziehung ebenso wie auch noch in der Anklageschrift (vgl. Band XLIII, ON 480) als ein vom Angeklagten R***** (unter Einschaltung der Firma E*****) an der ÖLB unter Verwendung von falschen Urkunden verübter Kreditbetrug mit einer Schadenshöhe von etwa 50 bzw. 52 Mio S gewertet wurde (vgl. Band VI, ON 65, S 29, 34, 35 und 39 dA iVm Band XVIII, ON 106, S 15, 29 und 31 dA). Das Erstgericht ging hingegen in diesem Faktum von der Annahme aus, daß der Mitangeklagte Klaus M*****, der als Oberprokurist der ÖLB für die Freigabe des vom Vorstand der ÖLB unter bestimmten Bedingungen bereits grundsätzlich bewilligten Kredites nach Prüfung der hiefür festgelegten Voraussetzungen berufen war, unter wissentlichem Mißbrauch der ihm eingeräumten Befugnis und mit dem Vorsatz, der ÖLB einen Vermögensnachteil in der Höhe des freigegebenen Kreditbetrages zuzufügen, gehandelt und somit das Verbrechen der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB zu verantworten hat. Es wertete daher folgerichtig das im Haftbefehl vom 27.März 1986 beschriebene Tatverhalten des Angeklagten R***** im Faktum ÖLB als einen Tatbeitrag zur Untreue des Mitangeklagten Klaus M***** im Sinne der §§ 12, dritter Fall, 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB. Das Erstgericht hat demnach das im Haftbefehl angeführte und der Auslieferungsbewilligung der USA vom 3.Juli 1986 zugrundeliegende Tatverhalten des Angeklagten R*****, soweit es seine Machinationen gegenüber der ÖLB bei Erlangung des von diesem Kreditinstitut gewährten Kredites in der Höhe von rund 52 Mio S betrifft, bloß in rechtlicher Beziehung anders als im Auslieferungsersuchen gewürdigt und demzufolge andere als die ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen angewendet.Es trifft zwar zu, daß der von diesem Schuldspruch erfaßte Sachverhalt im Auslieferungshaftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.März 1986 in rechtlicher Beziehung ebenso wie auch noch in der Anklageschrift vergleiche Band XLIII, ON 480) als ein vom Angeklagten R***** (unter Einschaltung der Firma E*****) an der ÖLB unter Verwendung von falschen Urkunden verübter Kreditbetrug mit einer Schadenshöhe von etwa 50 bzw. 52 Mio S gewertet wurde vergleiche Band römisch sechs, ON 65, S 29, 34, 35 und 39 dA in Verbindung mit Band römisch achtzehn, ON 106, S 15, 29 und 31 dA). Das Erstgericht ging hingegen in diesem Faktum von der Annahme aus, daß der Mitangeklagte Klaus M*****, der als Oberprokurist der ÖLB für die Freigabe des vom Vorstand der ÖLB unter bestimmten Bedingungen bereits grundsätzlich bewilligten Kredites nach Prüfung der hiefür festgelegten Voraussetzungen berufen war, unter wissentlichem Mißbrauch der ihm eingeräumten Befugnis und mit dem Vorsatz, der ÖLB einen Vermögensnachteil in der Höhe des freigegebenen Kreditbetrages zuzufügen, gehandelt und somit das Verbrechen der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB zu verantworten hat. Es wertete daher folgerichtig das im Haftbefehl vom 27.März 1986 beschriebene Tatverhalten des Angeklagten R***** im Faktum ÖLB als einen Tatbeitrag zur Untreue des Mitangeklagten Klaus M***** im Sinne der Paragraphen 12,, dritter Fall, 153 Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB. Das Erstgericht hat demnach das im Haftbefehl angeführte und der Auslieferungsbewilligung der USA vom 3.Juli 1986 zugrundeliegende Tatverhalten des Angeklagten R*****, soweit es seine Machinationen gegenüber der ÖLB bei Erlangung des von diesem Kreditinstitut gewährten Kredites in der Höhe von rund 52 Mio S betrifft, bloß in rechtlicher Beziehung anders als im Auslieferungsersuchen gewürdigt und demzufolge andere als die ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen angewendet.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bedarf es aber bei Änderung der rechtlichen Beurteilung einer von der Auslieferungsbewilligung erfaßten Straftat keineswegs in jedem Fall einer neuerlichen Zustimmung des ersuchten Staates zur strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung auch unter den geänderten rechtlichen Aspekten. Eine Änderung der rechtlichen Würdigung des eine auslieferungsfähige strafbare Handlung verwirklichenden Sachverhaltes, auf den sich die Auslieferungsbewilligung erstreckt, ist vielmehr grundsätzlich zulässig, soferne die Straftat auch unter den neuen rechtlichen Gesichtspunkten eine strafbare Handlung begründet, zu deren Verfolgung und Bestrafung der ersuchte Staat die Auslieferung bewilligt hätte. Nur bei Fehlen dieser Voraussetzung käme ein der Verurteilung entgegenstehendes Verfolgungshindernis im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, Erl. 4 b zu § 70 ARHG und die dort zitierte Judikatur).Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bedarf es aber bei Änderung der rechtlichen Beurteilung einer von der Auslieferungsbewilligung erfaßten Straftat keineswegs in jedem Fall einer neuerlichen Zustimmung des ersuchten Staates zur strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung auch unter den geänderten rechtlichen Aspekten. Eine Änderung der rechtlichen Würdigung des eine auslieferungsfähige strafbare Handlung verwirklichenden Sachverhaltes, auf den sich die Auslieferungsbewilligung erstreckt, ist vielmehr grundsätzlich zulässig, soferne die Straftat auch unter den neuen rechtlichen Gesichtspunkten eine strafbare Handlung begründet, zu deren Verfolgung und Bestrafung der ersuchte Staat die Auslieferung bewilligt hätte. Nur bei Fehlen dieser Voraussetzung käme ein der Verurteilung entgegenstehendes Verfolgungshindernis im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Betracht vergleiche Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, Erl. 4 b zu Paragraph 70, ARHG und die dort zitierte Judikatur).
Die im § 70 Abs. 2 ARHG statuierte Voraussetzung zur Verfolgung und Bestrafung des Angeklagten R***** im Urteilsfaktum I unter den geänderten rechtlichen Gesichtspunkten einer Beitragstäterschaft zu der vom Mitangeklagten Klaus M***** zum Nachteil der ÖLB begangenen Untreue kann aber im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein; erfaßt doch der Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 31.Jänner 1930 idF des Zusatzabkommens vom 19. Mai 1934 unter Art. II Abs. 1 Z 11 nicht nur das Fälschen von Urkunden oder die Verbreitung gefälschter Urkunden (worin die Beteiligung des Angeklagten R***** am Verbrechen der Untreue des Mitangeklagten M***** insbesondere bestanden hat), sondern unter Art. II Abs. 1 Z 20 ausdrücklich auch die Unterschlagung oder den Vertrauensmißbrauch seitens eines Verwahrers, Bankiers, Agenten, Kommissionärs, Treuhänders, Testamentsvollstreckers, Verwalters, Vormundes, Direktors oder Beamten einer Gesellschaft oder Körperschaft oder seitens irgendeiner Person in Vertrauensstellung, wenn der Betrag oder der Wert des widerrechtlich zugeeigneten Geldes oder Vermögens 100 Dollar oder den österreichischen Gegenwert übersteigt (vgl. Band XVIII, ON 106, S 31 dA), somit eindeutig auch Handlungen, die nach österreichischem Recht als Untreue nach dem § 153 StGB zu beurteilen sind. Gemäß dem Art. II Abs. 2 des Auslieferungsvertrages hat die Auslieferung auch wegen Beteiligung an einer der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen stattzufinden.Die im Paragraph 70, Absatz 2, ARHG statuierte Voraussetzung zur Verfolgung und Bestrafung des Angeklagten R***** im Urteilsfaktum römisch eins unter den geänderten rechtlichen Gesichtspunkten einer Beitragstäterschaft zu der vom Mitangeklagten Klaus M***** zum Nachteil der ÖLB begangenen Untreue kann aber im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein; erfaßt doch der Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 31.Jänner 1930 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. Mai 1934 unter Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 11, nicht nur das Fälschen von Urkunden oder die Verbreitung gefälschter Urkunden (worin die Beteiligung des Angeklagten R***** am Verbrechen der Untreue des Mitangeklagten M***** insbesondere bestanden hat), sondern unter Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 20, ausdrücklich auch die Unterschlagung oder den Vertrauensmißbrauch seitens eines Verwahrers, Bankiers, Agenten, Kommissionärs, Treuhänders, Testamentsvollstreckers, Verwalters, Vormundes, Direktors oder Beamten einer Gesellschaft oder Körperschaft oder seitens irgendeiner Person in Vertrauensstellung, wenn der Betrag oder der Wert des widerrechtlich zugeeigneten Geldes oder Vermögens 100 Dollar oder den österreichischen Gegenwert übersteigt vergleiche Band römisch achtzehn, ON 106, S 31 dA), somit eindeutig auch Handlungen, die nach österreichischem Recht als Untreue nach dem Paragraph 153, StGB zu beurteilen sind. Gemäß dem Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Auslieferungsvertrages hat die Auslieferung auch wegen Beteiligung an einer der im Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen stattzufinden.
