Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen die Rechtsmittelbelehrung durch die Einzelrichterin des Landesgerichts Linz sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz auf Zurückweisung der vom Verteidiger angemeldeten Berufung mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die dem Verurteilten im Auftrag der Richterin durch die Dolmetscherin in die englische Sprache übersetzte Rechtsbelehrung beschränkte sich nämlich auf den Hinweis, dass er zwischen den Möglichkeiten, das Urteil anzunehmen oder dagegen Berufung zu erheben, wählen könne, wobei er seine Entscheidung dem Gericht entweder sogleich oder nach Rücksprache mit dem Verteidiger bekannt geben könne. Eine Belehrung darüber, dass die Berufung auch noch binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils durch die Einzelrichterin angemeldet werden könne (§§ 466 Abs 1 erster Satz, 489 Abs 1 zweiter Satz StPO), unterblieb.Die dem Verurteilten im Auftrag der Richterin durch die Dolmetscherin in die englische Sprache übersetzte Rechtsbelehrung beschränkte sich nämlich auf den Hinweis, dass er zwischen den Möglichkeiten, das Urteil anzunehmen oder dagegen Berufung zu erheben, wählen könne, wobei er seine Entscheidung dem Gericht entweder sogleich oder nach Rücksprache mit dem Verteidiger bekannt geben könne. Eine Belehrung darüber, dass die Berufung auch noch binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils durch die Einzelrichterin angemeldet werden könne (Paragraphen 466, Absatz eins, erster Satz, 489 Absatz eins, zweiter Satz StPO), unterblieb.
Die nach Urteilsverkündung einem Angeklagten zu erteilende Rechtsmittelbelehrung hat aber nicht nur die Aufklärung darüber zu umfassen, inwieweit die Möglichkeit besteht, das Urteil mit Rechtsmitteln zu bekämpfen, sondern unter anderem auch die Belehrung über die dreitägige Frist (einschließlich der Nennung des letzten Tages derselben, § 6 Abs 2 StPO aF bzw § 84 Abs 1 Z 5 StPO), binnen der die Rechtsmittel bei sonstigen Ausschluss anzumelden sind (Danek, WK-StPO § 268 Rz 13).Die nach Urteilsverkündung einem Angeklagten zu erteilende Rechtsmittelbelehrung hat aber nicht nur die Aufklärung darüber zu umfassen, inwieweit die Möglichkeit besteht, das Urteil mit Rechtsmitteln zu bekämpfen, sondern unter anderem auch die Belehrung über die dreitägige Frist (einschließlich der Nennung des letzten Tages derselben, Paragraph 6, Absatz 2, StPO aF bzw Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), binnen der die Rechtsmittel bei sonstigen Ausschluss anzumelden sind (Danek, WK-StPO Paragraph 268, Rz 13).
Die Pflicht, einen Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel zu belehren, kommt ausschließlich dem Gericht zu, sodass auch die dem Verurteilten angebotene Möglichkeit, vor der Rechtsmittelerklärung mit dem Verteidiger Rücksprache zu halten, der auf einer unvollständigen Belehrung beruhenden, als Rechtsmittelverzicht zu deutenden eigenen Erklärung des Angeklagten keine Rechtswirksamkeit verschafft. Andernfalls könnte eine Belehrung durch das Gericht überhaupt unterbleiben, sofern nur dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung die Möglichkeit zu einer Beratung mit dem anwesenden Verteidiger vor Abgabe einer Rechtsmittelerklärung eingeräumt wird.
Die fehlerhafte Rechtsbelehrung verstößt auch gegen die in § 6 Abs 2 StPO (§ 3 StPO aF) statuierte allgemeine Belehrungspflicht des Gerichts.Die fehlerhafte Rechtsbelehrung verstößt auch gegen die in Paragraph 6, Absatz 2, StPO (Paragraph 3, StPO aF) statuierte allgemeine Belehrungspflicht des Gerichts.
