Zum Urteilsfaktum I B 2 (verbrecherisches Komplott der Angeklagten B*****und S*****(mit "Ibrahim Y*****B*****) zur Einfuhr von Suchtgift aus der Türkei:Zum Urteilsfaktum römisch eins B 2 (verbrecherisches Komplott der Angeklagten B*****und S*****(mit "Ibrahim Y*****B*****) zur Einfuhr von Suchtgift aus der Türkei:
Zutreffend macht der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge (Z 4) geltend, daß er durch das unbegründet gebliebene Zwischenerkenntnis, mit dem sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen "Ibrahim Y*****und "B*****abgewiesen wurde (AS 345/IV und 349/IV), in seinen Verteidigungsrechten entscheidungswesentlich beeinträchtigt wurde.Zutreffend macht der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geltend, daß er durch das unbegründet gebliebene Zwischenerkenntnis, mit dem sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen "Ibrahim Y*****und "B*****abgewiesen wurde (AS 345/IV und 349/IV), in seinen Verteidigungsrechten entscheidungswesentlich beeinträchtigt wurde.
Diese beiden Zeugen wurden von den Angeklagten B***** und S***** zum Beweis dafür geführt, daß nicht verabredet gewesen sei, mit dem Mercedes 260 in der Türkei Suchtgift einzukaufen bzw diesen PKW gegen Suchtgift einzutauschen. Das Erstgericht hat weder in der Hauptverhandlung (AS 349/IV) eine Begründung für die Abweisung des Beweisantrages gegeben noch eine solche im Urteil nachgeholt, das sich in diesem Punkt nur auf frühere geständige Angaben der Angeklagten B***** und S***** stützt (US 40).
Dem steht - im Sinn der zutreffenden Stellungnahme der Generalprokuratur - die dem erkennenden Gericht im § 238 Abs. 2 StPO aufgetragene Verpflichtung entgegen, die Entscheidungsgründe für ein in der Hauptverhandlung ergangenes Zwischenerkenntnis jederzeit zu verkünden und im Protokoll ersichtlich zu machen. Dieser gesetzliche Auftrag verfolgt unter anderem gerade den Zweck, der Rechtsmittelinstanz im Fall der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO die für die Antragsabweisung maßgeblichen erstgerichtlichen Erwägungen zur Kenntnis zu bringen und so die Prüfung zu ermöglichen, ob durch das Zwischenerkenntnis Verfahrensgrundsätze unrichtig angewendet wurden und welchen Einfluß die etwaige Formverletzung auf die Entscheidung hatte oder haben konnte. Entbehrt das Zwischenerkenntnis, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wurde, aber jeglicher Begründung und wurde eine solche auch nicht in den Urteilsgründen nachgetragen, so fehlt die Grundlage für eine derartige Prüfung im Rechtsmittelverfahren (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 69 zu § 281 Abs. 4 Z 4 StPO).Dem steht - im Sinn der zutreffenden Stellungnahme der Generalprokuratur - die dem erkennenden Gericht im Paragraph 238, Absatz 2, StPO aufgetragene Verpflichtung entgegen, die Entscheidungsgründe für ein in der Hauptverhandlung ergangenes Zwischenerkenntnis jederzeit zu verkünden und im Protokoll ersichtlich zu machen. Dieser gesetzliche Auftrag verfolgt unter anderem gerade den Zweck, der Rechtsmittelinstanz im Fall der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die für die Antragsabweisung maßgeblichen erstgerichtlichen Erwägungen zur Kenntnis zu bringen und so die Prüfung zu ermöglichen, ob durch das Zwischenerkenntnis Verfahrensgrundsätze unrichtig angewendet wurden und welchen Einfluß die etwaige Formverletzung auf die Entscheidung hatte oder haben konnte. Entbehrt das Zwischenerkenntnis, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wurde, aber jeglicher Begründung und wurde eine solche auch nicht in den Urteilsgründen nachgetragen, so fehlt die Grundlage für eine derartige Prüfung im Rechtsmittelverfahren (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 69 zu Paragraph 281, Absatz 4, Ziffer 4, StPO).
