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Entscheidung 12 Os 119/83×

Entscheidung 12 Os 119/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os119/83

Entscheidungsdatum

10.05.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Hörburger (Berichterstatter) und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wrabetz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Egon A wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Par 280 Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 24. März 1983, GZ 26 römisch fünf r 2.308/81-43, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, des Angeklagten Egon A und des Verteidigers Dr. Anton Bauer zu Recht erkannt:

Spruch

I/ Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Wahrspruch sowie im darauf beruhenden Schuldspruch wegen Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB (Pkt 1 des Urteilstenors), jedoch nur soweit diese auch das Ansammeln und Bereithalten von Handschellen (1.24), von drei Raketenaufsätzen für Gaspistolen und 39 zum Teil mit Treibpatronen und Zündschnur ausgestatteten Signalsternen (1.68), von zwei Signalpistolen (1.81 und 1.82) und von einem Signalgerät in Kugelschreiberform (1.83) betreffen, im Ausspruch über die Einziehung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB, jedoch nur hinsichtlich der erwähnten Gegenstände (Handschellen und Signalgeräte), ferner im Wahrspruch und im darauf beruhenden Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, WaffG (Pkt 4 des Urteilstenors), jedoch nur in Ansehung des unbefugten Erwerbs und Besitzes der fünf unter 4.2, 4.3 und 4.6 angeführten Magazine für Sturmgewehre oder Maschinenpistolen und demgemäß auch im Strafausspruch (unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38, StGB) aufgehoben.

II/ überdies wird gemäß Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil im Wahrspruch und im darauf beruhenden Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG in Ansehung des unbefugten Besitzes der unter 2.1, 2.2, 2.4 bis 2.8 sowie 2.11 bis 2.16 angeführten Faustfeuerwaffen, weiters nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG (Pkt 3 des Urteilstenors) und nach Par 36 Absatz eins, Litera d, WaffG (Pkt 4 des Urteilstenors), soweit letzterer nicht bereits von Punkt römisch eins des vorliegenden Erkenntnisses betroffen ist, mithin in Ansehung des unbefugten Erwerbs und Besitzes einer Maschinenpistole samt eingebauten Kleinteilen und von drei Läufen (4.1, 4.4, 4.5, 4.7 und 4.8), aufgehoben.

III/ Gemäß Paragraph 351, erster Satz StPO wird im Umfang der zu I/ und II/ erfolgten Urteilsaufhebung in der Sache selbst erkannt:

Egon A wird von der wider ihn erhobenen Anklage, durch Ansammeln und Bereithalten eines Vorrats von Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln, der nach Art und Umfang zur Ausrüstung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf geeignet war, das Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB auch in Ansehung von Handschellen (1.24 des Urteilstenors), von drei Raketenaufsätzen für Gaspistolen und von 39 zum Teil mit Treibpatronen und Zündschnur ausgestatteten Signalsternen (1.68), von zwei Signalpistolen (1.81 und 1.82) und von einem Signalgerät in Kugelschreiberform (1.83), welche Gegenstände er am 30. September 1981 in Linz bereithielt, begangen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Für die ihm weiterhin zur Last liegenden Straftaten, nämlich die Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB im aufrecht gebliebenen Umfang (nur hinsichtlich der im erstinstanzlichen Schuldspruch unter 1.1 bis 1.23, 1.25 bis 1.67, 1.69 bis 1.80 und 1.84 bis 1.101

angeführten Gegenstände sowie der in 1.68 erwähnten Plastikkassette mit sieben Gewehrpatronen, einer Schrotpatrone Kal. 32, 50 Stück Zündhütchen für Vorderlader und vier Filmdosen mit Zündhütchen), nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG, im aufrecht gebliebenen Umfang (unbefugten Besitz der unter 2.3, 2.9, 2.10 und 2.17 im erstgerichtlichen Schuldspruch bezeichneten Faustfeuerwaffen), nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera e, WaffG (Punkt 5) und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, StGB (Punkt 6) wird Egon A nach Paragraphen 28, 280, Absatz eins, StGB zu 5 (fünf) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

IV/ Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Egon A verworfen.

V/ Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die zu III/ getroffene Entscheidung verwiesen.

