[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Mit dem Einwand, die Rechtsbelehrung zur (von den Geschworenen bejahten) Eventualfrage 1 habe „nicht ausreichend“ über den Unterschied zwischen Absicht und bedingtem Vorsatz sowie darüber aufgeklärt, dass sich zur Tatbestandserfüllung (§ 87 Abs 1 StGB) erstere Vorsatzform auf die Schwere des Verletzungserfolgs beziehen müsse, negiert die Instruktionsrüge (Z 8) jene Teile der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 StPO), die just den von ihr vermissten Informationsgehalt umfassen (S 2, 3 und 7 f). Mit dem Einwand, die Rechtsbelehrung zur (von den Geschworenen bejahten) Eventualfrage 1 habe „nicht ausreichend“ über den Unterschied zwischen Absicht und bedingtem Vorsatz sowie darüber aufgeklärt, dass sich zur Tatbestandserfüllung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) erstere Vorsatzform auf die Schwere des Verletzungserfolgs beziehen müsse, negiert die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) jene Teile der schriftlichen Rechtsbelehrung (Paragraph 321, StPO), die just den von ihr vermissten Informationsgehalt umfassen (S 2, 3 und 7 f).
[5] Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100695 [insbesondere T2, T4] und RS0119071).
[6] Soweit sie ihre Kritik aus der Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) sowie aus deren Wahrspruch abzuleiten versucht, geht die Rüge schon im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0100947). Soweit sie ihre Kritik aus der Niederschrift der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) sowie aus deren Wahrspruch abzuleiten versucht, geht die Rüge schon im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0100947).
[7] Gleiches gilt, soweit sie mangelnde Protokollierung des Inhalts einer (vermeintlichen) Ergänzung der Rechtsbelehrung nach § 327 Abs 1 und 2 StPO beanstandet (dazu Ratz, WK-StPO § 345 Rz 61). Dies schon deshalb, weil nach dem angesprochenen (unbedenklichen) „Protokoll gemäß § 327 Abs 1 und 2 StPO“ (ON 105, 1) gerade nicht – allenfalls nichtigkeitsrelevant – die Rechtsbelehrung selbst, sondern bloß jene „Erläuterungen“ ergänzt wurden, die den Geschworenen „bei der im Anschluss an die mündliche Rechtsbelehrung abgehaltenen Besprechung nach § 323 Abs 2 StPO gegeben“ worden waren (RIS-Justiz RS0100716 und RS0100741 [T2]). Gleiches gilt, soweit sie mangelnde Protokollierung des Inhalts einer (vermeintlichen) Ergänzung der Rechtsbelehrung nach Paragraph 327, Absatz eins und 2 StPO beanstandet (dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 61). Dies schon deshalb, weil nach dem angesprochenen (unbedenklichen) „Protokoll gemäß Paragraph 327, Absatz eins und 2 StPO“ (ON 105, 1) gerade nicht – allenfalls nichtigkeitsrelevant – die Rechtsbelehrung selbst, sondern bloß jene „Erläuterungen“ ergänzt wurden, die den Geschworenen „bei der im Anschluss an die mündliche Rechtsbelehrung abgehaltenen Besprechung nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO gegeben“ worden waren (RIS-Justiz RS0100716 und RS0100741 [T2]).
[8] Die Geltendmachung eines Subsumtionsfehlers (Z 12) verlangt im geschworenengerichtlichen Verfahren den Vergleich der im (im Urteil wiederzugebenden – § 342 dritter Satz StPO) Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen mit der im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) vorgenommenen rechtlichen Unterstellung (RIS-Justiz RS0101476, RS0101469; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613). Die Geltendmachung eines Subsumtionsfehlers (Ziffer 12,) verlangt im geschworenengerichtlichen Verfahren den Vergleich der im (im Urteil wiederzugebenden – Paragraph 342, dritter Satz StPO) Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen mit der im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) vorgenommenen rechtlichen Unterstellung (RIS-Justiz RS0101476, RS0101469; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613).
[9] Weshalb die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen (US 1 f) – die (unter anderem) die Bejahung der auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB gerichteten Absicht des Beschwerdeführers (dazu RIS-Justiz RS0116244, RS0112583 [T1]) in tatsächlicher Hinsicht umfassen – eine Subsumtion (nicht nach § 87 Abs 1 StGB, sondern bloß) nach § 84 Abs 1 StGB tragen sollten, legt die Rüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Weshalb die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen (US 1 f) – die (unter anderem) die Bejahung der auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB gerichteten Absicht des Beschwerdeführers (dazu RIS-Justiz RS0116244, RS0112583 [T1]) in tatsächlicher Hinsicht umfassen – eine Subsumtion (nicht nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, sondern bloß) nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB tragen sollten, legt die Rüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[10] Nach dem Urteilssachverhalt (vgl 13 Os 27/22b [Rz 15]; RIS-Justiz RS0134000) hat der Beschwerdeführer jene vorsätzliche strafbare Handlung, die durch die vom Schuldspruch umfasste Tat begründet wird (§ 87 Abs 1 StGB), unter Anwendung von Gewalt unter Einsatz einer Waffe begangen (spitzer und scharfer Gegenstand [US 2] als Waffe im funktionalen Sinn – siehe RIS-Justiz RS0134002), was gemäß § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 4 StGB zur Anhebung der Strafuntergrenze auf zwei Jahre führte. Indem das Geschworenengericht von ebendieser (Mindest-)Strafdrohung ausging (US 3), hat es daher – der Sanktionsrüge (Z 13) zuwider – die Strafbefugnisgrenze nicht überschritten. Nach dem Urteilssachverhalt vergleiche 13 Os 27/22b [Rz 15]; RIS-Justiz RS0134000) hat der Beschwerdeführer jene vorsätzliche strafbare Handlung, die durch die vom Schuldspruch umfasste Tat begründet wird (Paragraph 87, Absatz eins, StGB), unter Anwendung von Gewalt unter Einsatz einer Waffe begangen (spitzer und scharfer Gegenstand [US 2] als Waffe im funktionalen Sinn – siehe RIS-Justiz RS0134002), was gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 4, StGB zur Anhebung der Strafuntergrenze auf zwei Jahre führte. Indem das Geschworenengericht von ebendieser (Mindest-)Strafdrohung ausging (US 3), hat es daher – der Sanktionsrüge (Ziffer 13,) zuwider – die Strafbefugnisgrenze nicht überschritten.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[13] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.