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Entscheidung 11 Os 153/93×

Entscheidung 11 Os 153/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os153/93(11Os154/93, 11Os155/93)

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marko K***** und andere wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Marko K***** sowie die Berufungen der Angeklagten Franz A***** und Irmgard A***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 19. Juli 1993, GZ 32 römisch fünf r 1709/91-58, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Weiss, der Angeklagten Marko K*****, Franz A***** und Irmgard A***** sowie der Verteidiger Dr. Ehrlich-Rogner und Dr. Hofinger zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marko K*****wird verworfen.

Den Berufungen dieses Angeklagten und der Angeklagten Franz A*****und Irmgard A*****wird nicht Folge gegeben.

Den genannten Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Marko K*****, Mato C*****und Franjo D*****, letzterer in Abwesenheit, des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 10. August 1991 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter "einen Vorrat von Schießbedarf und Waffen, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, nämlich 3.093 Stück verschiedener Munition, bestehend aus 2.175 Stück Pistolenpatronen, 701 Stück Revolverpatronen und 217 Stück Gewehrpatronen sowie ein Winchesterunterhebelrepetiergewehr in Lengau bei Friedburg durch Ankauf ohne Bewilligung von Franz und Irmgard A*****angesammelt und in verschiedenen Orten Oberösterreichs, insbesondere in Linz durch den Transport bereitgehalten" haben.

Franz und Irmgard A*****wurden mit demselben Urteil gleichfalls des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln als Beitragstäter nach Paragraphen 12,, dritter Fall, 280 Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 10. August 1991 in Lengau bei Friedburg im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zur Ausführung der vorgenannten Tat dadurch beigetragen haben, daß sie die angeführte Munition und das Gewehr an Franjo D*****, Mato C*****und Marko K*****verkauften.

Die Geschworenen hatten die für jeden Angeklagten anklagekonform gestellten Hauptfragen nach dem Vergehen des Paragraph 280, Absatz eins, StGB bzw. nach der Beitragstäterschaft hiezu iS des Paragraph 12, dritter Fall StGB jeweils stimmeneinhellig bejaht. Die Zusatzfragen, ob Marko K*****, Mato C*****und Franjo D*****einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlagen und als Folge davon das Unrecht ihrer Tat nicht erkannten, also nicht schuldhaft handelten, wurden gleichfalls stimmeneinhellig verneint. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.

Die gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz A*****und Irmgard A*****waren bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als verspätet zurückzuweisen.

Die (vom Verteidiger erhobene) Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franjo D*****, gegen den das gegenständliche Urteil in Abwesenheit erging, kann einer Behandlung durch den Obersten Gerichtshof noch nicht zugeführt werden. Gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO ist das in Abwesenheit eines Angeklagten ergangene Urteil nämlich diesem zuzustellen, wobei in diesem Fall die im Paragraph 79, Absatz 2, StPO vorgesehene Möglichkeit der Urteilszustellung an den bestellten Vertreter nicht in Betracht kommt vergleiche Foregger-Kodek StPO6 Erl römisch fünf zu Paragraph 427, StPO sowie römisch zwei Ziffer eins a, zu Paragraph 79, StPO). Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Verurteilten wird demnach der Lauf der Einspruchsfrist in Gang gesetzt, weil vor Kenntnis des Abwesenheitsurteils überhaupt nicht feststeht, ob der Betroffene dagegen Einspruch erheben will. Es wird daher vom Erstgericht vorerst eine ordnungsgemäße Zustellung des Abwesenheitsurteils zu veranlassen sein.

Der Angeklagte Marko K*****bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6, 8, 10 a und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt.

Als Verstoß gegen die Vorschriften über die Fragestellung an die Geschworenen (Ziffer 6,) rügt der Beschwerdeführer zunächst, daß die gebotene Aufklärung der rechtsunkundigen Geschworenen über die Bedeutung des Tatbestandsmerkmales "eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten" und die Eignung des angesammelten Schießbedarfs hiezu, bei der Formulierung der Hauptfrage unterblieben sei. Mit diesem Vorbringen verkennt er allerdings Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 312, Absatz eins, StPO über die Stellung einer Hauptfrage. Darnach sind in die Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw. soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Es genügt daher, daß in die Hauptfrage über die Angabe der gesetzlichen Deliktsmerkmale in Form der verba legalia hinaus die zur Individualisierung der Tat erforderlichen konkreten Tatumstände soweit aufgenommen werden, daß dadurch die Möglichkeit der Verwechslung der Tat mit einer anderen Handlung gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit hintangehalten wird.

