Rechtssatz RS0124108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124108
Geschäftszahl
11Os151/08b (11Os152/08z); 13Os57/24t
Entscheidungsdatum
11.09.2024
Rechtssatz
Die nach Urteilsverkündung einem Angeklagten zu erteilende Rechtsmittelbelehrung hat nicht nur die Aufklärung darüber zu umfassen, inwieweit die Möglichkeit besteht, das Urteil mit Rechtsmitteln zu bekämpfen, sondern unter anderem auch die Belehrung über die dreitägige Frist (einschließlich der Nennung des letzten Tages derselben), binnen der die Rechtsmittel bei sonstigem Ausschluss anzumelden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124108
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20081021_OGH0002_0110OS00151_08B0000_001