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Entscheidung 11 Os 15/92×

Entscheidung 11 Os 15/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os15/92-7

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148,, zweiter Qualifikationsfall, StGB als Beteiligter sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Juli 1991, GZ 1 b römisch fünf r 9.603/90-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148,, zweiter Qualifikationsfall, StGB als Beteiligter nach dem Paragraph 12,, dritter Fall, StGB (Punkt A/I und römisch zwei des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Paragraph 298, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Ziffern 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt:

Soweit Johannes R***** in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) ausdrücklich Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, und zwar bezüglich des für den Betrug erforderlichen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes releviert, bringt er die diesbezüglich der Sache nach ausgeführte Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht am Urteilssachverhalt festhält (S 447, 455 ff), wonach er die Gegenstand des Schuldspruchs (A/I und römisch zwei) bildenden Kredit- bzw. Scheckkartenbetrügereien - sowie die hiefür erforderliche Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls sowie einer Urkundenunterdrückung - mit dem bereits rechtskräftig verurteilten unmittelbaren Täter Rene K***** ausdrücklich verabredet und zum Zweck gemeinsamer Bereicherung die urteilsmäßig konstatierte Schädigung der Kreditinstitute global beabsichtigt hatte.

Eine ziffernmäßig genaue Kenntnis der tatsächlichen Schadenshöhe aber ist, wie klarstellend vermerkt sei, zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich, weil eine annähernde Vorstellung des Beitragstäters über den relevanten Schadensumfang genügt, welcher sich hier - bei einem Gesamtschaden von knapp über 200.000 S - schon ua aus dem Tatplan, der rechtswidrigen Verwendung von zwei Scheck- bzw. Kreditkarten, dem verabredeten mehrtägigen Zuwarten mit der Erstattung der fingierten Diebstahls- bzw. Verlustanzeigen der beiden Karten sowie aus dem Umstand zwanglos ergibt, daß zwei Personen aus dem vereinbarten deliktischen Vorgehen Nutzen ziehen wollten.

Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es im übrigen - der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider - wenn auch knapp, so doch letztlich denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung (noch) mängelfrei dar. Soweit Johannes R***** einen Teil der diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen aus dem Zusammenhang löst (S 486) und hiebei insbesonders die wesentliche Bezugnahme der Tatrichter auf die eindeutig belastenden Angaben des Rene K***** (S 465) über den "harten Kern" der getroffenen Vereinbarungen mit dem Angeklagten außer Betracht läßt, wird die Mängelrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Auf die Inkonstantheiten in der Aussage des unmittelbaren Täters nahmen die Tatrichter ausdrücklich Bedacht; ihm nichtsdestoweniger in wesentlichen Belangen Glauben zu schenken, war ihnen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht verwehrt.

Der erstgerichtliche - wenn auch kursorische - Hinweis, daß sich der zur Entlastung geführte Gerhard B***** am "30./31.1.1989 keinesfalls ununterbrochen bis zur Abreise des Angeklagten Johannes R***** in dessen Gesellschaft aufgehalten habe", ist - entgegen der Beschwerde - durch die Aktenlage schon deswegen gedeckt, weil B***** vergleiche dessen Aussagen S 422 f, 439) erst am 31.Jänner 1989 nach 2.30 Uhr mit dem Angeklagten in München zusammentraf und auch keine Angaben machte (bzw. machen konnte), die das konstatierte Treffen des R***** mit K***** nach der Trennung von dem genannten Zeugen ausschließen.

Auch auf Grund der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichtes über den Tatbeitrag des Angeklagten zu den von Rene K***** begangenen Scheck- bzw. Kreditkartenbetrügereien sowie über die ihm zur Last gelegte Vortäuschung einer strafbedrohten Handlung keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken vergleiche auch hg. 11 Os 12/91 im Verfahren gegen Rene K*****).

Von einer im Rahmen der Berufung behaupteten gesetzwidrigen Strafzumessung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) kann gleichfalls keine Rede sein:

Die Heranziehung der Überschreitung der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB "um ein Vielfaches" als Erschwerungsgrund stellt keinen Verstoß gegen das der Sache nach geltend gemachte Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB dar, weil die strafbestimmende Strafdrohung des Paragraph 148, StGB - der Beschwerde zuwider - die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 2, StGB bzw. die Höhe des konkreten Betrugsschadens nicht miterfaßt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E28464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00015.9207.0324.0

Dokumentnummer

JJT_19920324_OGH0002_0110OS00015_9200007_000