Rechtssatz RS0087084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087084
Geschäftszahl
13Os90/90; 11Os11/98; 15Os195/98 (15Os196/98)
Entscheidungsdatum
07.12.1998
Rechtssatz
Eine Auslieferung zur Strafverfolgung und Bestrafung durch den ersuchten Staat bedeutet der Sache nach die Aufgabe des diesem Staat gegen den Ausgelieferten zustehenden Strafverfolgungsrechtes und stellt somit im Ergebnis einen Verzicht auf die Ausübung eines Hoheitsrechtes dar. Wenn zwischen zwei Staaten durch einen Vertrag die gegenseitige Auslieferung von Personen unter bestimmten Voraussetzungen zugesichert wird, so besagt dies keineswegs, daß die Auslieferung einer Person nur bei Vorliegen der vertraglich festgesetzten Voraussetzungen bewilligt werden darf. Ein Auslieferungsvertrag begrenzt nämlich in der Regel nur den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen der Vertragspartner zur Auslieferung; er steht aber einer Auslieferung über den durch den Auslieferungsvertrag gezogenen Umfang hinaus keineswegs entgegen (vgl KH 1340).Eine Auslieferung zur Strafverfolgung und Bestrafung durch den ersuchten Staat bedeutet der Sache nach die Aufgabe des diesem Staat gegen den Ausgelieferten zustehenden Strafverfolgungsrechtes und stellt somit im Ergebnis einen Verzicht auf die Ausübung eines Hoheitsrechtes dar. Wenn zwischen zwei Staaten durch einen Vertrag die gegenseitige Auslieferung von Personen unter bestimmten Voraussetzungen zugesichert wird, so besagt dies keineswegs, daß die Auslieferung einer Person nur bei Vorliegen der vertraglich festgesetzten Voraussetzungen bewilligt werden darf. Ein Auslieferungsvertrag begrenzt nämlich in der Regel nur den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen der Vertragspartner zur Auslieferung; er steht aber einer Auslieferung über den durch den Auslieferungsvertrag gezogenen Umfang hinaus keineswegs entgegen vergleiche KH 1340).
Entscheidungstexte
- 13 Os 90/90
Entscheidungstext OGH 16.10.1991 13 Os 90/90
Veröff: EvBl 1992/40 S 172
- 11 Os 11/98
Entscheidungstext OGH 16.02.1998 11 Os 11/98
Beisatz: Hier: Auf Grund des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Maßgabe des in Art II dieses Vertrages angeführten Deliktskataloges. (T1)
- 15 Os 195/98
Entscheidungstext OGH 07.12.1998 15 Os 195/98
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0087084
Dokumentnummer
JJR_19911016_OGH0002_0130OS00090_9000000_002