VI/ Gemäß Paragraph 90, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16. Juli 1952 geborene Postbeamte Egon A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB (Schuldspruch Punkt 1), der Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, b, d und e WaffG (Schuldsprüche Punkte 2 bis 5) und des Vergehens der Hehlerei nach Par 164 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, StGB (Schuldspruch Punkt 6) schuldig erkannt. Darnach hat er in Linz 1) von Anfang 1975 bis 30. September 1981 einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln angesammelt und bereitgehalten, der nach Art und Umfang geeignet war, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, wobei er (zuletzt) am 30. September 1981 drei Gewehre (1.1, 1.3 und 1.8 des Urteilstenors), drei Karabiner (1.2, 1.5 und 1.6), zwei Kleinkalibergewehre (1.4 und 1.7), eine Repetierschrotflinte (1.9), fünf Revolver (1.10, 1.11, 1.15, 1.80 und 1.85), acht Pistolen (1.18, 1.84 und 1.89 bis 1.94), eine Maschinenpistole (1.86), diverse Schußwaffenbestandteile wie Läufe, Verschlüsse u.a. (1.12, 1.16, 1.17, 1.19, 1.22, 1.23, 1.87 und 1.97 bis 1.101), Munition (1.25 bis 1.67, 1.69 sowie teilweise 1.68) und Magazine für Schußwaffen (1.13, 1.14, 1.20, 1.21, 1.70 bis 1.74 und 1.88), Handschellen (1.24), drei Leicht-(Leucht-?)raketenaufsätze für Gaspistolen, 39 Signalsterne, davon neun mit Treibpatrone und 0,5 m Zeitzündschnur (teilweise 1.68), zwei Schlagringe (1.75 und 1.95), (Schieß-)Pulver (1.76 bis 1.79), zwei Signalpistolen (1.81 und 1.82), ein Signalgerät in Kugelschreiberform (1.83) und einen Schalldämpfer (1.96) bereithielt;

ferner jeweils von Juni 1981 bis 30. September 1981 unbefugt 2) Faustfeuerwaffen, nämlich fünf Revolver, drei Vorderladerrevolver und neun Pistolen besessen;

3) verbotene Waffen, nämlich zwei Schlagringe und Pistolen mit Schalldämpfer, besessen;

4) Kriegsmaterial, und zwar eine Maschinenpistole, drei Läufe und insgesamt fünf Magazine für solche Waffen (oder für Sturmgewehre) nebst eingebauten Kleinteilen erworben und besessen;

5) im Sommer 1979 eine Pistole, sohin eine Faustfeuerwaffe, dem Franz B, der zu deren Besitz nicht befugt war, überlassen;

6) von Ende 1980 bis Anfang 1981 Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, die Franz B durch Diebstähle erlangt hatte, nämlich Regalteile, zwei Paar Schiträger, zehn Neonlampen, vier Kassettenrekorder und zwei elektrische Rasierapparate, gekauft. Die Geschwornen haben jeweils stimmeneinhellig die auf Begehung der erwähnten Straftaten gerichteten Hauptfragen 1 bis 6 bejaht und die Zusatzfrage 5a hinsichtlich Verjährung des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera e, WaffG verneint.

Neben der Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe erkannte das Geschwornengericht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB auf Einziehung der im Spruch unter den Punkten 1) bis 4) genannten Waffen und Munition (worunter ersichtlich sämtliche in den betreffenden Punkten des Schuldspruches angeführten Gegenstände gemeint waren) mit Ausnahme des Revolvers Pkt 1.80. Die weiteren ausdrücklich von der Einziehung ausgenommenen Waffen scheinen in den Schuldsprüchen 1) bis 4) überhaupt nicht auf vergleiche ON 25).

Sämtliche Schuldsprüche, der ihnen zugrundegelegte Wahrspruch und - der Sache nach - auch das Einziehungserkenntnis werden vom Angeklagten Egon A mit einer auf die Gründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 11, Litera a und 11

Litera b, StPO gestützten - inhaltlich auch in Richtung der Ziffer 13, dieser Gesetzesstelle ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. Unter Anrufung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer, daß trotz Verlesung eines bezüglichen Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich in der Hauptverhandlung (S 411) sein Bemühen um behördliche Anerkennung als Waffensammler nicht zum Gegenstand einer entsprechenden Zusatzfrage gemacht wurde; bei Bejahung einer solchen Frage, ob er als Waffensammler anzusehen sei, wäre - so meint er - dem Anklagevorwurf wegen Vergehens nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB 'der Boden vollkommen entzogen' gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge versagt. Die Stellung einer Zusatzfrage gemäß Paragraph 313, StPO setzt voraus, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (S 411) hat der in der Beschwerde erwähnte Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 1. Dezember 1982, GZ Wa-35/5/82, die Aufhebung eines Waffenverbotes betroffen, welches gegen den Angeklagten erst nach Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens erlassen worden war vergleiche S 11, 305, 307). Er bleibt mithin für diese Strafsache, in welcher dem Angeklagten ein nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, WaffG tatbildlicher Verstoß gegen ein Waffenverbot (Paragraph 12

