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Entscheidung 13 Os 85/89×

Entscheidung 13 Os 85/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os85/89

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel (Berichterstatter) als weitere Richter in der Strafsache gegen Karl A*** wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraph 173, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Innsbruck vom 11. Mai 1989, GZ. 20 römisch fünf r 2530/88-122, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Margreiter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und, zum Teil gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO, der Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage fortlaufende Zahl 5 sowie das darauf beruhende, sonst unberührt bleibende Urteil im Schuldspruch wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB (römisch drei), soweit dieser auch 2 Funkgeräte, 2 Leuchtspurpistolen, einen weiteren Gabelschlüssel, 17 Leuchtpatronen, 6 Leuchtsignalpatronen, 5 Feldflaschen, 7 Tarnzelte, 5 Tarnhosen, 12 Tarnjacken, 3 Drillichhosen und eine Drillichbluse umfaßt, ferner im Strafausspruch sowie im Einziehungserkenntnis betreffend die vorangeführten Gegenstände aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß Paragraph 351, StPO in der Sache selbst erkannt:

Karl A*** wird von der Anklage, bis zum Herbst 1988 in Innsbruck und anderen Orten einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln, nämlich (auch) 2 Funkgeräte, 2 Leuchtpistolen, einen weiteren Gabelschlüssel, 17 Leuchtpatronen, 6 Leuchtsignalpatronen, 5 Feldflaschen, 7 Tarnzelte, 5 Tarnhosen, 12 Tarnjacken, 3 Drillichhosen und eine Drillichbluse, angesammelt und bereit gehalten zu haben, der nach Art und Umfang geeignet war, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, er habe auch hiedurch das Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Für die unberührt gebliebenen Schuldsprüche (Paragraphen 282, Absatz 2 und 15; 280 Absatz eins,; 278 Absatz eins,; 175 Absatz eins,; 173 Absatz eins, 12,, dritter Fall; 164 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB) wird Karl A*** unter Anwendung von Paragraph 28, StGB nach Paragraph 173, Absatz eins, StGB zu 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 3.März 1933 geborene Tischlermeister Karl A*** wurde der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach Paragraphen 282, Absatz 2 und 15 StGB (römisch eins und römisch zwei), des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB (römisch drei) und der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (römisch vier) sowie der Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach Paragraph 175, Absatz eins, StGB (römisch fünf), der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel als Beteiligter nach Paragraphen 173, Absatz eins, 12,, dritter Fall, StGB (römisch sechs) und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, StGB (römisch sieben) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt dieses auf den Wahrspruch der Geschwornen gegründeten Schuldspruchs hat Karl A***

(zu römisch eins) in Innsbruck und allenfalls anderen Orten in den Sommermonaten 1988 vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen in einer Art, die geeignet war, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung solcher Handlungen aufzureizen, dadurch gutgeheißen, daß er mit dem Vorsatz, daß seine Interviews in Druckwerken veröffentlicht werden, gegenüber dem Reporter der italienischen Tageszeitung "La Repubblica" Roberto B***, gegenüber dem Reporter der italienischen Zeitung "Epoca" Mauro S*** und gegenüber einem Reporter der Südtiroler Zeitschrift "FF-Illustrierte" die in den Jahren 1987 und 1988 verübten Sprengstoffanschläge in Südtirol als gute Sache hinstellte, indem er erklärte, daß Politik mit Bomben zwar nicht die beste Sache, aber der einzige Weg sei, und daß er Bombenanschläge begrüße und sie als notwendigen Teil des Freiheitskampfes in Südtirol betrachte;

(zu römisch zwei) in Innsbruck am 7.Mai 1988 vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen in einer Art, die geeignet war, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung solcher Handlungen aufzureizen, dadurch gutzuheißen versucht, daß er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Reinhard B*** beim ORF-Landesstudio Tirol einen Bekennerbrief des Inhalts: "Die Gruppe 'Ein Tirol' meldet sich zum Kampf für ein Tirol. Das Paket ist Verrat und Betrug an dem deutschen Volk in Südtirol. Die Gruppe 'Ein Tirol' bekennt sich zu den 20 Anschlägen und Mündungsfeuer auf die italienische Besatzung im Vorjahr und dieses Jahres. Wir fordern die sofortige Volksabstimmung. Wir kämpfen bis zum Sieg !!! Gegen Italien stehen wir am Kriegsfuß. Heil Tirol! Gott mit uns!" mit dem Vorsatz abgab, daß der Inhalt desselben im Rundfunk bekanntgegeben wird;

(zu römisch drei) in Innsbruck bis zum Herbst 1988 einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln, der nach Art und Umfang geeignet war, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, angesammelt oder bereitgehalten;

(zu römisch vier) sich in Innsbruck und allenfalls anderen Orten zumindest ab 1986 bis Herbst 1988 mit mehreren anderen mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt gemeingefährliche strafbare Handlungen nach Paragraph 173, StGB (Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoff) sowie nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen ausgeführt werden; (zu römisch fünf) in Innsbruck und allenfalls anderen Orten zumindest ab 1986 bis Herbst 1988 in der Absicht, sich oder anderen die Begehung von nach Paragraph 173, StGB mit Strafe bedrohten, wenn auch noch nicht bestimmten Handlungen zu ermöglichen, Sprengstoff sowie zur Benutzung dieses Stoffs erforderliche Vorrichtungen angefertigt (Präparierung von Rohrbomben, Zündschnüren, Zeitweckern), erworben oder besessen oder einen solchen Stoff anderen überlassen, von denen er wußte, daß sie ihn zur Vorbereitung der angeführten, mit Strafe bedrohten Handlungen erwerben;

