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Entscheidung 11 Os 150/23b×

Entscheidung 11 Os 150/23b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os150/23b (11Os151/23z)

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Drach als Schriftführerin im Verfahren zur Übergabe des * B* an die slowakischen Behörden zur Strafvollstreckung, AZ 305 HSt 21/20x der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 313 HR 41/20g des Landesgerichts für Strafsachen Wien), gegen einen Vorgang und den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2020 (ON 10) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 305 HSt 21/20x der Staatsanwaltschaft Wien verletzt der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2020, GZ 313 HR 41/20g-10, Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, EU-JZG.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beschlussfassung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Aus dem – im Akt AZ 305 HSt 21/20x der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 313 HR 41/20g des Landesgerichts für Strafsachen Wien) als ON 2 einliegenden – Europäischen Haftbefehl des Landkreisgerichts Ba* (Slowakische Republik) vom 8. Juli 2020, AZ 5 Ntc/14/2017, geht hervor, dass der slowakische Staatsangehörige * B* mit (rechtskräftigem) Urteil des Amtsgerichts R* (Tschechische Republik) vom 27. Februar 2012, AZ 1T 49 aus 2012,, in Verbindung mit dem Beschluss des Landkreisgerichts P* (Tschechische Republik) vom 5. November 2012, AZ 50To 397 aus 2012,, wegen „fortschreitender Delikte“ des Diebstahls (Paragraph 205, Absatz eins, Litera b,, Absatz 3, tschechisches Strafgesetzbuch) und des Hausfriedensbruchs (Paragraph 178, Absatz eins,, Absatz 2, tschechisches Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt wurde (ON 2 S 25 bis 33).

[2] Mit Beschluss des Amtsgerichts S* (Tschechische Republik) vom 7. Jänner 2013, AZ 31 Nt 7667 aus 2013,, wurde der Genannte (als „an der Amnestie [… ] beteiligt“) aus diesem Strafvollzug – der Sache nach – bedingt entlassen, die bedingte Entlassung jedoch mit Beschluss des Amtsgerichts R* vom 14. August 2017 widerrufen und der Vollzug des Strafrests von 198 Tagen angeordnet (ON 2 S 37).

[3] Mit Urteil vom 16. Jänner 2018, AZ 5 Ntc/14/2017 (in Rechtskraft erwachsen aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichts der Slowakischen Republik vom 1. März 2018, AZ 5 Urto 2 aus 2018,), erkannte das Landkreisgericht Ba* dahin, dass die Entscheidung des Amtsgerichts R* in Bezug auf B* anerkannt wird und der offene Strafrest von 198 Tagen (nunmehr) in der Slowakischen Republik zu vollziehen ist (ON 2 S 39).

[4] Zu AZ 39 St 431/20i führte die Staatsanwaltschaft Wien seit 28. Juni 2019 ein Ermittlungsverfahren gegen B* und andere wegen des „gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, 129, (2), 130 (3), 15 StGB“ im Zusammenhang mit zahlreichen Einbruchsdiebstählen in Pensionistenwohnheime in W* und andernorts und erließ am 27. Jänner 2020 einen entsprechenden Europäischen Haftbefehl gegen den Genannten (ON 24 im Akt [nunmehr] AZ 147 Hv 9/21b des Landesgerichts für Strafsachen Wien).

[5] B* wurde daraufhin am 8. Februar 2020 in der Tschechischen Republik festgenommen und (nach Konkretisierung der im erwähnten Europäischen Haftbefehl angeführten Tathandlungen – siehe 14 Os 66/22w, 87/22h, Rz 8 – ON 145 im Akt AZ 147 Hv 9/21b des Landesgerichts für Strafsachen Wien) am 2. September 2020 den österreichischen Behörden übergeben (ON 6 im Akt AZ 313 HR 41/20g des Landesgerichts für Strafsachen Wien bzw ON 63 im Akt AZ 147 Hv 9/20b des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Ein Verzicht der vollstreckenden tschechischen Justizbehörde oder des Betroffenen auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5 bis Ziffer 7, EU-JZG) ist nicht aktenkundig vergleiche vielmehr ON 45 S 3 und ON 63 S 25 ff, jeweils im Akt AZ 147 Hv 9/21b des Landesgerichts für Strafsachen Wien).

