Die Rüge versagt. Die Stellung einer Zusatzfrage gemäß § 313 StPO setzt voraus, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (S 411) hat der in der Beschwerde erwähnte Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 1. Dezember 1982, GZ Wa-35/5/82, die Aufhebung eines Waffenverbotes betroffen, welches gegen den Angeklagten erst nach Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens erlassen worden war (vgl. S 11, 305, 307). Er bleibt mithin für diese Strafsache, in welcher dem Angeklagten ein nach § 36 Abs. 1 lit. c WaffG tatbildlicher Verstoß gegen ein Waffenverbot (§ 12Die Rüge versagt. Die Stellung einer Zusatzfrage gemäß Paragraph 313, StPO setzt voraus, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (S 411) hat der in der Beschwerde erwähnte Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 1. Dezember 1982, GZ Wa-35/5/82, die Aufhebung eines Waffenverbotes betroffen, welches gegen den Angeklagten erst nach Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens erlassen worden war vergleiche S 11, 305, 307). Er bleibt mithin für diese Strafsache, in welcher dem Angeklagten ein nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, WaffG tatbildlicher Verstoß gegen ein Waffenverbot (Paragraph 12
WaffG) überhaupt nicht zur Last gelegt wird, bedeutungslos, zumal auch die Aufhebung eines solchen Verbots weder als behördliche Zustimmung zum Ansammeln von Kampfmitteln noch als Erlaubnis des Besitzes der unter Pkt 2 des Urteilstenors angeführten Faustfeuerwaffen (§ 19 Abs. 2 WaffG), als ausnahmsweise Bewilligung des Besitzes verbotener Waffen (§ 11 Abs. 2 WaffG) oder als Ausnahmebewilligung von den Verboten des Erwerbes und des Besitzes von Kriegsmaterial (§ 28 a Abs. 2 WaffG) aufgefaßt werden könnte. Davon abgesehen ist das Fehlen einer Befugnis im Sinne der drei letztgenannten waffengesetzlichen Bestimmungen als Tatbildmerkmal der Vergehen nach § 36 Abs. 1 lit. a, b und d WaffG - der Vorschrift des § 312 Abs. 1 StPO entsprechend - ohnedies in die betreffenden (von den Geschwornen bejahten) Hauptfragen 2, 3 und 4 aufgenommen worden. Das Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 11WaffG) überhaupt nicht zur Last gelegt wird, bedeutungslos, zumal auch die Aufhebung eines solchen Verbots weder als behördliche Zustimmung zum Ansammeln von Kampfmitteln noch als Erlaubnis des Besitzes der unter Pkt 2 des Urteilstenors angeführten Faustfeuerwaffen (Paragraph 19, Absatz 2, WaffG), als ausnahmsweise Bewilligung des Besitzes verbotener Waffen (Paragraph 11, Absatz 2, WaffG) oder als Ausnahmebewilligung von den Verboten des Erwerbes und des Besitzes von Kriegsmaterial (Paragraph 28, a Absatz 2, WaffG) aufgefaßt werden könnte. Davon abgesehen ist das Fehlen einer Befugnis im Sinne der drei letztgenannten waffengesetzlichen Bestimmungen als Tatbildmerkmal der Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, b und d WaffG - der Vorschrift des Paragraph 312, Absatz eins, StPO entsprechend - ohnedies in die betreffenden (von den Geschwornen bejahten) Hauptfragen 2, 3 und 4 aufgenommen worden. Das Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11
lit. a StPO geht zum überwiegenden Teil von tatsächlichen Annahmen aus, welche aus dem Wahrspruch der Geschwornen nicht zu entnehmen sind oder zu diesem sogar im Widerspruch stehen:Litera a, StPO geht zum überwiegenden Teil von tatsächlichen Annahmen aus, welche aus dem Wahrspruch der Geschwornen nicht zu entnehmen sind oder zu diesem sogar im Widerspruch stehen:
So behauptet die Beschwerde in Bekämpfung des Schuldspruches wegen Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln über die Feststellungen des Wahrspruches hinausgehend, daß die unter 1.1 bis 1.3 bezeichneten Gewehre für Sportzwecke bestimmt gewesen seien (welche Widmung im Hinblick auf die Anführung von ihrem Wesen nach zur Abgabe von Schüssen bei der Jagd und beim Schießsport bestimmten Gegenständen in der Begriffsbestimmung des § 1 lit. b WaffG deren Beurteilung als Waffe im technischen Sinne nicht entgegenstünde), daß drei Revolver (1.10, 1.11 und 1.15), ein Karabiner (1.5), eine Pistole (1.18), mehrere Schußwaffenläufe, -verschlüsse und -trommeln (1.12, 1.16, 1.17, 1.87, 1.98 bis 1.101), die Schlagringe (1.75, 1.95) und ein Teil der gegenständlichen Munition unverwendbar gewesen seien, daß (für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 280 Abs. 1 StGB gleichfalls belanglos) dingliche Rechte anderer Personen (seiner Angehörigen) an solchen Gegenständen (Gewehr 1.8 und Teile der Munition) bestanden hätten, daß die Maschinenpistole 1.86 in zerlegtem Zustand verwahrt worden sei (wodurch sich an der Eignung dieser rasch zusammenstellbaren Waffe für den Kampf nichts ändern könnte; vgl. S 413So behauptet die Beschwerde in Bekämpfung des Schuldspruches wegen Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln über die Feststellungen des Wahrspruches hinausgehend, daß die unter 1.1 bis 1.3 bezeichneten Gewehre für Sportzwecke bestimmt gewesen seien (welche Widmung im Hinblick auf die Anführung von ihrem Wesen nach zur Abgabe von Schüssen bei der Jagd und beim Schießsport bestimmten Gegenständen in der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Litera b, WaffG deren Beurteilung als Waffe im technischen Sinne nicht entgegenstünde), daß drei Revolver (1.10, 1.11 und 1.15), ein Karabiner (1.5), eine Pistole (1.18), mehrere Schußwaffenläufe, -verschlüsse und -trommeln (1.12, 1.16, 1.17, 1.87, 1.98 bis 1.101), die Schlagringe (1.75, 1.95) und ein Teil der gegenständlichen Munition unverwendbar gewesen seien, daß (für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB gleichfalls belanglos) dingliche Rechte anderer Personen (seiner Angehörigen) an solchen Gegenständen (Gewehr 1.8 und Teile der Munition) bestanden hätten, daß die Maschinenpistole 1.86 in zerlegtem Zustand verwahrt worden sei (wodurch sich an der Eignung dieser rasch zusammenstellbaren Waffe für den Kampf nichts ändern könnte; vergleiche S 413
oben), und daß die Pistole 1.92 vor Beginn des ersten Weltkrieges erzeugt worden sei (was deren Eignung als Kampfmittel gleichfalls nicht ausschließt, weil es dabei nicht auf den technischen Stand, sondern auf die grundsätzliche Einsatzfähigkeit der Waffe ankommt / ÖJZ-LSK 1983/98 zu § 280 StGB/ ).oben), und daß die Pistole 1.92 vor Beginn des ersten Weltkrieges erzeugt worden sei (was deren Eignung als Kampfmittel gleichfalls nicht ausschließt, weil es dabei nicht auf den technischen Stand, sondern auf die grundsätzliche Einsatzfähigkeit der Waffe ankommt / ÖJZ-LSK 1983/98 zu Paragraph 280, StGB/ ).
