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Entscheidung 11 Os 15/18t×

Entscheidung 11 Os 15/18t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os15/18t

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Goran B***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 20. November 2017, GZ 602 Hv 16/17m-154, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Goran B***** – im zweiten Rechtsgang vergleiche dazu 11 Os 58/17i) – des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zu den Tathandlungen des Srecko P***** und eines unbekannten Täters beigetragen, die anderen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Wohnstätten weggenommen haben, und zwar

1./ am 22. Februar 2016 Johann und Margarete S***** 3.530 Euro und Schmuck im Wert von 13.110 Euro;

2./ am 9. Dezember 2015 Günther und Maria R***** Schmuck im Wert von rund 3.000 Euro,

indem er in Kenntnis des Tatplans mit dem Vorsatz, die Tathandlungen zu fördern, Anmietverhandlungen mit dem Unternehmen C***** für die bei der Tatausführung verwendeten Fahrzeuge führte und die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die – wie hier – in der Hauptverhandlung vorkamen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind Maßstab dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen prozessordnungskonforme Darstellung den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen erfordert (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

Indem die Tatsachenrüge die auf bloß selektiv losgelöste Aussagen eines Zeugen gestützte These aufstellt, dass der Angeklagte allenfalls andere Fahrzeuge als jene, die bei den Tathandlungen verwendet wurden, angemietet hätte und Besuche bei Verwandten, insbesondere einem Bruder, Grund für Reisen nach Österreich und Deutschland gewesen wären, verlässt sie den dargelegten Anfechtungsrahmen und bekämpft lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter vergleiche US 4; ON 51 S 129).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00015.18T.0313.000

Im RIS seit

29.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180313_OGH0002_0110OS00015_18T0000_000