WaffG) überhaupt nicht zur Last gelegt wird, bedeutungslos, zumal auch die Aufhebung eines solchen Verbots weder als behördliche Zustimmung zum Ansammeln von Kampfmitteln noch als Erlaubnis des Besitzes der unter Pkt 2 des Urteilstenors angeführten Faustfeuerwaffen (Paragraph 19, Absatz 2, WaffG), als ausnahmsweise Bewilligung des Besitzes verbotener Waffen (Paragraph 11, Absatz 2, WaffG) oder als Ausnahmebewilligung von den Verboten des Erwerbes und des Besitzes von Kriegsmaterial (Paragraph 28, a Absatz 2, WaffG) aufgefaßt werden könnte. Davon abgesehen ist das Fehlen einer Befugnis im Sinne der drei letztgenannten waffengesetzlichen Bestimmungen als Tatbildmerkmal der Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, b und d WaffG - der Vorschrift des Paragraph 312, Absatz eins, StPO entsprechend - ohnedies in die betreffenden (von den Geschwornen bejahten) Hauptfragen 2, 3 und 4 aufgenommen worden. Das Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11

Litera a, StPO geht zum überwiegenden Teil von tatsächlichen Annahmen aus, welche aus dem Wahrspruch der Geschwornen nicht zu entnehmen sind oder zu diesem sogar im Widerspruch stehen:

So behauptet die Beschwerde in Bekämpfung des Schuldspruches wegen Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln über die Feststellungen des Wahrspruches hinausgehend, daß die unter 1.1 bis 1.3 bezeichneten Gewehre für Sportzwecke bestimmt gewesen seien (welche Widmung im Hinblick auf die Anführung von ihrem Wesen nach zur Abgabe von Schüssen bei der Jagd und beim Schießsport bestimmten Gegenständen in der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Litera b, WaffG deren Beurteilung als Waffe im technischen Sinne nicht entgegenstünde), daß drei Revolver (1.10, 1.11 und 1.15), ein Karabiner (1.5), eine Pistole (1.18), mehrere Schußwaffenläufe, -verschlüsse und -trommeln (1.12, 1.16, 1.17, 1.87, 1.98 bis 1.101), die Schlagringe (1.75, 1.95) und ein Teil der gegenständlichen Munition unverwendbar gewesen seien, daß (für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB gleichfalls belanglos) dingliche Rechte anderer Personen (seiner Angehörigen) an solchen Gegenständen (Gewehr 1.8 und Teile der Munition) bestanden hätten, daß die Maschinenpistole 1.86 in zerlegtem Zustand verwahrt worden sei (wodurch sich an der Eignung dieser rasch zusammenstellbaren Waffe für den Kampf nichts ändern könnte; vergleiche S 413

oben), und daß die Pistole 1.92 vor Beginn des ersten Weltkrieges erzeugt worden sei (was deren Eignung als Kampfmittel gleichfalls nicht ausschließt, weil es dabei nicht auf den technischen Stand, sondern auf die grundsätzliche Einsatzfähigkeit der Waffe ankommt / ÖJZ-LSK 1983/98 zu Paragraph 280, StGB/ ).

Ebenso wahrspruchsfremd sind auch jene Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine nach der Aktenlage gar nicht erfolgte behördliche Anerkennung als Waffensammler (siehe hiezu die obigen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) bestreitet, mit dem nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB erforderlichen Vorsatz gehandelt zu haben.

Dieser Vorsatz muß im übrigen, wie der Vollständigkeit halber erwähnt sei, keineswegs eine Bestimmung der Kampfmittel zum Einsatz oder eine konkrete Störung bzw. Gefährdung des öffentlichen Friedens mitumschließen, sondern nur das Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen von Kampfmitteln als solches umfassen (ÖJZ-LSK 1978/285 zu Paragraph 280, Absatz eins, StGB).

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus hinsichtlich des Schuldspruches zu Pkt 1) des Urteilstenors Kleinkalibergewehren (1.4 und 1.7; siehe auch 1.72

und 1.73) und Schrotflinten (1.9) grundsätzlich die Eignung als Kampfmittel abspricht, so übersieht er, daß unter den in der beispielsweisen Aufzählung der Kampfmittel im Paragraph 280, Absatz eins, StGB an erster Stelle angeführten Waffen solche im technischen Sinne zu verstehen sind, wobei es keineswegs darauf ankommt, ob es sich um rein militärische Waffen handelt oder nicht (Leukauf/Steininger, Kommentar 2 Paragraph 280, RN 3). Angesichts der bereits erwähnten ausdrücklichen Anführung der zu Jagd- oder Schießsportzwecken bestimmten Schußwaffen in der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, WaffG gehören Sport- und Jagdgewehre der oben beschriebenen Art zweifellos zu den Waffen im technischen Sinne (Leukauf/Steininger Nebengesetze 2 1029). Für die Annahme, sie seien dennoch ihrer Art nach zum Einsatz in einer bewaffneten Auseinandersetzung nicht geeignet, bleibt angesichts der jedermann einleuchtenden Erhöhung der Kampfkraft einer Truppe durch Ausrüstung auch mit solchen Waffen kein Raum.