[6] Aufgrund des vom Landkreisgericht Ba* – im Hinblick auf das erwähnte Urteil dieses Gerichts vom 16. Jänner 2018 – bereits am 8. Juli 2020 erlassenen Europäischen Haftbefehls leitete die Staatsanwaltschaft Wien am 12. Oktober 2020 zu AZ 305 HSt 21/20x gemäß Paragraph 16, EU-JZG ein Übergabeverfahren zur Strafvollstreckung ein und beantragte beim Landesgericht für Strafsachen Wien die Verhängung der Übergabehaft über B* zwecks Übergabe an die slowakischen Behörden zur Strafvollstreckung (ON 1 S 1 im Akt AZ 313 HR 41/20g des Landesgerichts für Strafsachen Wien).

[7] Eine Übermittlung des von den slowakischen Behörden erlassenen Europäischen Haftbefehls an die seinerzeit vollstreckende tschechische Justizbehörde zur Erteilung einer Zustimmung im Sinn des Paragraph 31, Absatz 5, EU-JZG ist nicht aktenkundig.

[8]           In der Übergabeverhandlung am 28. Oktober 2020 erklärte der Betroffene, mit seiner Übergabe an die slowakischen Behörden nicht einverstanden zu sein, weil er „auf den Schutz der Spezialität nicht verzichten“ wolle (ON 8 S 5 im Akt AZ 305 HSt 21/20x der Staatsanwaltschaft Wien [AZ 313 HR 41/20g des Landesgerichts für Strafsachen Wien]).

[9] Mit rechtskräftigem vergleiche ON 11 und ON 18) Beschluss vom 28. Oktober 2020, GZ 313 HR 41/20g-10, bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien die von den slowakischen Behörden begehrte Übergabe des Betroffenen wegen des Europäischen Haftbefehls des Landesgerichts Ba* „unter Einhaltung des Schutzes der Spezialität“ und schob unter einem die tatsächliche Übergabe des Betroffenen an die slowakischen Behörden gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, EU-JZG bis zum Ende des Verfahrens AZ 333 HR 203/19a (nunmehr AZ 147 Hv 9/21b) des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie – im Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe – bis zu deren Vollzug auf.

[10] Mit Urteil vom 2. Februar 2021, GZ 147 Hv 9/21b-112, erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht B* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 3, StGB schuldig und verurteilte diesen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren. Diese wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2021, AZ 22 Bs 104/21m (ON 123 im Akt AZ 147 Hv 9/21b des Landesgerichts für Strafsachen Wien), zunächst auf sechs Jahre und in weiterer Folge mit – aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom 20. Juli 2022 ergangenem – Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. September 2022, GZ 14 Os 66/22w, 87/22h-12, auf fünfeinhalb Jahre festgesetzt, die der Genannte derzeit verbüßt.

Rechtliche Beurteilung

[11]       Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde in diesem Verfahren wie nachfolgend dargelegt das Gesetz verletzt:

[12] Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, EU-JZG darf eine Person, die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls an Österreich übergeben wurde, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsstaats wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen anderen Handlung, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt hat, weder verfolgt noch verurteilt noch einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen noch aufgrund eines weiteren Europäischen Haftbefehls an einen anderen Mitgliedstaat übergeben werden. Eine Weiterlieferung an einen Drittstaat bedarf immer der Zustimmung des Vollstreckungsstaats vergleiche Hinterhofer in WK² EU-JZG Paragraph 31, Rz 17, 49).

[13] Eine Erklärung im Sinn des Paragraph 31, Absatz 7, EU-JZG hat die Tschechische Republik bislang nicht abgegeben vergleiche EU-JZV, BGBl II 2005/353; Hinterhofer in WK² EU-JZG Paragraph 31, Rz 51 f).

[14] Liegt – wie hier – keine der in Paragraph 31, Absatz 2, EU-JZG vorgesehenen Ausnahmen vom Spezialitätsgrundsatz vor und ersucht ein anderer Mitgliedstaat um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, so ist dieser Haftbefehl gemäß Paragraph 31, Absatz 5, EU-JZG der vollstreckenden Justizbehörde mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zur weiteren Übergabe zu übermitteln.

[15]       Dies ist im vorliegenden Verfahren jedoch unterblieben.

[16] Die Bewilligung der von den slowakischen Behörden begehrten Übergabe des B* ohne Zustimmung der tschechischen Republik (als Vollstreckungsstaat) verstieß folglich gegen Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, EU-JZG. Eine dennoch erteilte Übergabebewilligung „unter Einhaltung des Schutzes der Spezialität“ ist im Gesetz nicht vorgesehen.

[17] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies für den Verurteilten nachteilig ist, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung mit konkreter Wirkung wie aus dem Spruch ersichtlich zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E140375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00150.23B.0116.000

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20240116_OGH0002_0110OS00150_23B0000_000