Damit hat aber der Angeklagte R***** jedenfalls eine im Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika als auslieferungsfähig bezeichnete strafbare Handlung zu verantworten, weshalb dem Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (Prinzip der identen Norm) Genüge getan ist. Darnach kommt es nämlich nur darauf an, ob der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Sachverhalt nach dem Recht sowohl des ersuchenden wie auch des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Daß hingegen die den Gegenstand der Auslieferung bildende Tat in beiden Rechtsbereichen derselben Deliktstype unterstellt werde (Identität der Deliktsbezeichnung) ist nicht erforderlich (vgl. Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, Erl. 1 zu § 11 ARHG).Damit hat aber der Angeklagte R***** jedenfalls eine im Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika als auslieferungsfähig bezeichnete strafbare Handlung zu verantworten, weshalb dem Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (Prinzip der identen Norm) Genüge getan ist. Darnach kommt es nämlich nur darauf an, ob der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Sachverhalt nach dem Recht sowohl des ersuchenden wie auch des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Daß hingegen die den Gegenstand der Auslieferung bildende Tat in beiden Rechtsbereichen derselben Deliktstype unterstellt werde (Identität der Deliktsbezeichnung) ist nicht erforderlich vergleiche Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, Erl. 1 zu Paragraph 11, ARHG).
Demnach ist die Auslieferungsfähigkeit der dem Angeklagten R***** angelasteten Delikte im Zusammenhang mit den an der ÖLB begangenen strafbaren Handlungen, auf die sich die Auslieferungsbewilligung der USA erstreckt, auch unter den geänderten rechtlichen Gesichtspunkten, die das Erstgericht diesem Tatverhalten des Angeklagten R***** angedeihen ließ, eindeutig gegeben. Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen den § 70 Abs. 2 ARHG liegt somit nicht vor, sodaß dem Schuldspruch des Beschwerdeführers im Urteilsfaktum I die behauptete Urteilsnichtigkeit nach der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO nicht anhaftet.Demnach ist die Auslieferungsfähigkeit der dem Angeklagten R***** angelasteten Delikte im Zusammenhang mit den an der ÖLB begangenen strafbaren Handlungen, auf die sich die Auslieferungsbewilligung der USA erstreckt, auch unter den geänderten rechtlichen Gesichtspunkten, die das Erstgericht diesem Tatverhalten des Angeklagten R***** angedeihen ließ, eindeutig gegeben. Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen den Paragraph 70, Absatz 2, ARHG liegt somit nicht vor, sodaß dem Schuldspruch des Beschwerdeführers im Urteilsfaktum römisch eins die behauptete Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht anhaftet.
Nur am Rande sei zu dem gegen das Urteilfaktum I gerichteten Beschwerdevorbringen des Angeklagten R***** noch bemerkt, daß in diesem Fall von einer Scheinkonkurrenz (zwischen den Tatbeständen des Betruges und der Untreue) keine Rede sein kann. Vielmehr schließt ein ungetreues Verhalten des Oberprokuristen der ÖLB Klaus M***** (im Sinne des § 153 StGB) in rechtlicher Beziehung mangels einer im Sinne des § 146 StGB relevanten Täuschung einen vom Angeklagten R***** an der ÖLB begangenen Betrug aus, sodaß in diesem Fall nur eine Tatbeteiligung an der Untreue des Mitangeklagten M***** (im Sinne der §§ 12, dritter Fall, 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB) in Betracht kommt und sich die Frage einer Scheinkonkurrenz dieser beiden Deliktstypen mit der vom Beschwerdeführer daran geknüpften auslieferungsrechtlichen Problematik gar nicht stellt.Nur am Rande sei zu dem gegen das Urteilfaktum römisch eins gerichteten Beschwerdevorbringen des Angeklagten R***** noch bemerkt, daß in diesem Fall von einer Scheinkonkurrenz (zwischen den Tatbeständen des Betruges und der Untreue) keine Rede sein kann. Vielmehr schließt ein ungetreues Verhalten des Oberprokuristen der ÖLB Klaus M***** (im Sinne des Paragraph 153, StGB) in rechtlicher Beziehung mangels einer im Sinne des Paragraph 146, StGB relevanten Täuschung einen vom Angeklagten R***** an der ÖLB begangenen Betrug aus, sodaß in diesem Fall nur eine Tatbeteiligung an der Untreue des Mitangeklagten M***** (im Sinne der Paragraphen 12,, dritter Fall, 153 Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB) in Betracht kommt und sich die Frage einer Scheinkonkurrenz dieser beiden Deliktstypen mit der vom Beschwerdeführer daran geknüpften auslieferungsrechtlichen Problematik gar nicht stellt.
Die weitere Beschwerdebehauptung (Z 9 lit. b), daß im Urteilsfaktum II/1/a (betrügerische Herauslockung von Krediten in der Höhe von insgesamt 208,855.957 S in der Zeit ab Dezember 1984 bis Mai 1985 zum Nachteil der C*****-BANK) nach den Auslieferungsunterlagen (Haftbefehl vom 27.März 1986) und der darauf beruhenden Auslieferungsbewilligung der USA vom 3. Juli 1986 nur ein Schadensbetrag von 6,700.000 US-Dollar in Betracht käme und demnach ein diesen Schadensbetrag übersteigender Schuldspruch des Angeklagten R***** wegen des Verbrechens des Betruges, begangen an der C*****-BANK, gleichfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung (§ 70 ARHG) darstelle, erweist sich gleichfalls als unhaltbar.Die weitere Beschwerdebehauptung (Ziffer 9, Litera b,), daß im Urteilsfaktum II/1/a (betrügerische Herauslockung von Krediten in der Höhe von insgesamt 208,855.957 S in der Zeit ab Dezember 1984 bis Mai 1985 zum Nachteil der C*****-BANK) nach den Auslieferungsunterlagen (Haftbefehl vom 27.März 1986) und der darauf beruhenden Auslieferungsbewilligung der USA vom 3. Juli 1986 nur ein Schadensbetrag von 6,700.000 US-Dollar in Betracht käme und demnach ein diesen Schadensbetrag übersteigender Schuldspruch des Angeklagten R***** wegen des Verbrechens des Betruges, begangen an der C*****-BANK, gleichfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung (Paragraph 70, ARHG) darstelle, erweist sich gleichfalls als unhaltbar.
