Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeführer macht nämlich in der Mängelrüge (Z 5) mit Recht einen formellen Begründungsmangel des Urteils dahin geltend, daß die Aussage der Zeugin Sonja V***** vor dem Gendarmerieposten Mauerbach am 24.Jänner 1994 (229/I in ON 2) und in der Hauptverhandlung am 26. April 1994 (113 verso/II in ON 2) im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden ist. Die Zeugin hat nämlich dezidiert angegeben, daß sich der Angeklagte am 12.Dezember 1992 in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 16 bis 19.30 Uhr im Rasthaus "Z*****" in ***** G***** aufgehalten habe.Der Beschwerdeführer macht nämlich in der Mängelrüge (Ziffer 5,) mit Recht einen formellen Begründungsmangel des Urteils dahin geltend, daß die Aussage der Zeugin Sonja V***** vor dem Gendarmerieposten Mauerbach am 24.Jänner 1994 (229/I in ON 2) und in der Hauptverhandlung am 26. April 1994 (113 verso/II in ON 2) im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden ist. Die Zeugin hat nämlich dezidiert angegeben, daß sich der Angeklagte am 12.Dezember 1992 in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 16 bis 19.30 Uhr im Rasthaus "Z*****" in ***** G***** aufgehalten habe.
Ohne Erörterung (auch) dieser Aussage geht aber das Erstgericht davon aus, daß der Angeklagte am 12.Dezember 1992 gegen 11 Uhr "den PKW-Schlüssel" im Gasthaus des Gregor B***** im 10.Wiener Gemeindebezirk abholte und am Abend wieder zurückbrachte. Die gerichtliche Begründungspflicht erstreckt sich ungeachtet ihrer gesetzlichen Beschränkung auf gedrängte Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebenden Verfahrensergebnisse. Daß sie dementsprechend die Würdigung einer inhaltlich einer Alibibestätigung gleichkommenden Zeugenaussage, welcher Beweiswert dieser Aussage im Kontext mit den übrigen Verfahrensergebnissen auch immer zukommen mag, mitumfaßt, versteht sich von selbst (11 Os 15/89).Ohne Erörterung (auch) dieser Aussage geht aber das Erstgericht davon aus, daß der Angeklagte am 12.Dezember 1992 gegen 11 Uhr "den PKW-Schlüssel" im Gasthaus des Gregor B***** im 10.Wiener Gemeindebezirk abholte und am Abend wieder zurückbrachte. Die gerichtliche Begründungspflicht erstreckt sich ungeachtet ihrer gesetzlichen Beschränkung auf gedrängte Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebenden Verfahrensergebnisse. Daß sie dementsprechend die Würdigung einer inhaltlich einer Alibibestätigung gleichkommenden Zeugenaussage, welcher Beweiswert dieser Aussage im Kontext mit den übrigen Verfahrensergebnissen auch immer zukommen mag, mitumfaßt, versteht sich von selbst (11 Os 15/89).
Damit erweist sich das angefochtene Urteil infolge des - unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit - gerügten Begründungsmangels als nichtig (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr 57 ff). Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorgehen erübrigte sich demnach.Damit erweist sich das angefochtene Urteil infolge des - unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit - gerügten Begründungsmangels als nichtig (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 57 ff). Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorgehen erübrigte sich demnach.
Da sohin eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen.