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Entscheidung 11 Os 149/92×

Entscheidung 11 Os 149/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os149/92(11Os150/92)

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins und 2, erster Deliktsfall SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef B*****, die Berufungen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des (nunmehr) Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 3. September 1992, GZ 7 römisch fünf r 286/92-153, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Josef B***** gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Weiss, des Angeklagten Josef B***** und der Verteidiger Dr. Hasibeder und Dr. Teply, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Georg B***** und Walter S*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Gründe:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef B***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen römisch eins A 1 bis 3, römisch zwei 1 bis 3 und römisch eins B 2, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch in bezug auf die Mitangeklagten Georg B***** und Walter S*****, soweit sie von diesen Punkten betroffen sind, und demgemäß auch in den die Angeklagten Georg B*****, Walter S***** und Josef B***** betreffenden Strafaussprüchen und die zugleich gefaßten Beschlüsse gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, (Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Absatz 7,) StPO werden aufgehoben, und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Im übrigen (Punkte römisch eins B 3 und römisch drei 1 des Schuldspruchs) wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef B***** verworfen.Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft wie auch Walter S***** und Josef B***** ebenso wie der Angeklagte Josef B***** mit seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben hier nicht relevanten Freisprüchen - Georg B*****, Walter S***** und Josef B***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 (auch hinsichtlich B***** richtig:) erster Deliktsfall SGG (B***** zu römisch eins A 1 und 2, S***** zu römisch eins A 3 und B***** zu römisch eins A 1 bis 3), des Verbrechens nach Paragraph 14, Absatz eins, SGG (B***** zu römisch eins B 1 und 3, S***** und B***** zu römisch eins B 1 bis 3) und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins und 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (B*****zu römisch zwei 1 und 2, S*****zu römisch zwei 3 und B*****zu römisch zwei 1 bis 3), überdies Georg B*****(zu römisch drei 2) und Josef B*****(zu römisch drei 1 und 3) auch des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Deliktsfall (hinsichtlich B*****zu ergänzen: teils als Beteiligter gemäß dem Paragraph 12, zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Dem Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 erster Deliktsfall SGG (römisch eins A) und wegen des damit idealkonkurrierenden Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch zwei) liegt zugrunde, daß die Angeklagten in wechselnder Beteiligung als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer solchen Menge nach Österreich einführten, daß deren Weitergabe geeignet war, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, und bei der Einfuhr in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vorsätzlich unter Verletzung der im Paragraph 48, ZollG normierten Stellungspflicht diese Suchtgiftmengen dem Zollverfahren entzogen, und zwar

(1 und 2) Georg B*****und Josef B*****im Frühjahr 1991 in zwei Fällen im Abstand von etwa vier Wochen jeweils ca 250 Gramm Kokain im Wert von jeweils ca 140.750 S, wobei Eingangsabgaben in der Höhe von je 58.150 S hinterzogen wurden und

(3) Josef B*****und Walter S***** am 26. Februar 1992 (im Urteilsfaktum A römisch zwei 3 abweichend: am 25. Februar 1992) ca 500 Gramm Kokain im Wert von ca 281.500 S, wobei Eingangsabgaben in der Höhe von ca 116.300 S hinterzogen wurden.Dem Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 14, Absatz eins, SGG (römisch eins B) liegt zugrunde, daß die Angeklagten die gemeinsame Ausführung einer der im Paragraph 12, Absatz 2, (richtig wohl: Absatz eins,) SGG bezeichneten strafbaren Handlung verabredet haben, nämlich

(1) Georg B*****, Josef B*****und Walter S*****im Jänner 1992 an einem unbekannten Ort mit dem abgesondert verfolgten Franz K*****die Einfuhr von Kokain im Wert von 200.000 S mit dem PKW Mercedes 190 D, Kennzeichen St-382 U, nach Österreich,

