Die Rüge versagt.
Leuchtpistolen stellen zwar Signalgeräte dar und sind mangels der im § 1 WaffG. angeführten Zweckbestimmungen keine Waffen. Ungeachtet der Bezeichnung als 'Leuchtpistole' im Ersturteil (nicht jedoch in dem diesem ersichtlich zugrundegelegten Gutachten ON. 16, S. 103 und ON. 17, S. 110, in welchem von einer die Stempelung für das 'Schrotkaliber 16' tragenden und mit dem Beschußzeichen für Schrotläufe versehenen 'Schrotpistole' die Rede ist) handelt es sich bei dem gegenständlichen Gerät dennoch um eine Waffe. Nach den Urteilsfeststellungen eignet es sich zum Abschießen von Schrotpatronen (Kal. 16/51) und konnte dementsprechend vom Angeklagten bei Schießübungen verwendet werden. Demnach ist das Gerät nicht zu Signalisierungszwecken bestimmt, sondern dazu, entweder die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden; es entspricht daher dem Waffenbegriff des § 1 WaffG. Darüber hinaus erfüllt die Pistole aber auch sämtliche Voraussetzungen des Begriffs der Schußwaffe (§ 2 WaffG.) und desjenigen der Faustfeuerwaffe (§ 3 WaffG.). Können doch aus dem Lauf Schrotpatronen, also im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 WaffG. feste Körper, die zu den Geschossen zählen, in eine bestimmbare Richtung verschossen werden. Dabei erhalten die Geschosse (Patronen) ihren Antrieb durch die Verbrennung eines Treibmittels (Schießpulvers) und die Gesamtlänge der Waffe übersteigt offenkundig (ON. 16, ON. 17 S. 110) nicht 60 cm; damit ist eine Faustfeuerwaffe gegeben (§ 3 WaffG.). Somit haftet der Unterstellung des jeweils unbefugten (§ 16 WaffG.) Besitzes und Führens der von der Beschwerde betroffenen Waffe durch den Angeklagten unter den § 36 Abs 1 lit a WaffG. ein Rechtsirrtum nicht an.Leuchtpistolen stellen zwar Signalgeräte dar und sind mangels der im Paragraph eins, WaffG. angeführten Zweckbestimmungen keine Waffen. Ungeachtet der Bezeichnung als 'Leuchtpistole' im Ersturteil (nicht jedoch in dem diesem ersichtlich zugrundegelegten Gutachten ON. 16, S. 103 und ON. 17, S. 110, in welchem von einer die Stempelung für das 'Schrotkaliber 16' tragenden und mit dem Beschußzeichen für Schrotläufe versehenen 'Schrotpistole' die Rede ist) handelt es sich bei dem gegenständlichen Gerät dennoch um eine Waffe. Nach den Urteilsfeststellungen eignet es sich zum Abschießen von Schrotpatronen (Kal. 16/51) und konnte dementsprechend vom Angeklagten bei Schießübungen verwendet werden. Demnach ist das Gerät nicht zu Signalisierungszwecken bestimmt, sondern dazu, entweder die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden; es entspricht daher dem Waffenbegriff des Paragraph eins, WaffG. Darüber hinaus erfüllt die Pistole aber auch sämtliche Voraussetzungen des Begriffs der Schußwaffe (Paragraph 2, WaffG.) und desjenigen der Faustfeuerwaffe (Paragraph 3, WaffG.). Können doch aus dem Lauf Schrotpatronen, also im Sinn der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, WaffG. feste Körper, die zu den Geschossen zählen, in eine bestimmbare Richtung verschossen werden. Dabei erhalten die Geschosse (Patronen) ihren Antrieb durch die Verbrennung eines Treibmittels (Schießpulvers) und die Gesamtlänge der Waffe übersteigt offenkundig (ON. 16, ON. 17 S. 110) nicht 60 cm; damit ist eine Faustfeuerwaffe gegeben (Paragraph 3, WaffG.). Somit haftet der Unterstellung des jeweils unbefugten (Paragraph 16, WaffG.) Besitzes und Führens der von der Beschwerde betroffenen Waffe durch den Angeklagten unter den Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG. ein Rechtsirrtum nicht an.