Bei der demnach gebotenen Individualisierung und Konkretisierung der hier in Rede stehenden Schuldfrage in Richtung des Vergehens nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB verbleibt aber für die vom Beschwerdeführer der Sache nach vermißte Erörterung von Rechtsfragen kein Raum. Ob dem in dieser Frage im einzelnen näher angeführten Schießbedarf nach Art und Umfang die Eignung zukommt, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, hatten die Geschworenen vielmehr an Hand der ihnen hiezu erteilten Rechtsbelehrung zu prüfen.

Verfehlt ist aber auch der Beschwerdeeinwand (Ziffer 6,), wonach die Aufnahme einer Eventualfrage dahin geboten gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer das ihm angelastete Delikt nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB, soweit es die von den Mitangeklagten C*****und D*****angekaufte Munition betrifft, (statt als unmittelbarer Täter) bloß in Form der Beitragstäterschaft gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB zu verantworten habe. Für eine derartige Erweiterung des Fragenschemas bot das Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung keinen Anlaß. Der Beschwerdeführer hat nämlich nach den Verfahrensergebnissen die gesamte Munition nach vorheriger Absprache gemeinsam mit den beiden Angeklagten D*****und C*****gekauft und auch gemeinsam mit diesen transportiert, sohin an der Anschaffung und Ansammlung der gesamten Munition unmittelbar mitgewirkt. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß diese Angeklagten die (gemeinsam angeschaffte) Munition nach einem bestimmten Schlüssel einzeln bezahlt und sie (nach dem gemeinsamen Transport) später im Ausland aufzuteilen beabsichtigten (siehe dazu die Verantwortung des Beschwerdeführers, 209), vermag daran nichts zu ändern.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider war nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung eine Zusatzfrage nach (zumindest vermeintlich angenommenem) entschuldigenden Notstand iS des Paragraph 10, StGB ebenfalls nicht indiziert. Umstände, die darauf hinweisen, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen habe, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, sind nicht hervorgekommen und werden auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Zum Tatzeitpunkt (Sommer 1991) war der Wohnort der Familie des Beschwerdeführers in Bosnien, wie er im übrigen selbst einräumt, noch nicht als Krisengebiet anzusehen, weswegen der nunmehr behauptete Schuldausschließungsgrund mangels einer (auch nur irrtümlich angenommenen) Notstandssituation nicht in Betracht zu ziehen war. Die bloße Befürchtung des künftigen Eintritts einer derartigen Krisenlage reicht dafür nicht aus.

Auch die Einwände der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) versagen:

Daß der Vorrat an Schießbedarf (zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 280, Absatz eins, StGB) so groß sein muß, daß er ausreicht, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, wurde in der den Geschwornen erteilten (schriftlichen) Rechtsbelehrung entgegen dem Beschwerdestandpunkt ausdrücklich dargelegt (277 f).

Die vom Beschwerdeführer vermißte nähere Erläuterung des Begriffes "Kampf" hinwieder war nicht geboten, weil dieser dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene Ausdruck für jedermann leicht verständlich ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Belehrung der Geschworenen über die Voraussetzungen einer Beitragstäterschaft in der Bedeutung des Paragraph 12, dritter Fall StGB und eines Handelns (im zumindest vermeintlichen) Notstand gemäß Paragraph 10, StGB vermißt, übersieht er, daß nur Rechtsbegriffe, die in den gestellten Fragen enthalten sind, einer näheren Erläuterung in der Rechtsbelehrung bedürfen; im übrigen wurde in dieser die Problematik der Beteiligung in der Form des sonstigen Tatbeitrages ohnedies ausreichend erörtert (283, 285).

Fehl geht aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), mit welcher der Beschwerdeführer der im Verdikt der Geschworenen festgestellten Munitionsmenge jede Eignung zu einer Tatbestandsverwirklichung des Vergehens nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB abspricht. Das Vorbringen erschöpft sich in - im übrigen verfehlten - Einwänden rechtlicher Natur, es läßt aber das der bekämpften Rechtsauffassung zugrunde liegende Tatsachensubstrat unberührt. Solcherart wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der sich allein auf die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen bezieht, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Dies gilt gleichermaßen für die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) soweit der Beschwerdeführer unter Vernachlässigung des von den Geschworenen als erwiesen angenommenen bewußten und gewollten Zusammenwirkens mit den Angeklagten Mato C*****und Franjo D*****seine Mittäterschaft in bezug auf die von diesen Mitangeklagten angekaufte Munition in Abrede stellt. Der genannte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund kann nämlich nur aus den im Wahrspruch der Geschworenen angeführten konkreten Tatsachen, nicht aber aus wahrspruchsfremden Prämissen abgeleitet werden.