(2) Josef B*****und Walter S*****im Sommer 1991 an einem unbekannten Ort mit dem abgesondert verfolgten Ibrahim Y*****B***** die Einfuhr von Suchtgift aus der Türkei nach Österreich, wobei das Suchtgift aus dem Erlös des Verkaufs von Kraftfahrzeugen in der Türkei, unter anderem auch eines blauen Mercedes 260, erworben werden sollte, und(3) Georg B*****, Josef B*****und Walter S***** am 20. Februar 1992 in Amsterdam die Einfuhr von 1 kg Kokain, das gegen einen PKW Mercedes 560 SEL eingetauscht werden sollte, nach Österreich.Inhaltlich des Schuldspruchs römisch drei (Veruntreuung) eigneten sich Josef B*****und Georg B*****ein ihnen anvertrautes Gut mit dem Vorsatz zu, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1) Josef B*****im Juli 1991 einen Betrag von 150.000 S, der ihm von Reinhold B*****zum Ankauf eines PKWs übergeben worden war, und

2) Georg B*****(zu ergänzen: im Februar 1992 in Amsterdam, vergleiche US 24 f) den PKW Mercedes 560 SEL im Wert von 860.000 S der Firma S*****, sohin ein anvertrautes Gut in einem 500.000 S übersteigenden Wert, durch Weitergabe an einen Unbekannten, und weil

3) Josef B*****den Georg B***** zu der im Urteilsfaktum römisch drei 2 angeführten Tathandlung "bestimmt und psychisch bestärkt" hatte.Lediglich der Angeklagte Josef B*****bekämpft seine Schuldsprüche, die er nur zu den Urteilsfakten römisch eins B 1 und römisch drei 3 unangefochten läßt, mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher teilweise Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Zum Urteilsfaktum römisch eins B 2 (verbrecherisches Komplott der Angeklagten B*****und S*****(mit "Ibrahim Y*****B*****) zur Einfuhr von Suchtgift aus der Türkei:

Zutreffend macht der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geltend, daß er durch das unbegründet gebliebene Zwischenerkenntnis, mit dem sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen "Ibrahim Y*****und "B*****abgewiesen wurde (AS 345/IV und 349/IV), in seinen Verteidigungsrechten entscheidungswesentlich beeinträchtigt wurde.

Diese beiden Zeugen wurden von den Angeklagten B***** und S***** zum Beweis dafür geführt, daß nicht verabredet gewesen sei, mit dem Mercedes 260 in der Türkei Suchtgift einzukaufen bzw diesen PKW gegen Suchtgift einzutauschen. Das Erstgericht hat weder in der Hauptverhandlung (AS 349/IV) eine Begründung für die Abweisung des Beweisantrages gegeben noch eine solche im Urteil nachgeholt, das sich in diesem Punkt nur auf frühere geständige Angaben der Angeklagten B***** und S***** stützt (US 40).

Dem steht - im Sinn der zutreffenden Stellungnahme der Generalprokuratur - die dem erkennenden Gericht im Paragraph 238, Absatz 2, StPO aufgetragene Verpflichtung entgegen, die Entscheidungsgründe für ein in der Hauptverhandlung ergangenes Zwischenerkenntnis jederzeit zu verkünden und im Protokoll ersichtlich zu machen. Dieser gesetzliche Auftrag verfolgt unter anderem gerade den Zweck, der Rechtsmittelinstanz im Fall der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die für die Antragsabweisung maßgeblichen erstgerichtlichen Erwägungen zur Kenntnis zu bringen und so die Prüfung zu ermöglichen, ob durch das Zwischenerkenntnis Verfahrensgrundsätze unrichtig angewendet wurden und welchen Einfluß die etwaige Formverletzung auf die Entscheidung hatte oder haben konnte. Entbehrt das Zwischenerkenntnis, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wurde, aber jeglicher Begründung und wurde eine solche auch nicht in den Urteilsgründen nachgetragen, so fehlt die Grundlage für eine derartige Prüfung im Rechtsmittelverfahren (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 69 zu Paragraph 281, Absatz 4, Ziffer 4, StPO).

