Rechtssatz RS0095930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095930
Geschäftszahl
12Os119/83; 11Os153/93 (11Os154/93, 11Os155/93)
Entscheidungsdatum
18.01.1994
Rechtssatz
Auch bloß der Verstärkung der Defensivkraft dienende Ausrüstungsgegenstände - wie etwa Stahlhelme - sind als Kampfmittel zu beurteilen, umsomehr Magazine und andere zusätzliche Schußwaffenbestandteile (auch über die im § 9 WaffG genannten hinaus).Auch bloß der Verstärkung der Defensivkraft dienende Ausrüstungsgegenstände - wie etwa Stahlhelme - sind als Kampfmittel zu beurteilen, umsomehr Magazine und andere zusätzliche Schußwaffenbestandteile (auch über die im Paragraph 9, WaffG genannten hinaus).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095930
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0120OS00119_8300000_008