Als Formverletzung mit Nichtigkeitssanktion behauptet er zunächst eine Verletzung der Bestimmung des § 228 StPO, weil der Vorsitzende den Zuhörer Ing. K*** ungerechtfertigt aus dem Verhandlungssaal gewiesen habe. Indes wurde diese Maßnahme getroffen, weil sich der Genannte den Zutritt zur Verhandlung unter Umgehung der aus Sicherheitsgründen angeordneten Personsdurchsuchung verschafft hatte (S. 307/VII). Die im Interesse der Handhabung der Ordnung erlassene Verfügung, die einem Ausschluß der Öffentlichkeit nicht einmal nahekommt, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 228 Abs. 1 StPO) dar (SSt. 48/74).Als Formverletzung mit Nichtigkeitssanktion behauptet er zunächst eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 228, StPO, weil der Vorsitzende den Zuhörer Ing. K*** ungerechtfertigt aus dem Verhandlungssaal gewiesen habe. Indes wurde diese Maßnahme getroffen, weil sich der Genannte den Zutritt zur Verhandlung unter Umgehung der aus Sicherheitsgründen angeordneten Personsdurchsuchung verschafft hatte (S. 307/VII). Die im Interesse der Handhabung der Ordnung erlassene Verfügung, die einem Ausschluß der Öffentlichkeit nicht einmal nahekommt, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Paragraph 228, Absatz eins, StPO) dar (SSt. 48/74).
Als weiteren Verfahrensverstoß (Z. 4) rügt der Beschwerdeführer, dem Zeugen Josef G*** sei zu Unrecht ein Entschlagungsrecht in bezug auf die Beantwortung der Frage gewährt worden, ob ihm geraten worden sei, zu diesem Hauptverhandlungs-Termin nicht zu erscheinen bzw. zu diesem Zeitpunkt unterzutauchen (S. 191/VII). Allein die Entschlagungsmöglichkeit des § 153 StPO begünstigt ausschließlich den Zeugen; folglich können die Prozeßparteien aus der Gewährung (oder Verweigerung) der Rechtswohltat des § 153 StPO keine Nichtigkeit ableiten (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 19 zu § 153 StPO; 12 Os 104/87). Aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 345 Abs. 1 Z. 5 StPO wird dadurch keine Nichtigkeit begründet, weil ein Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Frage fehlt (EvBl. 1954/184, 1965/249).Als weiteren Verfahrensverstoß (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer, dem Zeugen Josef G*** sei zu Unrecht ein Entschlagungsrecht in bezug auf die Beantwortung der Frage gewährt worden, ob ihm geraten worden sei, zu diesem Hauptverhandlungs-Termin nicht zu erscheinen bzw. zu diesem Zeitpunkt unterzutauchen (S. 191/VII). Allein die Entschlagungsmöglichkeit des Paragraph 153, StPO begünstigt ausschließlich den Zeugen; folglich können die Prozeßparteien aus der Gewährung (oder Verweigerung) der Rechtswohltat des Paragraph 153, StPO keine Nichtigkeit ableiten (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 19 zu Paragraph 153, StPO; 12 Os 104/87). Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO wird dadurch keine Nichtigkeit begründet, weil ein Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Frage fehlt (EvBl. 1954/184, 1965/249).
Die behauptete Verletzung des § 221 Abs. 1, letzter Satz, StPO, wonach Zeugen (und Sachverständige) in der Art zur Hauptverhandlung vorzuladen sind, daß "in der Regel" zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tag, an dem die Hauptverhandlung stattfindet, ein Zeitraum von drei Tagen liegt, steht, anders als beim Angeklagten, nicht unter Nichtigkeitssanktion (vgl. § 221 Abs. 1, erster und letzter Satz, StPO).Die behauptete Verletzung des Paragraph 221, Absatz eins,, letzter Satz, StPO, wonach Zeugen (und Sachverständige) in der Art zur Hauptverhandlung vorzuladen sind, daß "in der Regel" zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tag, an dem die Hauptverhandlung stattfindet, ein Zeitraum von drei Tagen liegt, steht, anders als beim Angeklagten, nicht unter Nichtigkeitssanktion vergleiche Paragraph 221, Absatz eins,, erster und letzter Satz, StPO).
Als Verfahrensmangel (Z. 5) releviert der Beschwerdeführer die Nichtzulassung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung an den Zeugen Karl Z*** gerichteten Frage, "ob dieser von italienischen Beamten ersucht worden sei, im Fahrzeug des Jörg P*** einzubrechen und dort Sprengstoff zu plazieren bzw. am Anwesen des Herrn P*** Sprengstoff zu plazieren" (S. 205/VII). Der Schwurgerichtshof hat diese Frage mit dem ergangenen Zwischenerkenntnis (§ 238 Abs. 1 StPO i.V.m. § 249 Abs. 2 StPO) berechtigterweise untersagt, weil der Inhalt der Fragestellung einen Zusammenhang mit der Lösung der entscheidenden Schuldfragen nicht erkennen läßt. Beweisaufnahmen sind ebenso wie im gesamten Strafprozeß auch im Verfahren vor dem Geschwornengericht nur insoweit erforderlich, als nach der Sachlage ein maßgebendes Resultat zu erwarten ist (LSK. 1983/199, 13 Os 41/80). Durch die Beantwortung dieser nur den Jörg P*** betreffenden Frage können brauchbare Hinweise auf eine Unterschiebung von Waffen und Sprengstoff beim Angeklagten nicht gewonnen werden. Unbegründet ist ferner die Verfahrensrüge in bezug auf die Unterlassung der beantragten Einholung eines kriminaltechnischen Untersuchungsbefunds der in der Werkstatt des Angeklagten (am 11. November 1988) sichergestellten Zündverzögerungseinrichtung und Bohrpatrone auf allenfalls vorhandene Fingerabdrücke (S. 187/VII). Die Begründung des Schwurgerichtshofs für die Ablehnung dieser Beweiserhebung, der Nachweis vorhandener oder fehlender Fingerabdruckspuren gestatte keine (verläßlichen) Rückschlüsse auf die Besitzverhältnisse (S. 188/VII), ist ebenso sachbezogen wie überzeugend. Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden sonach Verfahrensinteressen des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.Als Verfahrensmangel (Ziffer 5,) releviert der Beschwerdeführer die Nichtzulassung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung an den Zeugen Karl Z*** gerichteten Frage, "ob dieser von italienischen Beamten ersucht worden sei, im Fahrzeug des Jörg P*** einzubrechen und dort Sprengstoff zu plazieren bzw. am Anwesen des Herrn P*** Sprengstoff zu plazieren" (S. 205/VII). Der Schwurgerichtshof hat diese Frage mit dem ergangenen Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 249, Absatz 2, StPO) berechtigterweise untersagt, weil der Inhalt der Fragestellung einen Zusammenhang mit der Lösung der entscheidenden Schuldfragen nicht erkennen läßt. Beweisaufnahmen sind ebenso wie im gesamten Strafprozeß auch im Verfahren vor dem Geschwornengericht nur insoweit erforderlich, als nach der Sachlage ein maßgebendes Resultat zu erwarten ist (LSK. 1983/199, 13 Os 41/80). Durch die Beantwortung dieser nur den Jörg P*** betreffenden Frage können brauchbare Hinweise auf eine Unterschiebung von Waffen und Sprengstoff beim Angeklagten nicht gewonnen werden. Unbegründet ist ferner die Verfahrensrüge in bezug auf die Unterlassung der beantragten Einholung eines kriminaltechnischen Untersuchungsbefunds der in der Werkstatt des Angeklagten (am 11. November 1988) sichergestellten Zündverzögerungseinrichtung und Bohrpatrone auf allenfalls vorhandene Fingerabdrücke (S. 187/VII). Die Begründung des Schwurgerichtshofs für die Ablehnung dieser Beweiserhebung, der Nachweis vorhandener oder fehlender Fingerabdruckspuren gestatte keine (verläßlichen) Rückschlüsse auf die Besitzverhältnisse (S. 188/VII), ist ebenso sachbezogen wie überzeugend. Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden sonach Verfahrensinteressen des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.