Dies trifft hier zu, wobei auch die sonstige Urteilsbegründung und die Aktenlage keinen sicheren Hinweis dafür bieten, daß der Beweisantrag an sich prozessual untauglich gewesen wäre (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 70). Wenngleich in der Anklageschrift und im Urteil der Komplottant der Angeklagten S***** und B***** als Ibrahim Y***** B***** bezeichnet und erst in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeklärt wird, daß es sich um zwei Personen (Ibrahim Y*****und B*****) handle, so liegt doch mangels eines abweichenden Erhebungsergebnisses die Annahme nahe, daß zumindest einer der beiden beantragten Zeugen mit dem gesondert verfolgten Mittäter ident ist. Das Erstgericht konnte ohne entsprechende Erhebung auch nicht davon ausgehen, daß beide beantragten Zeugen unbekannten Aufenthaltes seien, zumal der Angeklagte B***** im Vorverfahren eine zur Vorladung geeignete (Arbeitsplatz-)Anschrift des Zeugen Ibrahim Y***** bekanntgegeben hatte (AS 421 i verso/I) und die an Ibrahim Y***** als Zeugen für die Hauptverhandlung gerichtete Ladung des Erstgerichtes laut dem in Band V erliegenden Rückschein von einem Mitbewohner des Genannten am 21. August 1992 übernommen worden war.Dieser lediglich vom Angeklagten B*****geltend gemachte nichtigkeitsbegründende Verfahrensmangel kommt auch dem Angeklagten S*****zustatten, weil von einem antragsgemäßen Beweisergebnis zu Punkt I B 2 des Schuldspruchs auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 SGG bezüglich dieses Angeklagten betroffen sein können (§ 290 Abs 1 StPO).Dies trifft hier zu, wobei auch die sonstige Urteilsbegründung und die Aktenlage keinen sicheren Hinweis dafür bieten, daß der Beweisantrag an sich prozessual untauglich gewesen wäre (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 70). Wenngleich in der Anklageschrift und im Urteil der Komplottant der Angeklagten S***** und B***** als Ibrahim Y***** B***** bezeichnet und erst in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeklärt wird, daß es sich um zwei Personen (Ibrahim Y*****und B*****) handle, so liegt doch mangels eines abweichenden Erhebungsergebnisses die Annahme nahe, daß zumindest einer der beiden beantragten Zeugen mit dem gesondert verfolgten Mittäter ident ist. Das Erstgericht konnte ohne entsprechende Erhebung auch nicht davon ausgehen, daß beide beantragten Zeugen unbekannten Aufenthaltes seien, zumal der Angeklagte B***** im Vorverfahren eine zur Vorladung geeignete (Arbeitsplatz-)Anschrift des Zeugen Ibrahim Y***** bekanntgegeben hatte (AS 421 i verso/I) und die an Ibrahim Y***** als Zeugen für die Hauptverhandlung gerichtete Ladung des Erstgerichtes laut dem in Band römisch fünf erliegenden Rückschein von einem Mitbewohner des Genannten am 21. August 1992 übernommen worden war.Dieser lediglich vom Angeklagten B*****geltend gemachte nichtigkeitsbegründende Verfahrensmangel kommt auch dem Angeklagten S*****zustatten, weil von einem antragsgemäßen Beweisergebnis zu Punkt römisch eins B 2 des Schuldspruchs auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, SGG bezüglich dieses Angeklagten betroffen sein können (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum selben Urteilsfaktum (I B 2) auch Feststellungsmängel in bezug auf das Erfordernis der Bestimmtheit der verabredeten Tat und des ernstlichen Entschlusses der Komplottanten zu deren Ausführung behauptet, ist ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen wegen der schon auf Grund der Verfahrensrüge erforderlichen partiellen Urteilsaufhebung entbehrlich. Nur der Vollständigkeit halber sei - auch insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - darauf hingewiesen, daß die Behauptung von Feststellungsmängeln von tatbestandsfremden Kriterien ausgeht. Das verbrecherische Komplott setzt nämlich auf der objektiven Tatseite lediglich voraus, daß die verabredete Tat in ihren wesentlichen Momenten konkretisiert ist und daß über ihre Ausführung in groben Umrissen Einigkeit besteht. Dabei ist es nicht erforderlich, daß sie schon in allen näheren Details (Tatort, Tatzeit, Tatobjekt) feststeht (Leukauf-Steininger, StGB3, RN 3 zu § 277). Demgemäß wäre - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - die Feststellung ausreichend, daß zwischen den Angeklagten B***** und S***** verabredet war, Suchtgift, das aus dem Verkaufserlös von Kraftfahrzeugen in der Türkei erworben werden sollte, nach Österreich einzuführen. Der ernstliche Entschluß zur gemeinsamen Tatausführung ergibt sich aus der weiteren Konstatierung, daß die beiden Angeklagten B***** und S***** bereits zu diesem Zweck in die Türkei fuhren (US 20 f), wo allerdings der Verkauf von Kraftfahrzeugen mißlang.Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum selben Urteilsfaktum (römisch eins B 2) auch Feststellungsmängel in bezug auf das Erfordernis der Bestimmtheit der verabredeten Tat und des ernstlichen Entschlusses der Komplottanten zu deren Ausführung behauptet, ist ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen wegen der schon auf Grund der Verfahrensrüge erforderlichen partiellen Urteilsaufhebung entbehrlich. Nur der Vollständigkeit halber sei - auch insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - darauf hingewiesen, daß die Behauptung von Feststellungsmängeln von tatbestandsfremden Kriterien ausgeht. Das verbrecherische Komplott setzt nämlich auf der objektiven Tatseite lediglich voraus, daß die verabredete Tat in ihren wesentlichen Momenten konkretisiert ist und daß über ihre Ausführung in groben Umrissen Einigkeit besteht. Dabei ist es nicht erforderlich, daß sie schon in allen näheren Details (Tatort, Tatzeit, Tatobjekt) feststeht (Leukauf-Steininger, StGB3, RN 3 zu Paragraph 277,). Demgemäß wäre - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - die Feststellung ausreichend, daß zwischen den Angeklagten B***** und S***** verabredet war, Suchtgift, das aus dem Verkaufserlös von Kraftfahrzeugen in der Türkei erworben werden sollte, nach Österreich einzuführen. Der ernstliche Entschluß zur gemeinsamen Tatausführung ergibt sich aus der weiteren Konstatierung, daß die beiden Angeklagten B***** und S***** bereits zu diesem Zweck in die Türkei fuhren (US 20 f), wo allerdings der Verkauf von Kraftfahrzeugen mißlang.