(zu römisch sechs) in Innsbruck und allenfalls anderen Orten im Sommer und/oder Herbst 1988 durch Lieferung von Sprengstoff an Unbekannte vorsätzlich dazu beigetragen, daß diese den Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion gebracht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) eines anderen oder für fremdes Eigentum im großen Ausmaß herbeigeführt haben, und zwar in Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag am 6.Oktober 1988 auf die Eisenbahnlinie in Vahrn bei Brixen in Südtirol;

(zu römisch sieben) in Innsbruck oder allenfalls einem anderen Ort im Frühsommer 1988 Sachen, nämlich Sprengstoff (18 Patronen Gelatine-Donarit, 7 Patronen Lawinit), eine Rolle mit 400 m Zündschnur der Marke "Detonex" und 42 Sprengkapseln "Brimont Nr. 8" im Wert von zusammen 3.053,90 S, die die abgesondert verfolgten Karl Z***, Reinhold B*** und Gernot R*** durch

einen Einbruchsdiebstahl in das Sprengmittellager der Gemeinde Neustift im Stubaital erlangt hatten, zumindest teilweise an sich gebracht, wobei ihm bekannt war, daß die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden sind, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB erkannte das Geschwornengericht auf Einziehung der im Schuldspruch römisch drei angeführten Gegenstände. Vom Anklagevorwurf des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB und (teilweise) des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel als Beteiligter nach Paragraphen 12, (dritter Fall), 173 Absatz eins, StGB (im Zusammenhang mit den Sprengstoffanschlägen am 31. Juli 1988 auf das Elektrizitätswerk Montedison in Südtirol und am 18. Juni 1988 auf das Haus Via duca d' Aosta 81 in Bozen) wurde Karl A*** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, (richtig: Paragraph 336,) StPO freigesprochen. Die Geschwornen hatten die Hauptfragen (fortlaufende Zahl) 1, 2, 5 (letztere mit Einschränkung), 6, 7, 8 stimmeneinhellig sowie die Hauptfrage 11 im Stimmenverhältnis von 5 : 3 bejaht, die Hauptfragen (fortlaufende Zahl) 3, 4, 9 und 10 sowie die Zusatzfragen (fortlaufende Zahl) 12 und 13 nach Vorliegen eines vorwerfbaren Rechtsirrtums (in bezug auf die Hauptfragen 1 und 2) hingegen verneint.

Die Schuldsprüche ficht der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 6, 8, 10, a, 12 und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.

Rechtliche Beurteilung

Als Formverletzung mit Nichtigkeitssanktion behauptet er zunächst eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 228, StPO, weil der Vorsitzende den Zuhörer Ing. K*** ungerechtfertigt aus dem Verhandlungssaal gewiesen habe. Indes wurde diese Maßnahme getroffen, weil sich der Genannte den Zutritt zur Verhandlung unter Umgehung der aus Sicherheitsgründen angeordneten Personsdurchsuchung verschafft hatte (S. 307/VII). Die im Interesse der Handhabung der Ordnung erlassene Verfügung, die einem Ausschluß der Öffentlichkeit nicht einmal nahekommt, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Paragraph 228, Absatz eins, StPO) dar (SSt. 48/74).

Als weiteren Verfahrensverstoß (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer, dem Zeugen Josef G*** sei zu Unrecht ein Entschlagungsrecht in bezug auf die Beantwortung der Frage gewährt worden, ob ihm geraten worden sei, zu diesem Hauptverhandlungs-Termin nicht zu erscheinen bzw. zu diesem Zeitpunkt unterzutauchen (S. 191/VII). Allein die Entschlagungsmöglichkeit des Paragraph 153, StPO begünstigt ausschließlich den Zeugen; folglich können die Prozeßparteien aus der Gewährung (oder Verweigerung) der Rechtswohltat des Paragraph 153, StPO keine Nichtigkeit ableiten (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 19 zu Paragraph 153, StPO; 12 Os 104/87). Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO wird dadurch keine Nichtigkeit begründet, weil ein Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Frage fehlt (EvBl. 1954/184, 1965/249).

Die behauptete Verletzung des Paragraph 221, Absatz eins,, letzter Satz, StPO, wonach Zeugen (und Sachverständige) in der Art zur Hauptverhandlung vorzuladen sind, daß "in der Regel" zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tag, an dem die Hauptverhandlung stattfindet, ein Zeitraum von drei Tagen liegt, steht, anders als beim Angeklagten, nicht unter Nichtigkeitssanktion vergleiche Paragraph 221, Absatz eins,, erster und letzter Satz, StPO).