Als Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung (Z. 6) rügt die Beschwerde zunächst, daß für die von der Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 5 erfaßten Karabiner (§ 280 Abs. 1 StGB) nicht Zusatzfragen nach dem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds oder zumindest nach irrtümlicher Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB) gestellt wurden, weil der Angeklagte diese Schußwaffen als Waffenwart einer Schützenkompanie in Verwahrung gehabt habe.Als Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) rügt die Beschwerde zunächst, daß für die von der Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 5 erfaßten Karabiner (Paragraph 280, Absatz eins, StGB) nicht Zusatzfragen nach dem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds oder zumindest nach irrtümlicher Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (Paragraph 8, StGB) gestellt wurden, weil der Angeklagte diese Schußwaffen als Waffenwart einer Schützenkompanie in Verwahrung gehabt habe.
Die Geschwornen wurden in der schriftlichen Rechtsbelehrung (deren S. 22) und bereits zuvor in dem eine solche Feststellung abweisenden Erkenntnis (S. 244/VII) ausdrücklich darauf hingewiesen, der Bejahung der Frage eine Beschränkung beifügen zu können (§ 330 Abs. 2 StPO), von welcher Möglichkeit sie dann Gebrauch machten. Abgesehen davon bietet aber vor allem das für jegliche Zusatzfragestellung allein maßgebende Vorbringen in der Hauptverhandlung (§§ 313, auch 316 StPO), insbes. die Verantwortung des Angeklagten, alle Karabiner gehörten ihm (S.177/VII), keine Anhaltspunkte für die Annahme von Gründen, die den bezeichneten Waffenvorrat rechtfertigen könnten. Das für einen Rechtfertigungsgrund reklamierte Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids über das Nichtuntersagen eines Schützenvereins ist durch das Vorbringen in der Hauptverhandlung keinesfalls indiziert (vgl. Marschall, Waffenrechtliche Grundbegriffe, ÖJZ. 1979, S. 423; i. d.S. auch WK, Rz 21 zu § 280 StGB). Auf einen diesbezüglich unterlaufenen Sachverhaltsirrtum hat sich der Angeklagte niemals berufen und konnte sich nach dem Zugeständnis VII. Bd. S. 177 wohl auch nicht berufen.Die Geschwornen wurden in der schriftlichen Rechtsbelehrung (deren S. 22) und bereits zuvor in dem eine solche Feststellung abweisenden Erkenntnis (S. 244/VII) ausdrücklich darauf hingewiesen, der Bejahung der Frage eine Beschränkung beifügen zu können (Paragraph 330, Absatz 2, StPO), von welcher Möglichkeit sie dann Gebrauch machten. Abgesehen davon bietet aber vor allem das für jegliche Zusatzfragestellung allein maßgebende Vorbringen in der Hauptverhandlung (Paragraphen 313,, auch 316 StPO), insbes. die Verantwortung des Angeklagten, alle Karabiner gehörten ihm (S.177/VII), keine Anhaltspunkte für die Annahme von Gründen, die den bezeichneten Waffenvorrat rechtfertigen könnten. Das für einen Rechtfertigungsgrund reklamierte Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids über das Nichtuntersagen eines Schützenvereins ist durch das Vorbringen in der Hauptverhandlung keinesfalls indiziert vergleiche Marschall, Waffenrechtliche Grundbegriffe, ÖJZ. 1979, S. 423; i. d.S. auch WK, Rz 21 zu Paragraph 280, StGB). Auf einen diesbezüglich unterlaufenen Sachverhaltsirrtum hat sich der Angeklagte niemals berufen und konnte sich nach dem Zugeständnis römisch sieben. Bd. S. 177 wohl auch nicht berufen.
Die Nichtaufnahme einer Zusatzfrage nach absoluter Untauglichkeit des Versuchs zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 8 kann ebensowenig Nichtigkeit des Urteils begründen. Die vom Beschwerdeführer reklamierte Annahme, die Vollendung der inkriminierten Tat (Sprengstoffanschlag in Vahrn) wäre auf Grund der Art der Tathandlung unter keinen Umständen möglich gewesen, kann nicht Gegenstand einer Zusatzfrage sein, weil es dabei um keinen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund (§ 313 StPO) geht, vielmehr von vornherein um eine negative Begriffsvoraussetzung strafbaren Versuchs überhaupt, deren Wirksamkeit im geschwornengerichtlichen Verfahren bereits zur Verneinung der betreffenden Hauptfrage führen muß (11 Os 159/82; SSt. 54/72 = RZ 1984/67). Für eine Eventualfrage (§ 314 Abs. 1 StPO) nach dem Versuch dieses Delikts aber bestand im Hinblick auf die insoweit überhaupt leugnende Verantwortung des Angeklagten (S. 172, 181/VII) keine Veranlassung (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 23 bis 25 zu § 314 StPO).Die Nichtaufnahme einer Zusatzfrage nach absoluter Untauglichkeit des Versuchs zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 8 kann ebensowenig Nichtigkeit des Urteils begründen. Die vom Beschwerdeführer reklamierte Annahme, die Vollendung der inkriminierten Tat (Sprengstoffanschlag in Vahrn) wäre auf Grund der Art der Tathandlung unter keinen Umständen möglich gewesen, kann nicht Gegenstand einer Zusatzfrage sein, weil es dabei um keinen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund (Paragraph 313, StPO) geht, vielmehr von vornherein um eine negative Begriffsvoraussetzung strafbaren Versuchs überhaupt, deren Wirksamkeit im geschwornengerichtlichen Verfahren bereits zur Verneinung der betreffenden Hauptfrage führen muß (11 Os 159/82; SSt. 54/72 = RZ 1984/67). Für eine Eventualfrage (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) nach dem Versuch dieses Delikts aber bestand im Hinblick auf die insoweit überhaupt leugnende Verantwortung des Angeklagten (S. 172, 181/VII) keine Veranlassung (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 23 bis 25 zu Paragraph 314, StPO).
Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 8 releviert der Beschwerdeführer zunächst, daß die Errichtung eines Protokolls über die den Geschwornen erteilte ergänzende Belehrung unterlassen worden und deren Inhalt demnach unüberprüfbar sei.Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, releviert der Beschwerdeführer zunächst, daß die Errichtung eines Protokolls über die den Geschwornen erteilte ergänzende Belehrung unterlassen worden und deren Inhalt demnach unüberprüfbar sei.
Die Bestimmung des § 327 Abs. 1 und 2 StPO stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der ergänzenden Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (§ 345 Abs. 1 Z. 8 StPO und das dortige Zitat des § 327 StPO). Die Parteien haben daher einerseits Anspruch auf Kenntnis der gesamten Rechtsbelehrung einschließlich einer allfälligen Ergänzung nach § 327 Abs. 1 StPO; andererseits benötigt der Oberste Gerichtshof für die Beurteilung der auf Z. 8 im Grund des § 327 StPO gestützten Rüge eine aktenmäßige Unterlage der den Laienrichtern gegebenen Erklärung. Das Unterbleiben der Protokollierung der ergänzenden Rechtsbelehrung begründet daher Nichtigkeit (Z. 8) des Urteils (EvBl. 1989/106).Die Bestimmung des Paragraph 327, Absatz eins und 2 StPO stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der ergänzenden Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO und das dortige Zitat des Paragraph 327, StPO). Die Parteien haben daher einerseits Anspruch auf Kenntnis der gesamten Rechtsbelehrung einschließlich einer allfälligen Ergänzung nach Paragraph 327, Absatz eins, StPO; andererseits benötigt der Oberste Gerichtshof für die Beurteilung der auf Ziffer 8, im Grund des Paragraph 327, StPO gestützten Rüge eine aktenmäßige Unterlage der den Laienrichtern gegebenen Erklärung. Das Unterbleiben der Protokollierung der ergänzenden Rechtsbelehrung begründet daher Nichtigkeit (Ziffer 8,) des Urteils (EvBl. 1989/106).
Aus dem Berichtigungsbeschluß vom 27.Juni 1989 (ON. 131) geht hervor, daß der Inhalt dieser ergänzenden Belehrung versehentlich in das Beratungsprotokoll für die Hauptverhandlung aufgenommen wurde (S. 307/VII, Beilagenkuvert zu ON. 121), die Protokollierung der Belehrung also nicht unterblieb, sondern das darüber erstellte Protokoll entgegen § 327 Abs. 2 StPO in einer Weise zu den Akten genommen wurde, die den Parteien die Kenntnisnahme verwehrte. Mittels Anschlusses des protokollierten Wortlauts der ergänzenden Belehrung an das Hauptverhandlungsprotokoll (S. 285 g/VII), sodann mittels neuerlicher Urteilszustellung samt dem Wortlaut der ergänzenden Belehrung und der Bekanntgabe des Neubeginns der Beschwerdeausführungsfrist (analog der Vorgangsweise in Fällen des § 270 Abs. 4 StPO, sh. SSt. 14/81, 47/50) ist der Formmangel behoben. Aus der Aktenlage (nochmals S. 285 g/VII) ergibt sich ferner, daß der Belehrung gemäß § 327 Abs. 1 StPO ein Schriftführer beigezogen war, der an der Unterfertigung des nunmehr dem Hauptverhandlungsprotokoll angeschlossenen protokollierten Wortlauts der ergänzenden Belehrung dauernd verhindert ist. Auch dies vermag keine Nichtigkeit zu begründen.Aus dem Berichtigungsbeschluß vom 27.Juni 1989 (ON. 131) geht hervor, daß der Inhalt dieser ergänzenden Belehrung versehentlich in das Beratungsprotokoll für die Hauptverhandlung aufgenommen wurde (S. 307/VII, Beilagenkuvert zu ON. 121), die Protokollierung der Belehrung also nicht unterblieb, sondern das darüber erstellte Protokoll entgegen Paragraph 327, Absatz 2, StPO in einer Weise zu den Akten genommen wurde, die den Parteien die Kenntnisnahme verwehrte. Mittels Anschlusses des protokollierten Wortlauts der ergänzenden Belehrung an das Hauptverhandlungsprotokoll (S. 285 g/VII), sodann mittels neuerlicher Urteilszustellung samt dem Wortlaut der ergänzenden Belehrung und der Bekanntgabe des Neubeginns der Beschwerdeausführungsfrist (analog der Vorgangsweise in Fällen des Paragraph 270, Absatz 4, StPO, sh. SSt. 14/81, 47/50) ist der Formmangel behoben. Aus der Aktenlage (nochmals S. 285 g/VII) ergibt sich ferner, daß der Belehrung gemäß Paragraph 327, Absatz eins, StPO ein Schriftführer beigezogen war, der an der Unterfertigung des nunmehr dem Hauptverhandlungsprotokoll angeschlossenen protokollierten Wortlauts der ergänzenden Belehrung dauernd verhindert ist. Auch dies vermag keine Nichtigkeit zu begründen.
Die Instruktionsrüge behauptet weiters eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen (fortlaufende Zahl) 1 und 2, weil sie keine Hinweise auf die Veröffentlichung der inkriminierten Interviews in Italien und auf die einschlägigen italienischen Vorschriften enthalte. Inhalt der Rechtsbelehrung können aber nach dem klaren Text der §§ 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 StPO nur rechtliche Erklärungen, nicht dagegen die Erörterung von Einzelheiten des Sachverhalts (Veröffentlichung der Interviews) sein. Die gleichfalls vermißte Erläuterung italienischer Strafvorschriften war entbehrlich, weil die im Inland (§ 67 Abs. 2, erster Fall, StGB) begangenen Straftaten ausschließlich nach den österreichischen Strafgesetzen zu beurteilen sind (§ 62 StGB).Die Instruktionsrüge behauptet weiters eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen (fortlaufende Zahl) 1 und 2, weil sie keine Hinweise auf die Veröffentlichung der inkriminierten Interviews in Italien und auf die einschlägigen italienischen Vorschriften enthalte. Inhalt der Rechtsbelehrung können aber nach dem klaren Text der Paragraphen 321, Absatz 2, 323, Absatz eins, StPO nur rechtliche Erklärungen, nicht dagegen die Erörterung von Einzelheiten des Sachverhalts (Veröffentlichung der Interviews) sein. Die gleichfalls vermißte Erläuterung italienischer Strafvorschriften war entbehrlich, weil die im Inland (Paragraph 67, Absatz 2,, erster Fall, StGB) begangenen Straftaten ausschließlich nach den österreichischen Strafgesetzen zu beurteilen sind (Paragraph 62, StGB).
