Die Beschwerde ist zum einen Teil unzulässig, zum anderen verspätet.
Zu 1.:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zulässigkeitserklärung der Auslieferung (ON 46) richtet, verkennt sie, daß gemäß § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 GRBG eine Grundrechtsbeschwerde nur "wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit" (welches im wesentlichen durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit und durch Art 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert und näher geregelt wird) durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung unter den dort normierten weiteren Voraussetzungen insbesondere dann erhoben werden kann, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgrund, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei der Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde.Soweit sich die Beschwerde gegen die Zulässigkeitserklärung der Auslieferung (ON 46) richtet, verkennt sie, daß gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, GRBG eine Grundrechtsbeschwerde nur "wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit" (welches im wesentlichen durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit und durch Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert und näher geregelt wird) durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung unter den dort normierten weiteren Voraussetzungen insbesondere dann erhoben werden kann, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgrund, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei der Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde.
Schon daraus erhellt, daß bei der gegebenen Sachkonstellation keines dieser grundrechtsrelevanten Kriterien aktuell ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafverfolgung ist nämlich im vorliegenden Verfahrensstadium eigenständig und losgelöst von einer allenfalls bestehenden Auslieferungshaft, die auch in einem Auslieferungsverfahren keinesfalls stets zwingend zu verhängen ist (vgl § 29 Abs 1 und 2 ARHG iVm § 180 Abs 1 und 5 StPO), ausschließlich nach den im ARHG normierten Vorschriften zu beantworten. Wurde daher - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung durch den gemäß § 33 Abs 1 ARHG hiezu berufenen Gerichtshof zweiter Instanz unanfechtbar (Abs 5 leg cit) aus formellen und materiellen Gründen für zulässig erklärt, ist eine Überprüfung dieser Entscheidung - zum Unterschied vom Beschluß über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft selbst (vgl Mayrhofer/E.Steininger GRBG 1992 E 18 zu § 1) - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz (aaO E 25 f) im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen.Schon daraus erhellt, daß bei der gegebenen Sachkonstellation keines dieser grundrechtsrelevanten Kriterien aktuell ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafverfolgung ist nämlich im vorliegenden Verfahrensstadium eigenständig und losgelöst von einer allenfalls bestehenden Auslieferungshaft, die auch in einem Auslieferungsverfahren keinesfalls stets zwingend zu verhängen ist vergleiche Paragraph 29, Absatz eins und 2 ARHG in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz eins und 5 StPO), ausschließlich nach den im ARHG normierten Vorschriften zu beantworten. Wurde daher - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - die Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung durch den gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ARHG hiezu berufenen Gerichtshof zweiter Instanz unanfechtbar (Absatz 5, leg cit) aus formellen und materiellen Gründen für zulässig erklärt, ist eine Überprüfung dieser Entscheidung - zum Unterschied vom Beschluß über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft selbst vergleiche Mayrhofer/E.Steininger GRBG 1992 E 18 zu Paragraph eins,) - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz (aaO E 25 f) im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen.
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde war demnach insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Anders verhielte es sich nur, wenn das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung noch nicht abschließend entschieden, sondern vorweg deren Voraussetzungen anläßlich einer Beschwerde gegen den Beschluß über die Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft bejaht hätte. Diesfalls müßte der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren auch zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Auslieferung als entscheidende Prämisse für die Haft Stellung beziehen (so geschehen in 11 Os 11/98, 14 Os 161,162/98).
Zu 2.:
Gemäß § 4 Abs 1 GRBG ist die Beschwerde binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, beim Gericht erster Instanz (bei einem im Instanzenzug befaßten Gericht oder beim Obersten Gerichtshof) einzubringen. Wird die Entscheidung - wie hier - schriftlich ausgefertigt und zugestellt, so endet die Frist nicht vor Ablauf von vierzehn Tagen ab dem Tag der Zustellung an den Betroffenen, wobei in der Regel - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - rechtswirksam nur an den Verteidiger zugestellt werden kann (Mayerhofer StPO4 § 79 E 1 ff).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GRBG ist die Beschwerde binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, beim Gericht erster Instanz (bei einem im Instanzenzug befaßten Gericht oder beim Obersten Gerichtshof) einzubringen. Wird die Entscheidung - wie hier - schriftlich ausgefertigt und zugestellt, so endet die Frist nicht vor Ablauf von vierzehn Tagen ab dem Tag der Zustellung an den Betroffenen, wobei in der Regel - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - rechtswirksam nur an den Verteidiger zugestellt werden kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 79, E 1 ff).
Vorliegend wurde der Beschluß vom 22. Oktober 1998 (ON 48) dem ausgewiesenen Wahlverteidiger bereits am 3. November 1998 rechtswirksam zugestellt (RS auf S 3 s/I). Die Grundrechtsbeschwerde hätte demnach - entgegen dem in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung vertretenen Standpunkt des Beschwerdeführers - spätestens vor Ablauf des 17. November 1998 zur Post gegeben werden müssen, um als rechtzeitig eingelangt zu gelten. Dies ist aber - wie dargelegt - erst nach Verstreichen der vierzehntägigen Beschwerdefrist am 23. November 1998, somit um sechs Tage zu spät, geschehen.Vorliegend wurde der Beschluß vom 22. Oktober 1998 (ON 48) dem ausgewiesenen Wahlverteidiger bereits am 3. November 1998 rechtswirksam zugestellt (RS auf S 3 s/I). Die Grundrechtsbeschwerde hätte demnach - entgegen dem in einer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung vertretenen Standpunkt des Beschwerdeführers - spätestens vor Ablauf des 17. November 1998 zur Post gegeben werden müssen, um als rechtzeitig eingelangt zu gelten. Dies ist aber - wie dargelegt - erst nach Verstreichen der vierzehntägigen Beschwerdefrist am 23. November 1998, somit um sechs Tage zu spät, geschehen.
Daher war die Grundrechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Oktober 1998 (ON 48) richtet, als verspätet zurückzuweisen.
Der Zuspruch von Beschwerdekosten wurde nicht begehrt.