Ebenso wahrspruchsfremd sind auch jene Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine nach der Aktenlage gar nicht erfolgte behördliche Anerkennung als Waffensammler (siehe hiezu die obigen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z 6 StPO) bestreitet, mit dem nach § 280 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz gehandelt zu haben.Ebenso wahrspruchsfremd sind auch jene Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine nach der Aktenlage gar nicht erfolgte behördliche Anerkennung als Waffensammler (siehe hiezu die obigen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) bestreitet, mit dem nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB erforderlichen Vorsatz gehandelt zu haben.
Dieser Vorsatz muß im übrigen, wie der Vollständigkeit halber erwähnt sei, keineswegs eine Bestimmung der Kampfmittel zum Einsatz oder eine konkrete Störung bzw. Gefährdung des öffentlichen Friedens mitumschließen, sondern nur das Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen von Kampfmitteln als solches umfassen (ÖJZ-LSK 1978/285 zu § 280 Abs. 1 StGB).Dieser Vorsatz muß im übrigen, wie der Vollständigkeit halber erwähnt sei, keineswegs eine Bestimmung der Kampfmittel zum Einsatz oder eine konkrete Störung bzw. Gefährdung des öffentlichen Friedens mitumschließen, sondern nur das Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen von Kampfmitteln als solches umfassen (ÖJZ-LSK 1978/285 zu Paragraph 280, Absatz eins, StGB).
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus hinsichtlich des Schuldspruches zu Pkt 1) des Urteilstenors Kleinkalibergewehren (1.4 und 1.7; siehe auch 1.72
und 1.73) und Schrotflinten (1.9) grundsätzlich die Eignung als Kampfmittel abspricht, so übersieht er, daß unter den in der beispielsweisen Aufzählung der Kampfmittel im § 280 Abs. 1 StGB an erster Stelle angeführten Waffen solche im technischen Sinne zu verstehen sind, wobei es keineswegs darauf ankommt, ob es sich um rein militärische Waffen handelt oder nicht (Leukauf/Steininger, Kommentar 2 § 280 RN 3). Angesichts der bereits erwähnten ausdrücklichen Anführung der zu Jagd- oder Schießsportzwecken bestimmten Schußwaffen in der Begriffsbestimmung des § 1 WaffG gehören Sport- und Jagdgewehre der oben beschriebenen Art zweifellos zu den Waffen im technischen Sinne (Leukauf/Steininger Nebengesetze 2 1029). Für die Annahme, sie seien dennoch ihrer Art nach zum Einsatz in einer bewaffneten Auseinandersetzung nicht geeignet, bleibt angesichts der jedermann einleuchtenden Erhöhung der Kampfkraft einer Truppe durch Ausrüstung auch mit solchen Waffen kein Raum.und 1.73) und Schrotflinten (1.9) grundsätzlich die Eignung als Kampfmittel abspricht, so übersieht er, daß unter den in der beispielsweisen Aufzählung der Kampfmittel im Paragraph 280, Absatz eins, StGB an erster Stelle angeführten Waffen solche im technischen Sinne zu verstehen sind, wobei es keineswegs darauf ankommt, ob es sich um rein militärische Waffen handelt oder nicht (Leukauf/Steininger, Kommentar 2 Paragraph 280, RN 3). Angesichts der bereits erwähnten ausdrücklichen Anführung der zu Jagd- oder Schießsportzwecken bestimmten Schußwaffen in der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, WaffG gehören Sport- und Jagdgewehre der oben beschriebenen Art zweifellos zu den Waffen im technischen Sinne (Leukauf/Steininger Nebengesetze 2 1029). Für die Annahme, sie seien dennoch ihrer Art nach zum Einsatz in einer bewaffneten Auseinandersetzung nicht geeignet, bleibt angesichts der jedermann einleuchtenden Erhöhung der Kampfkraft einer Truppe durch Ausrüstung auch mit solchen Waffen kein Raum.