Es bedurfte auch nicht der gesonderten Erläuterung jener strafbaren Handlungen, deren Gutheißung dem Angeklagten unterstellt wurde, weil der im täglichen Leben gebräuchliche Begriff "Sprengstoffanschlag" (sh. Hauptfrage fortlaufende Zahl 8) von juristischen Laien im gegebenen Zusammenhang von Fragestellung und Rechtsbelehrung nur als strafbedrohte Handlung im Sinn des § 173 StGB verstanden werden kann, deren Tatbestandsmerkmale in der Rechtsbelehrung (deren S. 11 bis 13) ausführlich und unmißverständlich dargelegt wurden.Es bedurfte auch nicht der gesonderten Erläuterung jener strafbaren Handlungen, deren Gutheißung dem Angeklagten unterstellt wurde, weil der im täglichen Leben gebräuchliche Begriff "Sprengstoffanschlag" (sh. Hauptfrage fortlaufende Zahl 8) von juristischen Laien im gegebenen Zusammenhang von Fragestellung und Rechtsbelehrung nur als strafbedrohte Handlung im Sinn des Paragraph 173, StGB verstanden werden kann, deren Tatbestandsmerkmale in der Rechtsbelehrung (deren S. 11 bis 13) ausführlich und unmißverständlich dargelegt wurden.
Der Einwand, die Geschwornen wären zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 8 auf die unterbliebene Detonation der Sprengladung und die Möglichkeit eines absolut untauglichen Versuchs hinzuweisen gewesen, geht fehl, denn die schriftliche Rechtsbelehrung enthält ohnedies (auf S. 20 bis 22) sachgerechte Erläuterungen zur Rechtsfigur des (untauglichen) Versuchs. In Wahrheit wird bloß die Darstellung von Besonderheiten in tatsächlicher Hinsicht in der Rechtsbelehrung reklamiert, worauf jedoch nicht einzugehen ist (sh. oben). Entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand enthält die Rechtsbelehrung ausreichende Erörterungen zur Beihilfe (Beitragstäterschaft) sowie zur Abgrenzung der Straftatbestände der §§ 173 und 175 StGB (S. 9 bis 15). Darin wird allgemein verständlich und in Übereinstimmung mit einem allgemeinen Grundsatz, der auf dem Gebiet der unechten oder scheinbaren Realkonkurrenz entwickelt worden ist, dargelegt, daß das Vorbereitungsdelikt des § 175 StGB dann zurücktritt (verdrängt wird), wenn das Verhalten des Täters als Beteiligung an der Verwirklichung eines die materielle Vollendung pönalisierenden Deliktstypus strafbar ist (Rechtsbelehrung S. 11; vgl. SSt. 48/60 u.a.; Leukauf-Steininger2 § 175 StGB Rz. 10). Auch aus den den Niederschriften der Geschwornen (§ 331 Abs. 3 StPO) zu entnehmenden Erwägungen zu den Hauptfragen (fortlaufende Zahl) 7 und 8 deutet nichts auf ein unrichtiges Gesetzesverständnis. Keineswegs haftet der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 11 eine Unvollständigkeit betreffend die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei an, die einer Unrichtigkeit gleichkäme. Die Rechtsbelehrung hatte sich nach dem Inhalt der Fragestellung auf die Erläuterung des dort aufscheinenden Rechtsbegriffs des "Ansichbringens" des verhehlten Guts zu beschränken. Die Darlegung des allgemein und darum auch für juristische Laien verständlichen Ausdrucks Einbruchsdiebstahl (sogenanntes deskriptives Tatmerkmal) war entbehrlich (EvBl. 1980/107 u.v.a.).Der Einwand, die Geschwornen wären zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 8 auf die unterbliebene Detonation der Sprengladung und die Möglichkeit eines absolut untauglichen Versuchs hinzuweisen gewesen, geht fehl, denn die schriftliche Rechtsbelehrung enthält ohnedies (auf S. 20 bis 22) sachgerechte Erläuterungen zur Rechtsfigur des (untauglichen) Versuchs. In Wahrheit wird bloß die Darstellung von Besonderheiten in tatsächlicher Hinsicht in der Rechtsbelehrung reklamiert, worauf jedoch nicht einzugehen ist (sh. oben). Entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand enthält die Rechtsbelehrung ausreichende Erörterungen zur Beihilfe (Beitragstäterschaft) sowie zur Abgrenzung der Straftatbestände der Paragraphen 173 und 175 StGB (S. 9 bis 15). Darin wird allgemein verständlich und in Übereinstimmung mit einem allgemeinen Grundsatz, der auf dem Gebiet der unechten oder scheinbaren Realkonkurrenz entwickelt worden ist, dargelegt, daß das Vorbereitungsdelikt des Paragraph 175, StGB dann zurücktritt (verdrängt wird), wenn das Verhalten des Täters als Beteiligung an der Verwirklichung eines die materielle Vollendung pönalisierenden Deliktstypus strafbar ist (Rechtsbelehrung S. 11; vergleiche SSt. 48/60 u.a.; Leukauf-Steininger2 Paragraph 175, StGB Rz. 10). Auch aus den den Niederschriften der Geschwornen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) zu entnehmenden Erwägungen zu den Hauptfragen (fortlaufende Zahl) 7 und 8 deutet nichts auf ein unrichtiges Gesetzesverständnis. Keineswegs haftet der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 11 eine Unvollständigkeit betreffend die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei an, die einer Unrichtigkeit gleichkäme. Die Rechtsbelehrung hatte sich nach dem Inhalt der Fragestellung auf die Erläuterung des dort aufscheinenden Rechtsbegriffs des "Ansichbringens" des verhehlten Guts zu beschränken. Die Darlegung des allgemein und darum auch für juristische Laien verständlichen Ausdrucks Einbruchsdiebstahl (sogenanntes deskriptives Tatmerkmal) war entbehrlich (EvBl. 1980/107 u.v.a.).
Letztlich bringt die Beschwerde, gestützt auf Z. 8, noch vor, aus dem Inhalt der zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 9 gemäß § 327 Abs. 2 StPO ergänzend erteilten Belehrung sei eine massive Beteiligung des Schwurgerichtshofs an der Beweiswürdigung der Geschwornen zu ersehen.Letztlich bringt die Beschwerde, gestützt auf Ziffer 8,, noch vor, aus dem Inhalt der zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 9 gemäß Paragraph 327, Absatz 2, StPO ergänzend erteilten Belehrung sei eine massive Beteiligung des Schwurgerichtshofs an der Beweiswürdigung der Geschwornen zu ersehen.
