Rechtssatz RS0088666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088666
Entscheidungsdatum
05.04.2006
Norm
SGG §17 Abs1 Z1
SMG §35 Abs1 A
Rechtssatz
Die "geringe Menge" muß jedenfalls deutlich unter der für die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr im Sinne des § 12 Abs 1 SGG erforderlichen sogenannten "Grenzmenge" (durch die dreißig bis fünfzig Menschen der Rauschgiftsucht zugeführt oder in ihr bestärkt werden können) liegen. Sie wird aber auch das Ausmaß der in der früheren Regelung des § 9 a SGG bestimmten Wochenration nicht erreichen können, vielmehr deutlich darunter liegen. Eine Zusammenrechnung der jeweils geringen Mengen bei einem längeren Zeitraum des Verbrauches findet wie bei der Wochenration nicht statt (vgl EvBl 1973/324, RZ 1974/104).Die "geringe Menge" muß jedenfalls deutlich unter der für die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG erforderlichen sogenannten "Grenzmenge" (durch die dreißig bis fünfzig Menschen der Rauschgiftsucht zugeführt oder in ihr bestärkt werden können) liegen. Sie wird aber auch das Ausmaß der in der früheren Regelung des Paragraph 9, a SGG bestimmten Wochenration nicht erreichen können, vielmehr deutlich darunter liegen. Eine Zusammenrechnung der jeweils geringen Mengen bei einem längeren Zeitraum des Verbrauches findet wie bei der Wochenration nicht statt vergleiche EvBl 1973/324, RZ 1974/104).
Entscheidungstexte
- 12 Os 175/81
Entscheidungstext OGH 03.12.1981 12 Os 175/81
Veröff: EvBl 1982/110 S 358 = RZ 1982/44 S 165
- 11 Os 15/87
Entscheidungstext OGH 31.03.1987 11 Os 15/87
nur: Die "geringe Menge" muß jedenfalls deutlich unter der für die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr im Sinne des § 12 Abs 1 SGG erforderlichen sogenannten "Grenzmenge" (durch die dreißig bis fünfzig Menschen der Rauschgiftsucht zugeführt oder in ihr bestärkt werden können) liegen. Sie wird aber auch das Ausmaß der in der früheren Regelung des § 9 a SGG bestimmten Wochenration nicht erreichen können, vielmehr deutlich darunter liegen. (T1) Beisatz: Nunmehr deutlich unter der "großen Menge", des § 12 Abs 1 SGG nF. (T2) Veröff: JBl 1987,735 = EvBl 1987/173 S 626 = RZ 1987/69 S 253 = SSt 58/22
- 13 Os 20/94
Entscheidungstext OGH 11.05.1994 13 Os 20/94
nur: Eine Zusammenrechnung der jeweils geringen Mengen bei einem längeren Zeitraum des Verbrauches findet wie bei der Wochenration nicht statt (vgl EvBl 1973/324, RZ 1974/104). (T3)
- 12 Os 31/95
Entscheidungstext OGH 27.04.1995 12 Os 31/95
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 15 Os 125/98
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 15 Os 125/98
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Nunmehr § 35 SMG. (T4)
- 13 Os 15/04
Entscheidungstext OGH 03.03.2004 13 Os 15/04
Auch
- 13 Os 134/05p
Entscheidungstext OGH 18.01.2006 13 Os 134/05p
Auch
- 13 Os 7/06p
Entscheidungstext OGH 05.04.2006 13 Os 7/06p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0088666
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19811203_OGH0002_0120OS00175_8100000_002