Dies trifft hier zu, wobei auch die sonstige Urteilsbegründung und die Aktenlage keinen sicheren Hinweis dafür bieten, daß der Beweisantrag an sich prozessual untauglich gewesen wäre (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 70). Wenngleich in der Anklageschrift und im Urteil der Komplottant der Angeklagten S***** und B***** als Ibrahim Y***** B***** bezeichnet und erst in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeklärt wird, daß es sich um zwei Personen (Ibrahim Y*****und B*****) handle, so liegt doch mangels eines abweichenden Erhebungsergebnisses die Annahme nahe, daß zumindest einer der beiden beantragten Zeugen mit dem gesondert verfolgten Mittäter ident ist. Das Erstgericht konnte ohne entsprechende Erhebung auch nicht davon ausgehen, daß beide beantragten Zeugen unbekannten Aufenthaltes seien, zumal der Angeklagte B***** im Vorverfahren eine zur Vorladung geeignete (Arbeitsplatz-)Anschrift des Zeugen Ibrahim Y***** bekanntgegeben hatte (AS 421 i verso/I) und die an Ibrahim Y***** als Zeugen für die Hauptverhandlung gerichtete Ladung des Erstgerichtes laut dem in Band römisch fünf erliegenden Rückschein von einem Mitbewohner des Genannten am 21. August 1992 übernommen worden war.Dieser lediglich vom Angeklagten B*****geltend gemachte nichtigkeitsbegründende Verfahrensmangel kommt auch dem Angeklagten S*****zustatten, weil von einem antragsgemäßen Beweisergebnis zu Punkt römisch eins B 2 des Schuldspruchs auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, SGG bezüglich dieses Angeklagten betroffen sein können (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum selben Urteilsfaktum (römisch eins B 2) auch Feststellungsmängel in bezug auf das Erfordernis der Bestimmtheit der verabredeten Tat und des ernstlichen Entschlusses der Komplottanten zu deren Ausführung behauptet, ist ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen wegen der schon auf Grund der Verfahrensrüge erforderlichen partiellen Urteilsaufhebung entbehrlich. Nur der Vollständigkeit halber sei - auch insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - darauf hingewiesen, daß die Behauptung von Feststellungsmängeln von tatbestandsfremden Kriterien ausgeht. Das verbrecherische Komplott setzt nämlich auf der objektiven Tatseite lediglich voraus, daß die verabredete Tat in ihren wesentlichen Momenten konkretisiert ist und daß über ihre Ausführung in groben Umrissen Einigkeit besteht. Dabei ist es nicht erforderlich, daß sie schon in allen näheren Details (Tatort, Tatzeit, Tatobjekt) feststeht (Leukauf-Steininger, StGB3, RN 3 zu Paragraph 277,). Demgemäß wäre - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - die Feststellung ausreichend, daß zwischen den Angeklagten B***** und S***** verabredet war, Suchtgift, das aus dem Verkaufserlös von Kraftfahrzeugen in der Türkei erworben werden sollte, nach Österreich einzuführen. Der ernstliche Entschluß zur gemeinsamen Tatausführung ergibt sich aus der weiteren Konstatierung, daß die beiden Angeklagten B***** und S***** bereits zu diesem Zweck in die Türkei fuhren (US 20 f), wo allerdings der Verkauf von Kraftfahrzeugen mißlang.

Für die weiters vermißten Feststellungen über ein mögliches Vorliegen tätiger Reue (richtig: Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) beim Suchtgiftkomplott unterläßt der Beschwerdeführer jede Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse in dieser Richtung, die sich auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben.

Zu den Urteilsfakten römisch eins A 1 bis 3 (Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 erster Fall SGG) und den damit idealkonkurrierenden Urteilsfakten römisch zwei 1 bis 3 (Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG):