Verfehlt ist auch die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, für jedermann frei erhältliche Gegenstände - wozu er die Schußwaffenmagazine, Bestandteile solcher Waffen (1.19, 1.22 und 1.23) und den Großteil der Munition zählt - würden nicht unter den Kampfmittelbegriff des § 280 Abs. 1 StGB fallen:Verfehlt ist auch die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, für jedermann frei erhältliche Gegenstände - wozu er die Schußwaffenmagazine, Bestandteile solcher Waffen (1.19, 1.22 und 1.23) und den Großteil der Munition zählt - würden nicht unter den Kampfmittelbegriff des Paragraph 280, Absatz eins, StGB fallen:
Die erwähnte Bestimmung stellt keineswegs nur das Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen eines Vorrats an solchen Kampfmitteln unter Strafe, deren Erwerb gesetzlichen (insb. waffenrechtlichen) Beschränkungen unterliegt; sind doch auch frei erhältliche, bloß der Verstärkung der Defensivkraft dienende Ausrüstungsgegenstände wie etwa Stahlhelme als Kampfmittel zu beurteilen (EBRV 1971, 423). Umso mehr gilt dies für Magazine, die das sofortige Nachladen von Schußwaffen zu ermöglichen oder wenigstens zu beschleunigen und solcherart die Offensivwirkung zu erhöhen bestimmt sind, aber auch - über die im § 9 WaffG normierte Gleichstellung von Lauf, Trommel, Verschluß und anderen diesen entsprechenden verwendungsfähigen Waffenteilen mit kompletten Schußwaffen hinaus - für die der Erhaltung der Feuerkraft dienende Ausrüstung mit zusätzlichen Schußwaffenbestandteilen (Mayerhofer/Rieder StGB 2 § 280 Anm 7 und E 5). Die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Zugehörigkeit der Munition zu den Kampfmitteln ergibt sich schon aus der Anführung des Schießbedarfs im § 280 Abs. 1 StGB. Soweit nicht - ungeachtet der vom Angeklagten ins Treffen geführten freien Erhältlichkeit - auch das im Urteilstenor unter 1.76 bis 1.78 bezeichnete (Schieß-) Pulver zu diesem Schießbedarf zu zählen ist, wäre es schon auf Grund seiner Explosivkraft jedenfalls als Kampfmittel anderer Art anzusehen.Die erwähnte Bestimmung stellt keineswegs nur das Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen eines Vorrats an solchen Kampfmitteln unter Strafe, deren Erwerb gesetzlichen (insb. waffenrechtlichen) Beschränkungen unterliegt; sind doch auch frei erhältliche, bloß der Verstärkung der Defensivkraft dienende Ausrüstungsgegenstände wie etwa Stahlhelme als Kampfmittel zu beurteilen (EBRV 1971, 423). Umso mehr gilt dies für Magazine, die das sofortige Nachladen von Schußwaffen zu ermöglichen oder wenigstens zu beschleunigen und solcherart die Offensivwirkung zu erhöhen bestimmt sind, aber auch - über die im Paragraph 9, WaffG normierte Gleichstellung von Lauf, Trommel, Verschluß und anderen diesen entsprechenden verwendungsfähigen Waffenteilen mit kompletten Schußwaffen hinaus - für die der Erhaltung der Feuerkraft dienende Ausrüstung mit zusätzlichen Schußwaffenbestandteilen (Mayerhofer/Rieder StGB 2 Paragraph 280, Anmerkung 7 und E 5). Die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Zugehörigkeit der Munition zu den Kampfmitteln ergibt sich schon aus der Anführung des Schießbedarfs im Paragraph 280, Absatz eins, StGB. Soweit nicht - ungeachtet der vom Angeklagten ins Treffen geführten freien Erhältlichkeit - auch das im Urteilstenor unter 1.76 bis 1.78 bezeichnete (Schieß-) Pulver zu diesem Schießbedarf zu zählen ist, wäre es schon auf Grund seiner Explosivkraft jedenfalls als Kampfmittel anderer Art anzusehen.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich versucht, Art und Umfang des von ihm gehorteten Kampfmittelvorrats durch jeweils isolierte Beurteilung der Eignung einzelner Teilmengen gleichartiger Kampfmittel (insbes. Munition) zu bagatellisieren, so genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß der Tatbestand des § 280 Abs. 1 StGB auch durch Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen eines zur Ausrüstung einer größeren Personenzahl zum Kampf geeigneten Vorrats verschiedenartiger Waffen erfüllt wird (Mayerhofer-Rieder StGB 2 § 280 E 2).Wenn der Beschwerdeführer schließlich versucht, Art und Umfang des von ihm gehorteten Kampfmittelvorrats durch jeweils isolierte Beurteilung der Eignung einzelner Teilmengen gleichartiger Kampfmittel (insbes. Munition) zu bagatellisieren, so genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß der Tatbestand des Paragraph 280, Absatz eins, StGB auch durch Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen eines zur Ausrüstung einer größeren Personenzahl zum Kampf geeigneten Vorrats verschiedenartiger Waffen erfüllt wird (Mayerhofer-Rieder StGB 2 Paragraph 280, E 2).