Verfehlt ist auch die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, für jedermann frei erhältliche Gegenstände - wozu er die Schußwaffenmagazine, Bestandteile solcher Waffen (1.19, 1.22 und 1.23) und den Großteil der Munition zählt - würden nicht unter den Kampfmittelbegriff des Paragraph 280, Absatz eins, StGB fallen:

Die erwähnte Bestimmung stellt keineswegs nur das Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen eines Vorrats an solchen Kampfmitteln unter Strafe, deren Erwerb gesetzlichen (insb. waffenrechtlichen) Beschränkungen unterliegt; sind doch auch frei erhältliche, bloß der Verstärkung der Defensivkraft dienende Ausrüstungsgegenstände wie etwa Stahlhelme als Kampfmittel zu beurteilen (EBRV 1971, 423). Umso mehr gilt dies für Magazine, die das sofortige Nachladen von Schußwaffen zu ermöglichen oder wenigstens zu beschleunigen und solcherart die Offensivwirkung zu erhöhen bestimmt sind, aber auch - über die im Paragraph 9, WaffG normierte Gleichstellung von Lauf, Trommel, Verschluß und anderen diesen entsprechenden verwendungsfähigen Waffenteilen mit kompletten Schußwaffen hinaus - für die der Erhaltung der Feuerkraft dienende Ausrüstung mit zusätzlichen Schußwaffenbestandteilen (Mayerhofer/Rieder StGB 2 Paragraph 280, Anmerkung 7 und E 5). Die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Zugehörigkeit der Munition zu den Kampfmitteln ergibt sich schon aus der Anführung des Schießbedarfs im Paragraph 280, Absatz eins, StGB. Soweit nicht - ungeachtet der vom Angeklagten ins Treffen geführten freien Erhältlichkeit - auch das im Urteilstenor unter 1.76 bis 1.78 bezeichnete (Schieß-) Pulver zu diesem Schießbedarf zu zählen ist, wäre es schon auf Grund seiner Explosivkraft jedenfalls als Kampfmittel anderer Art anzusehen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich versucht, Art und Umfang des von ihm gehorteten Kampfmittelvorrats durch jeweils isolierte Beurteilung der Eignung einzelner Teilmengen gleichartiger Kampfmittel (insbes. Munition) zu bagatellisieren, so genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß der Tatbestand des Paragraph 280, Absatz eins, StGB auch durch Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen eines zur Ausrüstung einer größeren Personenzahl zum Kampf geeigneten Vorrats verschiedenartiger Waffen erfüllt wird (Mayerhofer-Rieder StGB 2 Paragraph 280, E 2).

Berechtigt ist die Beschwerde allerdings insoweit, als sie sich gegen die Beurteilung der Handschellen (1.24), der drei Leucht('Leicht'-)raketenaufsätze, der 39 (zum Teil mit Treibpatronen und Zündschnur ausgerüsteten) Signalsterne (alles 1.68), der beiden Signalpistolen und des Signalgerätes in Kugelschreiberform (1.81 bis 1.83; in der Beschwerde versehentlich unter 1.80, 1.81 und 1.83 angeführt) als Kampfmittel wendet:

Ausrüstungsgegenstände, die zwar auch im Kampf oder während eines Kampfes verwendet werden können, mit einer solchen bewaffneten Auseinandersetzung aber nur in loser Verbindung stehen (EBRV 1971, 423, 424), mithin keine spezifische Beziehung zum Kampf aufweisen (Leukauf/Steininger Kommentar 2 Paragraph 280, RN 3), sind nicht als Kampfmittel im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, StGB anzusprechen. Daher sind Signalgeräte der oben bezeichneten Art, denen es ebenso wie anderen Kommunikationsmitteln, beispielsweise Feldtelefonen (EBRV 1971, 424), an einer spezifischen Eignung zur unmittelbaren Erhöhung der Offensiv- oder Defensivwirkung einer Truppe mangelt, weder Waffen im technischen Sinne vergleiche ÖJZ-LSK 1982/51 zu Paragraph eins, WaffG) noch Kampfmittel anderer "Art". Desgleichen dienen Handschellen nicht der Erhöhung der eigenen oder der Herabsetzung der gegnerischen Kampfkraft während der Auseinandersetzung bewaffneter Gruppen, sondern sind zur Verhinderung oder Erschwerung der Flucht eines bereits überwältigten (einzelnen) Gegners bestimmt.