Dem Urteil haften hinsichtlich der in diesem Zusammenhang bekämpften Schuldsprüche, wie der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) zutreffend aufzeigt, mehrfach Begründungsmängel in entscheidungswesentlichen Punkten an.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte B***** in der Zeit von Frühjahr 1991 bis 26. Februar 1992 insgesamt sechs Fahrten nach Amsterdam zu dem Zweck unternommen, dort Suchtgift zu kaufen und es nach Österreich illegal einzuführen. Dabei kam es nur in vier Fällen auch tatsächlich zum Ankauf hochwertigen Suchtgiftes in großer Menge, wobei jeweils die Vermittlung des abgesondert verfolgten Zeugen Walter H***** beim Ankauf in Amsterdam ausschlaggebend war. Nach den erfolgreich über Walter H***** durchgeführten Kokainankäufen laut den Urteilsfakten römisch eins A 1 und 2 und einem weiteren derartigen Ankauf von Suchtgift (49,9 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 94 %) im Juni 1991, wegen dessen unerlaubter Einfuhr nach Deutschland er mit Urteil des Amtsgerichtes Kleve vom 23. Oktober 1991 verurteilt wurde (US 16 und 20 f), versuchte der Angeklagte B***** über andere Personen in Amsterdam zu einem besseren Preis Suchtgift anzukaufen. Dabei kam es einmal trotz Bezahlung zu keiner Suchtgiftlieferung (US 21 f). In einem anderen Fall wurde trotz Übergabe eines (veruntreuten - siehe Urteilsfakten römisch drei 2 und 3) PKWs Mercedes 560 SEL im Wert von 860.000 S nur eine wertlose Substanz geliefert (US 25). In diesen beiden Fakten kam es infolge Mißlingens der verabredeten Einfuhr einer großen Suchtgiftmenge nach Österreich auch nur zum Schuldspruch des Angeklagten B***** und seiner Komplottanten, der Mitangeklagten S***** und B*****, wegen Paragraph 14, Absatz eins, SGG (Urteilsfakten römisch eins B 1 und 3). Bei dem darauffolgenden letzten, diesmal erfolgreichen Suchtgifteinkauf in Amsterdam war aber wieder Walter H***** dem Angeklagten B***** bei der Beschaffung des Suchtgiftes behilflich (US 26). Demgemäß hob das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzend hervor, daß die "Mittäterschaft des gesondert verfolgten Walter H***** klar umrissen" und dieser "tatsächlich als 'Experte' für ein erfolgreiches Suchtgiftgeschäft notwendig gewesen" sei (US 33).Obgleich der Zeuge Walter H***** gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten (AS 63 ff/II), vor dem Untersuchungsrichter in dem gegen ihn gesondert geführten Strafverfahren (AS 107 e ff/II) und auch als Zeuge in der Hauptverhandlung (AS 341 ff/IV) durchwegs gleichlautend angab, er habe vom Angeklagten B***** wohl wiederholt größere Geldbeträge zwecks Suchtgiftankaufs erhalten, dem Genannten aber nie Suchtgift geliefert, ging das Erstgericht auf diesen Teil der Zeugenaussage Walter H*****s nicht ein. Schon dieses stillschweigende Übergehen der mehrmaligen Aussage des Zeugen Walter H*****, die den Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes entgegensteht, bedeutet eine die Urteilsfakten römisch eins A 1 bis 3 und römisch zwei 1 bis 3 betreffende nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit der entsprechenden Urteilsgründe.

Wohl ist im Regelfall für den Tatbestand nach Paragraph 12, SGG nicht entscheidungswesentlich, von welcher oder über welche Person der Täter das Suchtgift eingekauft hat. Hier hat das Erstgericht aber den Umstand, ob der Angeklagte B*****in Amsterdam Suchtgift über den Zeugen H*****erworben oder über andere Personen zu erwerben gesucht hat, als ausschlaggebende Beurteilungsgrundlage dafür herangezogen, ob es tatsächlich zur Einfuhr einer großen Suchtgiftmenge nach Österreich gekommen oder bei der bloßen Verabredung einer derartigen Suchtgifteinfuhr geblieben ist. Es hat letztlich seine Entscheidung, ob die Angeklagten B*****, B***** und S***** bloß das Verbrechen nach dem Paragraph 14, Absatz eins, SGG oder jenes nach dem Paragraph 12, Absatz eins und 2 erster Fall SGG sowie das Finanzvergehen nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu verantworten haben, davon abhängig gemacht, daß der Angeklagte B*****und seine Mittäter, die Angeklagten S*****und B*****, von Walter H*****Suchtgift bezogen haben.Im Zusammenhang mit den nach den Urteilsfeststellungen erfolgreichen Suchtgiftankäufen von Walter H*****ist zudem die weitere Urteilsbegründung aktenwidrig, wonach der Angeklagte B*****in Band römisch eins, S 421 d angegeben habe, daß mit H*****"immer alles gepaßt" habe und er von dieser Verantwortung nur einmal abgewichen sei (US 28). Tatsächlich hat der Angeklagte B*****sich nämlich nicht im Rahmen einer geständigen Verantwortung so geäußert, sondern damals vor dem Untersuchungsrichter nur zum Ausdruck gebracht, daß er diese Bemerkung gegenüber dem Mitangeklagten Georg B*****gemacht und damit sein damaliges Befremden über das unerwartete Ausbleiben des sonst verläßlichen Walter H*****kundgetan habe.