Für die weiters vermißten Feststellungen über ein mögliches Vorliegen tätiger Reue (richtig: § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO) beim Suchtgiftkomplott unterläßt der Beschwerdeführer jede Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse in dieser Richtung, die sich auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben.Für die weiters vermißten Feststellungen über ein mögliches Vorliegen tätiger Reue (richtig: Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) beim Suchtgiftkomplott unterläßt der Beschwerdeführer jede Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse in dieser Richtung, die sich auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben.
Zu den Urteilsfakten I A 1 bis 3 (Verbrechen nach § 12 Abs. 1 und 2 erster Fall SGG) und den damit idealkonkurrierenden Urteilsfakten II 1 bis 3 (Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a FinStrG):Zu den Urteilsfakten römisch eins A 1 bis 3 (Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 erster Fall SGG) und den damit idealkonkurrierenden Urteilsfakten römisch zwei 1 bis 3 (Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG):
Dem Urteil haften hinsichtlich der in diesem Zusammenhang bekämpften Schuldsprüche, wie der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z 5) zutreffend aufzeigt, mehrfach Begründungsmängel in entscheidungswesentlichen Punkten an.Dem Urteil haften hinsichtlich der in diesem Zusammenhang bekämpften Schuldsprüche, wie der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) zutreffend aufzeigt, mehrfach Begründungsmängel in entscheidungswesentlichen Punkten an.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte B***** in der Zeit von Frühjahr 1991 bis 26. Februar 1992 insgesamt sechs Fahrten nach Amsterdam zu dem Zweck unternommen, dort Suchtgift zu kaufen und es nach Österreich illegal einzuführen. Dabei kam es nur in vier Fällen auch tatsächlich zum Ankauf hochwertigen Suchtgiftes in großer Menge, wobei jeweils die Vermittlung des abgesondert verfolgten Zeugen Walter H***** beim Ankauf in Amsterdam ausschlaggebend war. Nach den erfolgreich über Walter H***** durchgeführten Kokainankäufen laut den Urteilsfakten I A 1 und 2 und einem weiteren derartigen Ankauf von Suchtgift (49,9 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 94 %) im Juni 1991, wegen dessen unerlaubter Einfuhr nach Deutschland er mit Urteil des Amtsgerichtes Kleve vom 23. Oktober 1991 verurteilt wurde (US 16 und 20 f), versuchte der Angeklagte B***** über andere Personen in Amsterdam zu einem besseren Preis Suchtgift anzukaufen. Dabei kam es einmal trotz Bezahlung zu keiner Suchtgiftlieferung (US 21 f). In einem anderen Fall wurde trotz Übergabe eines (veruntreuten - siehe Urteilsfakten III 2 und 3) PKWs Mercedes 560 SEL im Wert von 860.000 S nur eine wertlose Substanz geliefert (US 25). In diesen beiden Fakten kam es infolge Mißlingens der verabredeten Einfuhr einer großen Suchtgiftmenge nach Österreich auch nur zum Schuldspruch des Angeklagten B***** und seiner Komplottanten, der Mitangeklagten S***** und B*****, wegen § 14 Abs. 1 SGG (Urteilsfakten I B 1 und 3). Bei dem darauffolgenden letzten, diesmal erfolgreichen Suchtgifteinkauf in Amsterdam war aber wieder Walter H***** dem Angeklagten B***** bei der Beschaffung des Suchtgiftes behilflich (US 26). Demgemäß hob das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzend hervor, daß die "Mittäterschaft des gesondert verfolgten Walter H***** klar umrissen" und dieser "tatsächlich als 'Experte' für ein erfolgreiches Suchtgiftgeschäft notwendig gewesen" sei (US 33).Obgleich der Zeuge Walter H***** gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten (AS 63 ff/II), vor dem Untersuchungsrichter in dem gegen ihn gesondert geführten Strafverfahren (AS 107 e ff/II) und auch als Zeuge in der Hauptverhandlung (AS 341 ff/IV) durchwegs gleichlautend angab, er habe vom Angeklagten B***** wohl wiederholt größere Geldbeträge zwecks Suchtgiftankaufs erhalten, dem Genannten aber nie Suchtgift geliefert, ging das Erstgericht auf diesen Teil der Zeugenaussage Walter H*****s nicht ein. Schon dieses stillschweigende Übergehen der mehrmaligen Aussage des Zeugen Walter H*****, die den Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes entgegensteht, bedeutet eine die Urteilsfakten I A 1 bis 3 und II 1 bis 3 betreffende nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit der entsprechenden Urteilsgründe.Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte B***** in der Zeit von Frühjahr 1991 bis 26. Februar 1992 insgesamt sechs Fahrten nach Amsterdam zu dem Zweck unternommen, dort Suchtgift zu kaufen und es nach Österreich illegal einzuführen. Dabei kam es nur in vier Fällen auch tatsächlich zum Ankauf hochwertigen Suchtgiftes in großer Menge, wobei jeweils die Vermittlung des abgesondert verfolgten Zeugen Walter H***** beim Ankauf in Amsterdam ausschlaggebend war. Nach den erfolgreich über Walter H***** durchgeführten Kokainankäufen laut den Urteilsfakten römisch eins A 1 und 2 und einem weiteren derartigen Ankauf von Suchtgift (49,9 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 94 %) im Juni 1991, wegen dessen unerlaubter Einfuhr nach Deutschland er mit Urteil des Amtsgerichtes Kleve vom 23. Oktober 1991 verurteilt wurde (US 16 und 20 f), versuchte der Angeklagte B***** über andere Personen in Amsterdam zu