Rechtssatz RS0098701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098701
Entscheidungsdatum
27.02.2001
Rechtssatz
Die gerichtliche Begründungspflicht erstreckt sich - ungeachtet ihrer gesetzlichen Beschränkung auf eine bloß gedrängte Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebender Verfahrensergebnisse. Sie umfaßt dementsprechend jedenfalls die Würdigung einer inhaltlich einer Alibibestätigung gleichkommenden Zeugenaussage.Die gerichtliche Begründungspflicht erstreckt sich - ungeachtet ihrer gesetzlichen Beschränkung auf eine bloß gedrängte Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebender Verfahrensergebnisse. Sie umfaßt dementsprechend jedenfalls die Würdigung einer inhaltlich einer Alibibestätigung gleichkommenden Zeugenaussage.
Entscheidungstexte
- 11 Os 15/89
Entscheidungstext OGH 21.03.1989 11 Os 15/89
- 11 Os 14/95
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 14/95
- 14 Os 153/00
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 14 Os 153/00
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098701
Dokumentnummer
JJR_19890321_OGH0002_0110OS00015_8900000_001