Deshalb wurde diese Waffe (samt Munition als deren Zubehör) gemäß § 26 Abs 1 StGB., wogegen der Beschwerdeführer in der von ihm selbst vorgenommenen Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde remonstriert (ON. 19), zu Recht eingezogen. Ist doch eine Faustfeuerwaffe in der Hand eines Unbefugten als ein Gegenstand zu beurteilen, bei dem nach seiner besonderen Beschaffenheit die Einziehung geboten ist, um der Begehung von Straftaten entgegenzuwirken (LSK 1975/227 u.a.). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Deshalb wurde diese Waffe (samt Munition als deren Zubehör) gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB., wogegen der Beschwerdeführer in der von ihm selbst vorgenommenen Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde remonstriert (ON. 19), zu Recht eingezogen. Ist doch eine Faustfeuerwaffe in der Hand eines Unbefugten als ein Gegenstand zu beurteilen, bei dem nach seiner besonderen Beschaffenheit die Einziehung geboten ist, um der Begehung von Straftaten entgegenzuwirken (LSK 1975/227 u.a.). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Othmar A nach den §§ 28 und 209 StGB. eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, in deren Bemessung es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und vier einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige, wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis fand.Das Schöffengericht verhängte über Othmar A nach den Paragraphen 28 und 209 StGB. eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, in deren Bemessung es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und vier einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige, wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis fand.
Mit seiner Berufung sucht der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zu erreichen; dies vergebens.
Bei einem Strafsatz, der von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reicht, muß eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten bei dem durch einschlägige Vorstrafen getrübten Vorleben des Angeklagten als durchaus maßvoll bezeichnet werden.
Dies auch dann, wenn der kindlich wirkende (S. 110) Jugendliche, mit dem der Angeklagte gleichgeschlechtliche Unzucht trieb, abwegig veranlagt sein sollte, weil es - abgesehen davon, daß andere Motive den Jugendlichen zur Unzucht bewogen haben mochten (S. 30 unten, ON. 10 b in Verbindung mit S. 110) - darauf, ob die Handlung auf Erregung oder Befriedigung der eigenen Geschlechtslust oder der des Partners gerichtet ist, nicht ankommt (Leukauf-Steininger2, RN. 6 zu § 209 StGB.). Ausschlaggebend ist vielmehr, daß der Berufungswerber den Knaben geschickt verführt hat und daß in diesem Alter bei der Mehrzahl der vorgekommenen Unzuchtsakte entweder eine Schädigung der gewÄhnlichen Triebempfindungen oder aber eine Verfestigung abwegiger Neigungen erfahrungsgemäß stets zurückbleibt.Dies auch dann, wenn der kindlich wirkende (S. 110) Jugendliche, mit dem der Angeklagte gleichgeschlechtliche Unzucht trieb, abwegig veranlagt sein sollte, weil es - abgesehen davon, daß andere Motive den Jugendlichen zur Unzucht bewogen haben mochten (S. 30 unten, ON. 10 b in Verbindung mit S. 110) - darauf, ob die Handlung auf Erregung oder Befriedigung der eigenen Geschlechtslust oder der des Partners gerichtet ist, nicht ankommt (Leukauf-Steininger2, RN. 6 zu Paragraph 209, StGB.). Ausschlaggebend ist vielmehr, daß der Berufungswerber den Knaben geschickt verführt hat und daß in diesem Alter bei der Mehrzahl der vorgekommenen Unzuchtsakte entweder eine Schädigung der gewÄhnlichen Triebempfindungen oder aber eine Verfestigung abwegiger Neigungen erfahrungsgemäß stets zurückbleibt.
Es war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.