Im Auslieferungshaftbefehl vom 27.März 1986 werden die vom Angeklagten R***** zwecks Täuschung der Organe der C*****-BANK vorgelegten (falschen) Rechnungen mit den gleichfalls falschen (abstrakten) Zessionsanerkenntnissen der Firma T***** R***** T***** Düsseldorf (TRT), welche die Grundlage für die Kreditgewährungen durch die C*****-BANK bildeten, einzeln angeführt. Diese Rechnungen wurden von der C*****-BANK jeweils in Form eines Fremdwährungskredites (und zwar nicht in voller Höhe, sondern nur mit 80 % des jeweiligen Rechnungsbetrages) bevorschußt. Im Haftbefehl vom 27.März 1986 werden nun keineswegs die vom Angeklagten R***** der C*****-BANK auf diese Weise insgesamt betrügerisch herausgelockten Beträge mit nur 6,700.000 US-Dollar angegeben; es wird darin lediglich angeführt, daß von den Diskontbeträgen (womit die von der C*****-BANK jeweils gewährten Kreditbeträge gemeint sind) zumindest ein Großteil auf Konten der - wirtschaftlich dem Angeklagten R***** gehörenden - Firma AC ***** abdisponiert wurden, wobei in diesem Zusammenhang in Klammern ein Betrag von 6,700.000 US-Dollar angeführt wird, der am 24.Mai 1985 bzw. am 28.Mai 1985 von der C*****-BANK in die Schweiz und von dort nach Singapur weitergeleitet wurde (vgl. Band VI, ON 65, S 33 dA). Aus dieser Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungshaftbefehl vom 27. März 1986 geht somit eindeutig hervor, daß der dort im Zusammenhang mit den vom Angeklagten R***** an der C*****-BANK verübten Betrügereien genannte Betrag von 6,700.000 US-Dollar keineswegs den von dieser Bank erlittenen Gesamtschaden ausmachte, sondern dieser Schaden insgesamt jedenfalls höher lag. Auch der Auslieferungsbewilligung der USA vom 3.Juli 1986 ist kein der C*****-BANK durch die im Haftbefehl vom 27.März 1986 im einzelnen angeführten Straftaten des Angeklagten R***** erwachsener Gesamtschadensbetrag zu entnehmen. Die Auslieferungsbewilligung erstreckte sich vielmehr uneingeschränkt auf die - dort gar nicht näher angeführten - Schadensbeträge, die der C*****-BANK dadurch erwachsen sind, daß der Angeklagte R***** die im Haftbefehl vom 27.März 1986 näher bezeichneten (falschen) Rechnungen zwecks Erlangung der Kredite der vorgenannten Bank vorgelegt hatte. Ein Verstoß gegen den im § 70 ARHG verankerten Grundsatz der Spezialität der Auslieferung durch den Schuldspruch des Beschwerdeführers im Urteilsfaktum II/1/a in einer den Betrag von 6,700.000 US-Dollar übersteigenden Schadenshöhe liegt sohin nicht vor.Im Auslieferungshaftbefehl vom 27.März 1986 werden die vom Angeklagten R***** zwecks Täuschung der Organe der C*****-BANK vorgelegten (falschen) Rechnungen mit den gleichfalls falschen (abstrakten) Zessionsanerkenntnissen der Firma T***** R***** T***** Düsseldorf (TRT), welche die Grundlage für die Kreditgewährungen durch die C*****-BANK bildeten, einzeln angeführt. Diese Rechnungen wurden von der C*****-BANK jeweils in Form eines Fremdwährungskredites (und zwar nicht in voller Höhe, sondern nur mit 80 % des jeweiligen Rechnungsbetrages) bevorschußt. Im Haftbefehl vom 27.März 1986 werden nun keineswegs die vom Angeklagten R***** der C*****-BANK auf diese Weise insgesamt betrügerisch herausgelockten Beträge mit nur 6,700.000 US-Dollar angegeben; es wird darin lediglich angeführt, daß von den Diskontbeträgen (womit die von der C*****-BANK jeweils gewährten Kreditbeträge gemeint sind) zumindest ein Großteil auf Konten der - wirtschaftlich dem Angeklagten R***** gehörenden - Firma AC ***** abdisponiert wurden, wobei in diesem Zusammenhang in Klammern ein Betrag von 6,700.000 US-Dollar angeführt wird, der am 24.Mai 1985 bzw. am 28.Mai 1985 von der C*****-BANK in die Schweiz und von dort nach Singapur weitergeleitet wurde vergleiche Band römisch sechs, ON 65, S 33 dA). Aus dieser Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungshaftbefehl vom 27. März 1986 geht somit eindeutig hervor, daß der dort im Zusammenhang mit den vom Angeklagten R***** an der C*****-BANK verübten Betrügereien genannte Betrag von 6,700.000 US-Dollar keineswegs den von dieser Bank erlittenen Gesamtschaden ausmachte, sondern dieser Schaden insgesamt jedenfalls höher lag. Auch der Auslieferungsbewilligung der USA vom 3.Juli 1986 ist kein der C*****-BANK durch die im Haftbefehl vom 27.März 1986 im einzelnen angeführten Straftaten des Angeklagten R***** erwachsener Gesamtschadensbetrag zu entnehmen. Die Auslieferungsbewilligung erstreckte sich vielmehr uneingeschränkt auf die - dort gar nicht näher angeführten - Schadensbeträge, die der C*****-BANK dadurch erwachsen sind, daß der Angeklagte R***** die im Haftbefehl vom 27.März 1986 näher bezeichneten (falschen) Rechnungen zwecks Erlangung der Kredite der vorgenannten Bank vorgelegt hatte. Ein Verstoß gegen den im Paragraph 70, ARHG verankerten Grundsatz der Spezialität der Auslieferung durch den Schuldspruch des Beschwerdeführers im Urteilsfaktum II/1/a in einer den Betrag von 6,700.000 US-Dollar übersteigenden Schadenshöhe liegt sohin nicht vor.
Es hält aber auch die Beschwerdebehauptung, daß der den Gegenstand des Schuldspruches zu Punkt II/2/c bildende Versuch des Angeklagten R*****, der C*****-BANK im Juni 1985 einen weiteren Kredit in der Höhe von (knapp unter) 7,000.000 sfr betrügerisch herauszulocken, im Haftbefehl vom 27.März 1986 nicht enthalten sei und sich somit auch die Auslieferungsbewilligung der USA nicht auf dieses Versuchsfaktum erstrecken könne, einer Überprüfung nicht stand. Dieses Versuchsfaktum wird nämlich im Ausliferungshaftbefehl ausdrücklich angeführt und beschrieben (vgl. Band VI, ON 65, S 33 dA). Eine Urteilsnichtigkeit nach der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO ist sohin auch im Urteilsfaktum II/2/c nicht unterlaufen.Es hält aber auch die Beschwerdebehauptung, daß der den Gegenstand des Schuldspruches zu Punkt II/2/c bildende Versuch des Angeklagten R*****, der C*****-BANK im Juni 1985 einen weiteren Kredit in der Höhe von (knapp unter) 7,000.000 sfr betrügerisch herauszulocken, im Haftbefehl vom 27.März 1986 nicht enthalten sei und sich somit auch die Auslieferungsbewilligung der USA nicht auf dieses Versuchsfaktum erstrecken könne, einer Überprüfung nicht stand. Dieses Versuchsfaktum wird nämlich im Ausliferungshaftbefehl ausdrücklich angeführt und beschrieben vergleiche Band römisch sechs, ON 65, S 33 dA). Eine Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist sohin auch im Urteilsfaktum II/2/c nicht unterlaufen.
Gegen seinen Schuldspruch zu Punkt II (Tatbeteiligung an dem vom Staatsanwalt Dr. M***** im April und Mai 1985 begangenen Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch sonstigen Tatbeitrag nach den §§ 12, dritter Fall, 302 Abs. 1 StGB) wendet der Beschwerdeführer zunächst unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO ein, daß im Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.März 1986 sein Tatverhalten in diesem Faktum rechtlich nach den §§ 12, zweiter Fall, 302 Abs. 1, 307 Abs. 1 StGB beurteilt worden sei (vgl. Band VI, ON 65, S 29 und 39 dA), das Erstgericht jedoch nicht einen Schuldspruch wegen Bestimmungs-, sondern vielmehr wegen Beitragstäterschaft im Sinne des § 12, dritter Fall, iVm dem § 302 Abs. 1 StGB gefällt habe. Der Beschwerdeführer hält diese geänderte rechtliche Beurteilung (Annahme einer Beitragstäterschaft statt Bestimmungstäterschaft) ohne Zustimmung des ersuchten Staates für unzulässig und aus diesem Grund seinen Schuldspruch zu Punkt III infolge Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung (§ 70 Abs. 2 ARHG) gleichfalls gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO für nichtig.Gegen seinen Schuldspruch zu Punkt römisch zwei (Tatbeteiligung an dem vom Staatsanwalt Dr. M***** im April und Mai 1985 begangenen Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch sonstigen Tatbeitrag nach den Paragraphen 12,, dritter Fall, 302 Absatz eins, StGB) wendet der Beschwerdeführer zunächst unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ein, daß im Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.März 1986 sein Tatverhalten in diesem Faktum rechtlich nach den Paragraphen 12,, zweiter Fall, 302 Absatz eins, 307, Absatz eins, StGB beurteilt worden sei vergleiche Band römisch sechs, ON 65, S 29 und 39 dA), das Erstgericht jedoch nicht einen Schuldspruch wegen Bestimmungs-, sondern vielmehr wegen Beitragstäterschaft im Sinne des Paragraph 12,, dritter Fall, in Verbindung mit dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB gefällt habe. Der Beschwerdeführer hält diese geänderte rechtliche Beurteilung (Annahme einer Beitragstäterschaft statt Bestimmungstäterschaft) ohne Zustimmung des ersuchten Staates für unzulässig und aus diesem Grund seinen Schuldspruch zu Punkt römisch drei infolge Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung (Paragraph 70, Absatz 2, ARHG) gleichfalls gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO für nichtig.
Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden:
Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß laut dem im Haftbefehl vom 27.März 1986 zu diesem Faktum geschilderten, mit den seinerzeitigen und auch in der Folge unverändert gebliebenen Erhebungsergebnissen übereinstimmenden Sachverhalt der für das beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen Adalbert R***** zu AZ 24 b Vr 9582/80 anhängig gewesene Strafverfahren zuständige Staatsanwalt Dr. M***** am 11.April 1985 mit Adalbert R***** gesprochen und mit diesem die Bezahlung eines Betrages von 1,500.000 sfr für die Einstellung dieses Strafverfahrens vereinbart hatte. Schon aus dieser Sachverhaltsdarstellung im vorerwähnten Haftbefehl geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, daß nicht der Angeklagte R***** an Staatsanwalt Dr. M***** mit einem Bestechungsvorschlag herangetreten ist, sondern daß im Gegenteil der Staatsanwalt mit dem Angeklagten R***** deswegen ein Gespräch gesucht, sich R***** daraufhin mit der Bezahlung einer Bestechungssumme von 1,500.000 sfr einverstanden erklärt und diese in der Folge auch teilweise bezahlt hat (vgl. Haftbefehl vom 27.März 1986, Band VI, ON 65, S 38 dA). Dem ersuchten Staat war somit bei der Bewilligung der Auslieferung des Angeklagten R*****, auch soweit es dessen Beteiligung an der von Staatsanwalt Dr. M***** amtsmißbräuchlich begangenen Verfahrenseinstellung betrifft, das für die Beurteilung der dem Ausgelieferten zur Last liegenden strafbaren Handlung maßgebliche Tatsachensubstrat bekannt. Daß aber dieses nach österreichischem Recht als Beitragstäterschaft im Sinne des § 12, dritter Fall, StGB zum Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB zu wertende Tatverhalten des Angeklagten R***** im ersuchten Staat (USA) straflos sei, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet und trifft im übrigen, wie noch näher auszuführen sein wird, auch nicht zu.Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß laut dem im Haftbefehl vom 27.März 1986 zu diesem Faktum geschilderten, mit den seinerzeitigen und auch in der Folge unverändert gebliebenen Erhebungsergebnissen übereinstimmenden Sachverhalt der für das beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen Adalbert R***** zu AZ 24 b römisch fünf r 9582/80 anhängig gewesene Strafverfahren zuständige Staatsanwalt Dr. M***** am 11.April 1985 mit Adalbert R***** gesprochen und mit diesem die Bezahlung eines Betrages von 1,500.000 sfr für die Einstellung dieses Strafverfahrens vereinbart hatte. Schon aus dieser Sachverhaltsdarstellung im vorerwähnten Haftbefehl geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, daß nicht der Angeklagte R***** an Staatsanwalt Dr. M***** mit einem Bestechungsvorschlag herangetreten ist, sondern daß im Gegenteil der Staatsanwalt mit dem Angeklagten R***** deswegen ein Gespräch gesucht, sich R***** daraufhin mit der Bezahlung einer Bestechungssumme von 1,500.000 sfr einverstanden erklärt und diese in der Folge auch teilweise bezahlt hat vergleiche Haftbefehl vom 27.März 1986, Band römisch sechs, ON 65, S 38 dA). Dem ersuchten Staat war somit bei der Bewilligung der Auslieferung des Angeklagten R*****, auch soweit es dessen Beteiligung an der von Staatsanwalt Dr. M***** amtsmißbräuchlich begangenen Verfahrenseinstellung betrifft, das für die Beurteilung der dem Ausgelieferten zur Last liegenden strafbaren Handlung maßgebliche Tatsachensubstrat bekannt. Daß aber dieses nach österreichischem Recht als Beitragstäterschaft im Sinne des Paragraph 12,, dritter Fall, StGB zum Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu wertende Tatverhalten des Angeklagten R***** im ersuchten Staat (USA) straflos sei, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet und trifft im übrigen, wie noch näher auszuführen sein wird, auch nicht zu.
Das Schwergericht der gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum III gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit. b) liegt inDas Schwergericht der gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum römisch drei gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) liegt in
dem - sinngemäßen - Einwand, daß der dem Beschwerdeführer im Haftbefehl vom 27.März 1986 angelastete und seinem Schuldspruch zu Punkt III zugrundegelegte Sachverhalt nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika gar nicht auslieferungsfähig sei, weil der von Staatsanwalt Dr. M***** begangene Amtsmißbrauch nicht unter den im Art. II des vorerwähnten Auslieferungsvertrages enthaltenen Katalog von Delikten falle, die nach diesem Vertrag auslieferungsfähig sind.dem - sinngemäßen - Einwand, daß der dem Beschwerdeführer im Haftbefehl vom 27.März 1986 angelastete und seinem Schuldspruch zu Punkt römisch drei zugrundegelegte Sachverhalt nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika gar nicht auslieferungsfähig sei, weil der von Staatsanwalt Dr. M***** begangene Amtsmißbrauch nicht unter den im Artikel römisch zwei, des vorerwähnten Auslieferungsvertrages enthaltenen Katalog von Delikten falle, die nach diesem Vertrag auslieferungsfähig sind.
Dieser Einwand gibt zunächst zu einer Klarstellung Anlaß:
Eine Auslieferung zur Strafverfolgung und Bestrafung durch den ersuchten Staat bedeutet der Sache nach die Aufgabe des diesem Staat gegen den Ausgelieferten zustehenden Strafverfolgungsrechtes und stellt somit im Ergebnis einen Verzicht auf die Ausübung eines Hoheitsrechtes dar. Wenn zwischen zwei Staaten durch einen Vertrag die gegenseitige Auslieferung von Personen unter bestimmten Voraussetzungen (hier: auf Grund des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Maßgabe des im Art. II dieses Vertrages angeführten Deliktskataloges) zugesichert wird, so besagt dies keineswegs, daß die Auslieferung einer Person nur bei Vorliegen der vertraglich festgesetzten Voraussetzungen bewilligt werden darf. Ein Auslieferungsvertrag begrenzt nämlich in der Regel nur den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen der Vertragspartner zur Auslieferung; er steht aber einer Auslieferung über den durch den Auslieferungsvertrag gezogenen Umfang hinaus keineswegs entgegen (vgl. KH 1340). Ob somit den ersuchten Staat eine vertragliche Verpflichtung zur Auslieferung trifft, ist im österreichischen Strafverfahren (nach Erwirkung der Auslieferung) nicht zu prüfen, weil Auslieferungsverträge nur Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsstaaten begründen (vgl. Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, Erl. 1 zu § 70 ARHG). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall mit anderen Worten ausgedrückt: Den USA steht es grundsätzlich frei, die Auslieferung einer Person auch wegen eines strafbaren Sachverhaltes zu bewilligen, der keiner der im Art. II des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika angeführten Deliktstypen entspricht.Eine Auslieferung zur Strafverfolgung und Bestrafung durch den ersuchten Staat bedeutet der Sache nach die Aufgabe des diesem Staat gegen den Ausgelieferten zustehenden Strafverfolgungsrechtes und stellt somit im Ergebnis einen Verzicht auf die Ausübung eines Hoheitsrechtes dar. Wenn zwischen zwei Staaten durch einen Vertrag die gegenseitige Auslieferung von Personen unter bestimmten Voraussetzungen (hier: auf Grund des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Maßgabe des im Artikel römisch zwei, dieses Vertrages angeführten Deliktskataloges) zugesichert wird, so besagt dies keineswegs, daß die Auslieferung einer Person nur bei Vorliegen der vertraglich festgesetzten Voraussetzungen bewilligt werden darf. Ein Auslieferungsvertrag begrenzt nämlich in der Regel nur den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen der Vertragspartner zur Auslieferung; er steht aber einer Auslieferung über den durch den Auslieferungsvertrag gezogenen Umfang hinaus keineswegs entgegen vergleiche KH 1340). Ob somit den ersuchten Staat eine vertragliche Verpflichtung zur Auslieferung trifft, ist im österreichischen Strafverfahren (nach Erwirkung der Auslieferung) nicht zu prüfen, weil Auslieferungsverträge nur Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsstaaten begründen vergleiche Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, Erl. 1 zu Paragraph 70, ARHG). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall mit anderen Worten ausgedrückt: Den USA steht es grundsätzlich frei, die Auslieferung einer Person auch wegen eines strafbaren Sachverhaltes zu bewilligen, der keiner der im Artikel römisch zwei, des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika angeführten Deliktstypen entspricht.