Zwar als gesetzmäßig ausgeführt aber als unberechtigt erweist sich die weitere Rechtsrüge, wonach die urteilsgegenständliche Munition deshalb nicht unter den Kampfmittelbegriff des Paragraph 280, Absatz eins, StGB falle, weil mit ihr unbestrittenermaßen nur eine größere Zahl von Pistolen- bzw. Revolverschützen, nicht aber von Gewehr- oder Maschinenpistolenschützen ausgerüstet werden könne. Pistolen und Revolver seien aber, wie den eingeholten Sachverständigengutachten mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei, als reine Defensivwaffen für einen Kampfeinsatz von vornherein ungeeignet.

Dabei wird verkannt, daß im Paragraph 280, Absatz eins, StGB keineswegs nur das Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen eines Vorrates an solchen Kampfmitteln unter Strafe gestellt wird, die der Offensive dienen. Als Deliktsobjekt kommen vielmehr - das im Gesetz vorgeschriebene Ausmaß vorausgesetzt - alle Waffen, Gegenstände des Schießbedarfes oder andere Kampfmittel in Frage, die geeignet sind, herkömmlicher Weise bei einem offensiven oder defensiven Kampfeinsatz verwendet zu werden (siehe dazu Steininger WK Rz 12; Mayerhofer-Rieder, StGB3 Anmerkung 2 je zu Paragraph 280, StGB), wobei die Tauglichkeit zur bloßen Verstärkung der Defensivkraft ausreicht (SSt 55/27). Da sich die Zugehörigkeit von Munition zu den Kampfmitteln schon aus der ausdrücklichen Anführung des Schießbedarfes im Paragraph 280, Absatz eins, StGB ergibt und die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellte Menge an Munition zur Sicherstellung (zumindest) der defensiven Kampfkraft einer größeren Zahl von (mit Pistolen oder Revolvern ausgestatteten) Personen ausreicht, liegt auch der in diesem Zusammenhang behauptete materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11, Litera a,) nicht vor.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****war daher zu verwerfen.

Aber auch den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Das Geschworenengericht hat bei Marko K*****keinen Umstand als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis, den bisher ordentlichen Wandel und die persönliche Betroffenheit, bedingt durch die damals herrschende Notsituation, einen Umstand, dem die Nähe zu einer entschuldigenden Notstandsituation (Paragraph 10, StGB) zuerkannt wurde. Bei den Angeklagten Franz A*****und Irmgard A*****wurde kein Umstand als erschwerend beurteilt, als mildernd hingegen bei Franz A*****, daß er lediglich einen Tatbeitrag geleistet hat und bei Irmgard A*****überdies ihre untergeordnete Beteiligung sowie ihren bisher ordentlichen Lebenswandel. Ausgehend davon wurde über Marko K*****eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und über Irmgard A*****eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verhängt, die bei beiden Angeklagten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Angeklagte Franz A*****hingegen wurde unter Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 120 S und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt, weil das Erstgericht davon ausging, daß unter dem Eindruck der anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe über den Angeklagten verhängten Geldstrafe der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden kann.

Vorweg ist festzuhalten, daß die Strafbemessungsgründe vom Erstgericht zutreffend und richtig dargestellt, aber auch dem Gewicht gemäß beurteilt wurden. Zwar hat es sich in Ansehung des Angeklagten Marko K*****mit der Frage der Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe (Paragraph 37, StGB) nicht auseinandergesetzt, die von diesem Angeklagten begehrte Verhängung einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe anstelle der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe würde aber gerade bei der herrschenden Krisensituation die jedenfalls erforderliche tatabhaltende Wirkung verfehlen, weswegen seiner Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Angeklagten Franz A*****und Irmgard A*****bezogen sich bei Ausführung ihrer Berufung im Gerichtstag im wesentlichen auf den Inhalt der (verspäteten) Berufungsausführung, zudem wurde von der Angeklagten Irmgard A*****die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafe beantragt. Die von der Berufung schwergewichtig bekämpfte unterschiedliche Strafbemessung zwischen den Angeklagten Irmgard A*****und Franz A*****hat die Begründung des Erstgerichtes für sich, daß beim Angeklagten Franz A*****wegen seines belasteten Vorlebens eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nicht (mehr) in Betracht gezogen werden konnte. Das Verlangen der Berufung, auch die Geldstrafe bedingt nachzusehen, geht an der - vom Erstgericht zu Recht angewendeten - Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB vorbei, wonach die bedingte Nachsicht eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe erst dadurch möglich wird, daß anstelle des anderen Teiles eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen wird. Für eine Strafherabsetzung fand sich ebenfalls kein Anlaß. Auch der Berufung dieser beiden Angeklagten war sohin ein Erfolg zu versagen.