einem besseren Preis Suchtgift anzukaufen. Dabei kam es einmal trotz Bezahlung zu keiner Suchtgiftlieferung (US 21 f). In einem anderen Fall wurde trotz Übergabe eines (veruntreuten - siehe Urteilsfakten römisch drei 2 und 3) PKWs Mercedes 560 SEL im Wert von 860.000 S nur eine wertlose Substanz geliefert (US 25). In diesen beiden Fakten kam es infolge Mißlingens der verabredeten Einfuhr einer großen Suchtgiftmenge nach Österreich auch nur zum Schuldspruch des Angeklagten B***** und seiner Komplottanten, der Mitangeklagten S***** und B*****, wegen Paragraph 14, Absatz eins, SGG (Urteilsfakten römisch eins B 1 und 3). Bei dem darauffolgenden letzten, diesmal erfolgreichen Suchtgifteinkauf in Amsterdam war aber wieder Walter H***** dem Angeklagten B***** bei der Beschaffung des Suchtgiftes behilflich (US 26). Demgemäß hob das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzend hervor, daß die "Mittäterschaft des gesondert verfolgten Walter H***** klar umrissen" und dieser "tatsächlich als 'Experte' für ein erfolgreiches Suchtgiftgeschäft notwendig gewesen" sei (US 33).Obgleich der Zeuge Walter H***** gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten (AS 63 ff/II), vor dem Untersuchungsrichter in dem gegen ihn gesondert geführten Strafverfahren (AS 107 e ff/II) und auch als Zeuge in der Hauptverhandlung (AS 341 ff/IV) durchwegs gleichlautend angab, er habe vom Angeklagten B***** wohl wiederholt größere Geldbeträge zwecks Suchtgiftankaufs erhalten, dem Genannten aber nie Suchtgift geliefert, ging das Erstgericht auf diesen Teil der Zeugenaussage Walter H*****s nicht ein. Schon dieses stillschweigende Übergehen der mehrmaligen Aussage des Zeugen Walter H*****, die den Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes entgegensteht, bedeutet eine die Urteilsfakten römisch eins A 1 bis 3 und römisch zwei 1 bis 3 betreffende nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit der entsprechenden Urteilsgründe.
Wohl ist im Regelfall für den Tatbestand nach § 12 SGG nicht entscheidungswesentlich, von welcher oder über welche Person der Täter das Suchtgift eingekauft hat. Hier hat das Erstgericht aber den Umstand, ob der Angeklagte B*****in Amsterdam Suchtgift über den Zeugen H*****erworben oder über andere Personen zu erwerben gesucht hat, als ausschlaggebende Beurteilungsgrundlage dafür herangezogen, ob es tatsächlich zur Einfuhr einer großen Suchtgiftmenge nach Österreich gekommen oder bei der bloßen Verabredung einer derartigen Suchtgifteinfuhr geblieben ist. Es hat letztlich seine Entscheidung, ob die Angeklagten B*****, B***** und S***** bloß das Verbrechen nach dem § 14 Abs. 1 SGG oder jenes nach dem § 12 Abs. 1 und 2 erster Fall SGG sowie das Finanzvergehen nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a FinStrG zu verantworten haben, davon abhängig gemacht, daß der Angeklagte B*****und seine Mittäter, die Angeklagten S*****und B*****, von Walter H*****Suchtgift bezogen haben.Im Zusammenhang mit den nach den Urteilsfeststellungen erfolgreichen Suchtgiftankäufen von Walter H*****ist zudem die weitere Urteilsbegründung aktenwidrig, wonach der Angeklagte B*****in Band I, S 421 d angegeben habe, daß mit H*****"immer alles gepaßt" habe und er von dieser Verantwortung nur einmal abgewichen sei (US 28). Tatsächlich hat der Angeklagte B*****sich nämlich nicht im Rahmen einer geständigen Verantwortung so geäußert, sondern damals vor dem Untersuchungsrichter nur zum Ausdruck gebracht, daß er diese Bemerkung gegenüber dem Mitangeklagten Georg B*****gemacht und damit sein damaliges Befremden über das unerwartete Ausbleiben des sonst verläßlichen Walter H*****kundgetan habe.Wohl ist im Regelfall für den Tatbestand nach Paragraph 12, SGG nicht entscheidungswesentlich, von welcher oder über welche Person der Täter das Suchtgift eingekauft hat. Hier hat das Erstgericht aber den Umstand, ob der Angeklagte B*****in Amsterdam Suchtgift über den Zeugen H*****erworben oder über andere Personen zu erwerben gesucht hat, als ausschlaggebende Beurteilungsgrundlage dafür herangezogen, ob es tatsächlich zur Einfuhr einer großen Suchtgiftmenge nach Österreich gekommen oder bei der bloßen Verabredung einer derartigen Suchtgifteinfuhr geblieben ist. Es hat letztlich seine Entscheidung, ob die Angeklagten B*****, B***** und S***** bloß das Verbrechen nach dem Paragraph 14, Absatz eins, SGG oder jenes nach dem Paragraph 12, Absatz eins und 2 erster Fall SGG sowie das Finanzvergehen nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu verantworten haben, davon abhängig gemacht, daß der Angeklagte B*****und seine Mittäter, die Angeklagten S*****und B*****, von Walter H*****Suchtgift bezogen haben.Im Zusammenhang mit den nach den Urteilsfeststellungen erfolgreichen Suchtgiftankäufen von Walter H*****ist zudem die weitere Urteilsbegründung aktenwidrig, wonach der Angeklagte B*****in Band römisch eins, S 421 d angegeben habe, daß mit H*****"immer alles gepaßt" habe und er von dieser Verantwortung nur einmal abgewichen sei (US 28). Tatsächlich hat der Angeklagte B*****sich nämlich nicht im Rahmen einer geständigen Verantwortung so geäußert, sondern damals vor dem Untersuchungsrichter nur zum Ausdruck gebracht, daß er diese Bemerkung gegenüber dem Mitangeklagten Georg B*****gemacht und damit sein damaliges Befremden über das unerwartete Ausbleiben des sonst verläßlichen Walter H*****kundgetan habe.