Gegenstand der (von der hier relevierten Nichtigkeitssanktion allein erfaßten) schriftlichen Rechtsbelehrung (§§ 321 Abs. 2, 323 Abs. 1, 327 Abs. 2 StPO) ist unter anderem jenes prozessual-formale "Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander", das deren jeweilige Aktualität im Rahmen des konkreten Fragenschemas betrifft, sowie die daraus resultierenden "Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage", nicht aber, wie die Beschwerde meint, eine allenfalls beweismäßig faktische Verknüpfung einzelner Frageninhalte miteinander und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beantwortung der Fragen. Für solche Erörterungen ist vielmehr die im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (§ 323 Abs. 1 StPO) abzuhaltende Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen (§ 323 Abs. 2 StPO, sogenannter Rechtsunterricht) vorgesehen, wobei der Vorsitzende die in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurückführt, die für die Beantwortung entscheidenden Tatsachen hervorhebt und, ohne sich in eine Würdigung der Beweismittel einzulassen, auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise verweist (EvBl. 1983/18 u.a.).Gegenstand der (von der hier relevierten Nichtigkeitssanktion allein erfaßten) schriftlichen Rechtsbelehrung (Paragraphen 321, Absatz 2, 323, Absatz eins, 327, Absatz 2, StPO) ist unter anderem jenes prozessual-formale "Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander", das deren jeweilige Aktualität im Rahmen des konkreten Fragenschemas betrifft, sowie die daraus resultierenden "Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage", nicht aber, wie die Beschwerde meint, eine allenfalls beweismäßig faktische Verknüpfung einzelner Frageninhalte miteinander und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beantwortung der Fragen. Für solche Erörterungen ist vielmehr die im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (Paragraph 323, Absatz eins, StPO) abzuhaltende Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen (Paragraph 323, Absatz 2, StPO, sogenannter Rechtsunterricht) vorgesehen, wobei der Vorsitzende die in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurückführt, die für die Beantwortung entscheidenden Tatsachen hervorhebt und, ohne sich in eine Würdigung der Beweismittel einzulassen, auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise verweist (EvBl. 1983/18 u.a.).
Wenn der Vorsitzende nach dem protokollierten Wortlaut der ergänzenden Belehrung zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 9 auf eine Frage der Geschwornen erklärte, welche Beweise es für eine Sprengstofflieferung des Angeklagten gibt, so hatte dies keine Darlegung der gesetzlichen Merkmale einer dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes oder das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung einer Frage (§ 321 Abs. 2 StPO) zum Inhalt. Vielmehr wurden dadurch für die Beantwortung der Frage entscheidende Tatsachen hervorgehoben und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise hingewiesen (§ 323 Abs. 2 StPO). Damit scheidet eine Nichtigkeit nach Z. 8, die stets den - abgegrenzt rechtlichen - Inhalt der Belehrung laut § 321 Abs. 2 StPO betrifft, aus.Wenn der Vorsitzende nach dem protokollierten Wortlaut der ergänzenden Belehrung zur Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 9 auf eine Frage der Geschwornen erklärte, welche Beweise es für eine Sprengstofflieferung des Angeklagten gibt, so hatte dies keine Darlegung der gesetzlichen Merkmale einer dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes oder das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung einer Frage (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) zum Inhalt. Vielmehr wurden dadurch für die Beantwortung der Frage entscheidende Tatsachen hervorgehoben und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise hingewiesen (Paragraph 323, Absatz 2, StPO). Damit scheidet eine Nichtigkeit nach Ziffer 8,, die stets den - abgegrenzt rechtlichen - Inhalt der Belehrung laut Paragraph 321, Absatz 2, StPO betrifft, aus.
Im Hinweis auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise (hier "Gostner Bombe") liegt aber auch keine Erörterung ihrer Glaubwürdigkeit oder Beweiskraft (vgl. § 325 Abs. 1 StPO). Die vom Beschwerdeführer - ungeachtet ihrer soeben dargelegten Unvereinbarkeit mit Z. 8 - aufgestellte Behauptung einer "massiven" Beteiligung des Schwurgerichtshofs an der Beweiswürdigung (überhaupt möglich nur im Bereich des § 323 Abs. 2 StPO und somit nichtigkeitsentrückt) kann daraus jedenfalls nicht erschlossen werden.Im Hinweis auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise (hier "Gostner Bombe") liegt aber auch keine Erörterung ihrer Glaubwürdigkeit oder Beweiskraft vergleiche Paragraph 325, Absatz eins, StPO). Die vom Beschwerdeführer - ungeachtet ihrer soeben dargelegten Unvereinbarkeit mit Ziffer 8, - aufgestellte Behauptung einer "massiven" Beteiligung des Schwurgerichtshofs an der Beweiswürdigung (überhaupt möglich nur im Bereich des Paragraph 323, Absatz 2, StPO und somit nichtigkeitsentrückt) kann daraus jedenfalls nicht erschlossen werden.
Die Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 9 wurde von den Geschwornen mehrstimmig verneint, weswegen dazu ein Freispruch erging. Obwohl die Z. 8 einen absoluten Nichtigkeitsgrund enthält, bei dem eine Relevanzprüfung nicht vorgesehen ist, könnteDie Hauptfrage (fortlaufende Zahl) 9 wurde von den Geschwornen mehrstimmig verneint, weswegen dazu ein Freispruch erging. Obwohl die Ziffer 8, einen absoluten Nichtigkeitsgrund enthält, bei dem eine Relevanzprüfung nicht vorgesehen ist, könnte
ein - allfälliger - Fehler der Rechtsbelehrung, der den Nichtigkeitswerber ja nicht mehr beschweren würde, nicht geltend gemacht werden (nochmals EvBl. 1983/18, LSK. 1984/203). Es muß daher auch dieser Einwand versagen.
