Rechtssatz RS0123609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123609
Entscheidungsdatum
03.09.2026
Rechtssatz
Wurde ein geänderter rechtlicher Gesichtspunkt im Rechtsmittelverfahren erörtert, wurde damit der Schutz- und Warnfunktion des § 262 StPO im Sinne einer Fairness des Verfahrens (Art 6 MRK) entsprochen, sodass es in einem auf Grund der Urteilsaufhebung neu durchzuführenden Verfahren keiner neuerlichen Erörterung derselben von der Anklage abweichenden Beurteilung bedarf.Wurde ein geänderter rechtlicher Gesichtspunkt im Rechtsmittelverfahren erörtert, wurde damit der Schutz- und Warnfunktion des Paragraph 262, StPO im Sinne einer Fairness des Verfahrens (Artikel 6, MRK) entsprochen, sodass es in einem auf Grund der Urteilsaufhebung neu durchzuführenden Verfahren keiner neuerlichen Erörterung derselben von der Anklage abweichenden Beurteilung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123609
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20080527_OGH0002_0110OS00026_08W0000_001