Ferner hat das Erstgericht auch seine Feststellungen über die strafbestimmenden Wertbeträge zu den Urteilsfakten II 1 bis 3 und über den mit 795.600 S bestimmten Wertersatz für das nicht sichergestellte Suchtgift völlig unbegründet gelassen (vgl US 27). Schließlich übergeht es auch noch die Verantwortung des Angeklagten B***** in der Hauptverhandlung mit Stillschweigen, wonach bei der ersten Suchtgiftfahrt lediglich 150 Gramm Kokain nach Österreich geschmuggelt worden sein dürften (AS 283/IV), obgleich es entgegen diesen Behauptungen zu den Urteilsfakten I A 1 und II 1 die Einfuhr einer Menge von ca 250 Gramm Kokain nach Österreich feststellt.Ferner hat das Erstgericht auch seine Feststellungen über die strafbestimmenden Wertbeträge zu den Urteilsfakten römisch zwei 1 bis 3 und über den mit 795.600 S bestimmten Wertersatz für das nicht sichergestellte Suchtgift völlig unbegründet gelassen vergleiche US 27). Schließlich übergeht es auch noch die Verantwortung des Angeklagten B***** in der Hauptverhandlung mit Stillschweigen, wonach bei der ersten Suchtgiftfahrt lediglich 150 Gramm Kokain nach Österreich geschmuggelt worden sein dürften (AS 283/IV), obgleich es entgegen diesen Behauptungen zu den Urteilsfakten römisch eins A 1 und römisch zwei 1 die Einfuhr einer Menge von ca 250 Gramm Kokain nach Österreich feststellt.
Die aufgezeigten Begründungsmängel treffen die Urteilsfeststellungen über die Tatsache der Einfuhr sowie Art, Umfang und Wert der von den Angeklagten illegal unter Umgehung der zollbehördlichen Stellungspflicht nach Österreich eingeführten Suchtgiftsubstanzen und sind daher für das Erkenntnis in der Schuldfrage sowohl für das Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 und 2 erster Fall SGG als auch für das Finanzvergehen nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a FinStrG von Einfluß. Zum erstgenannten Tatbestand wirken sie sich auch für die Ausmessung der Wertersatzstrafe gemäß § 13 Abs. 2 SGG und zum zweiten Tatbestand für den gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG anzuwendenden Strafsatz aus.Die aufgezeigten Begründungsmängel treffen die Urteilsfeststellungen über die Tatsache der Einfuhr sowie Art, Umfang und Wert der von den Angeklagten illegal unter Umgehung der zollbehördlichen Stellungspflicht nach Österreich eingeführten Suchtgiftsubstanzen und sind daher für das Erkenntnis in der Schuldfrage sowohl für das Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins und 2 erster Fall SGG als auch für das Finanzvergehen nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG von Einfluß. Zum erstgenannten Tatbestand wirken sie sich auch für die Ausmessung der Wertersatzstrafe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SGG und zum zweiten Tatbestand für den gemäß Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG anzuwendenden Strafsatz aus.