Als Verfahrensmangel (Ziffer 5,) releviert der Beschwerdeführer die Nichtzulassung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung an den Zeugen Karl Z*** gerichteten Frage, "ob dieser von italienischen Beamten ersucht worden sei, im Fahrzeug des Jörg P*** einzubrechen und dort Sprengstoff zu plazieren bzw. am Anwesen des Herrn P*** Sprengstoff zu plazieren" (S. 205/VII). Der Schwurgerichtshof hat diese Frage mit dem ergangenen Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 249, Absatz 2, StPO) berechtigterweise untersagt, weil der Inhalt der Fragestellung einen Zusammenhang mit der Lösung der entscheidenden Schuldfragen nicht erkennen läßt. Beweisaufnahmen sind ebenso wie im gesamten Strafprozeß auch im Verfahren vor dem Geschwornengericht nur insoweit erforderlich, als nach der Sachlage ein maßgebendes Resultat zu erwarten ist (LSK. 1983/199, 13 Os 41/80). Durch die Beantwortung dieser nur den Jörg P*** betreffenden Frage können brauchbare Hinweise auf eine Unterschiebung von Waffen und Sprengstoff beim Angeklagten nicht gewonnen werden. Unbegründet ist ferner die Verfahrensrüge in bezug auf die Unterlassung der beantragten Einholung eines kriminaltechnischen Untersuchungsbefunds der in der Werkstatt des Angeklagten (am 11. November 1988) sichergestellten Zündverzögerungseinrichtung und Bohrpatrone auf allenfalls vorhandene Fingerabdrücke (S. 187/VII). Die Begründung des Schwurgerichtshofs für die Ablehnung dieser Beweiserhebung, der Nachweis vorhandener oder fehlender Fingerabdruckspuren gestatte keine (verläßlichen) Rückschlüsse auf die Besitzverhältnisse (S. 188/VII), ist ebenso sachbezogen wie überzeugend. Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden sonach Verfahrensinteressen des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.

Als Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) rügt die Beschwerde zunächst, daß für die von der Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 5 erfaßten Karabiner (Paragraph 280, Absatz eins, StGB) nicht Zusatzfragen nach dem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds oder zumindest nach irrtümlicher Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (Paragraph 8, StGB) gestellt wurden, weil der Angeklagte diese Schußwaffen als Waffenwart einer Schützenkompanie in Verwahrung gehabt habe.

Die Geschwornen wurden in der schriftlichen Rechtsbelehrung (deren S. 22) und bereits zuvor in dem eine solche Feststellung abweisenden Erkenntnis (S. 244/VII) ausdrücklich darauf hingewiesen, der Bejahung der Frage eine Beschränkung beifügen zu können (Paragraph 330, Absatz 2, StPO), von welcher Möglichkeit sie dann Gebrauch machten. Abgesehen davon bietet aber vor allem das für jegliche Zusatzfragestellung allein maßgebende Vorbringen in der Hauptverhandlung (Paragraphen 313,, auch 316 StPO), insbes. die Verantwortung des Angeklagten, alle Karabiner gehörten ihm (S.177/VII), keine Anhaltspunkte für die Annahme von Gründen, die den bezeichneten Waffenvorrat rechtfertigen könnten. Das für einen Rechtfertigungsgrund reklamierte Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids über das Nichtuntersagen eines Schützenvereins ist durch das Vorbringen in der Hauptverhandlung keinesfalls indiziert vergleiche Marschall, Waffenrechtliche Grundbegriffe, ÖJZ. 1979, S. 423; i. d.S. auch WK, Rz 21 zu Paragraph 280, StGB). Auf einen diesbezüglich unterlaufenen Sachverhaltsirrtum hat sich der Angeklagte niemals berufen und konnte sich nach dem Zugeständnis römisch sieben. Bd. S. 177 wohl auch nicht berufen.

Die Nichtaufnahme einer Zusatzfrage nach absoluter Untauglichkeit des Versuchs zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 8 kann ebensowenig Nichtigkeit des Urteils begründen. Die vom Beschwerdeführer reklamierte Annahme, die Vollendung der inkriminierten Tat (Sprengstoffanschlag in Vahrn) wäre auf Grund der Art der Tathandlung unter keinen Umständen möglich gewesen, kann nicht Gegenstand einer Zusatzfrage sein, weil es dabei um keinen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund (Paragraph 313, StPO) geht, vielmehr von vornherein um eine negative Begriffsvoraussetzung strafbaren Versuchs überhaupt, deren Wirksamkeit im geschwornengerichtlichen Verfahren bereits zur Verneinung der betreffenden Hauptfrage führen muß (11 Os 159/82; SSt. 54/72 = RZ 1984/67). Für eine Eventualfrage (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) nach dem Versuch dieses Delikts aber bestand im Hinblick auf die insoweit überhaupt leugnende Verantwortung des Angeklagten (S. 172, 181/VII) keine Veranlassung (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 23 bis 25 zu Paragraph 314, StPO).

Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, releviert der Beschwerdeführer zunächst, daß die Errichtung eines Protokolls über die den Geschwornen erteilte ergänzende Belehrung unterlassen worden und deren Inhalt demnach unüberprüfbar sei.

Die Bestimmung des Paragraph 327, Absatz eins und 2 StPO stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der ergänzenden Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO und das dortige Zitat des Paragraph 327, StPO). Die Parteien haben daher einerseits Anspruch auf Kenntnis der gesamten Rechtsbelehrung einschließlich einer allfälligen Ergänzung nach Paragraph 327, Absatz eins, StPO; andererseits benötigt der Oberste Gerichtshof für die Beurteilung der auf Ziffer 8, im Grund des Paragraph 327, StPO gestützten Rüge eine aktenmäßige Unterlage der den Laienrichtern gegebenen Erklärung. Das Unterbleiben der Protokollierung der ergänzenden Rechtsbelehrung begründet daher Nichtigkeit (Ziffer 8,) des Urteils (EvBl. 1989/106).