Darüber hinaus ist aber schon die Auffassung des Beschwerdeführers verfehlt, daß der dem Urteilsfaktum III zugrundeliegende Sachverhalt nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika gar nicht auslieferungsfähig sei:Darüber hinaus ist aber schon die Auffassung des Beschwerdeführers verfehlt, daß der dem Urteilsfaktum römisch drei zugrundeliegende Sachverhalt nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika gar nicht auslieferungsfähig sei:
Gemäß dem Art. II Z 14 dieses Auslieferungsvertrages sind unter anderem strafbare Handlungen auslieferungsfähig, die im englischen Vertragstext wie folgt umschrieben sind: "Embezzlement or criminal malversation committed within the jurisdiction of one or the other party by public officers or depositaries, where the amount embezzled exceeds one hundred dollars or the Austrian equivalent." Es kann vernünftigerweise keinem Zweifel unterliegen, daß das im Haftbefehl vom 27.März 1986 umschriebene Tatverhalten des Staatsanwaltes Dr. M***** einer im englischen Text als "criminal malversation" bezeichneten Straftat entspricht, fällt doch darunter, wie auch in der Auslieferungsbewilligung des United States District Court, Southern District of New York, vom 3.Juli 1986 ausdrücklich betont wird, jede Form von "official corruption", also auch Korruption im Amt und Amtsmißbrauch "ohne jede betragsmäßige Beschränkung" (vgl. Band XVIII, ON 106, S 27 dA), demnach auch ohne eine damit verbundene widerrechtliche Zueignung öffentlicher Gelder (aaO S 23, 25). Die Bezeichnung des Ausdruckes "criminal malversation" im deutschen Text mit "verbrecherische Unterschlagung" ist völlig unzulänglich, weil sie dem Sinngehalt eines im englischen Text mit "criminal malversation" bezeichneten Tatverhaltens bei weitem nicht gerecht wird. Dazu kommt noch, daß im Zeitpunkte des Abschlusses dieses Auslieferungsvertrages (1930) der Begriff der Unterschlagung kein terminus technicus des damals geltenden österreichischen Strafgesetzes war. Erst durch das am 1.Jänner 1975 in Kraft getretene StGB wurde die Unterschlagung (im § 134 StGB) ein eigener Deliktstypus des österreichischen Strafrechtes.Gemäß dem Artikel römisch zwei, Ziffer 14, dieses Auslieferungsvertrages sind unter anderem strafbare Handlungen auslieferungsfähig, die im englischen Vertragstext wie folgt umschrieben sind: "Embezzlement or criminal malversation committed within the jurisdiction of one or the other party by public officers or depositaries, where the amount embezzled exceeds one hundred dollars or the Austrian equivalent." Es kann vernünftigerweise keinem Zweifel unterliegen, daß das im Haftbefehl vom 27.März 1986 umschriebene Tatverhalten des Staatsanwaltes Dr. M***** einer im englischen Text als "criminal malversation" bezeichneten Straftat entspricht, fällt doch darunter, wie auch in der Auslieferungsbewilligung des United States District Court, Southern District of New York, vom 3.Juli 1986 ausdrücklich betont wird, jede Form von "official corruption", also auch Korruption im Amt und Amtsmißbrauch "ohne jede betragsmäßige Beschränkung" vergleiche Band römisch achtzehn, ON 106, S 27 dA), demnach auch ohne eine damit verbundene widerrechtliche Zueignung öffentlicher Gelder (aaO S 23, 25). Die Bezeichnung des Ausdruckes "criminal malversation" im deutschen Text mit "verbrecherische Unterschlagung" ist völlig unzulänglich, weil sie dem Sinngehalt eines im englischen Text mit "criminal malversation" bezeichneten Tatverhaltens bei weitem nicht gerecht wird. Dazu kommt noch, daß im Zeitpunkte des Abschlusses dieses Auslieferungsvertrages (1930) der Begriff der Unterschlagung kein terminus technicus des damals geltenden österreichischen Strafgesetzes war. Erst durch das am 1.Jänner 1975 in Kraft getretene StGB wurde die Unterschlagung (im Paragraph 134, StGB) ein eigener Deliktstypus des österreichischen Strafrechtes.
Gemäß dem Art. II Abs. 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika ist aber auch die Beteiligung (im englischen Text: "participation") an einem der in Abs. 1 des Art. II dieses Auslieferungsvertrages aufgezählten Deliktskategorien unter der Voraussetzung auslieferungsfähig, daß eine solche Teilnahme nach den Gesetzen der beiden Vertragsstaaten mit Gefängnis (hier im Sinne von Freiheitsstrafe zu verstehen) bedroht ist. Da das dem Angeklagten R***** im Zusammenhang mit dem von Dr. M***** verübten Amtsmißbrauch angelastete Verhalten (Bezahlung zumindest eines Teiles der vereinbarten Bestechungssumme an den korrupten Staatsanwalt) aus dem Auslieferungshaftbefehl eindeutig hervorgeht und dieser Sachverhalt in der Auslieferungsbewilligung om 3.Juli 1986 (Band XVIII, ON 106, S 27 und 29 dA) ausdrücklich als Hilfstäterschaft des Angeklagten R***** zu dem von Dr. M***** begangenen Amtsmißbrauch beurteilt wird, kann auch die Strafbarkeit dieses Tatverhaltens des Angeklagten R***** nach dem Recht des ersuchten Staates (USA) nicht zweifelhaft sein. Dazu kommt noch, daß dieser dem Angeklagten R***** angelastete Sachverhalt in der Auslieferungsbewilligung als eine Hilfstäterschaft dieses Angeklagten zu einem von Dr. M***** begangenen Vertrauensmißbrauch ("breach of trust") im Sinne der Z 20 des Art. II des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika gewertet wurde, sodaß die Auslieferungsfähigkeit zudem auch nach der vorzitierten Bestimmung dieses Auslieferungsvertrages zu bejahen ist (vgl. abermals Band XVIII, ON 106, S 29 dA).Gemäß dem Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika ist aber auch die Beteiligung (im englischen Text: "participation") an einem der in Absatz eins, des Artikel römisch zwei, dieses Auslieferungsvertrages aufgezählten Deliktskategorien unter der Voraussetzung auslieferungsfähig, daß eine solche Teilnahme nach den Gesetzen der beiden Vertragsstaaten mit Gefängnis (hier im Sinne von Freiheitsstrafe zu verstehen) bedroht ist. Da das dem Angeklagten R***** im Zusammenhang mit dem von Dr. M***** verübten Amtsmißbrauch angelastete Verhalten (Bezahlung zumindest eines Teiles der vereinbarten Bestechungssumme an den korrupten Staatsanwalt) aus dem Auslieferungshaftbefehl eindeutig hervorgeht und dieser Sachverhalt in der Auslieferungsbewilligung om 3.Juli 1986 (Band römisch achtzehn, ON 106, S 27 und 29 dA) ausdrücklich als Hilfstäterschaft des Angeklagten R***** zu dem von Dr. M***** begangenen Amtsmißbrauch beurteilt wird, kann auch die Strafbarkeit dieses Tatverhaltens des Angeklagten R***** nach dem Recht des ersuchten Staates (USA) nicht zweifelhaft sein. Dazu kommt noch, daß dieser dem Angeklagten R***** angelastete Sachverhalt in der Auslieferungsbewilligung als eine Hilfstäterschaft dieses Angeklagten zu einem von Dr. M***** begangenen Vertrauensmißbrauch ("breach of trust") im Sinne der Ziffer 20, des Artikel römisch zwei, des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika gewertet wurde, sodaß die Auslieferungsfähigkeit zudem auch nach der vorzitierten Bestimmung dieses Auslieferungsvertrages zu bejahen ist vergleiche abermals Band römisch achtzehn, ON 106, S 29 dA).