Insgesamt war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E35276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00153.9305.0118.0

Dokumentnummer

JJT_19940118_OGH0002_0110OS00153_9300015_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091935 Rechtssatz 1990 – zuletzt 18.01.1994Strafrecht
Eine Strafteilung mit dem Ergebnis, daß sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe unbedingt verhängt wird, ist jedenfalls unzulässig.
RS0091940 Rechtssatz 1991 – zuletzt 18.01.1994Strafrecht
Bei einer Strafteilung nach § 43 a Abs 2 StGB kann nur die Freiheitsstrafe, nicht aber auch die Geldstrafe bedingt nachgesehen werden.
RS0095930 Rechtssatz 1984 – zuletzt 18.01.1994Strafrecht
Auch bloß der Verstärkung der Defensivkraft dienende Ausrüstungsgegenstände - wie etwa Stahlhelme - sind als Kampfmittel zu beurteilen, umsomehr Magazine und andere zusätzliche Schußwaffenbestandteile (auch über die im § 9 WaffG genannten hinaus).
RS0095970 Rechtssatz 1994 – zuletzt 30.08.1994Strafrecht
Als Deliktsobjekt kommen - das im Gesetz vorgeschriebene Ausmaß vorausgesetzt - alle Waffen, Gegenstände des Schießbedarfes oder andere Kampfmittel in Frage, die geeignet sind, herkömmlicher Weise bei einem offensiven oder defensiven Kampfeinsatz verwendet …
RS0097316 Rechtssatz 1949 – zuletzt 14.10.2008Strafrecht
Die Vorschrift des § 79 Abs 2 StPO, dass die Zustellung an die Partei oder ihren bestellten Vertreter erfolgen kann, gilt nicht für Abwesenheitsurteile. Diese müssen nach den §§ 427, 459 letzter Satz StPO stets dem Verurteilten zugestellt werden. Die Frist …
RS0100168 Rechtssatz 1988 – zuletzt 24.03.2026Strafrecht
Wird in der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet und die Ausführung verspätet überreicht, so ist die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO (nicht Z 1) zurückzuweisen, weil sie wohl rechtzeitig "angemeldet", aber auf die in der verspäteten Ausf …
RS0100494 Rechtssatz 1991 – zuletzt 26.11.1993Strafrecht
Da über die privatrechtlichen Ansprüche meritorisch nicht abgesprochen worden ist und der Strafausspruch nur eine Strafe enthält, war die Anfechtungserklärung "Berufung" nicht nur eindeutig gegen den Strafausspruch gerichtet, sondern als solche auch zureich …
RS0100645 Rechtssatz 1973 – zuletzt 04.09.2024Strafrecht
Voraussetzungen der Stellung einer Zusatzfrage wegen Putativnotwehr - Beschränkung der Rechtsbelehrung auf die tatsächlich gestellten Fragen.
RS0100721 Rechtssatz 1970 – zuletzt 13.05.2025Strafrecht
Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
RS0101169 Rechtssatz 1950 – zuletzt 26.11.1993Strafrecht
Erkrankung des Verteidigers als Wiedereinsetzungsgrund.
RS0101404 Rechtssatz 26.11.1993Strafrecht
Die schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen (Ehegatten) des Verteidigers ist kein unabwendbarer Umstand, der die Einhaltung der Rechtsmittelfrist unmöglich macht, weil dem Verteidiger zuzumuten ist, für eine fristgerechte Rechtsmittelausführung durch ein …
RS0101516 Rechtssatz 1921 – zuletzt 18.01.1994Strafrecht
Dem ausgebliebenen Angeklagten ist das Urteil auch dann zu eröffnen oder zu eigenen Handen in Abschrift zuzustellen, wenn er bei der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war und wenn von diesem Rechtsmittelerklärungen abgegeben wurden.