Ferner hat das Erstgericht auch seine Feststellungen über die strafbestimmenden Wertbeträge zu den Urteilsfakten römisch zwei 1 bis 3 und über den mit 795.600 S bestimmten Wertersatz für das nicht sichergestellte Suchtgift völlig unbegründet gelassen vergleiche US 27). Schließlich übergeht es auch noch die Verantwortung des Angeklagten B***** in der Hauptverhandlung mit Stillschweigen, wonach bei der ersten Suchtgiftfahrt lediglich 150 Gramm Kokain nach Österreich geschmuggelt worden sein dürften (AS 283/IV), obgleich es entgegen diesen Behauptungen zu den Urteilsfakten römisch eins A 1 und römisch zwei 1 die Einfuhr einer Menge von ca 250 Gramm Kokain nach Österreich feststellt.

Die aufgezeigten Begründungsmängel treffen die Urteilsfeststellungen über die Tatsache der Einfuhr sowie Art, Umfang und Wert der von den Angeklagten illegal unter Umgehung der zollbehördlichen Stellungspflicht nach Österreich eingeführten Suchtgiftsubstanzen und sind daher für das Erkenntnis in der Schuldfrage sowohl für das Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins und 2 erster Fall SGG als auch für das Finanzvergehen nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG von Einfluß. Zum erstgenannten Tatbestand wirken sie sich auch für die Ausmessung der Wertersatzstrafe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SGG und zum zweiten Tatbestand für den gemäß Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG anzuwendenden Strafsatz aus.

Die aufgezeigten Begründungsmängel, die entscheidende Tatsachen betreffen, kommen aber auch den Mitangeklagten B*****und S*****zugute, die jeweils keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben. Die mangelhaft begründeten Urteilsfeststellungen umschreiben nämlich auch ihr objektives und subjektives Tatverhalten als teilweise Mittäter des Beschwerdeführers. Der Schuldspruch war daher in Ansehung der Urteilsfakten römisch eins A und römisch zwei nicht nur hinsichtlich des Beschwerdeführers sondern auch der Angeklagten B*****und S*****aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Zum Urteilsfaktum römisch drei 1 (Veruntreuung eines von Reinhold B***** übergebenen Geldbetrages von 150.000 S durch den Angeklagten B*****):

Fehl geht der Beschwerdeführer insoweit, als er in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) das Vorliegen in sich widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen zu diesem Urteilsfaktum behauptet. Das Einverständnis des Geldgebers Reinhold B*****, der Angeklagte B***** sollte aus dem übergebenen Geldbetrag für B*****einen PKW ankaufen und gewinnbringend in der Türkei verkaufen, schließt die Urteilsfeststellung nicht aus, der Angeklagte B***** habe den übernommenen Geldbetrag veruntreut. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich die weiteren Feststellungen des Erstgerichtes, wonach der angekaufte PKW nicht auf den Namen des Geldgebers B*****, sondern auf jenen des Angeklagten S*****zugelassen wurde und die Angeklagten B*****und S*****aus dem Verkaufserlös in der Türkei Suchtgift erwerben wollten (US 20 f). Daß der Zeuge B*****auch von diesem weiteren Vorhaben der Angeklagten B*****und S*****Kenntnis gehabt und dieses gebilligt hätte, kann den Urteilsfeststellungen aber nicht entnommen werden.

Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich aus den Akten in Ansehung des Urteilsfaktums römisch drei 1 auch keine erheblichen Bedenken zur subjektiven Tatseite der Veruntreuung. Werden doch die diesen Schuldspruch auch in subjektiver Hinsicht tragenden Angaben des Zeugen Reinhold B***** (Paragraph 343, ff/IV) selbst durch die eigene (objektiv geständige) Verantwortung des Beschwerdeführers gestützt, ohne daß nach den Akten andere als die mängelfrei begründeten tatrichterlichen Schlußfolgerungen zu den subjektiven Grundlagen der Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 133, StGB indiziert wären.