Aus dem Berichtigungsbeschluß vom 27.Juni 1989 (ON. 131) geht hervor, daß der Inhalt dieser ergänzenden Belehrung versehentlich in das Beratungsprotokoll für die Hauptverhandlung aufgenommen wurde (S. 307/VII, Beilagenkuvert zu ON. 121), die Protokollierung der Belehrung also nicht unterblieb, sondern das darüber erstellte Protokoll entgegen Paragraph 327, Absatz 2, StPO in einer Weise zu den Akten genommen wurde, die den Parteien die Kenntnisnahme verwehrte. Mittels Anschlusses des protokollierten Wortlauts der ergänzenden Belehrung an das Hauptverhandlungsprotokoll (S. 285 g/VII), sodann mittels neuerlicher Urteilszustellung samt dem Wortlaut der ergänzenden Belehrung und der Bekanntgabe des Neubeginns der Beschwerdeausführungsfrist (analog der Vorgangsweise in Fällen des Paragraph 270, Absatz 4, StPO, sh. SSt. 14/81, 47/50) ist der Formmangel behoben. Aus der Aktenlage (nochmals S. 285 g/VII) ergibt sich ferner, daß der Belehrung gemäß Paragraph 327, Absatz eins, StPO ein Schriftführer beigezogen war, der an der Unterfertigung des nunmehr dem Hauptverhandlungsprotokoll angeschlossenen protokollierten Wortlauts der ergänzenden Belehrung dauernd verhindert ist. Auch dies vermag keine Nichtigkeit zu begründen.

Die Instruktionsrüge behauptet weiters eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen (fortlaufende Zahl) 1 und 2, weil sie keine Hinweise auf die Veröffentlichung der inkriminierten Interviews in Italien und auf die einschlägigen italienischen Vorschriften enthalte. Inhalt der Rechtsbelehrung können aber nach dem klaren Text der Paragraphen 321, Absatz 2, 323, Absatz eins, StPO nur rechtliche Erklärungen, nicht dagegen die Erörterung von Einzelheiten des Sachverhalts (Veröffentlichung der Interviews) sein. Die gleichfalls vermißte Erläuterung italienischer Strafvorschriften war entbehrlich, weil die im Inland (Paragraph 67, Absatz 2,, erster Fall, StGB) begangenen Straftaten ausschließlich nach den österreichischen Strafgesetzen zu beurteilen sind (Paragraph 62, StGB).

Es bedurfte auch nicht der gesonderten Erläuterung jener strafbaren Handlungen, deren Gutheißung dem Angeklagten unterstellt wurde, weil der im täglichen Leben gebräuchliche Begriff "Sprengstoffanschlag" (sh. Hauptfrage fortlaufende Zahl 8) von juristischen Laien im gegebenen Zusammenhang von Fragestellung und Rechtsbelehrung nur als strafbedrohte Handlung im Sinn des Paragraph 173, StGB verstanden werden kann, deren Tatbestandsmerkmale in der Rechtsbelehrung (deren S. 11 bis 13) ausführlich und unmißverständlich dargelegt wurden.

Der Einwand, die Geschwornen wären zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 8 auf die unterbliebene Detonation der Sprengladung und die Möglichkeit eines absolut untauglichen Versuchs hinzuweisen gewesen, geht fehl, denn die schriftliche Rechtsbelehrung enthält ohnedies (auf S. 20 bis 22) sachgerechte Erläuterungen zur Rechtsfigur des (untauglichen) Versuchs. In Wahrheit wird bloß die Darstellung von Besonderheiten in tatsächlicher Hinsicht in der Rechtsbelehrung reklamiert, worauf jedoch nicht einzugehen ist (sh. oben). Entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand enthält die Rechtsbelehrung ausreichende Erörterungen zur Beihilfe (Beitragstäterschaft) sowie zur Abgrenzung der Straftatbestände der Paragraphen 173 und 175 StGB (S. 9 bis 15). Darin wird allgemein verständlich und in Übereinstimmung mit einem allgemeinen Grundsatz, der auf dem Gebiet der unechten oder scheinbaren Realkonkurrenz entwickelt worden ist, dargelegt, daß das Vorbereitungsdelikt des Paragraph 175, StGB dann zurücktritt (verdrängt wird), wenn das Verhalten des Täters als Beteiligung an der Verwirklichung eines die materielle Vollendung pönalisierenden Deliktstypus strafbar ist (Rechtsbelehrung S. 11; vergleiche SSt. 48/60 u.a.; Leukauf-Steininger2 Paragraph 175, StGB Rz. 10). Auch aus den den Niederschriften der Geschwornen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) zu entnehmenden Erwägungen zu den Hauptfragen (fortlaufende Zahl) 7 und 8 deutet nichts auf ein unrichtiges Gesetzesverständnis. Keineswegs haftet der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 11 eine Unvollständigkeit betreffend die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei an, die einer Unrichtigkeit gleichkäme. Die Rechtsbelehrung hatte sich nach dem Inhalt der Fragestellung auf die Erläuterung des dort aufscheinenden Rechtsbegriffs des "Ansichbringens" des verhehlten Guts zu beschränken. Die Darlegung des allgemein und darum auch für juristische Laien verständlichen Ausdrucks Einbruchsdiebstahl (sogenanntes deskriptives Tatmerkmal) war entbehrlich (EvBl. 1980/107 u.v.a.).