Berechtigt ist die Beschwerde allerdings insoweit, als sie sich gegen die Beurteilung der Handschellen (1.24), der drei Leucht('Leicht'-)raketenaufsätze, der 39 (zum Teil mit Treibpatronen und Zündschnur ausgerüsteten) Signalsterne (alles 1.68), der beiden Signalpistolen und des Signalgerätes in Kugelschreiberform (1.81 bis 1.83; in der Beschwerde versehentlich unter 1.80, 1.81 und 1.83 angeführt) als Kampfmittel wendet:
Ausrüstungsgegenstände, die zwar auch im Kampf oder während eines Kampfes verwendet werden können, mit einer solchen bewaffneten Auseinandersetzung aber nur in loser Verbindung stehen (EBRV 1971, 423, 424), mithin keine spezifische Beziehung zum Kampf aufweisen (Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 280 RN 3), sind nicht als Kampfmittel im Sinne des § 280 Abs. 1 StGB anzusprechen. Daher sind Signalgeräte der oben bezeichneten Art, denen es ebenso wie anderen Kommunikationsmitteln, beispielsweise Feldtelefonen (EBRV 1971, 424), an einer spezifischen Eignung zur unmittelbaren Erhöhung der Offensiv- oder Defensivwirkung einer Truppe mangelt, weder Waffen im technischen Sinne (vgl. ÖJZ-LSK 1982/51 zu § 1 WaffG) noch Kampfmittel anderer Art. Desgleichen dienen Handschellen nicht der Erhöhung der eigenen oder der Herabsetzung der gegnerischen Kampfkraft während der Auseinandersetzung bewaffneter Gruppen, sondern sind zur Verhinderung oder Erschwerung der Flucht eines bereits überwältigten (einzelnen) Gegners bestimmt.Ausrüstungsgegenstände, die zwar auch im Kampf oder während eines Kampfes verwendet werden können, mit einer solchen bewaffneten Auseinandersetzung aber nur in loser Verbindung stehen (EBRV 1971, 423, 424), mithin keine spezifische Beziehung zum Kampf aufweisen (Leukauf/Steininger Kommentar 2 Paragraph 280, RN 3), sind nicht als Kampfmittel im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, StGB anzusprechen. Daher sind Signalgeräte der oben bezeichneten Art, denen es ebenso wie anderen Kommunikationsmitteln, beispielsweise Feldtelefonen (EBRV 1971, 424), an einer spezifischen Eignung zur unmittelbaren Erhöhung der Offensiv- oder Defensivwirkung einer Truppe mangelt, weder Waffen im technischen Sinne vergleiche ÖJZ-LSK 1982/51 zu Paragraph eins, WaffG) noch Kampfmittel anderer "Art". Desgleichen dienen Handschellen nicht der Erhöhung der eigenen oder der Herabsetzung der gegnerischen Kampfkraft während der Auseinandersetzung bewaffneter Gruppen, sondern sind zur Verhinderung oder Erschwerung der Flucht eines bereits überwältigten (einzelnen) Gegners bestimmt.
In Ansehung der Handschellen und der oben erwähnten Signalgeräte ist daher der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 280 Abs. 1 StGB rechtlich verfehlt, sodaß er - ebenso wie der ihm zugrundeliegende Wahrspruch und das auf ihm beruhende Einziehungserkenntnis hinsichtlich dieser Gegenstände - aufzuheben und in diesem Umfang auf Freispruch vom betreffenden Anklagevorwurf und auf Abweisung des Einziehungsantrags zu erkennen ist.In Ansehung der Handschellen und der oben erwähnten Signalgeräte ist daher der Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB rechtlich verfehlt, sodaß er - ebenso wie der ihm zugrundeliegende Wahrspruch und das auf ihm beruhende Einziehungserkenntnis hinsichtlich dieser Gegenstände - aufzuheben und in diesem Umfang auf Freispruch vom betreffenden Anklagevorwurf und auf Abweisung des Einziehungsantrags zu erkennen ist.
Die gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG erhobene Rechtsrüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil der Angeklagte erneut von wahrspruchsfremden Prämissen hinsichtlich der Einsatzfähigkeit mehrerer Faustfeuerwaffen (2.1 bis 2.5) sowie der an solchen Waffen bestehenden (für die Subsumtion unmaßgeblichen) Eigentumsverhältnisse ausgeht und den im Wahrspruch ausdrücklich festgestellten Besitz des Revolvers 2.6 negiert. Sein Hinweis auf seine erfolglosen Bemühungen um die Gestattung (des Besitzes) weiterer Faustfeuerwaffen geht ebenfalls über die Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils hinaus und betrifft zudem einen Umstand, dessen Feststellung am Fehlen seiner Befugnis zum Besitz der erwähnten Faustfeuerwaffen nichts ändern könnte.Die gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG erhobene Rechtsrüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil der Angeklagte erneut von wahrspruchsfremden Prämissen hinsichtlich der Einsatzfähigkeit mehrerer Faustfeuerwaffen (2.1 bis 2.5) sowie der an solchen Waffen bestehenden (für die Subsumtion unmaßgeblichen) Eigentumsverhältnisse ausgeht und den im Wahrspruch ausdrücklich festgestellten Besitz des Revolvers 2.6 negiert. Sein Hinweis auf seine erfolglosen Bemühungen um die Gestattung (des Besitzes) weiterer Faustfeuerwaffen geht ebenfalls über die Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils hinaus und betrifft zudem einen Umstand, dessen Feststellung am Fehlen seiner Befugnis zum Besitz der erwähnten Faustfeuerwaffen nichts ändern könnte.
Von der Sachverhaltsgrundlage des Wahrspruches weichen auch jene Ausführungen der Rechtsrüge ab, denen zufolge es sich bei den im Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffG (Pkt 3) bezeichneten Gegenständen weder um Schlagringe noch um Schalldämpfer handelt und diese auch nicht als solche verwendbar sein sollen. Einer sachlichen Erwiderung bedarf es nur insoweit, als auf die in Pkt 3.1 des Urteilstenors und im zugrundeliegenden Wahrspruch enthaltene Beschreibung einer der verbotenen Waffen als Schlagring mit 'abgeschliffenem Spitz' (abgeschliffenen Spitzen) und fehlendem Ring Bezug genommen wird. Diesbezüglich übersieht der Beschwerdeführer, daß eine Ausstattung mit scharfen Spitzen nicht zu den bei einem Schlagring unbedingt vorauszusetzenden gefährlichen Wesensmerkmalen gehört. Schon nach dem in § 11 Abs. 1 Z 5 WaffG angeführten überbegriff handelt es sich bei Schlagringen ebenso wie bei Totschlägern und Stahlruten nicht um Stichwaffen, sondern um Hiebwaffen von besonderer Gefährlichkeit, wobei die bei solchen Waffen vorausgesetzte Eignung, die Schlagwirkung zu verstärken, auch einem stumpfen (und nicht in vollständiger Ringform erhaltenen) Schlagring zukommt; die Bezeichnung 'Schlagring' (vgl. § 11 Abs. 1 Z 5 WaffG) trifft aber auch auf eine solcherart beschaffene Hiebwaffe zu.Von der Sachverhaltsgrundlage des Wahrspruches weichen auch jene Ausführungen der Rechtsrüge ab, denen zufolge es sich bei den im Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG (Pkt 3) bezeichneten Gegenständen weder um Schlagringe noch um Schalldämpfer handelt und diese auch nicht als solche verwendbar sein sollen. Einer sachlichen Erwiderung bedarf es nur insoweit, als auf die in Pkt 3.1 des Urteilstenors und im zugrundeliegenden Wahrspruch enthaltene Beschreibung einer der verbotenen Waffen als Schlagring mit 'abgeschliffenem Spitz' (abgeschliffenen Spitzen) und fehlendem Ring Bezug genommen wird. Diesbezüglich übersieht der Beschwerdeführer, daß eine Ausstattung mit scharfen Spitzen nicht zu den bei einem Schlagring unbedingt vorauszusetzenden gefährlichen Wesensmerkmalen gehört. Schon nach dem in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG angeführten überbegriff handelt es sich bei Schlagringen ebenso wie bei Totschlägern und Stahlruten nicht um Stichwaffen, sondern um Hiebwaffen von besonderer Gefährlichkeit, wobei die bei solchen Waffen vorausgesetzte Eignung, die Schlagwirkung zu verstärken, auch einem stumpfen (und nicht in vollständiger Ringform erhaltenen) Schlagring zukommt; die Bezeichnung 'Schlagring' vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG) trifft aber auch auf eine solcherart beschaffene Hiebwaffe zu.