In Ansehung der Handschellen und der oben erwähnten Signalgeräte ist daher der Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB rechtlich verfehlt, sodaß er - ebenso wie der ihm zugrundeliegende Wahrspruch und das auf ihm beruhende Einziehungserkenntnis hinsichtlich dieser Gegenstände - aufzuheben und in diesem Umfang auf Freispruch vom betreffenden Anklagevorwurf und auf Abweisung des Einziehungsantrags zu erkennen ist.

Die gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG erhobene Rechtsrüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil der Angeklagte erneut von wahrspruchsfremden Prämissen hinsichtlich der Einsatzfähigkeit mehrerer Faustfeuerwaffen (2.1 bis 2.5) sowie der an solchen Waffen bestehenden (für die Subsumtion unmaßgeblichen) Eigentumsverhältnisse ausgeht und den im Wahrspruch ausdrücklich festgestellten Besitz des Revolvers 2.6 negiert. Sein Hinweis auf seine erfolglosen Bemühungen um die Gestattung (des Besitzes) weiterer Faustfeuerwaffen geht ebenfalls über die Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils hinaus und betrifft zudem einen Umstand, dessen Feststellung am Fehlen seiner Befugnis zum Besitz der erwähnten Faustfeuerwaffen nichts ändern könnte.

Von der Sachverhaltsgrundlage des Wahrspruches weichen auch jene Ausführungen der Rechtsrüge ab, denen zufolge es sich bei den im Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG (Pkt 3) bezeichneten Gegenständen weder um Schlagringe noch um Schalldämpfer handelt und diese auch nicht als solche verwendbar sein sollen. Einer sachlichen Erwiderung bedarf es nur insoweit, als auf die in Pkt 3.1 des Urteilstenors und im zugrundeliegenden Wahrspruch enthaltene Beschreibung einer der verbotenen Waffen als Schlagring mit 'abgeschliffenem Spitz' (abgeschliffenen Spitzen) und fehlendem Ring Bezug genommen wird. Diesbezüglich übersieht der Beschwerdeführer, daß eine Ausstattung mit scharfen Spitzen nicht zu den bei einem Schlagring unbedingt vorauszusetzenden gefährlichen Wesensmerkmalen gehört. Schon nach dem in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG angeführten überbegriff handelt es sich bei Schlagringen ebenso wie bei Totschlägern und Stahlruten nicht um Stichwaffen, sondern um Hiebwaffen von besonderer Gefährlichkeit, wobei die bei solchen Waffen vorausgesetzte Eignung, die Schlagwirkung zu verstärken, auch einem stumpfen (und nicht in vollständiger Ringform erhaltenen) Schlagring zukommt; die Bezeichnung 'Schlagring' vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG) trifft aber auch auf eine solcherart beschaffene Hiebwaffe zu.

Die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, WaffG (Pkt 4) erschöpfen sich weitgehend in der durch den Wahrspruch nicht gedeckten Behauptung der Funktionsuntauglichkeit von Waffen und Waffenteilen, die zudem für die Beurteilung als Kriegsmaterial unerheblich wäre vergleiche 12 0s 73/78), sowie in der wahrspruchswidrigen Bestreitung des Besitzes an diesen Gegenständen. Inhaltlich muß auf diese Rechtsrüge nur insoweit eingegangen werden, als sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung von Magazinen für Maschinenpistolen oder Sturmgewehre (4.2, 4.3 und 4.6) als Kriegsmaterial wendet. In diesem Umfang kommt der Beschwerde Berechtigung zu: Solche Magazine sind in der nach Paragraph 4, Litera a, WaffG in der Fassung der Waffengesetznovelle 1979, Bundesgesetzblatt 75 aus 1980,) maßgeblichen Aufzählung von Kriegsmaterial in der (auf Grund des Par 2 des KriegsmaterialG BGBl. 1977/540 erlassenen) Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl Nr 624, nicht enthalten. Gemäß Par 1 römisch eins Ziffer eins, Litera a und c dieser Verordnung (siehe Leukauf/Steininger Nebengesetze 2 400) sind (unter anderem) Maschinenpistolen sowie deren Läufe und Verschlüsse als Kriegsmaterial anzusehen, nicht aber deren Magazine. Letztere mögen zwar ein für die Bedienung mancher vollautomatischer Waffen unerläßliches Zubehör darstellen; dennoch handelt es sich dabei nicht wie bei Läufen oder Verschlüssen um integrierende, mit der Schußwaffe dauernd verbundene Bestandteile, sodaß sie solchen Waffenteilen nicht gleichgehalten werden können. Sie fallen aber auch nicht unter Gewehrpatronen oder Munition der in Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins, Litera d, der zitierten Verordnung aufgezählten "Art". Ihr Erwerb und Besitz ist daher nicht nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, WaffG strafbar. Der Schuldspruch wegen Vergehens nach dieser Gesetzesstelle und der ihm zugrundeliegende Wahrspruch waren daher in Ansehung des Erwerbs und Besitzes der unter 4.2, 4.3 und 4.6 angeführten Magazine für Maschinenpistolen oder Sturmgewehre aufzuheben. Die Beurteilung dieser Gegenstände als Kampfmittel (1.13, 1.14, 1.88) bleibt hievon unberührt.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO) war überdies eine vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO wahrzunehmen, welche den Schuldsprüchen wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG (Pkt 2) in Ansehung des unbefugten Besitzes der Faustfeuerwaffen 2.1, 2.2, 2.4 bis 2.8 und 2.11 bis 2.16

