Rechtssatz RS0095940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095940
Entscheidungsdatum
20.01.1994
Rechtssatz
Ausrüstungsgegenstände, die zwar auch im Kampf oder während eines Kampfes verwendet werden können, mit einer solchen bewaffneten Auseinandersetzung aber nur in loser Verbindung stehen, mithin keine spezifische Beziehung zum Kampf aufweisen, sind nicht als Kampfmittel im Sinne des § 280 Abs 1 StGB anzusprechen (Signalgeräte und andere Kommunikationsmittel, zB Feldtelefone).Ausrüstungsgegenstände, die zwar auch im Kampf oder während eines Kampfes verwendet werden können, mit einer solchen bewaffneten Auseinandersetzung aber nur in loser Verbindung stehen, mithin keine spezifische Beziehung zum Kampf aufweisen, sind nicht als Kampfmittel im Sinne des Paragraph 280, Absatz eins, StGB anzusprechen (Signalgeräte und andere Kommunikationsmittel, zB Feldtelefone).
Entscheidungstexte
- 12 Os 119/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 12 Os 119/83
Veröff: SSt 55/27
- 13 Os 85/89
Entscheidungstext OGH 21.12.1989 13 Os 85/89
Vgl auch; Beisatz: Funkgeräte, Tarnzelte und Tarnbekleidung, Feldflaschen und dergleichen weisen keine spezifische Beziehung zum Kampf, also zur gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Menschen auf. (T1)
- 15 Os 166/93
Entscheidungstext OGH 20.01.1994 15 Os 166/93
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095940
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0120OS00119_8300000_009