Die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 11 lit. a StPO gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. d WaffG (Pkt 4) erschöpfen sich weitgehend in der durch den Wahrspruch nicht gedeckten Behauptung der Funktionsuntauglichkeit von Waffen und Waffenteilen, die zudem für die Beurteilung als Kriegsmaterial unerheblich wäre (vgl. 12 0s 73/78), sowie in der wahrspruchswidrigen Bestreitung des Besitzes an diesen Gegenständen. Inhaltlich muß auf diese Rechtsrüge nur insoweit eingegangen werden, als sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung von Magazinen für Maschinenpistolen oder Sturmgewehre (4.2, 4.3 und 4.6) als Kriegsmaterial wendet. In diesem Umfang kommt der Beschwerde Berechtigung zu: Solche Magazine sind in der nach § 4 lit. a WaffG (idF der Waffengesetznovelle 1979, BGBl 75/1980) maßgeblichen Aufzählung von Kriegsmaterial in der (auf Grund des Par 2 des KriegsmaterialG BGBl. 1977/540 erlassenen) Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl Nr 624, nicht enthalten. Gemäß Par 1 I Z 1 lit. a und c dieser Verordnung (siehe Leukauf/Steininger Nebengesetze 2 400) sind (unter anderem) Maschinenpistolen sowie deren Läufe und Verschlüsse als Kriegsmaterial anzusehen, nicht aber deren Magazine. Letztere mögen zwar ein für die Bedienung mancher vollautomatischer Waffen unerläßliches Zubehör darstellen; dennoch handelt es sich dabei nicht wie bei Läufen oder Verschlüssen um integrierende, mit der Schußwaffe dauernd verbundene Bestandteile, sodaß sie solchen Waffenteilen nicht gleichgehalten werden können. Sie fallen aber auch nicht unter Gewehrpatronen oder Munition der in § 1 I Z 1 lit. d der zitierten Verordnung aufgezählten Art. Ihr Erwerb und Besitz ist daher nicht nach § 36 Abs. 1 lit. d WaffG strafbar. Der Schuldspruch wegen Vergehens nach dieser Gesetzesstelle und der ihm zugrundeliegende Wahrspruch waren daher in Ansehung des Erwerbs und Besitzes der unter 4.2, 4.3 und 4.6 angeführten Magazine für Maschinenpistolen oder Sturmgewehre aufzuheben. Die Beurteilung dieser Gegenstände als Kampfmittel (1.13, 1.14, 1.88) bleibt hievon unberührt.Die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, WaffG (Pkt 4) erschöpfen sich weitgehend in der durch den Wahrspruch nicht gedeckten Behauptung der Funktionsuntauglichkeit von Waffen und Waffenteilen, die zudem für die Beurteilung als Kriegsmaterial unerheblich wäre vergleiche 12 0s 73/78), sowie in der wahrspruchswidrigen Bestreitung des Besitzes an diesen Gegenständen. Inhaltlich muß auf diese Rechtsrüge nur insoweit eingegangen werden, als sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung von Magazinen für Maschinenpistolen oder Sturmgewehre (4.2, 4.3 und 4.6) als Kriegsmaterial wendet. In diesem Umfang kommt der Beschwerde Berechtigung zu: Solche Magazine sind in der nach Paragraph 4, Litera a, WaffG in der Fassung der Waffengesetznovelle 1979, Bundesgesetzblatt 75 aus 1980,) maßgeblichen Aufzählung von Kriegsmaterial in der (auf Grund des Par 2 des KriegsmaterialG BGBl. 1977/540 erlassenen) Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl Nr 624, nicht enthalten. Gemäß Par 1 römisch eins Ziffer eins, Litera a und c dieser Verordnung (siehe Leukauf/Steininger Nebengesetze 2 400) sind (unter anderem) Maschinenpistolen sowie deren Läufe und Verschlüsse als Kriegsmaterial anzusehen, nicht aber deren Magazine. Letztere mögen zwar ein für die Bedienung mancher vollautomatischer Waffen unerläßliches Zubehör darstellen; dennoch handelt es sich dabei nicht wie bei Läufen oder Verschlüssen um integrierende, mit der Schußwaffe dauernd verbundene Bestandteile, sodaß sie solchen Waffenteilen nicht gleichgehalten werden können. Sie fallen aber auch nicht unter Gewehrpatronen oder Munition der in Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins, Litera d, der zitierten Verordnung aufgezählten "Art". Ihr Erwerb und Besitz ist daher nicht nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, WaffG strafbar. Der Schuldspruch wegen Vergehens nach dieser Gesetzesstelle und der ihm zugrundeliegende Wahrspruch waren daher in Ansehung des Erwerbs und Besitzes der unter 4.2, 4.3 und 4.6 angeführten Magazine für Maschinenpistolen oder Sturmgewehre aufzuheben. Die Beurteilung dieser Gegenstände als Kampfmittel (1.13, 1.14, 1.88) bleibt hievon unberührt.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 344, 290 Abs. 1 StPO) war überdies eine vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs. 1 Z 12 StPO wahrzunehmen, welche den Schuldsprüchen wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG (Pkt 2) in Ansehung des unbefugten Besitzes der Faustfeuerwaffen 2.1, 2.2, 2.4 bis 2.8 und 2.11 bis 2.16Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO) war überdies eine vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO wahrzunehmen, welche den Schuldsprüchen wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG (Pkt 2) in Ansehung des unbefugten Besitzes der Faustfeuerwaffen 2.1, 2.2, 2.4 bis 2.8 und 2.11 bis 2.16