Es versagt aber auch die Rechtsrüge des Beschwerdeführers (Z 9 lit. b), mit der er sich im Urteilsfaktum III der Sache nach auf ein erpresserisches Verhalten des Dr. M***** und somit auf einen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand beruft. Die Rechtsrüge entbehrt in diesem Belang einer gesetzmäßigen Darstellung, weil das Erstgericht ein solches erpresserisches Vorgehen unter Hinweis auf die in Tonbandaufnahmen festgehaltenen Gespräche zwischen dem Angeklagten R***** und Dr. M*****, aber auch schon auf Grund der bezüglichen Verantwortung des Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung (vgl. Band XLIV, S 426, 452 sowie Band XLV, S 221 dA) ausdrücklich verneint hat (siehe US 146, 147). Der Beschwerdeführer vergleicht somit insoweit nicht, wie dies eine prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge voraussetzt, den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz.Es versagt aber auch die Rechtsrüge des Beschwerdeführers (Ziffer 9, Litera b,), mit der er sich im Urteilsfaktum römisch drei der Sache nach auf ein erpresserisches Verhalten des Dr. M***** und somit auf einen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand beruft. Die Rechtsrüge entbehrt in diesem Belang einer gesetzmäßigen Darstellung, weil das Erstgericht ein solches erpresserisches Vorgehen unter Hinweis auf die in Tonbandaufnahmen festgehaltenen Gespräche zwischen dem Angeklagten R***** und Dr. M*****, aber auch schon auf Grund der bezüglichen Verantwortung des Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung vergleiche Band XLIV, S 426, 452 sowie Band XLV, S 221 dA) ausdrücklich verneint hat (siehe US 146, 147). Der Beschwerdeführer vergleicht somit insoweit nicht, wie dies eine prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge voraussetzt, den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz.
Als nicht stichhältig erweist sich auch das weitere Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO, mit dem der Beschwerdeführer der Sache nach im Urteilsfaktum II/1/a den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB) geltend macht. Der Angeklagte R***** beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Vereinbarung vom 31.Juli 1985 zwischen der Firma E***** und der Firma AC einerseits sowie der C*****-BANK andererseits über eine vorzunehmende Schadensgutmachung (siehe Band I, S 437 ff dA). Eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung im Sinne des § 167 Abs. 2 Z 2 StGB - und nur eine solche käme im vorliegenden Fall in Betracht - kann aber Straflosigkeit wegen tätiger Reue unter anderem bloß dann bewirken, wenn innerhalb der im Vertrag bestimmten Zeit (hier: bis 31.Juli 1986; vgl. Band I, S 438) der gesamte aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht wird. Davon kann hier keine Rede sein, konnte doch die C*****-BANK nach mühevoller Prozeßführung in Hongkong nur einen Teil ihrer Gesamtforderung (von über 208,000.000 S) aus den vom Angeklagten R***** betrügerisch herausgelockten und in der Folge nach Hongkong transferierten Kreditbeträgen wieder erlangen, wobei im übrigen auch von einer Freiwilligkeit im Verhalten des Angeklagten R***** im Zusammenhang mit dieser lediglich teilweisen Schadensgutmachung nicht gesprochen werden kann, weil er nach den bezüglichen und durch die Verfahrensergebnisse gedeckten Urteilsfeststellungen die Bemühungen der C*****-BANK, in Hongkong Schadenersatz zu erreichen, keineswegs unterstützte. Er war vielmehr bestrebt, dort die (zunächst vereinbarte) Schadensgutmachung zu vereiteln (vgl. US 138, 164 f). Erlangt ein Geschädigter, so wie nach den Urteilsfeststellungen die C*****-BANK, nur auf Grund eines gegen eine dritte Person erwirkten Gerichtsurteils Ersatz, kann von einer freiwilligen vertraglichen Verpflichtung des Täters dazu keine Rede sein, weil dann die Schadensgutmachung von fremder Mitwirkung abhängt, wobei der Außenstehende - wie hier - zur Schadensgutmachung gar nicht bereit war und erst durch ein Gerichtsurteil zur Leistung verhalten werden mußte. Vor allem ist aber unbestritten, daß der Beschwerdeführer eine vertragliche Verpflichtung zur vollen Schadensgutmachung keinesfalls eingehalten hat (vgl. § 167 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz StGB). Dies geht schon eindeutig daraus hervor, daß der Angeklagte R***** in der Hauptverhandlung den von der C*****-BANK als Privatbeteiligte geltend gemachten (restlichen) Ersatzanspruch in der Höhe von über 118 Mio S anerkannte (Band XLIX, ON 593, S 164 und 165 dA). Der vom Beschwerdeführer reklamierte Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue im Sinne des § 167 StGB scheitert demnach schon am Mangel einer vollständigen Schadensgutmachung gegenüber der C*****-BANK und kommt daher auch im Urteilsfaktum II/1/a nicht in Betracht.Als nicht stichhältig erweist sich auch das weitere Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, mit dem der Beschwerdeführer der Sache nach im Urteilsfaktum II/1/a den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Paragraph 167, StGB) geltend macht. Der Angeklagte R***** beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Vereinbarung vom 31.Juli 1985 zwischen der Firma E***** und der Firma AC einerseits sowie der C*****-BANK andererseits über eine vorzunehmende Schadensgutmachung (siehe Band römisch eins, S 437 ff dA). Eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB - und nur eine solche käme im vorliegenden Fall in Betracht - kann aber Straflosigkeit wegen tätiger Reue unter anderem bloß dann bewirken, wenn innerhalb der im Vertrag bestimmten Zeit (hier: bis 31.Juli 1986; vergleiche Band römisch eins, S 438) der gesamte aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht wird. Davon kann hier keine Rede sein, konnte doch die C*****-BANK nach mühevoller Prozeßführung in Hongkong nur einen Teil ihrer Gesamtforderung (von über 208,000.000 S) aus den vom Angeklagten R***** betrügerisch herausgelockten und in der Folge nach Hongkong transferierten Kreditbeträgen wieder erlangen, wobei im übrigen auch von einer Freiwilligkeit im Verhalten des Angeklagten R***** im Zusammenhang mit dieser lediglich teilweisen Schadensgutmachung nicht gesprochen werden kann, weil er nach den bezüglichen und durch die Verfahrensergebnisse gedeckten Urteilsfeststellungen die Bemühungen der C*****-BANK, in Hongkong Schadenersatz zu erreichen, keineswegs unterstützte. Er war vielmehr bestrebt, dort die (zunächst vereinbarte) Schadensgutmachung zu vereiteln vergleiche US 138, 164 f). Erlangt ein Geschädigter, so wie nach den Urteilsfeststellungen die C*****-BANK, nur auf Grund eines gegen eine dritte Person erwirkten Gerichtsurteils Ersatz, kann von einer freiwilligen vertraglichen Verpflichtung des Täters dazu keine Rede sein, weil dann die Schadensgutmachung von fremder Mitwirkung abhängt, wobei der Außenstehende - wie hier - zur Schadensgutmachung gar nicht bereit war und erst durch ein Gerichtsurteil zur Leistung verhalten werden mußte. Vor allem ist aber unbestritten, daß der Beschwerdeführer eine vertragliche Verpflichtung zur vollen Schadensgutmachung keinesfalls eingehalten hat vergleiche Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz StGB). Dies geht schon eindeutig daraus hervor, daß der Angeklagte R***** in der Hauptverhandlung den von der C*****-BANK als Privatbeteiligte geltend gemachten (restlichen) Ersatzanspruch in der Höhe von über 118 Mio S anerkannte (Band XLIX, ON 593, S 164 und 165 dA). Der vom Beschwerdeführer reklamierte Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue im Sinne des Paragraph 167, StGB scheitert demnach schon am Mangel einer vollständigen Schadensgutmachung gegenüber der C*****-BANK und kommt daher auch im Urteilsfaktum II/1/a nicht in Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO rügt, daß ihm das Erstgericht in den Urteilsfakten II/1/b sowie II/2/b und c rechtsirrig eine Tatbegehung als unmittelbarer Täter statt richtig als Beitragstäter anlaste, weil er in diesen Fakten den Mitangeklagten Dipl.Ing. Erik R***** und Leopold W***** lediglich die (falschen) Unterlagen zur Verübung der jeweiligen Kreditbetrügereien zur Verfügung gestellt (und somit selbst unmittelbar keine Täuschungshandlungen gesetzt) habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß dies jedenfalls im Urteilsfaktum II/2/c nach den Urteilsfeststellungen nicht zutrifft. Im übrigen vermag angesichts der grundsätzlichen rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 12 StGB bezeichneten Täterschaftsformen bei dem frei von gerügten Mängeln festgestellten tatsächlichen Verhalten des Beschwerdeführers die rechtsirrige Annahme einer dieser Täterschaftsformen im angefochtenen Urteil (also hier das Vertauschen der Täterschaftsform der unmittelbaren Täterschaft mit der Beitragstäterschaft) den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO mangels Beschwer des Angeklagten nicht zu begründen (vgl. Foregger-Serini StPO4, Erl. zu § 281 Abs. 1 Z 10 StPO und die dort zitierte Judikatur).Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt, daß ihm das Erstgericht in den Urteilsfakten II/1/b sowie II/2/b und c rechtsirrig eine Tatbegehung als unmittelbarer Täter statt richtig als Beitragstäter anlaste, weil er in diesen Fakten den Mitangeklagten Dipl.Ing. Erik R***** und Leopold W***** lediglich die (falschen) Unterlagen zur Verübung der jeweiligen Kreditbetrügereien zur Verfügung gestellt (und somit selbst unmittelbar keine Täuschungshandlungen gesetzt) habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß dies jedenfalls im Urteilsfaktum II/2/c nach den Urteilsfeststellungen nicht zutrifft. Im übrigen vermag angesichts der grundsätzlichen rechtlichen Gleichwertigkeit der im Paragraph 12, StGB bezeichneten Täterschaftsformen bei dem frei von gerügten Mängeln festgestellten tatsächlichen Verhalten des Beschwerdeführers die rechtsirrige Annahme einer dieser Täterschaftsformen im angefochtenen Urteil (also hier das Vertauschen der Täterschaftsform der unmittelbaren Täterschaft mit der Beitragstäterschaft) den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mangels Beschwer des Angeklagten nicht zu begründen vergleiche Foregger-Serini StPO4, Erl. zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO und die dort zitierte Judikatur).
