Rechtssatz RS0081875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081875
Entscheidungsdatum
21.12.1989
Rechtssatz
Im Allgemeinen sind Leuchtpistolen Signalgeräte und - mangels der im § 1 WaffG angeführten Zweckbestimmungen - keine Waffen. Eine für das Abschießen von Schrotpatronen geeignete "Leuchtpistole" fällt aber unter den Waffenbegriff des § 1 WaffG.Im Allgemeinen sind Leuchtpistolen Signalgeräte und - mangels der im Paragraph eins, WaffG angeführten Zweckbestimmungen - keine Waffen. Eine für das Abschießen von Schrotpatronen geeignete "Leuchtpistole" fällt aber unter den Waffenbegriff des Paragraph eins, WaffG.
Entscheidungstexte
- 13 Os 161/81
Entscheidungstext OGH 19.11.1981 13 Os 161/81
- 12 Os 119/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 12 Os 119/83
Vgl auch; nur: Im Allgemeinen sind Leuchtpistolen Signalgeräte und - mangels der im § 1 WaffG angeführten Zweckbestimmungen - keine Waffen. (T1) Beisatz: Ebenso keine Kampfmittel im Sinne des § 280 StGB. (T2) Veröff: SSt 55/27
- 13 Os 85/89
Entscheidungstext OGH 21.12.1989 13 Os 85/89
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0081875
Dokumentnummer
JJR_19811119_OGH0002_0130OS00161_8100000_001