(identisch mit den im Schuldspruch wegen Vergehens nach § 280 Abs. 1 StGB unter 1.10, 1.11, 1.15, 1.18, 1.80, 1.84, 1.85, 1.89 bis 1.94 angeführten Kampfmitteln), wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffG (Pkt 3) hinsichtlich sämtlicher darin erwähnten verbotenen Waffen (identisch mit den Kampfmitteln 1.75, 1.95 und 1.96) sowie wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1(identisch mit den im Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB unter 1.10, 1.11, 1.15, 1.18, 1.80, 1.84, 1.85, 1.89 bis 1.94 angeführten Kampfmitteln), wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG (Pkt 3) hinsichtlich sämtlicher darin erwähnten verbotenen Waffen (identisch mit den Kampfmitteln 1.75, 1.95 und 1.96) sowie wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins
lit. d WaffG (Pkt 4) in Ansehung des unter 4.1, 4.4, 4.5, 4.7 undLitera d, WaffG (Pkt 4) in Ansehung des unter 4.1, 4.4, 4.5, 4.7 und
4.8
angeführten Kriegsmaterials (Maschinenpistole samt eingebauten Kleinteilen und 3 zusätzlichen Läufen, identisch mit den Kampfmitteln 1.12, 1.86, 1.87, 1.97
und 1.98) anhaftet: Mit dem Ansammeln und Bereithalten all dieser Gegenstände als Kampfmittel war nicht nur deren Besitz (Gewahrsam), sondern auch deren Erwerb verbunden, der wenigstens im konkreten Falle stets die Erlangung des Gewahrsams in sich beschloß. Bei dieser Fallgestaltung liegt aber im Verhältnis zu § 280 Abs. 1 StGB nur scheinbar Idealkonkurrenz vor, weil die betreffenden Taten durch die Unterstellung unter den gegenüber § 36 Abs. 1und 1.98) anhaftet: Mit dem Ansammeln und Bereithalten all dieser Gegenstände als Kampfmittel war nicht nur deren Besitz (Gewahrsam), sondern auch deren Erwerb verbunden, der wenigstens im konkreten Falle stets die Erlangung des Gewahrsams in sich beschloß. Bei dieser Fallgestaltung liegt aber im Verhältnis zu Paragraph 280, Absatz eins, StGB nur scheinbar Idealkonkurrenz vor, weil die betreffenden Taten durch die Unterstellung unter den gegenüber Paragraph 36, Absatz eins
WaffG mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand des § 280 Abs. 1 StGB in ihrem Unrechtsgehalt hinreichend erfaßt sind. Unter diesem Gesichtspunkt wird nicht nur § 36 Abs. 1 lit. d WaffG verdrängt (idS bereits - allerdings nur hinsichtlich des unbefugten Besitzes von Kampfmitteln darstellendem Kriegsmaterial - ÖJZ-LSK 1983/182), es teilen vielmehr auch die Tatbestände nach § 36 Abs.1 lit. a und b WaffG dasselbe rechtliche Schicksal, weil auch der Unwert der hievon erfaßten, mit der Ansammlung von Faustfeuerwaffen und verbotenen Waffen zu einem Kampfmittelvorrat typischerweise verbundenen Verstöße gegen waffengesetzliche Bestimmungen durch die Bestrafung wegen der im Ansammeln und Bereithalten eines Vorrates solcher Waffen gelegenen abstrakten Gefährdung des öffentlichen Friedens mitabgegolten wird (vgl. hiezu Leukauf/Steininger, Nebengesetze 2 1074; ggt noch Kommentar 2 § 280 RN 7WaffG mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand des Paragraph 280, Absatz eins, StGB in ihrem Unrechtsgehalt hinreichend erfaßt sind. Unter diesem Gesichtspunkt wird nicht nur Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, WaffG verdrängt (idS bereits - allerdings nur hinsichtlich des unbefugten Besitzes von Kampfmitteln darstellendem Kriegsmaterial - ÖJZ-LSK 1983/182), es teilen vielmehr auch die Tatbestände nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a und b WaffG dasselbe rechtliche Schicksal, weil auch der Unwert der hievon erfaßten, mit der Ansammlung von Faustfeuerwaffen und verbotenen Waffen zu einem Kampfmittelvorrat typischerweise verbundenen Verstöße gegen waffengesetzliche Bestimmungen durch die Bestrafung wegen der im Ansammeln und Bereithalten eines Vorrates solcher Waffen gelegenen abstrakten Gefährdung des öffentlichen Friedens mitabgegolten wird vergleiche hiezu Leukauf/Steininger, Nebengesetze 2 1074; ggt noch Kommentar 2 Paragraph 280, RN 7
sowie SSt 35/69 zu § 26 Z 1 WaffG 1938 und § 10 StaatsschutzG). Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG hat demnach nur insoweit bestehen zu bleiben, als er den unbefugten Besitz der Vorderladerrevolver 2.3, 2.9 und 2.10 sowie der Pistolesowie SSt 35/69 zu Paragraph 26, Ziffer eins, WaffG 1938 und Paragraph 10, StaatsschutzG). Der Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG hat demnach nur insoweit bestehen zu bleiben, als er den unbefugten Besitz der Vorderladerrevolver 2.3, 2.9 und 2.10 sowie der Pistole
