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Rechtssatz RS0100741×

Rechtssatz RS0100741

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100741

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Rechtssatz

Die Protokollierungsvorschrift des Paragraph 327, Absatz 2, StPO stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO unter ausdrücklicher Zitierung des Paragraph 327, StPO). Demgemäß erwächst einerseits den Parteien aus der Rechtsmittelbefugnis ein unbeschränkter Anspruch auf Kenntnis der ergänzenden Belehrung; andererseits benötigt der OGH für die Beurteilung der auf Ziffer 8, im Grund des Paragraph 327, StPO gestützten Rüge eine aktenmäßige Grundlage der den Laienrichtern gegebenen Erklärungen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 148/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 13 Os 148/88
    Veröff: EvBl 1989/106 S 376
  • 13 Os 85/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1989 13 Os 85/89
    Beisatz: Sanierung einer zwar nicht unterbliebenen, jedoch versehentlich ins Beratungsprotokoll (und damit der Kenntnis der Parteien entzogenen) aufgenommenen Protokollierung der ergänzenden Belehrung analog § 270 Abs 4 StPO durch neuerliche Urteilszustellung samt Wortlaut der ergänzenden Belehrung unter Bekanntgabe des Neubeginns der Beschwerdeausführungsfrist. (T1)
  • 12 Os 3/90
    Entscheidungstext OGH 01.02.1990 12 Os 3/90
    Vgl auch; Beisatz: Protokollierungspflicht nur dann, wenn es sich um eine ergänzende Belehrung im Sinne des § 327 Abs 1 StPO handelt, nicht jedoch, wenn sich die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen darstellt, die bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung nach § 323 Abs 2 StPO zu geben sind. (T2)
  • 12 Os 70/18p
    Entscheidungstext OGH 16.07.2018 12 Os 70/18p
    Vgl; Beisatz: Auftrag gemäß § 285f StPO an das Erstgericht zur Aufklärung, welchen Inhalt die den Geschworenen während ihrer Beratung vom Schwurgerichtshof nachträglich erteilte Information hatte. (T3)
  • 11 Os 48/26g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2026 11 Os 48/26g
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100741

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19890126_OGH0002_0130OS00148_8800000_002