Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a,, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt.
Zutreffend wendet der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Z 10) ein, daß im angefochtenen Urteil zum Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz nur hinsichtlich der Taten laut Punkt A/1 und 2 (eigene "Aus- und Einfuhren und Weiterverkäufe", US 7), nicht aber auch zu Punkt A/3 die Absicht gewerbsmäßiger Tatbegehung festgestellt wurde (US 7; vgl korrespondierend dazu auch den Schuldspruch E samt den Feststellungen US 9). Demzufolge mußte - in Stattgebung der darauf abzielenden Subsumtionsrüge - das angefochtene Urteil im Ausspruch gewerbsmäßiger Beteiligung des Angeklagten auch an der vom Schuldspruch zu Punkt A/3 erfaßten Tat und in der auch insoweit erfolgten Unterstellung unter die Qualifikationsnorm nach § 12 Abs 2 SGG der Aufhebung verfallen, bleibt doch - außerhalb des hier nicht aktuellen Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB - die rechtliche Selbständigkeit mehrerer zueinander gleichartig realkonkurrierender deliktischer Angriffe ungeachtet ihrer zusammenfassenden Subsumtion bestehen, sodaß die einzelnen Angriffe auch in Ansehung einer bestimmten Qualifikation einem gesonderten Schicksal unterworfen bleiben (vgl SSt 49/7; 10 Os 82/85 ua).Zutreffend wendet der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ein, daß im angefochtenen Urteil zum Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz nur hinsichtlich der Taten laut Punkt A/1 und 2 (eigene "Aus- und Einfuhren und Weiterverkäufe", US 7), nicht aber auch zu Punkt A/3 die Absicht gewerbsmäßiger Tatbegehung festgestellt wurde (US 7; vergleiche korrespondierend dazu auch den Schuldspruch E samt den Feststellungen US 9). Demzufolge mußte - in Stattgebung der darauf abzielenden Subsumtionsrüge - das angefochtene Urteil im Ausspruch gewerbsmäßiger Beteiligung des Angeklagten auch an der vom Schuldspruch zu Punkt A/3 erfaßten Tat und in der auch insoweit erfolgten Unterstellung unter die Qualifikationsnorm nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG der Aufhebung verfallen, bleibt doch - außerhalb des hier nicht aktuellen Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB - die rechtliche Selbständigkeit mehrerer zueinander gleichartig realkonkurrierender deliktischer Angriffe ungeachtet ihrer zusammenfassenden Subsumtion bestehen, sodaß die einzelnen Angriffe auch in Ansehung einer bestimmten Qualifikation einem gesonderten Schicksal unterworfen bleiben vergleiche SSt 49/7; 10 Os 82/85 ua).
Gleichfalls mit Recht weist die Strafbemessungsrüge (Z 11) darauf hin, daß dem angefochtenen Urteil die Berechnungsgrundlage für die nach § 38 (Abs 1) FinStrG ausgesprochene Geldstrafe fehlt. Dieser den strafbestimmenden Wertbetrag (§ 38 Abs 1 iVm § 35 Abs 4 FinStrG) betreffende Feststellungsmangel (vgl Mayerhofer/Rieder, § 281 Z 11 ENr 29) macht im Umfang des auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Strafausspruches ebenfalls eine Verfahrenserneuerung unumgänglich.Gleichfalls mit Recht weist die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) darauf hin, daß dem angefochtenen Urteil die Berechnungsgrundlage für die nach Paragraph 38, (Absatz eins,) FinStrG ausgesprochene Geldstrafe fehlt. Dieser den strafbestimmenden Wertbetrag (Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG) betreffende Feststellungsmangel vergleiche Mayerhofer/Rieder, Paragraph 281, Ziffer 11, ENr 29) macht im Umfang des auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Strafausspruches ebenfalls eine Verfahrenserneuerung unumgänglich.
Im übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch unbegründet.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider vermag der Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung für die Feststellungen zu den Schuldsprüchen laut Punkt A/3 und B/1 nicht durchzuschlagen, weil aus dem angefochtenen Urteil unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Tatrichter ihre den Schuldspruch tragenden Konstatierungen nicht nur zu den Schuldsprüchen A/1 und A/2, sondern auch zu A/3 und B/1 auf die Angaben des Anton H***** vor der Sicherheitsbehörde (101 bis 111, 125 bis 129) stützten und hiedurch die insoweit leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt erachteten.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider vermag der Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung für die Feststellungen zu den Schuldsprüchen laut Punkt A/3 und B/1 nicht durchzuschlagen, weil aus dem angefochtenen Urteil unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Tatrichter ihre den Schuldspruch tragenden Konstatierungen nicht nur zu den Schuldsprüchen A/1 und A/2, sondern auch zu A/3 und B/1 auf die Angaben des Anton H***** vor der Sicherheitsbehörde (101 bis 111, 125 bis 129) stützten und hiedurch die insoweit leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt erachteten.
Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge wurde den formellen Anforderungen an die Urteilsbegründung auch in Ansehung der Urteilsannahmen zum Schuldspruch (Punkt D) wegen gewerbsmäßigen Betruges durch Bezugnahme auf die Angaben der Zeugin Elisabeth B***** (579 f) und die eigene (geständige) Verantwortung des Angeklagten Genüge getan (561, 579 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder versucht die Beweiswürdigung der Tatrichter, soweit diese ihre zum Schuldspruch führende Überzeugung auf die Angaben des Zeugen Anton H***** vor der Polizei (101 bis 111, 125 bis 129) stützten und dessen spätere - vor allem in der Hauptverhandlung - davon abweichende Angaben für unglaubwürdig erachteten (Fakten A/1-3, B/1), in Zweifel zu ziehen. Mit der weitwendigen Erörterung von Einzelheiten der Angaben des Zeugen Anton H***** in der Hauptverhandlung und daraus abgeleiteten Überlegungen in Richtung einer allfälligen (ursprünglichen) Falschbelastung des Angeklagten vermag die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen, nämlich im Blickwinkel intersubjektiver Überzeugungswerte gelegenen Bedenken gegen die die Schuldsprüche tragenden erstgerichtlichen Feststellungen darzustellen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder versucht die Beweiswürdigung der Tatrichter, soweit diese ihre zum Schuldspruch führende Überzeugung auf die Angaben des Zeugen Anton H***** vor der Polizei (101 bis 111, 125 bis 129) stützten und dessen spätere - vor allem in der Hauptverhandlung - davon abweichende Angaben für unglaubwürdig erachteten (Fakten A/1-3, B/1), in Zweifel zu ziehen. Mit der weitwendigen Erörterung von Einzelheiten der Angaben des Zeugen Anton H***** in der Hauptverhandlung und daraus abgeleiteten Überlegungen in Richtung einer allfälligen (ursprünglichen) Falschbelastung des Angeklagten vermag die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen, nämlich im Blickwinkel intersubjektiver Überzeugungswerte gelegenen Bedenken gegen die die Schuldsprüche tragenden erstgerichtlichen Feststellungen darzustellen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißt zum Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Betruges die Feststellung eines Täuschungsvorsatzes. Sie orientiert sich dabei allerdings nicht am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt, der im Ergebnis keinen Zweifel daran läßt (US 3, 9), daß der Angeklagte mit Wissen und Wollen die Magistratsbeamten täuschte, um die Sozialhilfe (unberechtigterweise) ausbezahlt zu erhalten; die Rüge ist damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermißt zum Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Betruges die Feststellung eines Täuschungsvorsatzes. Sie orientiert sich dabei allerdings nicht am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt, der im Ergebnis keinen Zweifel daran läßt (US 3, 9), daß der Angeklagte mit Wissen und Wollen die Magistratsbeamten täuschte, um die Sozialhilfe (unberechtigterweise) ausbezahlt zu erhalten; die Rüge ist damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Dies gilt gleichermaßen für den gegen den Schuldspruch wegen des Finanzdelikts (E) gerichteten Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe es versäumt darzulegen, welche Eingangsabgaben in welcher Höhe durch den Schmuggel verkürzt worden seien. Soweit die verkürzten Abgaben als Grundlage für den strafbestimmenden Wertbetrag und damit für die Bemessung der Geldstrafe nach dem FinStrG bedeutsam sind, wurde dem geltend gemachten Mangel (Z 11) durch Kassation des bezüglichen Strafausspruchs ohnehin Rechnung getragen.Dies gilt gleichermaßen für den gegen den Schuldspruch wegen des Finanzdelikts (E) gerichteten Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe es versäumt darzulegen, welche Eingangsabgaben in welcher Höhe durch den Schmuggel verkürzt worden seien. Soweit die verkürzten Abgaben als Grundlage für den strafbestimmenden Wertbetrag und damit für die Bemessung der Geldstrafe nach dem FinStrG bedeutsam sind, wurde dem geltend gemachten Mangel (Ziffer 11,) durch Kassation des bezüglichen Strafausspruchs ohnehin Rechnung getragen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) im übrigen entbehrt, soweit sie über den oben bereits dargelegten erfolgreichen Teil hinausgeht, ebenfalls der prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Der Einwand, der Angeklagte sei zu den Schuldspruchfakten A/1 bis 3 wegen eines fortgesetzten Deliktes schuldig erkannt worden, für welche Begehungsweise aber die dafür erforderliche Feststellung eines Gesamtvorsatzes fehle, ist urteilsfremd und läßt daher ebenfalls die prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Gleiches gilt schließlich für den Einwand, dem angefochtenen Urteil fehlten zum Schuldspruch laut Punkt A/3 Feststellungen zur subjektiven Tatseite, lassen doch die Urteilsgründe keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte an der Einfuhr von 3,5 Kilogramm Haschisch jedenfalls vorsätzlich mitgewirkt hat (US 7).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) im übrigen entbehrt, soweit sie über den oben bereits dargelegten erfolgreichen Teil hinausgeht, ebenfalls der prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Der Einwand, der Angeklagte sei zu den Schuldspruchfakten A/1 bis 3 wegen eines fortgesetzten Deliktes schuldig erkannt worden, für welche Begehungsweise aber die dafür erforderliche Feststellung eines Gesamtvorsatzes fehle, ist urteilsfremd und läßt daher ebenfalls die prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Gleiches gilt schließlich für den Einwand, dem angefochtenen Urteil fehlten zum Schuldspruch laut Punkt A/3 Feststellungen zur subjektiven Tatseite, lassen doch die Urteilsgründe keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte an der Einfuhr von 3,5 Kilogramm Haschisch jedenfalls vorsätzlich mitgewirkt hat (US 7).
Im zuletzt erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde - gleichfalls schon in nichtöffentlicher Sitzung - gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen.Im zuletzt erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde - gleichfalls schon in nichtöffentlicher Sitzung - gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung (auch) des Strafausspruchs zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.