Bemerkt sei noch, daß die mit dem in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24.Juli 1991, GZ 13 Os 90/90-17, verfügte Aufhebung des Schuldspruches laut Punkt I, soweit er die Mitangeklagten Klaus M***** und Dipl.Ing. Erik R***** betraf, keinen Anlaß zu rechtlichen Konsequenzen (§§ 289, 290 Abs. 1 StPO) in Ansehung des an diesem Tatkomplex gleichfalls beteiligten Angeklagten Adalbert R***** bietet. Das angefochtene Urteil enthält nämlich in diesem die ÖLB betreffenden Urteilsfaktum I alle - vom Angeklagten R***** nicht bekämpften - wesentlichen Feststellungen, die für einen Schuldspruch des insoweit voll geständigen (vgl. Band XLIV, S 425, 507 und 547; ferner Band XLV, S 164, 235 dA) Angeklagten R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges, begangen durch Beitragstäterschaft, nach den §§ 12, dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB erforderlich sind; geht doch das Erstgericht ausdrücklich davon aus, daß es der Angeklagte R***** zunächst auf eine betrügerische Herauslockung von Krediten abgesehen hatte (vgl. US 22, 23, 34, 35, 36, 94 und 95). Der rechtlichen Beurteilung dieser vom Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingestandenen Tat als Betrug stand im Urteilsfaktum I das vom Erstgericht als erwiesen angenommene ungetreue Verhalten des Oberprokuristen der ÖLB Klaus M***** entgegen. Dessen vom Erstgericht als erwiesen angenommenes frauduloses Zusammenspiel mit den als Mittelsmännern für den Angeklagten R***** auftretenden Mitangeklagten Dipl.Ing. Erik R***** und Leopold W***** ließ die Annahme einer für den Tatbestand des Betruges wesentlichen Täuschung nicht zu, sodaß beim Angeklagten R***** in diesem Fall folgerichtig nur Beitragstäterschaft zu dem vom Angeklagten M***** begangenen Verbrechen der Untreue in Betracht kam. Dieser Schuldspruch des Angeklagten R***** wegen Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB begangen durch Beitragstäterschaft im Sinne des § 12, dritter Fall, StGB, könnte dem Angeklagten R***** unabhängig vom Ergebnis des zweiten Rechtsganges nicht zum Nachteil gereichen, weil er nach den vorerwähnten - durch sein volles Geständnis in der Hauptverhandlung gestützten und unbekämpftBemerkt sei noch, daß die mit dem in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24.Juli 1991, GZ 13 Os 90/90-17, verfügte Aufhebung des Schuldspruches laut Punkt römisch eins, soweit er die Mitangeklagten Klaus M***** und Dipl.Ing. Erik R***** betraf, keinen Anlaß zu rechtlichen Konsequenzen (Paragraphen 289, 290, Absatz eins, StPO) in Ansehung des an diesem Tatkomplex gleichfalls beteiligten Angeklagten Adalbert R***** bietet. Das angefochtene Urteil enthält nämlich in diesem die ÖLB betreffenden Urteilsfaktum römisch eins alle - vom Angeklagten R***** nicht bekämpften - wesentlichen Feststellungen, die für einen Schuldspruch des insoweit voll geständigen vergleiche Band XLIV, S 425, 507 und 547; ferner Band XLV, S 164, 235 dA) Angeklagten R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges, begangen durch Beitragstäterschaft, nach den Paragraphen 12,, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB erforderlich sind; geht doch das Erstgericht ausdrücklich davon aus, daß es der Angeklagte R***** zunächst auf eine betrügerische Herauslockung von Krediten abgesehen hatte vergleiche US 22, 23, 34, 35, 36, 94 und 95). Der rechtlichen Beurteilung dieser vom Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingestandenen Tat als Betrug stand im Urteilsfaktum römisch eins das vom Erstgericht als erwiesen angenommene ungetreue Verhalten des Oberprokuristen der ÖLB Klaus M***** entgegen. Dessen vom Erstgericht als erwiesen angenommenes frauduloses Zusammenspiel mit den als Mittelsmännern für den Angeklagten R***** auftretenden Mitangeklagten Dipl.Ing. Erik R***** und Leopold W***** ließ die Annahme einer für den Tatbestand des Betruges wesentlichen Täuschung nicht zu, sodaß beim Angeklagten R***** in diesem Fall folgerichtig nur Beitragstäterschaft zu dem vom Angeklagten M***** begangenen Verbrechen der Untreue in Betracht kam. Dieser Schuldspruch des Angeklagten R***** wegen Verbrechens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB begangen durch Beitragstäterschaft im Sinne des Paragraph 12,, dritter Fall, StGB, könnte dem Angeklagten R***** unabhängig vom Ergebnis des zweiten Rechtsganges nicht zum Nachteil gereichen, weil er nach den vorerwähnten - durch sein volles Geständnis in der Hauptverhandlung gestützten und unbekämpft
gebliebenen - Urteilsfeststellungen auch im Urteilsfaktum I jedenfalls das Verbrechen des Betruges, begangen als Beitragstäter nach den §§ 12, dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB zu verantworten hätte, die Strafdrohung des § 147 Abs. 3 StGB jener des § 153 Abs. 2, zweiter Strafsatz, StGB gleicht und er bei einem Schuldspruch wegen Betruges überdies die weitere, im § 153 StGB nicht vorgesehene Tatqualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu verantworten hätte, wohingegen das Erstgericht bei der vorgenommenen Tatbeurteilung als Beteiligung an der Untreue den darnach gebotenen Schuldspruch des Angeklagten R***** auch wegen Vergehens nach dem § 223 Abs. 2 StGB in Ansehung der von ihm im Urteilsfaktum I verwendeten falschen Urkunden - wenngleich rechtsirrig - unterlassen hat.gebliebenen - Urteilsfeststellungen auch im Urteilsfaktum römisch eins jedenfalls das Verbrechen des Betruges, begangen als Beitragstäter nach den Paragraphen 12,, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB zu verantworten hätte, die Strafdrohung des Paragraph 147, Absatz 3, StGB jener des Paragraph 153, Absatz 2,, zweiter Strafsatz, StGB gleicht und er bei einem Schuldspruch wegen Betruges überdies die weitere, im Paragraph 153, StGB nicht vorgesehene Tatqualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu verantworten hätte, wohingegen das Erstgericht bei der vorgenommenen Tatbeurteilung als Beteiligung an der Untreue den darnach gebotenen Schuldspruch des Angeklagten R***** auch wegen Vergehens nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB in Ansehung der von ihm im Urteilsfaktum römisch eins verwendeten falschen Urkunden - wenngleich rechtsirrig - unterlassen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adalbert R***** war daher im noch übrigen Umfang zu verwerfen.