Letztlich bringt die Beschwerde, gestützt auf Ziffer 8,, noch vor, aus dem Inhalt der zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 9 gemäß Paragraph 327, Absatz 2, StPO ergänzend erteilten Belehrung sei eine massive Beteiligung des Schwurgerichtshofs an der Beweiswürdigung der Geschwornen zu ersehen.

Gegenstand der (von der hier relevierten Nichtigkeitssanktion allein erfaßten) schriftlichen Rechtsbelehrung (Paragraphen 321, Absatz 2, 323, Absatz eins, 327, Absatz 2, StPO) ist unter anderem jenes prozessual-formale "Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander", das deren jeweilige Aktualität im Rahmen des konkreten Fragenschemas betrifft, sowie die daraus resultierenden "Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage", nicht aber, wie die Beschwerde meint, eine allenfalls beweismäßig faktische Verknüpfung einzelner Frageninhalte miteinander und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beantwortung der Fragen. Für solche Erörterungen ist vielmehr die im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (Paragraph 323, Absatz eins, StPO) abzuhaltende Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen (Paragraph 323, Absatz 2, StPO, sogenannter Rechtsunterricht) vorgesehen, wobei der Vorsitzende die in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurückführt, die für die Beantwortung entscheidenden Tatsachen hervorhebt und, ohne sich in eine Würdigung der Beweismittel einzulassen, auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise verweist (EvBl. 1983/18 u.a.).

Wenn der Vorsitzende nach dem protokollierten Wortlaut der ergänzenden Belehrung zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 9 auf eine Frage der Geschwornen erklärte, welche Beweise es für eine Sprengstofflieferung des Angeklagten gibt, so hatte dies keine Darlegung der gesetzlichen Merkmale einer dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes oder das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung einer Frage (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) zum Inhalt. Vielmehr wurden dadurch für die Beantwortung der Frage entscheidende Tatsachen hervorgehoben und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise hingewiesen (Paragraph 323, Absatz 2, StPO). Damit scheidet eine Nichtigkeit nach Ziffer 8,, die stets den - abgegrenzt rechtlichen - Inhalt der Belehrung laut Paragraph 321, Absatz 2, StPO betrifft, aus.

Im Hinweis auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise (hier "Gostner Bombe") liegt aber auch keine Erörterung ihrer Glaubwürdigkeit oder Beweiskraft vergleiche Paragraph 325, Absatz eins, StPO). Die vom Beschwerdeführer - ungeachtet ihrer soeben dargelegten Unvereinbarkeit mit Ziffer 8, - aufgestellte Behauptung einer "massiven" Beteiligung des Schwurgerichtshofs an der Beweiswürdigung (überhaupt möglich nur im Bereich des Paragraph 323, Absatz 2, StPO und somit nichtigkeitsentrückt) kann daraus jedenfalls nicht erschlossen werden.

Die Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 9 wurde von den Geschwornen mehrstimmig verneint, weswegen dazu ein Freispruch erging. Obwohl die Ziffer 8, einen absoluten Nichtigkeitsgrund enthält, bei dem eine Relevanzprüfung nicht vorgesehen ist, könnte

ein - allfälliger - Fehler der Rechtsbelehrung, der den Nichtigkeitswerber ja nicht mehr beschweren würde, nicht geltend gemacht werden (nochmals EvBl. 1983/18, LSK. 1984/203). Es muß daher auch dieser Einwand versagen.

Den Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) fehlt insgesamt die Eignung, erhebliche, sich aus der Aktenlage ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Die Verwendung von Sprengstoff "Knauerit 2" bei dem am 6.Oktober 1988 auf die Eisenbahnlinie in Vahrn verübten Anschlag geht aus der von den italienischen Sicherheitsbehörden auf dem Tatort sichergestellten Sprengladung hervor (S. 43 f. und 221/II). Diesen Sprengstoff hat der Angeklagte in großen Mengen (125 kg) von Josef G*** bezogen (S. 122 ff./I, 161 ff. und 171 ff./II; 188 ff./VII). Die Schlußfolgerung der Geschwornen, daß dieses Sprengmittel von dem an der Verübung von Bombenanschlägen in Südtirol interessierten Angeklagten zu dem angeführten Zweck anderen, bisher unbekannt gebliebenen Personen zur Verfügung gestellt wurde, entspricht der Aktenlage und den Denkgesetzen. Daran ändert auch der in der Beschwerde betonte Umstand nichts, daß Sprengstoff derselben Art im Jahr 1986 nach Italien exportiert wurde vergleiche S. 217/VII). Nach dem Untersuchungsbericht des Bundesministeriums für Inneres, Dokumentationszentrum für Sprengstoffanschläge, vom 1. Februar 1989 besteht eine eindeutige Affinität zwischen der auf dem Tatort vorgefundenen und der beim Angeklagten sichergestellten Zündschnur (S. 119/VI). Ein gegenteiliges Prüfergebnis (S. 373/II) ist lediglich ohne Untersuchung der bei dem gegenständlichen Sprengstoffanschlag verwendeten Zündschnur erzielt worden. Die von den italienischen Sicherheitsbehörden angefertigte Lichtbilddokumentation (S. 29 bis 36/III) ermöglicht eine zuverlässige Beurteilung des Ausmaßes der durch die gegenständliche Sprengstoffexplosion herbeigeführten Eigentumsgefährdung. Aus den Aussagen der ersichtlich für glaubwürdig befundenen Zeugen Gernot R*** (S. 53/V bzw. 49/VI) und Reinhard B*** (S. 86/V bzw. 74/VI) wiederum ergeben sich zum Schuldspruch römisch vier (Paragraph 278, Absatz eins, StGB) gewichtige Indizien, die im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen (Anlegung eines Waffenlagers, Ankauf von Sprengstoff etc.) die Annahme eines kriminellen Zusammenschlusses des Angeklagten mit anderen Mitgliedern der Gruppe "Ein Tirol" (Reinhard B*** und Carola U***) zur Verfolgung