(identisch mit den im Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB unter 1.10, 1.11, 1.15, 1.18, 1.80, 1.84, 1.85, 1.89 bis 1.94 angeführten Kampfmitteln), wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG (Pkt 3) hinsichtlich sämtlicher darin erwähnten verbotenen Waffen (identisch mit den Kampfmitteln 1.75, 1.95 und 1.96) sowie wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins

Litera d, WaffG (Pkt 4) in Ansehung des unter 4.1, 4.4, 4.5, 4.7 und

4.8

angeführten Kriegsmaterials (Maschinenpistole samt eingebauten Kleinteilen und 3 zusätzlichen Läufen, identisch mit den Kampfmitteln 1.12, 1.86, 1.87, 1.97

und 1.98) anhaftet: Mit dem Ansammeln und Bereithalten all dieser Gegenstände als Kampfmittel war nicht nur deren Besitz (Gewahrsam), sondern auch deren Erwerb verbunden, der wenigstens im konkreten Falle stets die Erlangung des Gewahrsams in sich beschloß. Bei dieser Fallgestaltung liegt aber im Verhältnis zu Paragraph 280, Absatz eins, StGB nur scheinbar Idealkonkurrenz vor, weil die betreffenden Taten durch die Unterstellung unter den gegenüber Paragraph 36, Absatz eins

WaffG mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand des Paragraph 280, Absatz eins, StGB in ihrem Unrechtsgehalt hinreichend erfaßt sind. Unter diesem Gesichtspunkt wird nicht nur Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, WaffG verdrängt (idS bereits - allerdings nur hinsichtlich des unbefugten Besitzes von Kampfmitteln darstellendem Kriegsmaterial - ÖJZ-LSK 1983/182), es teilen vielmehr auch die Tatbestände nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a und b WaffG dasselbe rechtliche Schicksal, weil auch der Unwert der hievon erfaßten, mit der Ansammlung von Faustfeuerwaffen und verbotenen Waffen zu einem Kampfmittelvorrat typischerweise verbundenen Verstöße gegen waffengesetzliche Bestimmungen durch die Bestrafung wegen der im Ansammeln und Bereithalten eines Vorrates solcher Waffen gelegenen abstrakten Gefährdung des öffentlichen Friedens mitabgegolten wird vergleiche hiezu Leukauf/Steininger, Nebengesetze 2 1074; ggt noch Kommentar 2 Paragraph 280, RN 7

sowie SSt 35/69 zu Paragraph 26, Ziffer eins, WaffG 1938 und Paragraph 10, StaatsschutzG). Der Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG hat demnach nur insoweit bestehen zu bleiben, als er den unbefugten Besitz der Vorderladerrevolver 2.3, 2.9 und 2.10 sowie der Pistole

2.17 betrifft, weil dieses Verhalten vom Schuldspruch wegen Paragraph 280, Absatz eins, StGB nicht erfaßt ist vergleiche insbes. den - an sich überflüssigen - Qualifikationsfreispruch 1 w des Urteilstenors vom Vorwurf des Ansammelns und Bereithaltens der letzterwähnten Pistole); im übrigen war er ebenso aufzuheben wie die gesamten Schuldsprüche wegen der Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b und d WaffG (ersterer ausschließlich von Amts wegen gemäß Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO, letzterer hingegen zum Teil auch in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten). Da dem Angeklagten aber das Ansammeln und Bereithalten der unter 2.1, 2.2, 2.4 bis 2.8, 2.11 bis 2.16, 3.1. bis 3.3, und 4.1 bis 4.8 des Urteilstenors bezeichneten Gegenstände weiterhin als Vergehen nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB zur Last zu legen ist, hatte im Umfang der die Schuldsprüche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, b und d WaffG betreffenden Aufhebung ein Freispruch zu unterbleiben vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO E 61 zu Paragraph 259,).

