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Rechtssatz RS0100738×

Rechtssatz RS0100738

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100738

Geschäftszahl

12Os3/90; 12Os115/91

Entscheidungsdatum

19.11.1991

Rechtssatz

Eine den Geschwornen erteilte ergänzende Belehrung ist nur dann (im Sinne Paragraph 327, Absatz 2, StPO) zu protokollieren, wenn sie den Sinn der ihnen gestellten Fragen, das von ihnen bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren oder die Fassung einer Antwort betrifft (Paragraph 327, Absatz eins, StPO). Nur durch das Unterbleiben der Protokollierung einer solchen Ergänzung der Rechtsbelehrung kann unter Umständen (mittelbar) Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO bewirkt werden vergleiche EvBl 1989/106). Stellt sich hingegen die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen dar, die den Geschwornen oder deren Obmann bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (Paragraph 323, Absatz eins, StPO) abzuhaltenden Besprechung nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO zu geben sind (hier: über den Umfang der vom Obmann gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden Niederschrift betreffend die von der Mehrheit der Geschwornen im Rahmen des Moniturverfahrens angestellten Erwägungen), so kann das Unterbleiben einer - insoweit gar nicht vorgeschriebenen - Protokollierung unter keinen Umständen zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 3/90
    Entscheidungstext OGH 01.02.1990 12 Os 3/90
  • 12 Os 115/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 12 Os 115/91
    nur: Stellt sich hingegen die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen dar, die den Geschwornen oder deren Obmann bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (§ 323 Abs 1 StPO) abzuhaltenden Besprechung nach § 323 Abs 2 StPO zu geben sind (hier: über den Umfang der vom Obmann gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift betreffend die von der Mehrheit der Geschwornen im Rahmen des Moniturverfahrens angestellten Erwägungen), so kann das Unterbleiben einer - insoweit gar nicht vorgeschriebenen - Protokollierung unter keinen Umständen zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100738

Dokumentnummer

JJR_19900201_OGH0002_0120OS00003_9000000_001