Die aufgezeigten Begründungsmängel, die entscheidende Tatsachen betreffen, kommen aber auch den Mitangeklagten B*****und S*****zugute, die jeweils keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben. Die mangelhaft begründeten Urteilsfeststellungen umschreiben nämlich auch ihr objektives und subjektives Tatverhalten als teilweise Mittäter des Beschwerdeführers. Der Schuldspruch war daher in Ansehung der Urteilsfakten I A und II nicht nur hinsichtlich des Beschwerdeführers sondern auch der Angeklagten B*****und S*****aufzuheben (§ 290 Abs. 1 StPO).Die aufgezeigten Begründungsmängel, die entscheidende Tatsachen betreffen, kommen aber auch den Mitangeklagten B*****und S*****zugute, die jeweils keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben. Die mangelhaft begründeten Urteilsfeststellungen umschreiben nämlich auch ihr objektives und subjektives Tatverhalten als teilweise Mittäter des Beschwerdeführers. Der Schuldspruch war daher in Ansehung der Urteilsfakten römisch eins A und römisch zwei nicht nur hinsichtlich des Beschwerdeführers sondern auch der Angeklagten B*****und S*****aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Zum Urteilsfaktum III 1 (Veruntreuung eines von Reinhold B***** übergebenen Geldbetrages von 150.000 S durch den Angeklagten B*****):Zum Urteilsfaktum römisch drei 1 (Veruntreuung eines von Reinhold B***** übergebenen Geldbetrages von 150.000 S durch den Angeklagten B*****):
Fehl geht der Beschwerdeführer insoweit, als er in seiner Mängelrüge (Z 5) das Vorliegen in sich widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen zu diesem Urteilsfaktum behauptet. Das Einverständnis des Geldgebers Reinhold B*****, der Angeklagte B***** sollte aus dem übergebenen Geldbetrag für B*****einen PKW ankaufen und gewinnbringend in der Türkei verkaufen, schließt die Urteilsfeststellung nicht aus, der Angeklagte B***** habe den übernommenen Geldbetrag veruntreut. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich die weiteren Feststellungen des Erstgerichtes, wonach der angekaufte PKW nicht auf den Namen des Geldgebers B*****, sondern auf jenen des Angeklagten S*****zugelassen wurde und die Angeklagten B*****und S*****aus dem Verkaufserlös in der Türkei Suchtgift erwerben wollten (US 20 f). Daß der Zeuge B*****auch von diesem weiteren Vorhaben der Angeklagten B*****und S*****Kenntnis gehabt und dieses gebilligt hätte, kann den Urteilsfeststellungen aber nicht entnommen werden.Fehl geht der Beschwerdeführer insoweit, als er in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) das Vorliegen in sich widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen zu diesem Urteilsfaktum behauptet. Das Einverständnis des Geldgebers Reinhold B*****, der Angeklagte B***** sollte aus dem übergebenen Geldbetrag für B*****einen PKW ankaufen und gewinnbringend in der Türkei verkaufen, schließt die Urteilsfeststellung nicht aus, der Angeklagte B***** habe den übernommenen Geldbetrag veruntreut. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich die weiteren Feststellungen des Erstgerichtes, wonach der angekaufte PKW nicht auf den Namen des Geldgebers B*****, sondern auf jenen des Angeklagten S*****zugelassen wurde und die Angeklagten B*****und S*****aus dem Verkaufserlös in der Türkei Suchtgift erwerben wollten (US 20 f). Daß der Zeuge B*****auch von diesem weiteren Vorhaben der Angeklagten B*****und S*****Kenntnis gehabt und dieses gebilligt hätte, kann den Urteilsfeststellungen aber nicht entnommen werden.
Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich aus den Akten in Ansehung des Urteilsfaktums III 1 auch keine erheblichen Bedenken zur subjektiven Tatseite der Veruntreuung. Werden doch die diesen Schuldspruch auch in subjektiver Hinsicht tragenden Angaben des Zeugen Reinhold B***** (§ 343 ff/IV) selbst durch die eigene (objektiv geständige) Verantwortung des Beschwerdeführers gestützt, ohne daß nach den Akten andere als die mängelfrei begründeten tatrichterlichen Schlußfolgerungen zu den subjektiven Grundlagen der Tatbestandsverwirklichung nach § 133 StGB indiziert wären.Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich aus den Akten in Ansehung des Urteilsfaktums römisch drei 1 auch keine erheblichen Bedenken zur subjektiven Tatseite der Veruntreuung. Werden doch die diesen Schuldspruch auch in subjektiver Hinsicht tragenden Angaben des Zeugen Reinhold B***** (Paragraph 343, ff/IV) selbst durch die eigene (objektiv geständige) Verantwortung des Beschwerdeführers gestützt, ohne daß nach den Akten andere als die mängelfrei begründeten tatrichterlichen Schlußfolgerungen zu den subjektiven Grundlagen der Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 133, StGB indiziert wären.
Zum Faktum I B 3 (verbrecherisches Komplott der Angeklagten B*****, S*****und B*****zur Einfuhr von 1 kg Kokain aus Amsterdam):Zum Faktum römisch eins B 3 (verbrecherisches Komplott der Angeklagten B*****, S*****und B*****zur Einfuhr von 1 kg Kokain aus Amsterdam):
Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer schließlich auch mit der gegen diesen Schuldspruch wegen § 14 Abs. 1 SGG erhobenen Rechtsrüge (Z 9 lit a). Der darin vertretenen Auffassung zufolge soll das selbständig vertypte Vorbereitungsdelikt eines Suchtgiftkomplotts nach dem § 14 SGG durch den Versuch eines Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG auch dann verdrängt werden, wenn es sich bei diesem um einen absolut untauglichen Versuch handelt. Der Beschwerdeführer knüpft dabei an die Urteilsfeststellungen an, wonach er gemäß dem bestehenden Suchtgiftkomplott den Angeklagten B***** zur Veruntreuung des von diesem geleasten PKWs Mercedes 560 SEL (siehe Urteilsfakten III 2 und 3) zu dem Zwecke bestimmt hat, für den PKW ein Kilogramm Kokain einzutauschen, das nach Österreich eingeführt werden sollte. Da er aber den Urteilsannahmen zufolge von dem unbekannten Vertragspartner namens "Raschid" in Amsterdam nicht Kokain, sondern nur eine nicht näher definierte andere Substanz erhalten habe (US 25), liege nur ein absolut untauglicher Versuch des Deliktes nach § 12 Abs. 1 SGG vor.Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer schließlich auch mit der gegen diesen Schuldspruch wegen Paragraph 14, Absatz eins, SGG erhobenen Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,). Der darin vertretenen Auffassung zufolge soll das selbständig vertypte Vorbereitungsdelikt eines Suchtgiftkomplotts nach dem Paragraph 14, SGG durch den Versuch eines Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG auch dann verdrängt werden, wenn es sich bei diesem um einen absolut untauglichen Versuch handelt. Der Beschwerdeführer knüpft dabei an die Urteilsfeststellungen an, wonach er gemäß dem bestehenden Suchtgiftkomplott den Angeklagten B***** zur Veruntreuung des von diesem geleasten PKWs Mercedes 560 SEL (siehe Urteilsfakten römisch drei 2 und 3) zu dem Zwecke bestimmt hat, für den PKW ein Kilogramm Kokain einzutauschen, das nach Österreich eingeführt werden sollte. Da er aber den Urteilsannahmen zufolge von dem unbekannten Vertragspartner namens "Raschid" in Amsterdam nicht Kokain, sondern nur eine nicht näher definierte andere Substanz erhalten habe (US 25), liege nur ein absolut untauglicher Versuch des Deliktes nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG vor.