Bei der durch den Teilfreispruch notwendig gewordenen, nach dem Strafsatz des § 147 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) unter Bedachtnahme auf den § 28 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Strafneubemessung war erschwerend, daß der Angeklagte Adalbert R***** mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat, das außergewöhnliche Ausmaß des angestrebten und tatsächlich eingetretenen Vermögensschadens, das besondere Gewicht seines Tatbeitrages zum Mißbrauch der Amtsgewalt, seine Vorstrafen wegen Finanzvergehens, sowie der Umstand, daß der Angeklagte weitgehend als Urheber der Verbrechen gegen fremdes Vermögen anzusehen ist und daran führend beteiligt war. Als mildernd wurde demgegenüber das umfassende Geständnis, der Umstand, daß die Betrügereien teilweise beim Versuch geblieben sind und die Tatsache gewertet, daß der Schaden der C*****-BANK - wenngleich ohne Zutun des Angeklagten - durch die Bemühungen der Geschädigten nachträglich erheblich gemindert werden konnte. Insofern wurde dem Berufungsvorbringen angemessen Rechnung getragen.Bei der durch den Teilfreispruch notwendig gewordenen, nach dem Strafsatz des Paragraph 147, Absatz 3, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, Absatz eins, StGB vorzunehmenden Strafneubemessung war erschwerend, daß der Angeklagte Adalbert R***** mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat, das außergewöhnliche Ausmaß des angestrebten und tatsächlich eingetretenen Vermögensschadens, das besondere Gewicht seines Tatbeitrages zum Mißbrauch der Amtsgewalt, seine Vorstrafen wegen Finanzvergehens, sowie der Umstand, daß der Angeklagte weitgehend als Urheber der Verbrechen gegen fremdes Vermögen anzusehen ist und daran führend beteiligt war. Als mildernd wurde demgegenüber das umfassende Geständnis, der Umstand, daß die Betrügereien teilweise beim Versuch geblieben sind und die Tatsache gewertet, daß der Schaden der C*****-BANK - wenngleich ohne Zutun des Angeklagten - durch die Bemühungen der Geschädigten nachträglich erheblich gemindert werden konnte. Insofern wurde dem Berufungsvorbringen angemessen Rechnung getragen.
Nicht gefolgt werden konnte allerdings dem Einwand, daß die Vorstrafen wegen Finanzvergehens nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten und überdies als tilgbar bei der Strafbemessung überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Einerseits sind die Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Schmuggels, Abgabenhinterziehung und Abgabenhehlerei gleichwie die ihm nunmehr zur Last liegenden Vermögensdelikte auf eine habituelle Unredlichkeit in finanziellen Angelegenheiten, demnach auf den gleichen Charaktermangel (§ 71 StGB) zurückzuführen, andererseits sind die beiden - ersichtlich im Verhältnis des § 21 Abs. 3 FinStrG (§ 31 StGB)Nicht gefolgt werden konnte allerdings dem Einwand, daß die Vorstrafen wegen Finanzvergehens nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten und überdies als tilgbar bei der Strafbemessung überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Einerseits sind die Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Schmuggels, Abgabenhinterziehung und Abgabenhehlerei gleichwie die ihm nunmehr zur Last liegenden Vermögensdelikte auf eine habituelle Unredlichkeit in finanziellen Angelegenheiten, demnach auf den gleichen Charaktermangel (Paragraph 71, StGB) zurückzuführen, andererseits sind die beiden - ersichtlich im Verhältnis des Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG (Paragraph 31, StGB)
stehenden - Vorstrafen nach dem Finanzstrafgesetz im Hinblick auf das maßgebliche (§ 2 Abs. 1 TilgG) Vollzugsdatum (8.März 1985) unter Zugrundelegung des Gesamtstrafausmaßes (§§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 2, 4 Abs. 4 TilgG) von 16 Monaten und der daraus resultierenden Tilgungsfrist von 10 Jahren (§ 3 Abs. 1 Z 2 TilgG) noch keineswegs tilgbar und scheinen daher auch noch in der vom Obersten Gerichtshof eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft auf. Auch sonst sind die Berufungsausführungen nicht geeignet, eine für den Angeklagten günstigere Beurteilung der Straffrage zu bewirken. Daß er die durch die strafbaren Handlungen erlangten Geldmittel zur Begleichung seiner schon vorher aufgelaufenen drückenden Zahlungsverpflichtungen dringend benötigt hat, um einer Strafanzeige zu entgehen, kann entgegen der Auffassung des Angeklagten keinen Milderungsgrund abgeben. Auch der Hinweis auf eine angebliche Erpressung durch Dr. M***** versagt, weil eine derartige Zwangslage im Ersturteil in Übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen ausdrücklich verneint worden ist.stehenden - Vorstrafen nach dem Finanzstrafgesetz im Hinblick auf das maßgebliche (Paragraph 2, Absatz eins, TilgG) Vollzugsdatum (8.März 1985) unter Zugrundelegung des Gesamtstrafausmaßes (Paragraphen 2, Absatz 3, 3, Absatz 2, 4, Absatz 4, TilgG) von 16 Monaten und der daraus resultierenden Tilgungsfrist von 10 Jahren (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, TilgG) noch keineswegs tilgbar und scheinen daher auch noch in der vom Obersten Gerichtshof eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft auf. Auch sonst sind die Berufungsausführungen nicht geeignet, eine für den Angeklagten günstigere Beurteilung der Straffrage zu bewirken. Daß er die durch die strafbaren Handlungen erlangten Geldmittel zur Begleichung seiner schon vorher aufgelaufenen drückenden Zahlungsverpflichtungen dringend benötigt hat, um einer Strafanzeige zu entgehen, kann entgegen der Auffassung des Angeklagten keinen Milderungsgrund abgeben. Auch der Hinweis auf eine angebliche Erpressung durch Dr. M***** versagt, weil eine derartige Zwangslage im Ersturteil in Übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen ausdrücklich verneint worden ist.
Nach Abwägung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungskriterien (§ 32 Abs. 3 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren der unrechtsbezogenen Schuld (§ 32 Abs. 1 StGB) des Angeklagten Adalbert R***** für angemessen.Nach Abwägung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungskriterien (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren der unrechtsbezogenen Schuld (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) des Angeklagten Adalbert R***** für angemessen.
Der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der C*****-BANK schließlich genügt es, zu erwidern, daß Adalbert R***** in der Hauptverhandlung den von der Privatbeteiligten geltend gemachten und vom Erstgericht zugesprochenen Schadensbetrag von 118,279.174 S ausdrücklich und ohne Einschränkung anerkannt hat (vgl. Band XLIX, ON 593, S 164 f dA). Die Bestreitung dieses Anerkenntnisses in der Berufung ist aktenwidrig. Das prozessuale Anerkenntnis eines privatrechtlichen Anspruches im Adhäsionsverfahren hat die Wirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses im Sinn des § 395 ZPO. Ein solches begründet demnach eine selbständige Verpflichtung, weshalb nachträgliche Einwendungen unbeachtlich sind (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 18 a zu § 366). Ein auf einem derartigen Anerkenntnis beruhender Zuspruch bedarf auch keiner weiteren Begründung (vgl. 11 Os 99/88). Ohne Eingehen auf das übrige Berufungsvorbringen war daher schon aus diesem Grunde der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ein Erfolg zu versagen.Der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche der C*****-BANK schließlich genügt es, zu erwidern, daß Adalbert R***** in der Hauptverhandlung den von der Privatbeteiligten geltend gemachten und vom Erstgericht zugesprochenen Schadensbetrag von 118,279.174 S ausdrücklich und ohne Einschränkung anerkannt hat vergleiche Band XLIX, ON 593, S 164 f dA). Die Bestreitung dieses Anerkenntnisses in der Berufung ist aktenwidrig. Das prozessuale Anerkenntnis eines privatrechtlichen Anspruches im Adhäsionsverfahren hat die Wirkung eines konstitutiven Anerkenntnisses im Sinn des Paragraph 395, ZPO. Ein solches begründet demnach eine selbständige Verpflichtung, weshalb nachträgliche Einwendungen unbeachtlich sind (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 18 a zu Paragraph 366,). Ein auf einem derartigen Anerkenntnis beruhender Zuspruch bedarf auch keiner weiteren Begründung vergleiche 11 Os 99/88). Ohne Eingehen auf das übrige Berufungsvorbringen war daher schon aus diesem Grunde der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ein Erfolg zu versagen.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist eine gesetzliche Folge der getroffenen Sachentscheidung (§ 390 a StPO).Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist eine gesetzliche Folge der getroffenen Sachentscheidung (Paragraph 390, a StPO).