Rechtssatz RS0099828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099828
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Rechtssatz
Ungeachtet der zusammenfassenden Subsumtion mehrerer zueinander im Verhältnis gleichartiger Realkonkurrenz stehender deliktischer Angriffe bleibt deren rechtliche Selbständigkeit - jedenfalls außerhalb des Bereiches des in § 29 StGB normierten Zusammenrechnungsgrundsatzes (vgl demgegenüber die auf § 173 StG gestützte Entscheidung RZ 1968, 193 sowie die sich darauf berufende, somit nur scheinbar einen allgemeinen Grundsatz vertretende Entscheidung 11 Os 98/75 = ÖJZ-LSK 1976/372, sowie die übrige, durchwegs aus § 29 StGB abgeleitete Judikatur zu § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die in diesem Bereich einer irrigen Qualifikation bei einem von mehreren Deliktsfakten die Relevanz abspricht: zB 10 Os 172/77, 12 Os 37/78, 11 Os 110/83, 13 Os 86/84 und 9 Os 26/85) - bestehen, weshalb die einzelnen deliktischen Angriffe auch in Ansehung einer bestimmten Qualifikation (hier: der bandenmäßigen Begehung nach § 12 SGG) einem gesonderten rechtlichen Schicksal unterworfen bleiben (vgl SSt 49/7).Ungeachtet der zusammenfassenden Subsumtion mehrerer zueinander im Verhältnis gleichartiger Realkonkurrenz stehender deliktischer Angriffe bleibt deren rechtliche Selbständigkeit - jedenfalls außerhalb des Bereiches des in Paragraph 29, StGB normierten Zusammenrechnungsgrundsatzes vergleiche demgegenüber die auf Paragraph 173, StG gestützte Entscheidung RZ 1968, 193 sowie die sich darauf berufende, somit nur scheinbar einen allgemeinen Grundsatz vertretende Entscheidung 11 Os 98/75 = ÖJZ-LSK 1976/372, sowie die übrige, durchwegs aus Paragraph 29, StGB abgeleitete Judikatur zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, die in diesem Bereich einer irrigen Qualifikation bei einem von mehreren Deliktsfakten die Relevanz abspricht: zB 10 Os 172/77, 12 Os 37/78, 11 Os 110/83, 13 Os 86/84 und 9 Os 26/85) - bestehen, weshalb die einzelnen deliktischen Angriffe auch in Ansehung einer bestimmten Qualifikation (hier: der bandenmäßigen Begehung nach Paragraph 12, SGG) einem gesonderten rechtlichen Schicksal unterworfen bleiben vergleiche SSt 49/7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099828
Dokumentnummer
JJR_19851008_OGH0002_0100OS00082_8500000_002