Den Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Z. 10 a) fehlt insgesamt die Eignung, erhebliche, sich aus der Aktenlage ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Die Verwendung von Sprengstoff "Knauerit 2" bei dem am 6.Oktober 1988 auf die Eisenbahnlinie in Vahrn verübten Anschlag geht aus der von den italienischen Sicherheitsbehörden auf dem Tatort sichergestellten Sprengladung hervor (S. 43 f. und 221/II). Diesen Sprengstoff hat der Angeklagte in großen Mengen (125 kg) von Josef G*** bezogen (S. 122 ff./I, 161 ff. und 171 ff./II; 188 ff./VII). Die Schlußfolgerung der Geschwornen, daß dieses Sprengmittel von dem an der Verübung von Bombenanschlägen in Südtirol interessierten Angeklagten zu dem angeführten Zweck anderen, bisher unbekannt gebliebenen Personen zur Verfügung gestellt wurde, entspricht der Aktenlage und den Denkgesetzen. Daran ändert auch der in der Beschwerde betonte Umstand nichts, daß Sprengstoff derselben Art im Jahr 1986 nach Italien exportiert wurde (vgl. S. 217/VII). Nach dem Untersuchungsbericht des Bundesministeriums für Inneres, Dokumentationszentrum für Sprengstoffanschläge, vom 1. Februar 1989 besteht eine eindeutige Affinität zwischen der auf dem Tatort vorgefundenen und der beim Angeklagten sichergestellten Zündschnur (S. 119/VI). Ein gegenteiliges Prüfergebnis (S. 373/II) ist lediglich ohne Untersuchung der bei dem gegenständlichen Sprengstoffanschlag verwendeten Zündschnur erzielt worden. Die von den italienischen Sicherheitsbehörden angefertigte Lichtbilddokumentation (S. 29 bis 36/III) ermöglicht eine zuverlässige Beurteilung des Ausmaßes der durch die gegenständliche Sprengstoffexplosion herbeigeführten Eigentumsgefährdung. Aus den Aussagen der ersichtlich für glaubwürdig befundenen Zeugen Gernot R*** (S. 53/V bzw. 49/VI) und Reinhard B*** (S. 86/V bzw. 74/VI) wiederum ergeben sich zum Schuldspruch IV (§ 278 Abs. 1 StGB) gewichtige Indizien, die im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen (Anlegung eines Waffenlagers, Ankauf von Sprengstoff etc.) die Annahme eines kriminellen Zusammenschlusses des Angeklagten mit anderen Mitgliedern der Gruppe "Ein Tirol" (Reinhard B*** und Carola U***) zur VerfolgungDen Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) fehlt insgesamt die Eignung, erhebliche, sich aus der Aktenlage ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Die Verwendung von Sprengstoff "Knauerit 2" bei dem am 6.Oktober 1988 auf die Eisenbahnlinie in Vahrn verübten Anschlag geht aus der von den italienischen Sicherheitsbehörden auf dem Tatort sichergestellten Sprengladung hervor (S. 43 f. und 221/II). Diesen Sprengstoff hat der Angeklagte in großen Mengen (125 kg) von Josef G*** bezogen (S. 122 ff./I, 161 ff. und 171 ff./II; 188 ff./VII). Die Schlußfolgerung der Geschwornen, daß dieses Sprengmittel von dem an der Verübung von Bombenanschlägen in Südtirol interessierten Angeklagten zu dem angeführten Zweck anderen, bisher unbekannt gebliebenen Personen zur Verfügung gestellt wurde, entspricht der Aktenlage und den Denkgesetzen. Daran ändert auch der in der Beschwerde betonte Umstand nichts, daß Sprengstoff derselben Art im Jahr 1986 nach Italien exportiert wurde vergleiche S. 217/VII). Nach dem Untersuchungsbericht des Bundesministeriums für Inneres, Dokumentationszentrum für Sprengstoffanschläge, vom 1. Februar 1989 besteht eine eindeutige Affinität zwischen der auf dem Tatort vorgefundenen und der beim Angeklagten sichergestellten Zündschnur (S. 119/VI). Ein gegenteiliges Prüfergebnis (S. 373/II) ist lediglich ohne Untersuchung der bei dem gegenständlichen Sprengstoffanschlag verwendeten Zündschnur erzielt worden. Die von den italienischen Sicherheitsbehörden angefertigte Lichtbilddokumentation (S. 29 bis 36/III) ermöglicht eine zuverlässige Beurteilung des Ausmaßes der durch die gegenständliche Sprengstoffexplosion herbeigeführten Eigentumsgefährdung. Aus den Aussagen der ersichtlich für glaubwürdig befundenen Zeugen Gernot R*** (S. 53/V bzw. 49/VI) und Reinhard B*** (S. 86/V bzw. 74/VI) wiederum ergeben sich zum Schuldspruch römisch vier (Paragraph 278, Absatz eins, StGB) gewichtige Indizien, die im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen (Anlegung eines Waffenlagers, Ankauf von Sprengstoff etc.) die Annahme eines kriminellen Zusammenschlusses des Angeklagten mit anderen Mitgliedern der Gruppe "Ein Tirol" (Reinhard B*** und Carola U***) zur Verfolgung
terroristischer Ziele begründen. Durch den Umstand allein, daß der Angeklagte seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe in Abrede gestellt hat (vgl. S. 295/IV), können erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen diesbezüglich festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht hervorgerufen werden. Mit dem Einwand wiederum, von den wechselnden Bekundungen des Zeugen Gernot R*** sei im Zweifel jenen zu glauben, die ein günstigeres Ergebnis für den Angeklagten erzielen lassen, wird bloß die der Anfechtung entzogene Abwägung der Beweiskraft der Verfahrensresultate bekämpft (vgl. EvBl. 1988/109 u.a.). Dies betrifft auch die in der Beschwerde bestrittene Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der verhehlten Gegenstände. Die Sicherstellung von Gegenständen (darunter auch einer grauen Kunststoffbox mit präparierter Taschenuhr und einer TNT-Bohrpatrone, S. 264 ff./II) nach der Verhaftung des Beschwerdeführers anläßlich einer weiteren Durchsuchung seiner Tischlerwerkstätte am 11. November 1988 weist keineswegs nach, daß diese Sachen dort von anderen Personen aufbewahrt worden sein müssen. Die polizeilichen Erhebungen ergaben, daß die Gegenstände in einem Kasten versteckt waren (S. 266/II), sodaß aus deren späterer Auffindung keine Schlüsse auf die Besitzverhältnisse gezogen werden können. Letztlich gründen sich Einwände gegen die Annahme der Geschwornen, daß Josef G*** dem Angeklagten Sprengmittel überlassen hat, ausschließlich auf die Behauptung, diesem Belastungszeugen komme wegen ungeklärter Verwendung bezogener Sprengstoffmengen keine Glaubwürdigkeit zu. Damit wird aber neuerlich bloß die Beurteilung der Überzeugungskraft eines Beweismittels bekämpft, die vom Nichtigkeitsgrund der Z. 10 a nicht erfaßt ist.terroristischer Ziele begründen. Durch den Umstand allein, daß der Angeklagte seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe in Abrede gestellt hat vergleiche S. 295/IV), können erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen diesbezüglich festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht hervorgerufen werden. Mit dem Einwand wiederum, von den wechselnden Bekundungen des Zeugen Gernot R*** sei im Zweifel jenen zu glauben, die ein günstigeres Ergebnis für den Angeklagten erzielen lassen, wird bloß die der Anfechtung entzogene Abwägung der Beweiskraft der Verfahrensresultate bekämpft vergleiche EvBl. 1988/109 u.a.). Dies betrifft auch die in der Beschwerde bestrittene Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der verhehlten Gegenstände. Die Sicherstellung von Gegenständen (darunter auch einer grauen Kunststoffbox mit präparierter Taschenuhr und einer TNT-Bohrpatrone, S. 264 ff./II) nach der Verhaftung des Beschwerdeführers anläßlich einer weiteren Durchsuchung seiner Tischlerwerkstätte am 11. November 1988 weist keineswegs nach, daß diese Sachen dort von anderen Personen aufbewahrt worden sein müssen. Die polizeilichen Erhebungen ergaben, daß die Gegenstände in einem Kasten versteckt waren (S. 266/II), sodaß aus deren späterer Auffindung keine Schlüsse auf die Besitzverhältnisse gezogen werden können. Letztlich gründen sich Einwände gegen die Annahme der Geschwornen, daß Josef G*** dem Angeklagten Sprengmittel überlassen hat, ausschließlich auf die Behauptung, diesem Belastungszeugen komme wegen ungeklärter Verwendung bezogener Sprengstoffmengen keine Glaubwürdigkeit zu. Damit wird aber neuerlich bloß die Beurteilung der Überzeugungskraft eines Beweismittels bekämpft, die vom Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, a nicht erfaßt ist.
