Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 24.Juli 1948 geborene Gastwirtin Gisela A*** des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs. 2 erster Fall StGB und des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, am 29.Februar 1988 in Oberwaltersdorf (I/) an einer eigenen Sache eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeigeführt zu haben, indem sie in mehreren Räumen ihres Hauses ca. 10 Liter Heizöl verschüttete und anzündete, und (II/) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, versucht zu haben, Angestellte der Versicherungsanstalten "DER A***, Allgemeine Versicherungs-AG" und "W*** S*** Wechselseitige Versicherungs-AG" durch Täuschung über Tatsachen, indem sie fernmündlich den Brand meldete, zur Erbringung von Versicherungsleistungen, mithin zu Handlungen zu verleiten, die diese Versicherungsgesellschaften um ca. 834.000 S am Vermögen schädigen sollten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 24.Juli 1948 geborene Gastwirtin Gisela A*** des Verbrechens der Brandstiftung nach dem Paragraph 169, Absatz 2, erster Fall StGB und des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, am 29.Februar 1988 in Oberwaltersdorf (I/) an einer eigenen Sache eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeigeführt zu haben, indem sie in mehreren Räumen ihres Hauses ca. 10 Liter Heizöl verschüttete und anzündete, und (II/) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, versucht zu haben, Angestellte der Versicherungsanstalten "DER A***, Allgemeine Versicherungs-AG" und "W*** S*** Wechselseitige Versicherungs-AG" durch Täuschung über Tatsachen, indem sie fernmündlich den Brand meldete, zur Erbringung von Versicherungsleistungen, mithin zu Handlungen zu verleiten, die diese Versicherungsgesellschaften um ca. 834.000 S am Vermögen schädigen sollten.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen betrieb die Angeklagte seit Juli 1987 im Erdgeschoß des (im dicht verbauten Ortsgebiet gelegenen) Hauses Oberwaltersdorf, Fabriksstraße 35, ein Cafe und erwirtschaftete damit bis Beginn des Jahres 1988 einen Schuldenstand von ca. 2 Mill S. Das (im Obergeschoß als Wohntrakt ausgestaltete) Haus war bei der Versicherung "DER A***" aus dem Titel der Haushaltsversicherung ursprünglich bis zur Höhe von 300.000 S (im Februar 1988 erwirkte die Angeklagte eine Erhöhung der Versicherungssumme auf 400.000 S) und bei der "W*** S*** Wechselseitigen Versicherungs-AG" gegen Brand bis zu 2,644.000 S versichert. In Anbahnung ihres betrügerischen Vorhabens, ihre finanziellen Schwierigkeiten im Wege einer Brandlegung durch entsprechende Versicherungsleistungen zu überwinden, fingierte sie im Februar 1988 einen Einbruch bzw. (wiederholt) Gasgebrechen in ihrem Haus und übernachtete unter dem Vorwand eines (auf Grund von Gasdefekten) aktuellen Unfallsrisikos ab 15.Februar 1988 überwiegend (teils mit ihrem Sohn Rainer A***, teils mit ihrem damaligen Lebensgefährten Alois B***) in einer Pension in Traiskirchen. In der Nacht zum 29.Februar 1988 verschüttete sie (unter erneuter Fingierung eines Einbruchs) im Obergeschoß des Hauses ca. 10 Liter Heizöl, stellte als Zündquellen brennende Kerzenstummel auf den Boden (die auf diese Weise bewirkte "Zeitzündung" sollte ihr die Fahrt zu ihrem Quartier in Traiskirchen ermöglichen) und entfachte solcherart einen Brand, der nur infolge eines raschen Feuerwehreinsatzes nicht auf weitere Objekte übergriff und einen Sachschaden von ca. 834.000 S herbeiführte. Gisela A*** erstattete noch am selben Tag bei beiden Versicherungsunternehmen fernmündlich Schadensmeldung. Nach anfänglichem Leugnen legte die Angeklagte am 3. März 1988 vor Beamten der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich ein umfassendes Geständnis (im Sinn des angefochtenen Schuldspruchs) ab, das sie in der Hauptverhandlung jedoch (unter Hinweis auf "beharrliche" Vernehmungsmethoden und einen nervlichen Erschöpfungszustand) widerrief. Die leugnende Verantwortung der Angeklagten, zur Tatzeit in ihrem Quartier in Traiskirchen gewesen zu sein, und ihre (erst) in der Hauptverhandlung vorgebrachte Vermutung, daß infolge "eigenartiger Äußerungen" ihr damaliger Lebensgefährte Alois B*** als Täter in Betracht komme, lehnte das Erstgericht im wesentlichen mit der Begründung als unglaubwürdige Schutzbehauptung ab, daß die angebliche Druckausübung durch Vernehmungsbeamte nach deren Angaben auszuschließen sei und die Angeklagte als einzige Person in Betracht komme, die nach Lage des Falles Interesse am Ausbruch des (nach der Begutachtung durch die kriminaltechnische Zentralstelle der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eindeutig gelegten) Brandes haben konnte.
Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch - ebenso wie (zum Nachteil der Angeklagten) die Staatsanwaltschaft - mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch - ebenso wie (zum Nachteil der Angeklagten) die Staatsanwaltschaft - mit Berufung.