2.17 betrifft, weil dieses Verhalten vom Schuldspruch wegen § 280 Abs. 1 StGB nicht erfaßt ist (vgl. insbes. den - an sich überflüssigen - Qualifikationsfreispruch 1 w des Urteilstenors vom Vorwurf des Ansammelns und Bereithaltens der letzterwähnten Pistole); im übrigen war er ebenso aufzuheben wie die gesamten Schuldsprüche wegen der Vergehen nach § 36 Abs. 1 lit. b und d WaffG (ersterer ausschließlich von Amts wegen gemäß §§ 344, 290 Abs. 1 StPO, letzterer hingegen zum Teil auch in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten). Da dem Angeklagten aber das Ansammeln und Bereithalten der unter 2.1, 2.2, 2.4 bis 2.8, 2.11 bis 2.16, 3.1. bis 3.3, und 4.1 bis 4.8 des Urteilstenors bezeichneten Gegenstände weiterhin als Vergehen nach § 280 Abs. 1 StGB zur Last zu legen ist, hatte im Umfang der die Schuldsprüche nach § 36 Abs. 1 lit. a, b und d WaffG betreffenden Aufhebung ein Freispruch zu unterbleiben (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO E 61 zu § 259).2.17 betrifft, weil dieses Verhalten vom Schuldspruch wegen Paragraph 280, Absatz eins, StGB nicht erfaßt ist vergleiche insbes. den - an sich überflüssigen - Qualifikationsfreispruch 1 w des Urteilstenors vom Vorwurf des Ansammelns und Bereithaltens der letzterwähnten Pistole); im übrigen war er ebenso aufzuheben wie die gesamten Schuldsprüche wegen der Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b und d WaffG (ersterer ausschließlich von Amts wegen gemäß Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO, letzterer hingegen zum Teil auch in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten). Da dem Angeklagten aber das Ansammeln und Bereithalten der unter 2.1, 2.2, 2.4 bis 2.8, 2.11 bis 2.16, 3.1. bis 3.3, und 4.1 bis 4.8 des Urteilstenors bezeichneten Gegenstände weiterhin als Vergehen nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB zur Last zu legen ist, hatte im Umfang der die Schuldsprüche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, b und d WaffG betreffenden Aufhebung ein Freispruch zu unterbleiben vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO E 61 zu Paragraph 259,).
Mit der gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. e WaffG (Pkt 5 des Urteilstenors) erhobenen Rechtsrüge, in welcher der Angeklagte einen den Geschwornen bei Verneinung der Zusatzfrage 5a hinsichtlich Verjährung dieser Tat unterlaufenen Rechtsirrtum behauptet, wird der angerufene Nichtigkeitsgrund (§ 345 Abs. 1 Z 11 lit. b StPO) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Nach letzterer Gesetzesstelle kann nämlich im geschwornengerichtlichen Verfahren (anders als gemäß § 281 Abs. 1 Z 9Mit der gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera e, WaffG (Pkt 5 des Urteilstenors) erhobenen Rechtsrüge, in welcher der Angeklagte einen den Geschwornen bei Verneinung der Zusatzfrage 5a hinsichtlich Verjährung dieser Tat unterlaufenen Rechtsirrtum behauptet, wird der angerufene Nichtigkeitsgrund (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Nach letzterer Gesetzesstelle kann nämlich im geschwornengerichtlichen Verfahren (anders als gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit. b StPO im Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich schöffengerichtlicher Urteile) nur die rechtsirrige Annahme oder Verneinung eines prozessualen Verfolgungshindernisses geltend gemacht werden. Hingegen fehlt eine analoge Anfechtungsmöglichkeit in Ansehung solcher Umstände, welche - wie die vorliegend behauptete Verjährung - die Strafbarkeit aufheben, sie ausschließen oder die Verfolgung aus anderen als prozessualen Gründen hindern. Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist auch die Rechtsrüge hinsichtlich des Schuldspruches wegen Vergehens der Hehlerei (Pkt 6), indem den Geschwornen die irrtümliche Annahme unterstellt wird, dieses Delikt könne auch fahrlässig begangen werden. Ein solcher Rechtsirrtum ist aber dem betreffenden Teil des Wahrspruches, von dem allein bei überprüfung der Rechtsrichtigkeit des Schuldspruches auszugehen ist, keineswegs zu entnehmen. Ginge ein derartiger Irrtum aus dem Zusammenhang der Rechtsbelehrung mit der nach § 331 Abs. 3 StPO abzufassenden Niederschrift der Geschwornen und den Verfahrensergebnissen hervor, dann könnte er nur mittelbar durch Behauptung der Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung (§ 345 Abs. 1 Z 8 StPO) bekämpft werden, in welcher Richtung aber eine Anfechtung gar nicht erfolgt ist.Litera b, StPO im Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich schöffengerichtlicher Urteile) nur die rechtsirrige Annahme oder Verneinung eines prozessualen Verfolgungshindernisses geltend gemacht werden. Hingegen fehlt eine analoge Anfechtungsmöglichkeit in Ansehung solcher Umstände, welche - wie die vorliegend behauptete Verjährung - die Strafbarkeit aufheben, sie ausschließen oder die Verfolgung aus anderen als prozessualen Gründen hindern. Nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist auch die Rechtsrüge hinsichtlich des Schuldspruches wegen Vergehens der Hehlerei (Pkt 6), indem den Geschwornen die irrtümliche Annahme unterstellt wird, dieses Delikt könne auch fahrlässig begangen werden. Ein solcher Rechtsirrtum ist aber dem betreffenden Teil des Wahrspruches, von dem allein bei überprüfung der Rechtsrichtigkeit des Schuldspruches auszugehen ist, keineswegs zu entnehmen. Ginge ein derartiger Irrtum aus dem Zusammenhang der Rechtsbelehrung mit der nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO abzufassenden Niederschrift der Geschwornen und den Verfahrensergebnissen hervor, dann könnte er nur mittelbar durch Behauptung der Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) bekämpft werden, in welcher Richtung aber eine Anfechtung gar nicht erfolgt ist.
