Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 19, 17 Abs 1 SGG ist nämlich nicht aktenkundig; dies, obwohl der Genannte nach seinem Geständnis, das sowohl dem Antrag auf Bestrafung (ON 5) als auch der Strafverfügung zugrunde liegt, die im Spruch angeführten geringen Suchtgiftquanten ausschließlich für den (anschließenden) Eigenverbrauch erwarb (S 47, 49).Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraphen 19, 17, Absatz eins, SGG ist nämlich nicht aktenkundig; dies, obwohl der Genannte nach seinem Geständnis, das sowohl dem Antrag auf Bestrafung (ON 5) als auch der Strafverfügung zugrunde liegt, die im Spruch angeführten geringen Suchtgiftquanten ausschließlich für den (anschließenden) Eigenverbrauch erwarb (S 47, 49).
Das Bezirksgericht Salzburg hätte aber nach Erhebung des gegen Thomas F***** durch die Staatsanwaltschaft Salzburg eingebrachten Bestrafungsantrages (ON 5) nicht sogleich mit einer Verurteilung vorgehen dürfen, sondern gemäß § 19 SGG (seit 1. Jänner 1998 gemäß § 37 SMG) die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach den sinngemäß auch für das Gericht geltenden Bestimmungen des § 17 Abs 1, Abs 3 und Abs 5 SGG (nunmehr § 35 Abs 1, Abs 3, Abs 6, Abs 7 SMG) prüfen müssen, zumal eine Zusammenrechnung der zu verschiedenen Zeiten zum Eigengebrauch erworbenen (und besessenen) geringen Suchtgiftmengen nicht vorzunehmen ist (EvBl 1982/110; 13 Os 20/94). Der unter Außerachtlassung dieser Prüfungspflicht ergangene Schuldspruch ist daher mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet, weil nicht feststeht, ob in Ansehung des unbefugten Erwerbes und Besitzes der geringen Suchtgiftmengen der (bedingt temporäre) materiellrechtliche Strafausschließungsgrund nach § 17 Abs 1 SGG (jetzt § 35 Abs 1 SMG) vorliegt oder nicht (13 Os 19/94).Das Bezirksgericht Salzburg hätte aber nach Erhebung des gegen Thomas F***** durch die Staatsanwaltschaft Salzburg eingebrachten Bestrafungsantrages (ON 5) nicht sogleich mit einer Verurteilung vorgehen dürfen, sondern gemäß Paragraph 19, SGG (seit 1. Jänner 1998 gemäß Paragraph 37, SMG) die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach den sinngemäß auch für das Gericht geltenden Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5, SGG (nunmehr Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 6,, Absatz 7, SMG) prüfen müssen, zumal eine Zusammenrechnung der zu verschiedenen Zeiten zum Eigengebrauch erworbenen (und besessenen) geringen Suchtgiftmengen nicht vorzunehmen ist (EvBl 1982/110; 13 Os 20/94). Der unter Außerachtlassung dieser Prüfungspflicht ergangene Schuldspruch ist daher mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet, weil nicht feststeht, ob in Ansehung des unbefugten Erwerbes und Besitzes der geringen Suchtgiftmengen der (bedingt temporäre) materiellrechtliche Strafausschließungsgrund nach Paragraph 17, Absatz eins, SGG (jetzt Paragraph 35, Absatz eins, SMG) vorliegt oder nicht (13 Os 19/94).
In Stattgebung der Wahrungsbeschwerde war daher nicht nur die Gesetzesverletzung festzustellen, sondern weil sich diese zum Nachteil des Beschuldigten auswirkte, wie weiters im Spruch ersichtlich vorzugehen.