In der Regel ist ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht - ungeachtet der zugrundeliegenden Motivation - unwiderruflich. Wenn dem Angeklagten aber eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wird, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgte, gilt dann Gegenteiliges, wenn die Anmeldung unmittelbar, nachdem der anwesende Verteidiger den Angeklagten über die Rechtslage ins Bild setzen konnte, geschieht (Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8 f; RIS-Justiz RS0116751; ÖJZ-LS 2008/48).In der Regel ist ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht - ungeachtet der zugrundeliegenden Motivation - unwiderruflich. Wenn dem Angeklagten aber eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wird, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgte, gilt dann Gegenteiliges, wenn die Anmeldung unmittelbar, nachdem der anwesende Verteidiger den Angeklagten über die Rechtslage ins Bild setzen konnte, geschieht (Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 8 f; RIS-Justiz RS0116751; ÖJZ-LS 2008/48).
Daraus folgt, dass das Oberlandesgericht Linz der nach unvollständiger Rechtsmittelerklärung abgegebenen Erklärung des Verurteilten, das Urteil anzunehmen, keine Wirksamkeit zuerkennen durfte, weil im unmittelbaren Anschluss der anwesende Verteidiger nach Besprechung mit dem Verurteilten und ohne dessen Widerspruch gegen das Urteil die Berufung angemeldet hat.
Zwar kommt im Verfahren vor dem Einzelrichter die Beantwortung der Frage, ob ein Angeklagter auf Rechtsmittel gegen ein Urteil verzichtet hat, ausschließlich dem Berufungsgericht zu, das bejahendenfalls gemäß § 470 Z 1 StPO (§ 489 Abs 1 StPO) die Berufung bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückweisen kann, doch hat es bei Beantwortung dieser Frage nicht bloß den Wortlaut der vom Angeklagten abgegebenen Erklärung, sondern alle anderen damit im Zusammenhang stehenden, aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ersichtlichen relevanten Verfahrensumstände zu beachten. Insbesondere hat es gegebenenfalls auch die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Angeklagten erteilten Rechtsmittelbelehrung zu prüfen, wenn im Protokoll - wie hier (S 165) - deren Inhalt zusammengefasst wiedergegeben wird und weiters erkennbar ist, dass der Verteidiger nach kurzer Besprechung mit dem Verurteilten und offenkundig mit dessen Einverständnis Berufung angemeldet hat.Zwar kommt im Verfahren vor dem Einzelrichter die Beantwortung der Frage, ob ein Angeklagter auf Rechtsmittel gegen ein Urteil verzichtet hat, ausschließlich dem Berufungsgericht zu, das bejahendenfalls gemäß Paragraph 470, Ziffer eins, StPO (Paragraph 489, Absatz eins, StPO) die Berufung bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückweisen kann, doch hat es bei Beantwortung dieser Frage nicht bloß den Wortlaut der vom Angeklagten abgegebenen Erklärung, sondern alle anderen damit im Zusammenhang stehenden, aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ersichtlichen relevanten Verfahrensumstände zu beachten. Insbesondere hat es gegebenenfalls auch die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Angeklagten erteilten Rechtsmittelbelehrung zu prüfen, wenn im Protokoll - wie hier (S 165) - deren Inhalt zusammengefasst wiedergegeben wird und weiters erkennbar ist, dass der Verteidiger nach kurzer Besprechung mit dem Verurteilten und offenkundig mit dessen Einverständnis Berufung angemeldet hat.
Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung war ebenso wie die Rechtsmittelanmeldung durch den Verteidiger sowohl aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 19) ersichtlich als auch durch die auf CD gespeicherte technische Aufnahme der Hauptverhandlung überprüfbar (ON 22 und 35).
Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung und die Zurückweisung der Berufung durch das Oberlandesgericht Linz haben sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah (§ 292 letzter Satz StPO), den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz auf Zurückweisung der Berufung aufzuheben und dem Landesgericht Linz aufzutragen, das Urteil vom 6. November 2007 auszufertigen und dem Angeklagten bzw seinem Verteidiger zur allfälligen Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels zuzustellen.Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung und die Zurückweisung der Berufung durch das Oberlandesgericht Linz haben sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah (Paragraph 292, letzter Satz StPO), den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz auf Zurückweisung der Berufung aufzuheben und dem Landesgericht Linz aufzutragen, das Urteil vom 6. November 2007 auszufertigen und dem Angeklagten bzw seinem Verteidiger zur allfälligen Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels zuzustellen.