terroristischer Ziele begründen. Durch den Umstand allein, daß der Angeklagte seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe in Abrede gestellt hat vergleiche S. 295/IV), können erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen diesbezüglich festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht hervorgerufen werden. Mit dem Einwand wiederum, von den wechselnden Bekundungen des Zeugen Gernot R*** sei im Zweifel jenen zu glauben, die ein günstigeres Ergebnis für den Angeklagten erzielen lassen, wird bloß die der Anfechtung entzogene Abwägung der Beweiskraft der Verfahrensresultate bekämpft vergleiche EvBl. 1988/109 u.a.). Dies betrifft auch die in der Beschwerde bestrittene Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der verhehlten Gegenstände. Die Sicherstellung von Gegenständen (darunter auch einer grauen Kunststoffbox mit präparierter Taschenuhr und einer TNT-Bohrpatrone, S. 264 ff./II) nach der Verhaftung des Beschwerdeführers anläßlich einer weiteren Durchsuchung seiner Tischlerwerkstätte am 11. November 1988 weist keineswegs nach, daß diese Sachen dort von anderen Personen aufbewahrt worden sein müssen. Die polizeilichen Erhebungen ergaben, daß die Gegenstände in einem Kasten versteckt waren (S. 266/II), sodaß aus deren späterer Auffindung keine Schlüsse auf die Besitzverhältnisse gezogen werden können. Letztlich gründen sich Einwände gegen die Annahme der Geschwornen, daß Josef G*** dem Angeklagten Sprengmittel überlassen hat, ausschließlich auf die Behauptung, diesem Belastungszeugen komme wegen ungeklärter Verwendung bezogener Sprengstoffmengen keine Glaubwürdigkeit zu. Damit wird aber neuerlich bloß die Beurteilung der Überzeugungskraft eines Beweismittels bekämpft, die vom Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, a nicht erfaßt ist.

Die auf Ziffer 12, gestützte Rechtsrüge (sachlich Ziffer 11, Litera a, ) releviert zu den Schuldsprüchen römisch eins und römisch zwei, die Äußerungen des Angeklagten in bezug auf die erwähnten Straftaten seien zu allgemein gehalten gewesen, um die nach Paragraph 282, Absatz 2, StPO strafbare Handlung begründen zu können. Gegenstand der Interviews des Angeklagten waren die 1987 und 1988 in Südtirol verübten (und im Sinn des Paragraph 282, Absatz 2, StGB qualifizierten Sprengstoff-) Anschläge. Einer näheren Konkretisierung bedurfte es nicht, weil zur Bezeichnung der Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und gutgeheißen wird, die Anführung jener tatsächlichen Umstände genügt, welche die soeben erwähnte Strafdrohung nach sich ziehen. Dazu genügen die Billigung von "Politik mit Bomben", die Begrüßung von Bombenanschlägen als notwendig und das Bekenntnis "zu den 20 Anschlägen", wobei aus dem Zusammenhang klar hervorging, um welche Anschläge es sich handelte vergleiche Steininger im WK Rz 19 zu Paragraph 282, StGB).

Zum Schuldspruch wegen Paragraph 280, Absatz eins, StGB behauptet der Beschwerdeführer zum einen seine Berechtigung zur Aufbewahrung der bei ihm vorgefundenen acht Karabiner (K 98, 22 LR und M 95) als Waffenwart einer Schützenkompanie und die fehlende Eignung von Platzpatronen 7,62, elf Ladestreifen für Karabiner und einer Kunststoff-Film-Safe-Box zu Kampfmitteln. Bei der Behauptung eines Rechtfertigungsgrunds liegt den Beschwerdeausführungen nicht der Inhalt des Wahrspruchs der Geschwornen zugrunde. Die Rechtsrüge ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen auf das oben zu den Karabinern unter Ziffer 6, Gesagte zu verweisen (nochmals römisch sieben. Bd. S. 177).

Ladestreifen (für Karabiner) und Platzpatronen sind Kampfmittel in der Bedeutung des Paragraph 282, StGB. Ladestreifen dienen dem Gebrauch von Schußwaffen, Platzpatronen sind Munition (gleichwie Knallpatronen, vergleiche Paragraph 4, Ziffer eins, WaffG, dazu Czeppan-Szirba, Waffengesetz 1986, Anmerkung 4 zu Paragraph 4,) und somit Schießbedarf (Steininger im WK Rz 8 zu Paragraph 280, StGB). Die in diesem Zusammenhang beschriebene Kunststoff-Film-Safe-Box (siehe S. 264/II, 97/III) ist ein Teil (Behältnis) einer als Kampfmittel (anderer Art) zu beurteilenden Zündvorrichtung.

