Rechtssatz RS0088590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088590
Entscheidungsdatum
05.04.2006
Norm
SGG §17 Abs1
SMG §35 Abs1 A
Rechtssatz
Für die Annahme einer geringen Suchtgiftmenge im Sinn des § 17 Abs 1 SGG sind individuelle Verhältnisse des Täters unter Bedachtnahme auf das Ausmaß seiner Drogenabhängigkeit und seiner Gewöhnung an das Suchtgift bestimmend, wobei eine Zusammenrechnung der zu verschiedenen Zeiten zum eigenen Gebrauch erworbenen (und besessenen) geringen Suchtmengen nicht vorzunehmen ist (EvBl 1982/110).Für die Annahme einer geringen Suchtgiftmenge im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, SGG sind individuelle Verhältnisse des Täters unter Bedachtnahme auf das Ausmaß seiner Drogenabhängigkeit und seiner Gewöhnung an das Suchtgift bestimmend, wobei eine Zusammenrechnung der zu verschiedenen Zeiten zum eigenen Gebrauch erworbenen (und besessenen) geringen Suchtmengen nicht vorzunehmen ist (EvBl 1982/110).
Entscheidungstexte
- 13 Os 20/94
Entscheidungstext OGH 11.05.1994 13 Os 20/94
- 15 Os 125/98
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 15 Os 125/98
Auch; Beisatz: Nunmehr § 35 SMG. (T1)
- 13 Os 15/04
Entscheidungstext OGH 03.03.2004 13 Os 15/04
Auch
- 14 Os 79/05g
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 14 Os 79/05g
Auch; Beisatz: Für die Einstufung einer Suchtmittelmenge als „gering" ist neben der sogenannten Grenzmenge auch die Gewöhnung des Süchtigen bzw dessen Tagesbedarf maßgebliches Beurteilungskriterium. (T2)
- 13 Os 7/06p
Entscheidungstext OGH 05.04.2006 13 Os 7/06p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0088590
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_0130OS00020_9400000_001