Zum Faktum römisch eins B 3 (verbrecherisches Komplott der Angeklagten B*****, S*****und B*****zur Einfuhr von 1 kg Kokain aus Amsterdam):

Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer schließlich auch mit der gegen diesen Schuldspruch wegen Paragraph 14, Absatz eins, SGG erhobenen Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,). Der darin vertretenen Auffassung zufolge soll das selbständig vertypte Vorbereitungsdelikt eines Suchtgiftkomplotts nach dem Paragraph 14, SGG durch den Versuch eines Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG auch dann verdrängt werden, wenn es sich bei diesem um einen absolut untauglichen Versuch handelt. Der Beschwerdeführer knüpft dabei an die Urteilsfeststellungen an, wonach er gemäß dem bestehenden Suchtgiftkomplott den Angeklagten B***** zur Veruntreuung des von diesem geleasten PKWs Mercedes 560 SEL (siehe Urteilsfakten römisch drei 2 und 3) zu dem Zwecke bestimmt hat, für den PKW ein Kilogramm Kokain einzutauschen, das nach Österreich eingeführt werden sollte. Da er aber den Urteilsannahmen zufolge von dem unbekannten Vertragspartner namens "Raschid" in Amsterdam nicht Kokain, sondern nur eine nicht näher definierte andere Substanz erhalten habe (US 25), liege nur ein absolut untauglicher Versuch des Deliktes nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG vor.

Dazu wird - wie von der Generalprokuratur erneut zutreffend dargelegt - zunächst übersehen, daß der bloße Ankauf von Suchtgift noch keine der vier Begehungsformen des Paragraph 12, Absatz eins, SGG (Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrsetzen von Suchtgift) erfüllt, vielmehr nur Gegenstand eines vom Komplottdelikt des Paragraph 14, SGG nicht erfaßten Vergehens nach den Paragraphen 16 und 14 a SGG sein kann. Durch den versuchten Erwerb von Suchtgift kann die Strafbarkeit des Komplottsdeliktes hier somit schon deshalb nicht verdrängt worden sein, weil in der Folge nicht zumindest das Versuchsstadium einer der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannten Begehungsformen erreicht wurde. Ein derartiger Versuch des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG durch die Angeklagten B*****, S*****und B*****nach Erhalt der vermeintlichen Suchtgiftsubstanz kann den Urteilsfeststellungen zu Punkt römisch eins B 3 nicht entnommen werden (US 25).

Im übrigen liegt im Verhältnis zweier Delikte (Analoges gilt bei verschiedenen Erscheinungsformen ein und desselben Deliktes) eine Subsidiarität nur im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung oder dann vor, wenn das Verhältnis der beiden Delikte erkennen läßt, daß die eine Strafvorschrift nur für den Fall gilt, daß nicht eine andere greifen soll. Es tritt jene Strafvorschrift zurück, die entweder zufolge ausdrücklicher Subsidiaritätsklausel oder sonst erkennbar lediglich hilfsweise Geltung hat (Leukauf-Steininger, StGB3, RN 55 zu Paragraph 28, StGB). Demgemäß tritt zwar die selbständig strafbare Vorbereitungshandlung nach Paragraph 14, SGG hinter den Versuch oder die Vollendung der beabsichtigten Straftat nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG zurück vergleiche Leukauf-Steininger, aaO, RN 63). Dies gilt bei richtiger Auslegung aber nur für den Fall, daß der Komplottant zumindest einen strafbaren Versuch des beabsichtigten Deliktes unternommen hat. Andernfalls würde jener Komplottant, der über die bloße Verabredung hinaus bereits einen absolut untauglichen und damit gemäß dem Paragraph 15, Absatz 3, StGB straflosen Versuch des beabsichtigten Deliktes begangen hat, bessergestellt als jener, der - ohne vom Komplott freiwillig zurückzutreten - keine weiteren Handlungen zur Ausführung des verabredeten Deliktes unternommen hat.

