Rechtssatz RS0087799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087799
Geschäftszahl
11Os149/92 (11Os150/92)
Entscheidungsdatum
20.04.1993
Norm
SGG §12 Abs1 IG
SGG §14 Abs1
StGB §15 Abs3 D
Rechtssatz
Zwar tritt die selbständig strafbare Vorbereitungshandlung nach § 14 SGG hinter den Versuch oder die Vollendung der beabsichtigten Straftat nach § 12 Abs 1 SGG zurück. Dies gilt bei richtiger Auslegung aber nur für den Fall, daß der Komplottant zumindest einen strafbaren Versuch des beabsichtigten Deliktes unternommen hat; die Begehung eines absolut untauglichen und damit gemäß § 15 Abs 3 SGG straflosen Versuches bewirkt hingegen keine (materielle) Subsidiarität des Komplotts.Zwar tritt die selbständig strafbare Vorbereitungshandlung nach Paragraph 14, SGG hinter den Versuch oder die Vollendung der beabsichtigten Straftat nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG zurück. Dies gilt bei richtiger Auslegung aber nur für den Fall, daß der Komplottant zumindest einen strafbaren Versuch des beabsichtigten Deliktes unternommen hat; die Begehung eines absolut untauglichen und damit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, SGG straflosen Versuches bewirkt hingegen keine (materielle) Subsidiarität des Komplotts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087799
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0110OS00149_9200000_001