Die auf Z. 12 gestützte Rechtsrüge (sachlich Z. 11 lit. a ) releviert zu den Schuldsprüchen I und II, die Äußerungen des Angeklagten in bezug auf die erwähnten Straftaten seien zu allgemein gehalten gewesen, um die nach § 282 Abs. 2 StPO strafbare Handlung begründen zu können. Gegenstand der Interviews des Angeklagten waren die 1987 und 1988 in Südtirol verübten (und im Sinn des § 282 Abs. 2 StGB qualifizierten Sprengstoff-) Anschläge. Einer näheren Konkretisierung bedurfte es nicht, weil zur Bezeichnung der Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und gutgeheißen wird, die Anführung jener tatsächlichen Umstände genügt, welche die soeben erwähnte Strafdrohung nach sich ziehen. Dazu genügen die Billigung von "Politik mit Bomben", die Begrüßung von Bombenanschlägen als notwendig und das Bekenntnis "zu den 20 Anschlägen", wobei aus dem Zusammenhang klar hervorging, um welche Anschläge es sich handelte (vgl. Steininger im WK Rz 19 zu § 282 StGB).Die auf Ziffer 12, gestützte Rechtsrüge (sachlich Ziffer 11, Litera a, ) releviert zu den Schuldsprüchen römisch eins und römisch zwei, die Äußerungen des Angeklagten in bezug auf die erwähnten Straftaten seien zu allgemein gehalten gewesen, um die nach Paragraph 282, Absatz 2, StPO strafbare Handlung begründen zu können. Gegenstand der Interviews des Angeklagten waren die 1987 und 1988 in Südtirol verübten (und im Sinn des Paragraph 282, Absatz 2, StGB qualifizierten Sprengstoff-) Anschläge. Einer näheren Konkretisierung bedurfte es nicht, weil zur Bezeichnung der Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und gutgeheißen wird, die Anführung jener tatsächlichen Umstände genügt, welche die soeben erwähnte Strafdrohung nach sich ziehen. Dazu genügen die Billigung von "Politik mit Bomben", die Begrüßung von Bombenanschlägen als notwendig und das Bekenntnis "zu den 20 Anschlägen", wobei aus dem Zusammenhang klar hervorging, um welche Anschläge es sich handelte vergleiche Steininger im WK Rz 19 zu Paragraph 282, StGB).
Zum Schuldspruch wegen § 280 Abs. 1 StGB behauptet der Beschwerdeführer zum einen seine Berechtigung zur Aufbewahrung der bei ihm vorgefundenen acht Karabiner (K 98, 22 LR und M 95) als Waffenwart einer Schützenkompanie und die fehlende Eignung von Platzpatronen 7,62, elf Ladestreifen für Karabiner und einer Kunststoff-Film-Safe-Box zu Kampfmitteln. Bei der Behauptung eines Rechtfertigungsgrunds liegt den Beschwerdeausführungen nicht der Inhalt des Wahrspruchs der Geschwornen zugrunde. Die Rechtsrüge ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen auf das oben zu den Karabinern unter Z. 6 Gesagte zu verweisen (nochmals VII. Bd. S. 177).Zum Schuldspruch wegen Paragraph 280, Absatz eins, StGB behauptet der Beschwerdeführer zum einen seine Berechtigung zur Aufbewahrung der bei ihm vorgefundenen acht Karabiner (K 98, 22 LR und M 95) als Waffenwart einer Schützenkompanie und die fehlende Eignung von Platzpatronen 7,62, elf Ladestreifen für Karabiner und einer Kunststoff-Film-Safe-Box zu Kampfmitteln. Bei der Behauptung eines Rechtfertigungsgrunds liegt den Beschwerdeausführungen nicht der Inhalt des Wahrspruchs der Geschwornen zugrunde. Die Rechtsrüge ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen auf das oben zu den Karabinern unter Ziffer 6, Gesagte zu verweisen (nochmals römisch sieben. Bd. S. 177).
Ladestreifen (für Karabiner) und Platzpatronen sind Kampfmittel in der Bedeutung des § 282 StGB. Ladestreifen dienen dem Gebrauch von Schußwaffen, Platzpatronen sind Munition (gleichwie Knallpatronen, vgl. § 4 Z. 1 WaffG, dazu Czeppan-Szirba, Waffengesetz 1986, Anm. 4 zu § 4) und somit Schießbedarf (Steininger im WK Rz 8 zu § 280 StGB). Die in diesem Zusammenhang beschriebene Kunststoff-Film-Safe-Box (siehe S. 264/II, 97/III) ist ein Teil (Behältnis) einer als Kampfmittel (anderer Art) zu beurteilenden Zündvorrichtung.Ladestreifen (für Karabiner) und Platzpatronen sind Kampfmittel in der Bedeutung des Paragraph 282, StGB. Ladestreifen dienen dem Gebrauch von Schußwaffen, Platzpatronen sind Munition (gleichwie Knallpatronen, vergleiche Paragraph 4, Ziffer eins, WaffG, dazu Czeppan-Szirba, Waffengesetz 1986, Anmerkung 4 zu Paragraph 4,) und somit Schießbedarf (Steininger im WK Rz 8 zu Paragraph 280, StGB). Die in diesem Zusammenhang beschriebene Kunststoff-Film-Safe-Box (siehe S. 264/II, 97/III) ist ein Teil (Behältnis) einer als Kampfmittel (anderer Art) zu beurteilenden Zündvorrichtung.
Berechtigt ist die Beschwerde lediglich insoweit, als sie sich gegen die Beurteilung von zwei Funkgeräten als Kampfmittel im Sinn des § 280 Abs. 1 StGB wendet. Diese bloß der Kommunikation dienenden Ausrüstungsgegenstände weisen keine spezifische Beziehung zum Kampf auf (Steininger im WK Rz 10 zu § 280 StGB; SSt. 55/27 = LSK. 1984/150).Berechtigt ist die Beschwerde lediglich insoweit, als sie sich gegen die Beurteilung von zwei Funkgeräten als Kampfmittel im Sinn des Paragraph 280, Absatz eins, StGB wendet. Diese bloß der Kommunikation dienenden Ausrüstungsgegenstände weisen keine spezifische Beziehung zum Kampf auf (Steininger im WK Rz 10 zu Paragraph 280, StGB; SSt. 55/27 = LSK. 1984/150).