Mit der gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera e, WaffG (Pkt 5 des Urteilstenors) erhobenen Rechtsrüge, in welcher der Angeklagte einen den Geschwornen bei Verneinung der Zusatzfrage 5a hinsichtlich Verjährung dieser Tat unterlaufenen Rechtsirrtum behauptet, wird der angerufene Nichtigkeitsgrund (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Nach letzterer Gesetzesstelle kann nämlich im geschwornengerichtlichen Verfahren (anders als gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9

Litera b, StPO im Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich schöffengerichtlicher Urteile) nur die rechtsirrige Annahme oder Verneinung eines prozessualen Verfolgungshindernisses geltend gemacht werden. Hingegen fehlt eine analoge Anfechtungsmöglichkeit in Ansehung solcher Umstände, welche - wie die vorliegend behauptete Verjährung - die Strafbarkeit aufheben, sie ausschließen oder die Verfolgung aus anderen als prozessualen Gründen hindern. Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist auch die Rechtsrüge hinsichtlich des Schuldspruches wegen Vergehens der Hehlerei (Pkt 6), indem den Geschwornen die irrtümliche Annahme unterstellt wird, dieses Delikt könne auch fahrlässig begangen werden. Ein solcher Rechtsirrtum ist aber dem betreffenden Teil des Wahrspruches, von dem allein bei überprüfung der Rechtsrichtigkeit des Schuldspruches auszugehen ist, keineswegs zu entnehmen. Ginge ein derartiger Irrtum aus dem Zusammenhang der Rechtsbelehrung mit der nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO abzufassenden Niederschrift der Geschwornen und den Verfahrensergebnissen hervor, dann könnte er nur mittelbar durch Behauptung der Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) bekämpft werden, in welcher Richtung aber eine Anfechtung gar nicht erfolgt ist.

Soweit der Angeklagte in seiner Rechtsrüge, der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO vergleiche ÖJZ-LSK 1977/14 zu Par 443 Absatz 2, StPO = RZ 1977/21; ÖJZ-LSK 1978/227 zu Paragraph 26, StGB = RZ 1978/80), eine Einziehung frei erhältlicher Gewehrmunition als unzulässig bezeichnet, ist ihm zu erwidern, daß die vorbeugende Maßnahme nach Paragraph 26, StGB keineswegs nur auf Gegenstände beschränkt ist, deren Erwerb gesetzlichen Schranken unterworfen ist. Solche Beschränkungen mögen zwar ein Indiz für die besondere Gefährlichkeit bestimmter Gegenstände darstellen, sie sind aber nicht Voraussetzung der Einziehung. Entscheidend hiefür ist vielmehr die spezifische Eignung des zur Tatbegehung verwendeten, hiezu bestimmten oder hiedurch hervorgebrachten Gegenstandes, zur Verübung weiterer Straftaten verwendet zu werden (ÖJZ-LSK 1978/143 zu Paragraph 26, StGB). Munition in der Hand eines Täters, welcher diese und andere Kampfmittel zu einem nach Art und Umfang zur Ausrüstung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf geeigneten Vorrat angesammelt hat, gebietet zweifellos deren Einziehung, wenn ihrer Verwendung zu weiteren Straftaten gleicher Art entgegengewirkt werden soll vergleiche ÖJZ-LSK 1978/196 zu Paragraph 26, StGB). Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, StGB ist aber eine Einziehung grundsätzlich auch bei Bestand von Rechten anderer Personen auf die betreffenden Gegenstände zulässig. Mit dem auf solche Rechte seiner Angehörigen hinweisenden Vorbringen wird daher vom Angeklagten kein Verstoß des Einziehungserkenntnisses gegen zwingende Vorschriften geltend gemacht.

Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Freiheitsstrafe war erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, mildernd hingegen der Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung und der Umstand, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe trägt den im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung und wird auch dem von der Schuld des Angeklagten umfaßten Unrechtsgehalt der Straftaten gerecht. Darüber hinaus erachtet der Oberste Gerichtshof die Unbescholtenheit des Angeklagten und die Tatsache, daß er sozial integriert ist, als hinreichend für die Annahme, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die bereits vom Erstgericht ausgesprochene Androhung der Vollziehung (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) war daher zu übernehmen.

Die Verhängung einer Geldstrafe statt der (im Gesetz vorgesehenen) Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB erachtet der Oberste Gerichtshof nach Lage des Falles für nicht vertretbar; ihr würde unter den gegebenen Verhältnissen die nötige Effizienz - namentlich unter dem Aspekt der Generalprävention - fehlen.