Dazu wird - wie von der Generalprokuratur erneut zutreffend dargelegt - zunächst übersehen, daß der bloße Ankauf von Suchtgift noch keine der vier Begehungsformen des § 12 Abs. 1 SGG (Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrsetzen von Suchtgift) erfüllt, vielmehr nur Gegenstand eines vom Komplottdelikt des § 14 SGG nicht erfaßten Vergehens nach den §§ 16 und 14 a SGG sein kann. Durch den versuchten Erwerb von Suchtgift kann die Strafbarkeit des Komplottsdeliktes hier somit schon deshalb nicht verdrängt worden sein, weil in der Folge nicht zumindest das Versuchsstadium einer der im § 12 Abs. 1 SGG genannten Begehungsformen erreicht wurde. Ein derartiger Versuch des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG durch die Angeklagten B*****, S*****und B*****nach Erhalt der vermeintlichen Suchtgiftsubstanz kann den Urteilsfeststellungen zu Punkt I B 3 nicht entnommen werden (US 25).Dazu wird - wie von der Generalprokuratur erneut zutreffend dargelegt - zunächst übersehen, daß der bloße Ankauf von Suchtgift noch keine der vier Begehungsformen des Paragraph 12, Absatz eins, SGG (Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrsetzen von Suchtgift) erfüllt, vielmehr nur Gegenstand eines vom Komplottdelikt des Paragraph 14, SGG nicht erfaßten Vergehens nach den Paragraphen 16 und 14 a SGG sein kann. Durch den versuchten Erwerb von Suchtgift kann die Strafbarkeit des Komplottsdeliktes hier somit schon deshalb nicht verdrängt worden sein, weil in der Folge nicht zumindest das Versuchsstadium einer der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannten Begehungsformen erreicht wurde. Ein derartiger Versuch des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG durch die Angeklagten B*****, S*****und B*****nach Erhalt der vermeintlichen Suchtgiftsubstanz kann den Urteilsfeststellungen zu Punkt römisch eins B 3 nicht entnommen werden (US 25).
Im übrigen liegt im Verhältnis zweier Delikte (Analoges gilt bei verschiedenen Erscheinungsformen ein und desselben Deliktes) eine Subsidiarität nur im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung oder dann vor, wenn das Verhältnis der beiden Delikte erkennen läßt, daß die eine Strafvorschrift nur für den Fall gilt, daß nicht eine andere greifen soll. Es tritt jene Strafvorschrift zurück, die entweder zufolge ausdrücklicher Subsidiaritätsklausel oder sonst erkennbar lediglich hilfsweise Geltung hat (Leukauf-Steininger, StGB3, RN 55 zu § 28 StGB). Demgemäß tritt zwar die selbständig strafbare Vorbereitungshandlung nach § 14 SGG hinter den Versuch oder die Vollendung der beabsichtigten Straftat nach § 12 Abs. 1 SGG zurück (vgl Leukauf-Steininger, aaO, RN 63). Dies gilt bei richtiger Auslegung aber nur für den Fall, daß der Komplottant zumindest einen strafbaren Versuch des beabsichtigten Deliktes unternommen hat. Andernfalls würde jener Komplottant, der über die bloße Verabredung hinaus bereits einen absolut untauglichen und damit gemäß dem § 15 Abs. 3 StGB straflosen Versuch des beabsichtigten Deliktes begangen hat, bessergestellt als jener, der - ohne vom Komplott freiwillig zurückzutreten - keine weiteren Handlungen zur Ausführung des verabredeten Deliktes unternommen hat.Im übrigen liegt im Verhältnis zweier Delikte (Analoges gilt bei verschiedenen Erscheinungsformen ein und desselben Deliktes) eine Subsidiarität nur im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung oder dann vor, wenn das Verhältnis der beiden Delikte erkennen läßt, daß die eine Strafvorschrift nur für den Fall gilt, daß nicht eine andere greifen soll. Es tritt jene Strafvorschrift zurück, die entweder zufolge ausdrücklicher Subsidiaritätsklausel oder sonst erkennbar lediglich hilfsweise Geltung hat (Leukauf-Steininger, StGB3, RN 55 zu Paragraph 28, StGB). Demgemäß tritt zwar die selbständig strafbare Vorbereitungshandlung nach Paragraph 14, SGG hinter den Versuch oder die Vollendung der beabsichtigten Straftat nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG zurück vergleiche Leukauf-Steininger, aaO, RN 63). Dies gilt bei richtiger Auslegung aber nur für den Fall, daß der Komplottant zumindest einen strafbaren Versuch des beabsichtigten Deliktes unternommen hat. Andernfalls würde jener Komplottant, der über die bloße Verabredung hinaus bereits einen absolut untauglichen und damit gemäß dem Paragraph 15, Absatz 3, StGB straflosen Versuch des beabsichtigten Deliktes begangen hat, bessergestellt als jener, der - ohne vom Komplott freiwillig zurückzutreten - keine weiteren Handlungen zur Ausführung des verabredeten Deliktes unternommen hat.
