Eine den Geschwornen erteilte ergänzende Rechtsbelehrung ist nur dann (iS § 327 Abs 2 StPO) zu protokollieren, wenn sie den Sinn der ihnen gestellten Fragen, das von ihnen bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren oder die Fassung einer Antwort betrifft (§ 327 Abs 1 StPO). Nur durch das Unterbleiben der Protokollierung einer solchen Ergänzung der Rechtsbelehrung kann unter Umständen (mittelbar) Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO bewirkt werden (vgl EvBl 1989/106). Stellt sich hingegen die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen dar, die den Geschwornen oder deren Obmann bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (§ 323 Abs 1 StPO) abzuhaltenden Besprechung nach § 323 Abs 2 StPO zu geben sind (hier: über den Umfang der vom Obmann gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift betreffend die von der Mehrheit der Geschwornen im Rahmen des Moniturverfahrens angestellten Erwägungen), so kann das Unterbleiben einer - insoweit gar nicht vorgeschriebenen - Protokollierung unter keinen Umständen zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 E 3 zu § 327).Eine den Geschwornen erteilte ergänzende Rechtsbelehrung ist nur dann (iS Paragraph 327, Absatz 2, StPO) zu protokollieren, wenn sie den Sinn der ihnen gestellten Fragen, das von ihnen bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren oder die Fassung einer Antwort betrifft (Paragraph 327, Absatz eins, StPO). Nur durch das Unterbleiben der Protokollierung einer solchen Ergänzung der Rechtsbelehrung kann unter Umständen (mittelbar) Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO bewirkt werden vergleiche EvBl 1989/106). Stellt sich hingegen die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen dar, die den Geschwornen oder deren Obmann bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (Paragraph 323, Absatz eins, StPO) abzuhaltenden Besprechung nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO zu geben sind (hier: über den Umfang der vom Obmann gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden Niederschrift betreffend die von der Mehrheit der Geschwornen im Rahmen des Moniturverfahrens angestellten Erwägungen), so kann das Unterbleiben einer - insoweit gar nicht vorgeschriebenen - Protokollierung unter keinen Umständen zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 E 3 zu Paragraph 327,).
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wurde somit nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht.
Daß (trotz richtiger oder infolge allenfalls falscher Belehrung darüber) in der zweiten, im Rahmen des Verbesserungsverfahrens abgefaßten Niederschrift überflüssigerweise auch Erwägungen betreffend die nicht mehr aktuellen Schuldfragen nach Mord und Totschlag angegeben wurden, die von der ursprünglichen Niederschrift abweichen und mit dem Abstimmungsverhältnis bei Beantwortung dieser Fragen nicht in Einklang zu bringen sind, hätte zwar zum Anlaß einer neuerlichen Monitur genommen werden können (§ 332 Abs 4 letzter Fall StPO), ist aber im gegebenen Zusammenhang ohne jede Bedeutung. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 a Z 2, 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§§ 285 i, 344 StPO).Daß (trotz richtiger oder infolge allenfalls falscher Belehrung darüber) in der zweiten, im Rahmen des Verbesserungsverfahrens abgefaßten Niederschrift überflüssigerweise auch Erwägungen betreffend die nicht mehr aktuellen Schuldfragen nach Mord und Totschlag angegeben wurden, die von der ursprünglichen Niederschrift abweichen und mit dem Abstimmungsverhältnis bei Beantwortung dieser Fragen nicht in Einklang zu bringen sind, hätte zwar zum Anlaß einer neuerlichen Monitur genommen werden können (Paragraph 332, Absatz 4, letzter Fall StPO), ist aber im gegebenen Zusammenhang ohne jede Bedeutung. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraphen 285, i, 344 StPO).