Berechtigt ist die Beschwerde lediglich insoweit, als sie sich gegen die Beurteilung von zwei Funkgeräten als Kampfmittel im Sinn des Paragraph 280, Absatz eins, StGB wendet. Diese bloß der Kommunikation dienenden Ausrüstungsgegenstände weisen keine spezifische Beziehung zum Kampf auf (Steininger im WK Rz 10 zu Paragraph 280, StGB; SSt. 55/27 = LSK. 1984/150).

Aus eben diesem Grund liegt ein von Amts wegen (Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO) wahrzunehmender Mangel einer Eignung als Kampfmittel auch hinsichtlich der von diesem Schuldspruch erfaßten

2 Leucht(spur)pistolen, eines unspezifischen Gabelschlüssels (S. 252/II), 17 Leuchtpatronen, 5 Feldflaschen, 7 Tarnzelte, 5 Tarnhosen, 6 Leuchtsignalpatronen, 3 Drillichhosen, 12 Tarnjacken und einer Drillichbluse vor. Leuchtpistolen (im Urteil irrig Leuchtspurpistolen) und die daraus zu verfeuernden Geschosse sind Signalgeräte und mangels der in Paragraph eins, WaffG angeführten Zweckbestimmung keine Waffen (13 Os 161/81; sh. auch Czeppan-Szirba, a. a.O., Anmerkung 1 zu Paragraph 2, WaffG). Ebensowenig wie die vorangeführten Ausrüstungsgegenstände weisen sie eine spezifische Beziehung zum Kampf, also zur gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Menschen, auf (Marschall, a.a.O., S. 422; i.d.S. auch WK, Rz 5 zu Paragraph 280, StGB). Mit dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 13,, das sich in dem Hinweis erschöpft, bei der Strafbemessung wären gewichtige Milderungsgründe unberücksichtigt geblieben, wird eine gesetzwidrige Ausmessung der Strafe gar nicht behauptet und demzufolge bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht vergleiche RZ. 1989/19, 1989/65 u.a.). Über die Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie im Spruch zu erkennen und im Umfang der Aufhebung des Wahrspruchs sowie des darauf beruhenden Urteils mit einem Freispruch vorzugehen. Demgemäß mußte der vom aufgehobenen Schuldspruch betroffene Teil des Einziehungserkenntnisses aufgehoben werden.

Infolge teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs römisch drei war die Strafe vom Obersten Gerichtshof neu zu bemessen. Dabei konnte von den in erster Instanz angenommenen Strafzumessungsgründen ausgegangen werden (vier einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von drei Verbrechen mit drei Vergehen, wiederholte Gutheißung, ung des eigenen Sohns einerseits, Versuch - allerdings nur im Faktum römisch zwei - andererseits). Der nunmehrige Teilfreispruch im Nichtigkeitsverfahren weist gegenüber dem aufrecht bleibenden Teil des schuldigsprechenden Erkenntnisses im Hinblick auf Täterschuld und Tatunrecht nur marginale Bedeutung auf. Die Motivation des Angeklagten kann angesichts der politischen Lage in Österreich und Italien im Jahr 1988 in bezug auf Südtirol keinesfalls etwa als achtenswerter Beweggrund für die Straftaten angesehen werden. Darüber hinaus ist der Terror als Mittel der politischen Auseinandersetzung wie jedes andere gemeine Verbrechen zu perhorreszieren. Eine Verleitung des Rechtsbrechers durch andere Personen ist den Akten nicht zu entnehmen. Soweit er sich vor dem Geschwornengericht zu seinen Taten bekannte, lag dem keine Schuldeinsicht zugrunde (S. 172/VII), ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) kann darin nicht erblickt werden. Das Ausbleiben eines größeren Schadens stellt für sich allein keinen Milderungsgrund dar.

Strafnormierend war Paragraph 173, StGB, dessen Rahmen bis zu zehn Jahren reicht. Die vom Geschwornengericht bei der Mitte dieses Rahmens geschöpfte Freiheitsstrafe entspricht vielleicht gerade noch der Schuld des vorbestraften Angeklagten; dem außerordentlich hohen Unrechtsgehalt des Bombenterrors wird sie kaum gerecht, konnte aber mangels einer Anfechtung des Urteils seitens der Staatsanwaltschaft nicht strenger ausgemessen werden.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft (Paragraph 38, StGB) blieb von der teilweisen Urteilskassierung unberührt.