Die bisher nicht erörterten Beschwerdeeinwände betreffen nur die von der kassatorischen Entscheidung erfaßten Urteilsfakten I A 1 bis 3 und II 1 bis 3, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt.Die bisher nicht erörterten Beschwerdeeinwände betreffen nur die von der kassatorischen Entscheidung erfaßten Urteilsfakten römisch eins A 1 bis 3 und römisch zwei 1 bis 3, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt.
Die auf Grund der dargelegten Verfahrens- und Begründungsmängel gebotene Aufhebung der vorbezeichneten Schuldsprüche, die nicht nur den Beschwerdeführer B***** betrifft, sondern gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO auch für die Mitangeklagten B*****und S*****wirksam wird, zieht auch die Aufhebung der Strafaussprüche in Ansehung dieser drei Angeklagten und der Entscheidungen auf Widerruf einer bedingten Entlassung beim Angeklagten B***** gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO und auf Absehen - teilweise unter Verlängerung der Probezeiten auf fünf Jahre - vom Widerruf einer bedingten Verurteilung beim Angeklagten B***** sowie zweier bedingter Verurteilungen und einer bedingten Entlassung beim Angeklagten S***** gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 und 7 StPO nach sich (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 30 zu § 494 a StPO).Die auf Grund der dargelegten Verfahrens- und Begründungsmängel gebotene Aufhebung der vorbezeichneten Schuldsprüche, die nicht nur den Beschwerdeführer B***** betrifft, sondern gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch für die Mitangeklagten B*****und S*****wirksam wird, zieht auch die Aufhebung der Strafaussprüche in Ansehung dieser drei Angeklagten und der Entscheidungen auf Widerruf einer bedingten Entlassung beim Angeklagten B***** gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO und auf Absehen - teilweise unter Verlängerung der Probezeiten auf fünf Jahre - vom Widerruf einer bedingten Verurteilung beim Angeklagten B***** sowie zweier bedingter Verurteilungen und einer bedingten Entlassung beim Angeklagten S***** gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und 7 StPO nach sich vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 30 zu Paragraph 494, a StPO).
Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll geht allerdings nicht hervor, ob die in Verbindung mit dem Urteil unter Punkt B) schriftlich ausgefertigten Beschlüsse in der Hauptverhandlung gemäß dem § 494 b StPO mündlich verkündet wurden. Nur in diesem Fall wäre - wegen der in der angeführten Gesetzesstelle vorgesehenen Präklusion - überhaupt noch ein Widerruf der mit Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 12. Mai 1989, AZ 18 BE 129/89, angeordneten bedingten Entlassung Josef B*****s aus dem Vollzug zweier Freiheitsstrafen zulässig.Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht auch die vom Erstgericht - inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls übergangenen Vorschriften des § 494 a Abs. 3 StPO zu beachten haben, wonach der Widerruf die Einsicht in die Akten betreffend die früheren Verurteilungen und die Anhörung des Bewährungshelfers voraussetzt, wie er im Verfahren 18 BE 129/89 des Kreisgerichtes Steyr dem Angeklagten Josef B***** bestellt worden ist.Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll geht allerdings nicht hervor, ob die in Verbindung mit dem Urteil unter Punkt B) schriftlich ausgefertigten Beschlüsse in der Hauptverhandlung gemäß dem Paragraph 494, b StPO mündlich verkündet wurden. Nur in diesem Fall wäre - wegen der in der angeführten Gesetzesstelle vorgesehenen Präklusion - überhaupt noch ein Widerruf der mit Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 12. Mai 1989, AZ 18 BE 129/89, angeordneten bedingten Entlassung Josef B*****s aus dem Vollzug zweier Freiheitsstrafen zulässig.Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht auch die vom Erstgericht - inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls übergangenen Vorschriften des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO zu beachten haben, wonach der Widerruf die Einsicht in die Akten betreffend die früheren Verurteilungen und die Anhörung des Bewährungshelfers voraussetzt, wie er im Verfahren 18 BE 129/89 des Kreisgerichtes Steyr dem Angeklagten Josef B***** bestellt worden ist.
Mit ihren durch die Kassierung (auch) der Strafaussprüche sowie der Beschlüsse gemäß § 494 a Abs. 4 StPO gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten B***** und S***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Mit ihren durch die Kassierung (auch) der Strafaussprüche sowie der Beschlüsse gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten B***** und S***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.