Aus eben diesem Grund liegt ein von Amts wegen (§§ 290 Abs. 1, 344 StPO) wahrzunehmender Mangel einer Eignung als Kampfmittel auch hinsichtlich der von diesem Schuldspruch erfaßtenAus eben diesem Grund liegt ein von Amts wegen (Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO) wahrzunehmender Mangel einer Eignung als Kampfmittel auch hinsichtlich der von diesem Schuldspruch erfaßten
2 Leucht(spur)pistolen, eines unspezifischen Gabelschlüssels (S. 252/II), 17 Leuchtpatronen, 5 Feldflaschen, 7 Tarnzelte, 5 Tarnhosen, 6 Leuchtsignalpatronen, 3 Drillichhosen, 12 Tarnjacken und einer Drillichbluse vor. Leuchtpistolen (im Urteil irrig Leuchtspurpistolen) und die daraus zu verfeuernden Geschosse sind Signalgeräte und mangels der in § 1 WaffG angeführten Zweckbestimmung keine Waffen (13 Os 161/81; sh. auch Czeppan-Szirba, a. a.O., Anm. 1 zu § 2 WaffG). Ebensowenig wie die vorangeführten Ausrüstungsgegenstände weisen sie eine spezifische Beziehung zum Kampf, also zur gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Menschen, auf (Marschall, a.a.O., S. 422; i.d.S. auch WK, Rz 5 zu § 280 StGB). Mit dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 13, das sich in dem Hinweis erschöpft, bei der Strafbemessung wären gewichtige Milderungsgründe unberücksichtigt geblieben, wird eine gesetzwidrige Ausmessung der Strafe gar nicht behauptet und demzufolge bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht (vgl. RZ. 1989/19, 1989/65 u.a.). Über die Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie im Spruch zu erkennen und im Umfang der Aufhebung des Wahrspruchs sowie des darauf beruhenden Urteils mit einem Freispruch vorzugehen. Demgemäß mußte der vom aufgehobenen Schuldspruch betroffene Teil des Einziehungserkenntnisses aufgehoben werden.2 Leucht(spur)pistolen, eines unspezifischen Gabelschlüssels (S. 252/II), 17 Leuchtpatronen, 5 Feldflaschen, 7 Tarnzelte, 5 Tarnhosen, 6 Leuchtsignalpatronen, 3 Drillichhosen, 12 Tarnjacken und einer Drillichbluse vor. Leuchtpistolen (im Urteil irrig Leuchtspurpistolen) und die daraus zu verfeuernden Geschosse sind Signalgeräte und mangels der in Paragraph eins, WaffG angeführten Zweckbestimmung keine Waffen (13 Os 161/81; sh. auch Czeppan-Szirba, a. a.O., Anmerkung 1 zu Paragraph 2, WaffG). Ebensowenig wie die vorangeführten Ausrüstungsgegenstände weisen sie eine spezifische Beziehung zum Kampf, also zur gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Menschen, auf (Marschall, a.a.O., S. 422; i.d.S. auch WK, Rz 5 zu Paragraph 280, StGB). Mit dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 13,, das sich in dem Hinweis erschöpft, bei der Strafbemessung wären gewichtige Milderungsgründe unberücksichtigt geblieben, wird eine gesetzwidrige Ausmessung der Strafe gar nicht behauptet und demzufolge bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht vergleiche RZ. 1989/19, 1989/65 u.a.). Über die Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie im Spruch zu erkennen und im Umfang der Aufhebung des Wahrspruchs sowie des darauf beruhenden Urteils mit einem Freispruch vorzugehen. Demgemäß mußte der vom aufgehobenen Schuldspruch betroffene Teil des Einziehungserkenntnisses aufgehoben werden.
Infolge teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs III war die Strafe vom Obersten Gerichtshof neu zu bemessen. Dabei konnte von den in erster Instanz angenommenen Strafzumessungsgründen ausgegangen werden (vier einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von drei Verbrechen mit drei Vergehen, wiederholte Gutheißung, ung des eigenen Sohns einerseits, Versuch - allerdings nur im Faktum II - andererseits). Der nunmehrige Teilfreispruch im Nichtigkeitsverfahren weist gegenüber dem aufrecht bleibenden Teil des schuldigsprechenden Erkenntnisses im Hinblick auf Täterschuld und Tatunrecht nur marginale Bedeutung auf. Die Motivation des Angeklagten kann angesichts der politischen Lage in Österreich und Italien im Jahr 1988 in bezug auf Südtirol keinesfalls etwa als achtenswerter Beweggrund für die Straftaten angesehen werden. Darüber hinaus ist der Terror als Mittel der politischen Auseinandersetzung wie jedes andere gemeine Verbrechen zu perhorreszieren. Eine Verleitung des Rechtsbrechers durch andere Personen ist den Akten nicht zu entnehmen. Soweit er sich vor dem Geschwornengericht zu seinen Taten bekannte, lag dem keine Schuldeinsicht zugrunde (S. 172/VII), ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Z. 17 StGB) kann darin nicht erblickt werden. Das Ausbleiben eines größeren Schadens stellt für sich allein keinen Milderungsgrund dar.Infolge teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs römisch drei war die Strafe vom Obersten Gerichtshof neu zu bemessen. Dabei konnte von den in erster Instanz angenommenen Strafzumessungsgründen ausgegangen werden (vier einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von drei Verbrechen mit drei Vergehen, wiederholte Gutheißung, ung des eigenen Sohns einerseits, Versuch - allerdings nur im Faktum römisch zwei - andererseits). Der nunmehrige Teilfreispruch im Nichtigkeitsverfahren weist gegenüber dem aufrecht bleibenden Teil des schuldigsprechenden Erkenntnisses im Hinblick auf Täterschuld und Tatunrecht nur marginale Bedeutung auf. Die Motivation des Angeklagten kann angesichts der politischen Lage in Österreich und Italien im Jahr 1988 in bezug auf Südtirol keinesfalls etwa als achtenswerter Beweggrund für die Straftaten angesehen werden. Darüber hinaus ist der Terror als Mittel der politischen Auseinandersetzung wie jedes andere gemeine Verbrechen zu perhorreszieren. Eine Verleitung des Rechtsbrechers durch andere Personen ist den Akten nicht zu entnehmen. Soweit er sich vor dem Geschwornengericht zu seinen Taten bekannte, lag dem keine Schuldeinsicht zugrunde (S. 172/VII), ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) kann darin nicht erblickt werden. Das Ausbleiben eines größeren Schadens stellt für sich allein keinen Milderungsgrund dar.
Strafnormierend war § 173 StGB, dessen Rahmen bis zu zehn Jahren reicht. Die vom Geschwornengericht bei der Mitte dieses Rahmens geschöpfte Freiheitsstrafe entspricht vielleicht gerade noch der Schuld des vorbestraften Angeklagten; dem außerordentlich hohen Unrechtsgehalt des Bombenterrors wird sie kaum gerecht, konnte aber mangels einer Anfechtung des Urteils seitens der Staatsanwaltschaft nicht strenger ausgemessen werden.Strafnormierend war Paragraph 173, StGB, dessen Rahmen bis zu zehn Jahren reicht. Die vom Geschwornengericht bei der Mitte dieses Rahmens geschöpfte Freiheitsstrafe entspricht vielleicht gerade noch der Schuld des vorbestraften Angeklagten; dem außerordentlich hohen Unrechtsgehalt des Bombenterrors wird sie kaum gerecht, konnte aber mangels einer Anfechtung des Urteils seitens der Staatsanwaltschaft nicht strenger ausgemessen werden.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft (§ 38 StGB) blieb von der teilweisen Urteilskassierung unberührt.Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft (Paragraph 38, StGB) blieb von der teilweisen Urteilskassierung unberührt.