Die bisher nicht erörterten Beschwerdeeinwände betreffen nur die von der kassatorischen Entscheidung erfaßten Urteilsfakten römisch eins A 1 bis 3 und römisch zwei 1 bis 3, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt.

Die auf Grund der dargelegten Verfahrens- und Begründungsmängel gebotene Aufhebung der vorbezeichneten Schuldsprüche, die nicht nur den Beschwerdeführer B***** betrifft, sondern gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch für die Mitangeklagten B*****und S*****wirksam wird, zieht auch die Aufhebung der Strafaussprüche in Ansehung dieser drei Angeklagten und der Entscheidungen auf Widerruf einer bedingten Entlassung beim Angeklagten B***** gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO und auf Absehen - teilweise unter Verlängerung der Probezeiten auf fünf Jahre - vom Widerruf einer bedingten Verurteilung beim Angeklagten B***** sowie zweier bedingter Verurteilungen und einer bedingten Entlassung beim Angeklagten S***** gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und 7 StPO nach sich vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 30 zu Paragraph 494, a StPO).

Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll geht allerdings nicht hervor, ob die in Verbindung mit dem Urteil unter Punkt B) schriftlich ausgefertigten Beschlüsse in der Hauptverhandlung gemäß dem Paragraph 494, b StPO mündlich verkündet wurden. Nur in diesem Fall wäre - wegen der in der angeführten Gesetzesstelle vorgesehenen Präklusion - überhaupt noch ein Widerruf der mit Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 12. Mai 1989, AZ 18 BE 129/89, angeordneten bedingten Entlassung Josef B*****s aus dem Vollzug zweier Freiheitsstrafen zulässig.Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht auch die vom Erstgericht - inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls übergangenen Vorschriften des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO zu beachten haben, wonach der Widerruf die Einsicht in die Akten betreffend die früheren Verurteilungen und die Anhörung des Bewährungshelfers voraussetzt, wie er im Verfahren 18 BE 129/89 des Kreisgerichtes Steyr dem Angeklagten Josef B***** bestellt worden ist.

Mit ihren durch die Kassierung (auch) der Strafaussprüche sowie der Beschlüsse gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten B***** und S***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E33315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00149.9205.0420.0

Dokumentnummer

JJT_19930420_OGH0002_0110OS00149_9200005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087799 Rechtssatz 20.04.1993Strafrecht
Zwar tritt die selbständig strafbare Vorbereitungshandlung nach § 14 SGG hinter den Versuch oder die Vollendung der beabsichtigten Straftat nach § 12 Abs 1 SGG zurück. Dies gilt bei richtiger Auslegung aber nur für den Fall, daß der Komplottant zumindest ei …
RS0090100 Rechtssatz 06.04.1978Strafrecht
Wird eine schon als Vorbereitungshandlung pönalisierte Tat (hier: Komplott) in der Folge bis zum Versuch oder gar bis zur Vollendung des vereinbarten Delikts realisiert, dann geht die Strafbarkeit der Verabredung in jener des versuchten oder vollendeten ver …
RS0095707 Rechtssatz 14.12.1976Strafrecht
Für § 277 Abs 1 StGB reicht die Konkretisierung der wesentlichen Momente und die Einigkeit über die geplante Tatausführung in ihren wesentlichen Umrissen zwischen den zur Tatverübung ernstlich entschlossenen Komplottanten aus.
RS0098025 Rechtssatz 12.11.1959Strafrecht
Hat das Schöffengericht zwar die Gründe seines abweislichen Zwischenerkenntnisses entgegen der Vorschrift des § 238 StPO weder in der Hauptverhandlung verkündet noch im Protokoll beurkundet und hat es auch in der Urteilsbegründung nicht dargelegt, warum es …
RS0098134 Rechtssatz 27.07.1972Strafrecht
Die Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO verfolgt ua den Zweck, der Rechtsmittelinstanz im Falle der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen, von denen der Gerichtshof ausgegangen ist, und ihr Gelegenheit zu geben, z …
RS0100194 Rechtssatz 28.06.1988Strafrecht
Mit dem Schuldspruch sind auch darauf gegründete Widerrufsbeschlüsse aufzuheben.