Eine "geringe Menge" Suchtgift im Sinn des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 SGG muß nämlich deutlich unter der für den § 12 Abs. 1 SGG maßgebenden Grenzmenge liegen. Sie darf ferner das Ausmaß des seinerzeit im § 9 a SGG aF vorgesehen gewesenen Wochenvorrates nicht erreichen. Innerhalb dieser Größenordnung sind auch die Verhältnisse des Täters, insbesondere der Grad seiner Abhängigkeit vom betreffenden Suchtmittel, zu berücksichtigen (vgl. EvBl. 1982/110 = ÖJZ-LSK 1982/67): Bei Auslegung des - für die Annahme des bedingt temporären sachlichen Strafausschließungsgrundes (vgl. ÖJZ-LSK 1976/99) nach dem § 17 SGG entscheidenden - normativen Begriffes der geringen Menge ist demnach einerseits von der Grenzmenge des § 12 Abs. 1 SGG auszugehen, von der sich die geringe Menge deutlich unterscheiden muß; anderseits ist hier ein subjektiver Maßstab anzulegen.Eine "geringe Menge" Suchtgift im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, SGG muß nämlich deutlich unter der für den Paragraph 12, Absatz eins, SGG maßgebenden Grenzmenge liegen. Sie darf ferner das Ausmaß des seinerzeit im Paragraph 9, a SGG aF vorgesehen gewesenen Wochenvorrates nicht erreichen. Innerhalb dieser Größenordnung sind auch die Verhältnisse des Täters, insbesondere der Grad seiner Abhängigkeit vom betreffenden Suchtmittel, zu berücksichtigen vergleiche EvBl. 1982/110 = ÖJZ-LSK 1982/67): Bei Auslegung des - für die Annahme des bedingt temporären sachlichen Strafausschließungsgrundes vergleiche ÖJZ-LSK 1976/99) nach dem Paragraph 17, SGG entscheidenden - normativen Begriffes der geringen Menge ist demnach einerseits von der Grenzmenge des Paragraph 12, Absatz eins, SGG auszugehen, von der sich die geringe Menge deutlich unterscheiden muß; anderseits ist hier ein subjektiver Maßstab anzulegen.
Durch die Suchtgiftgesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 184, trat insofern eine Änderung ein, als der § 12 Abs. 1 SGG nunmehr auf eine "große" Suchtgiftmenge abstellt, und der beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichtete Beirat zur Bekämpfung des Mißbrauchs von Alkohol und anderer Suchtmittel aus Anlaß dieser Gesetzesnovellierung zum Begriff der geringen und der großen (Suchtgift-) Menge gutächtlich eine Anhebung der betreffenden Werte empfahl. Danach soll bei der Beurteilung der geringen Menge vor allem die mehr oder weniger vorhandene Abhängigkeit von bzw. Gewöhnung an Suchtgift maßgebend sein, ferner je nach Einzelfall von der Einzeldosis oder von der Tagesdosis bei "Ungewöhnten" oder "Gewöhnten" ausgegangen werden, und es sollen bei Substanzen, die - wie Tetrahydrocannabinol (THC) - keine körperliche, sondern gegebenenfalls eine psychische Abhängigkeit hervorrufen, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten angegebenen Mengenbereiche Berücksichtigung finden (vgl. Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 27.Juni 1985, JABl. Nr. 28, betreffend Suchtgiftgesetznovelle 1985; Foregger-Litzka, SGG 2 , Anm. IV zu § 12 SGG, Anm. VI zu § 17 SGG sowie S 100 f, 108 ff; Kodek, SGG, 49 ff, 83). Bei Haschisch bestimmen sich Grenzwert und geringe Menge nach dem im Cannabiskraut, Cannabisharz oder Cannabiskonzentrat enthaltenen Gehalt des psychoaktiven Wirkstoffs THC. Selbst wenn man den Empfehlungen des Beirats im Fall des hier bedeutsamen Suchtgiftes uneingeschränkt folgt, darf im Bereich der geringen Menge dieser psychotropen Substanz ein (Grenz-) Wert von 2 Gramm THC (Reinsubstanz) keinesfalls überschritten sein: Um annehmen zu können, der Angeklagte Siegfried Wendelin H*** habe eine bloß geringe Suchtgiftmenge erworben und besessen, wie dies eine vorläufige Zurücklegung der Anzeige nach dem § 17 Abs. 1 SGG ua voraussetzen würde, hätte also das Berufungsgericht zunächst (nach entsprechender Beweiswiederholung oder Beweisergänzung) den THC-Gehalt der sichergestellten Droge und den Grad der Gewöhnung des Angeklagten an dieses Suchtgift feststellen müssen. Nach dem - in den Urteilen des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes unberücksichtigt gebliebenen - Befund und Gutachten der Kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres betrug aber der THC-Gehalt des bei Siegfried Wendelin H*** sichergestellten Suchtgifts durchschnittlich 15,9 %, sodaß sich für insgesamt 49 Gramm Cannabisharz ein Mittelwert von 7,79 Gramm THC ergibt (vgl. S 239, 241 des Bezugsaktes). Selbst bei Zugrundelegung der für Siegfried Wendelin H*** bestimmten (halben - s.S 280 des Bezugsaktes) Menge und eines hohen Grades der Gewöhnung des Angeklagten an das Suchtgift wäre damit jener für THC gültige Maximalwert überschritten, der noch in den Bereich der geringen Menge fallen könnte.Durch die Suchtgiftgesetznovelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 184, trat insofern eine Änderung ein, als der