Soweit der Angeklagte in seiner Rechtsrüge, der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 13 StPO (vgl. ÖJZ-LSK 1977/14 zu Par 443 Abs. 2 StPO = RZ 1977/21; ÖJZ-LSK 1978/227 zu § 26 StGB = RZ 1978/80), eine Einziehung frei erhältlicher Gewehrmunition als unzulässig bezeichnet, ist ihm zu erwidern, daß die vorbeugende Maßnahme nach § 26 StGB keineswegs nur auf Gegenstände beschränkt ist, deren Erwerb gesetzlichen Schranken unterworfen ist. Solche Beschränkungen mögen zwar ein Indiz für die besondere Gefährlichkeit bestimmter Gegenstände darstellen, sie sind aber nicht Voraussetzung der Einziehung. Entscheidend hiefür ist vielmehr die spezifische Eignung des zur Tatbegehung verwendeten, hiezu bestimmten oder hiedurch hervorgebrachten Gegenstandes, zur Verübung weiterer Straftaten verwendet zu werden (ÖJZ-LSK 1978/143 zu § 26 StGB). Munition in der Hand eines Täters, welcher diese und andere Kampfmittel zu einem nach Art und Umfang zur Ausrüstung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf geeigneten Vorrat angesammelt hat, gebietet zweifellos deren Einziehung, wenn ihrer Verwendung zu weiteren Straftaten gleicher Art entgegengewirkt werden soll (vgl. ÖJZ-LSK 1978/196 zu § 26 StGB). Gemäß § 26 Abs. 2 StGB ist aber eine Einziehung grundsätzlich auch bei Bestand von Rechten anderer Personen auf die betreffenden Gegenstände zulässig. Mit dem auf solche Rechte seiner Angehörigen hinweisenden Vorbringen wird daher vom Angeklagten kein Verstoß des Einziehungserkenntnisses gegen zwingende Vorschriften geltend gemacht.Soweit der Angeklagte in seiner Rechtsrüge, der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO vergleiche ÖJZ-LSK 1977/14 zu Par 443 Absatz 2, StPO = RZ 1977/21; ÖJZ-LSK 1978/227 zu Paragraph 26, StGB = RZ 1978/80), eine Einziehung frei erhältlicher Gewehrmunition als unzulässig bezeichnet, ist ihm zu erwidern, daß die vorbeugende Maßnahme nach Paragraph 26, StGB keineswegs nur auf Gegenstände beschränkt ist, deren Erwerb gesetzlichen Schranken unterworfen ist. Solche Beschränkungen mögen zwar ein Indiz für die besondere Gefährlichkeit bestimmter Gegenstände darstellen, sie sind aber nicht Voraussetzung der Einziehung. Entscheidend hiefür ist vielmehr die spezifische Eignung des zur Tatbegehung verwendeten, hiezu bestimmten oder hiedurch hervorgebrachten Gegenstandes, zur Verübung weiterer Straftaten verwendet zu werden (ÖJZ-LSK 1978/143 zu Paragraph 26, StGB). Munition in der Hand eines Täters, welcher diese und andere Kampfmittel zu einem nach Art und Umfang zur Ausrüstung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf geeigneten Vorrat angesammelt hat, gebietet zweifellos deren Einziehung, wenn ihrer Verwendung zu weiteren Straftaten gleicher Art entgegengewirkt werden soll vergleiche ÖJZ-LSK 1978/196 zu Paragraph 26, StGB). Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, StGB ist aber eine Einziehung grundsätzlich auch bei Bestand von Rechten anderer Personen auf die betreffenden Gegenstände zulässig. Mit dem auf solche Rechte seiner Angehörigen hinweisenden Vorbringen wird daher vom Angeklagten kein Verstoß des Einziehungserkenntnisses gegen zwingende Vorschriften geltend gemacht.
Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Freiheitsstrafe war erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, mildernd hingegen der Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung und der Umstand, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe trägt den im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung und wird auch dem von der Schuld des Angeklagten umfaßten Unrechtsgehalt der Straftaten gerecht. Darüber hinaus erachtet der Oberste Gerichtshof die Unbescholtenheit des Angeklagten und die Tatsache, daß er sozial integriert ist, als hinreichend für die Annahme, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die bereits vom Erstgericht ausgesprochene Androhung der Vollziehung (§ 43 Abs. 1 StGB) war daher zu übernehmen.Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Freiheitsstrafe war erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, mildernd hingegen der Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung und der Umstand, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe trägt den im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung und wird auch dem von der Schuld des Angeklagten umfaßten Unrechtsgehalt der Straftaten gerecht. Darüber hinaus erachtet der Oberste Gerichtshof die Unbescholtenheit des Angeklagten und die Tatsache, daß er sozial integriert ist, als hinreichend für die Annahme, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die bereits vom Erstgericht ausgesprochene Androhung der Vollziehung (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) war daher zu übernehmen.
Die Verhängung einer Geldstrafe statt der (im Gesetz vorgesehenen) Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs. 1 StGB erachtet der Oberste Gerichtshof nach Lage des Falles für nicht vertretbar; ihr würde unter den gegebenen Verhältnissen die nötige Effizienz - namentlich unter dem Aspekt der Generalprävention - fehlen.Die Verhängung einer Geldstrafe statt der (im Gesetz vorgesehenen) Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB erachtet der Oberste Gerichtshof nach Lage des Falles für nicht vertretbar; ihr würde unter den gegebenen Verhältnissen die nötige Effizienz - namentlich unter dem Aspekt der Generalprävention - fehlen.