Anmerkung

E04654

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00119.83.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19840510_OGH0002_0120OS00119_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0081875 Rechtssatz 19.11.1981Strafrecht
Im Allgemeinen sind Leuchtpistolen Signalgeräte und - mangels der im § 1 WaffG angeführten Zweckbestimmungen - keine Waffen. Eine für das Abschießen von Schrotpatronen geeignete "Leuchtpistole" fällt aber unter den Waffenbegriff des § 1 WaffG.
RS0081881 Rechtssatz 10.05.1984Strafrecht
Unter den in der beispielsweisen Aufzählung der Kampfmittel im § 280 Abs 1 StGB an erster Stelle angeführten Waffen sind solche im technischen Sinne (§ 1 WaffG) zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um militärische Waffen handelt oder nich …
RS0081959 Rechtssatz 10.05.1984Strafrecht
Magazine für Maschinenpistolen oder Sturmgewehre sind zwar Kampfmittel im Sinne des § 280 Abs 1 StGB, jedoch mangels ihrer Erwähnung in der KriegsmaterialV vom 22.11.1977, BGBl 1977/624, kein Kriegsmaterial.
RS0082010 Rechtssatz 22.10.1974Strafrecht
Auch die Innehabung von Faustfeuerwaffen und wesentlicher Teile derselben steht ohne Rücksicht auf die damit verbundene Absicht oder die sofortige Verwendungsfähigkeit derselben als Waffe unter Strafsanktion.
RS0082055 Rechtssatz 10.05.1984Strafrecht
Schlagringe sind (ebenso wie Totschläger und Stahlruten) Hiebwaffen von besonderer Gefährlichkeit, wobei die bei solchen Waffen vorausgesetzte Eignung, die Schlagwirkung zu verstärken, auch einem stumpfen (und nicht in vollständiger Ringform erhaltenen) Sch …
RS0082257 Rechtssatz 10.05.1984Strafrecht
§ 36 Abs 1 (lit a, b und d) WaffG steht zu § 280 Abs 1 WaffG im Verhältnis scheinbarer Idealkonkurrenz, wenn der angesammelte und bereitgehaltene Vorrat von Kampfmitteln durch Faustfeuerwaffen, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial umfaßt.
RS0082324 Rechtssatz 28.06.1983Strafrecht
§ 36 Abs 1 lit d WaffG kann durch § 280 Abs 1 StGB verdrängt werden.
RS0082357 Rechtssatz 14.10.1975Strafrecht
Waffen und Munition, die Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden, sind (nunmehr) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 26 StGB vom Gericht einzuziehen.
RS0090389 Rechtssatz 17.02.1978Strafrecht
Die Einziehung setzt voraus, dass das Tatwerkzeug nach seiner besonderen Beschaffenheit spezifisch in erster Linie zur Verwendung bei der Verübung von strafbaren Handlungen bestimmt sein muss.
RS0090481 Rechtssatz 13.10.1976Strafrecht
Nichtigkeit des Einziehungserkenntnisses nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei gesetzlicher Unzulässigkeit der Einziehung.
RS0095842 Rechtssatz 19.07.1978Strafrecht
Verlangt nicht den Vorsatz, den betreffenden Vorrat an Waffen tatsächlich zum Kampf zu verwenden und dadurch den öffentlichen Frieden zu stören.
RS0095881 Rechtssatz 10.05.1984Strafrecht
Daß der Vorrat verschiedenartige Waffen (und sontige Kampfmittel) umfaßt, ist unerheblich.
RS0095914 Rechtssatz 10.05.1984Strafrecht
Der Kampfmittelbegriff des § 280 Abs 1 StGB umfaßt auch für jedermann frei erhältliche Gegenstände.
RS0095925 Rechtssatz 10.05.1984Strafrecht
Handeschellen sind weder Waffen noch andere Kampfmittel.
RS0095930 Rechtssatz 10.05.1984Strafrecht
Auch bloß der Verstärkung der Defensivkraft dienende Ausrüstungsgegenstände - wie etwa Stahlhelme - sind als Kampfmittel zu beurteilen, umsomehr Magazine und andere zusätzliche Schußwaffenbestandteile (auch über die im § 9 WaffG genannten hinaus).
RS0095940 Rechtssatz 10.05.1984Strafrecht
Ausrüstungsgegenstände, die zwar auch im Kampf oder während eines Kampfes verwendet werden können, mit einer solchen bewaffneten Auseinandersetzung aber nur in loser Verbindung stehen, mithin keine spezifische Beziehung zum Kampf aufweisen, sind nicht als K …
RS0095978 Rechtssatz 08.03.1983Strafrecht
Es kommt weder auf den technischen Stand noch auf die Modalitäten der Handhabbarkeit der Kampfmittel an, sofern sie nur grundsätzlich einsatzfähig und verwendbar sind (hier zu kleinkalibrigen Schußwaffen in Kugelschreiberform).
RS0099764 Rechtssatz 13.10.1976Strafrecht
Einziehungserkenntnis (§ 26 StGB) ist bei gesetzlicher Unzulässigkeit nichtig nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO.
RS0101411 Rechtssatz 23.07.1976Strafrecht
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe (allesamt Institution des materiellen Rechts) sowie andere als prozessuale Verfolgungshindernisse können (anders als nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) im g …