Paragraph 12, Absatz eins, SGG nunmehr auf eine "große" Suchtgiftmenge abstellt, und der beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichtete Beirat zur Bekämpfung des Mißbrauchs von Alkohol und anderer Suchtmittel aus Anlaß dieser Gesetzesnovellierung zum Begriff der geringen und der großen (Suchtgift-) Menge gutächtlich eine Anhebung der betreffenden Werte empfahl. Danach soll bei der Beurteilung der geringen Menge vor allem die mehr oder weniger vorhandene Abhängigkeit von bzw. Gewöhnung an Suchtgift maßgebend sein, ferner je nach Einzelfall von der Einzeldosis oder von der Tagesdosis bei "Ungewöhnten" oder "Gewöhnten" ausgegangen werden, und es sollen bei Substanzen, die - wie Tetrahydrocannabinol (THC) - keine körperliche, sondern gegebenenfalls eine psychische Abhängigkeit hervorrufen, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten angegebenen Mengenbereiche Berücksichtigung finden vergleiche Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 27.Juni 1985, JABl. Nr. 28, betreffend Suchtgiftgesetznovelle 1985; Foregger-Litzka, SGG 2 , Anmerkung römisch vier zu Paragraph 12, SGG, Anmerkung römisch sechs zu Paragraph 17, SGG sowie S 100 f, 108 ff; Kodek, SGG, 49 ff, 83). Bei Haschisch bestimmen sich Grenzwert und geringe Menge nach dem im Cannabiskraut, Cannabisharz oder Cannabiskonzentrat enthaltenen Gehalt des psychoaktiven Wirkstoffs THC. Selbst wenn man den Empfehlungen des Beirats im Fall des hier bedeutsamen Suchtgiftes uneingeschränkt folgt, darf im Bereich der geringen Menge dieser psychotropen Substanz ein (Grenz-) Wert von 2 Gramm THC (Reinsubstanz) keinesfalls überschritten sein: Um annehmen zu können, der Angeklagte Siegfried Wendelin H*** habe eine bloß geringe Suchtgiftmenge erworben und besessen, wie dies eine vorläufige Zurücklegung der Anzeige nach dem Paragraph 17, Absatz eins, SGG ua voraussetzen würde, hätte also das Berufungsgericht zunächst (nach entsprechender Beweiswiederholung oder Beweisergänzung) den THC-Gehalt der sichergestellten Droge und den Grad der Gewöhnung des Angeklagten an dieses Suchtgift feststellen müssen. Nach dem - in den Urteilen des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes unberücksichtigt gebliebenen - Befund und Gutachten der Kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres betrug aber der THC-Gehalt des bei Siegfried Wendelin H*** sichergestellten Suchtgifts durchschnittlich 15,9 %, sodaß sich für insgesamt 49 Gramm Cannabisharz ein Mittelwert von 7,79 Gramm THC ergibt vergleiche S 239, 241 des Bezugsaktes). Selbst bei Zugrundelegung der für Siegfried Wendelin H*** bestimmten (halben - s.S 280 des Bezugsaktes) Menge und eines hohen Grades der Gewöhnung des Angeklagten an das Suchtgift wäre damit jener für THC gültige Maximalwert überschritten, der noch in den Bereich der geringen Menge fallen könnte.
Dem in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesgerichtes Linz enthaltenen Ausspruch, es habe sich bei dem von Siegfried Wendelin H*** erworbenen und besessenen Haschisch um eine geringe Menge gehandelt, haften sohin Feststellungsmängel an, welche auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung beruhen. Im Hinblick auf die (zu weite) Auslegung des Begriffs "geringe Menge" und auf die Aufhebung des Schuldspruchs im Berufungsverfahren gereicht allerdings die Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Vorteil, sodaß es mit ihrer Feststellung das Bewenden hat. Daraus ergibt sich für das Erstgericht die Konsequenz, auf Grund der Bindung an die - wenn auch verfehlte - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes (§§ 293 Abs. 2, 447 Abs. 1 StPO) nunmehr im Verfahren gegen Siegfried Wendelin H*** wegen des § 16 SGG zunächst gemäß dem § 19 (§ 17 Abs. 1) SGG - wie vom Berufungsgericht gefordert - vorgehen zu müssen.Dem in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesgerichtes Linz enthaltenen Ausspruch, es habe sich bei dem von Siegfried Wendelin H*** erworbenen und besessenen Haschisch um eine geringe Menge gehandelt, haften sohin Feststellungsmängel an, welche auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung beruhen. Im Hinblick auf die (zu weite) Auslegung des Begriffs "geringe Menge" und auf die Aufhebung des Schuldspruchs im Berufungsverfahren gereicht allerdings die Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Vorteil, sodaß es mit ihrer Feststellung das Bewenden hat. Daraus ergibt sich für das Erstgericht die Konsequenz, auf Grund der Bindung an die - wenn auch verfehlte - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes (Paragraphen 293, Absatz 2, 447, Absatz eins, StPO) nunmehr im Verfahren gegen Siegfried Wendelin H*** wegen des Paragraph 16, SGG zunächst gemäß dem Paragraph 19, (Paragraph 17, Absatz eins,) SGG - wie vom Berufungsgericht gefordert - vorgehen zu müssen.