Anmerkung

E19158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00085.89.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19891221_OGH0002_0130OS00085_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0081875 Rechtssatz 19.11.1981Strafrecht
Im Allgemeinen sind Leuchtpistolen Signalgeräte und - mangels der im § 1 WaffG angeführten Zweckbestimmungen - keine Waffen. Eine für das Abschießen von Schrotpatronen geeignete "Leuchtpistole" fällt aber unter den Waffenbegriff des § 1 WaffG.
RS0081958 Rechtssatz 21.12.1989Strafrecht
Platzpatronen sind - gleich wie Knallpatronen - Munition (§ 4 Z 1 WaffG) und somit Schießbedarf.
RS0090109 Rechtssatz 01.12.1982Strafrecht
Keine Zusatzfrage nach absoluter Untauglichkeit des Versuchs.
RS0090470 Rechtssatz 27.09.1983Strafrecht
Eine absolute Versuchsuntauglichkeit ist negative Begriffsvoraussetzung des strafbaren Versuchs; sie ist daher im geschworenengerichtlichen Verfahren bei der Beantwortung der betreffenden Hauptfrage zu berücksichtigen und nicht Gegenstand einer Zusatzfrage …
RS0095052 Rechtssatz 21.12.1989Strafrecht
§ 175 StGB tritt als Vorbereitungsdelikt dann zurück, wenn das Verhalten des Täters als Beteiligung an der Verwirklichung eines die materielle Vollendung pönalisierenden Deliktstypus (hier: § 173 StGB) strafbar ist.
RS0095918 Rechtssatz 21.12.1989Strafrecht
Ladestreifen (für Karabiner) und Platzpatronen sind Kampfmittel in der Bedeutung des § 280 StGB.
RS0095940 Rechtssatz 10.05.1984Strafrecht
Ausrüstungsgegenstände, die zwar auch im Kampf oder während eines Kampfes verwendet werden können, mit einer solchen bewaffneten Auseinandersetzung aber nur in loser Verbindung stehen, mithin keine spezifische Beziehung zum Kampf aufweisen, sind nicht als K …
RS0096076 Rechtssatz 21.12.1989Strafrecht
Zur Bezeichnung der Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und gutgeheißen wird, genügt die Anführung jener tatsächlichen Umstände, welche diese Strafdrohung nach sich ziehen.
RS0097971 Rechtssatz 21.10.1953Strafrecht
Zurückweisung von Fragen durch Vorsitzenden - durch Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes.
RS0097977 Rechtssatz 29.04.1986Strafrecht
Ein Verstoß gegen die - die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen betreffende - Bestimmung des § 221 Abs 1, letzter Satz, StPO steht nicht unter Nichtigkeitssanktion.
RS0098000 Rechtssatz 11.01.1950Strafrecht
Ist dem Zeugen die Begünstigung des § 153 StPO verweigert worden, so können die Prozeßparteien hieraus keinen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 4 StPO ableiten.
RS0098001 Rechtssatz 21.12.1989Strafrecht
§ 153 StPO begünstigt ausschließlich den Zeugen. Folglich können die Prozeßparteien aus der Gewährung oder Verweigerung der Rechtswohltat des § 153 StPO keine Nichtigkeit ableiten.
RS0098002 Rechtssatz 10.09.1987Strafrecht
Die Prozeßparteien können aus der Gewährung oder Verweigerung der Rechtswohltat des § 153 StPO keinen Nichtigkeitsgrund ableiten.
RS0098350 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Der Sinn des Prinzips der Öffentlichkeit (siehe Art 90 Abs 1 B-VG, Art 6 MRK) - womit die allgemeine Volksöffentlichkeit gemeint ist - liegt in der Kontrollfunktion, die die Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit ausüben soll. Jedermann soll, freilich …
RS0099649 Rechtssatz 21.04.1988Strafrecht
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch - psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung aus der Z 5a des § 281 Abs …
RS0100043 Rechtssatz 16.06.1988Strafrecht
Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes bedarf es des Hinweises auf eine sich aus den Urteilsgründen ergebende unrichtige rechtliche Beurteilung eines im Urteil auch tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebend …
RS0100582 Rechtssatz 15.05.1974Strafrecht
Eine zur Stellung einer Eventualfrage verpflichtende Behauptung von Tatsachen liegt nicht vor, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat überhaupt leugnet.
RS0100721 Rechtssatz 27.10.1970Strafrecht
Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
RS0100741 Rechtssatz 26.01.1989Strafrecht
Die Protokollierungsvorschrift des § 327 Abs 2 StPO stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO unter ausdrücklicher Zitierung des § 327 St …
RS0100767 Rechtssatz 17.11.1952Strafrecht
Die Rechtsbelehrung hat auf den Sachverhalt des Einzelfalles nicht einzugehen. Auch noch bei der Besprechung gemäß § 323 Abs 2 StPO hat sich der Vorsitzende einer Würdigung der Beweismittel zu enthalten.
RS0100803 Rechtssatz 22.01.1980Strafrecht
Im Alltag verwendete Ausdrücke, wie sie der Gesetzgeber im allgemeinen bei der Beschreibung der gesetzlichen Tatbilder benützt (deskriptive Begriffe), sind in der Regel nicht besonders zu erläutern (hier: Begriff "Schußwaffe", unter dem man im allgemeinen S …
RS0100843 Rechtssatz 21.05.1970Strafrecht
Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt fällt überhaupt nicht in den Rahmen der nach dem § 345 Z 8 StPO anfechtbaren Rechtsbelehrung, sondern ist nur Sache der nach dem § 323 Abs …
RS0100885 Rechtssatz 26.06.1980Strafrecht
Eine Beweisaufnahme ist (ebenso wie im gesamten Strafprozeß) nur insoweit erforderlich, als die Sachlage einen Anlaß bietet, demnach die Beweisaufnahme ein maßgebendes Resultat erwarten läßt.
RS0101006 Rechtssatz 27.04.1982Strafrecht
Eine strafbarkeitseinschränkend wirkende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zu einer Schuldfrage hat im Falle einer dennoch erfolgten Bejahung dieser Frage durch die Geschwornen - ebenso wie ein sich strafbarkeitserweiternd auswirkender derartiger Mangel im …