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Entscheidung 15 Os 125/98×

Entscheidung 15 Os 125/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os125/98

Entscheidungsdatum

27.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas F***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. Dezember 1997, GZ 28 U 987/97v-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. Dezember 1997, GZ 28 U 987/97v-8, mit der Thomas F***** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5,) SGG.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben, und es wird dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens (nunmehr zufolge Paragraph 48, zweiter Satz SMG) nach Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 35,) SMG aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit (seit 21. März 1998) rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. Dezember 1997, GZ 28 U 987/97v-8, wurde Thomas F***** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, (vierter und fünfter Fall) SGG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in der Zeit von August 1996 bis Juli 1997 in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider jeweils geringe Mengen von Cannabisprodukten, Kokain und Heroin erworben und besessen hatte.

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht die Strafverfügung mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraphen 19, 17, Absatz eins, SGG ist nämlich nicht aktenkundig; dies, obwohl der Genannte nach seinem Geständnis, das sowohl dem Antrag auf Bestrafung (ON 5) als auch der Strafverfügung zugrunde liegt, die im Spruch angeführten geringen Suchtgiftquanten ausschließlich für den (anschließenden) Eigenverbrauch erwarb (S 47, 49).

Das Bezirksgericht Salzburg hätte aber nach Erhebung des gegen Thomas F***** durch die Staatsanwaltschaft Salzburg eingebrachten Bestrafungsantrages (ON 5) nicht sogleich mit einer Verurteilung vorgehen dürfen, sondern gemäß Paragraph 19, SGG (seit 1. Jänner 1998 gemäß Paragraph 37, SMG) die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach den sinngemäß auch für das Gericht geltenden Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5, SGG (nunmehr Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 6,, Absatz 7, SMG) prüfen müssen, zumal eine Zusammenrechnung der zu verschiedenen Zeiten zum Eigengebrauch erworbenen (und besessenen) geringen Suchtgiftmengen nicht vorzunehmen ist (EvBl 1982/110; 13 Os 20/94). Der unter Außerachtlassung dieser Prüfungspflicht ergangene Schuldspruch ist daher mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet, weil nicht feststeht, ob in Ansehung des unbefugten Erwerbes und Besitzes der geringen Suchtgiftmengen der (bedingt temporäre) materiellrechtliche Strafausschließungsgrund nach Paragraph 17, Absatz eins, SGG (jetzt Paragraph 35, Absatz eins, SMG) vorliegt oder nicht (13 Os 19/94).

In Stattgebung der Wahrungsbeschwerde war daher nicht nur die Gesetzesverletzung festzustellen, sondern weil sich diese zum Nachteil des Beschuldigten auswirkte, wie weiters im Spruch ersichtlich vorzugehen.

Anmerkung

E51389 15D01258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00125.98.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0150OS00125_9800000_000

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