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Entscheidung 11 Os 48/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os48/26g

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 21. Jänner 2026, GZ 33 Hv 99/25a-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * M* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er am 9. März 2025 in I* * C* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er mit einem spitzen und scharfen Gegenstand von oben herab wuchtig auf den Oberkörper des Genannten einstach, wobei es diesem gelang, den Stich mit seinem linken Unterarm abzuwehren, sodass C* eine an sich schwere, mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene Körperverletzung in Gestalt einer klaffenden Schnittwunde am linken Unterarm samt Durchtrennung der Sehnen erlitt, die einer operativen Nachbehandlung bedurfte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Mit dem Einwand, die Rechtsbelehrung zur (von den Geschworenen bejahten) Eventualfrage 1 habe „nicht ausreichend“ über den Unterschied zwischen Absicht und bedingtem Vorsatz sowie darüber aufgeklärt, dass sich zur Tatbestandserfüllung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) erstere Vorsatzform auf die Schwere des Verletzungserfolgs beziehen müsse, negiert die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) jene Teile der schriftlichen Rechtsbelehrung (Paragraph 321, StPO), die just den von ihr vermissten Informationsgehalt umfassen (S 2, 3 und 7 f).

[5]              Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100695 [insbesondere T2, T4] und RS0119071).

[6]         Soweit sie ihre Kritik aus der Niederschrift der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) sowie aus deren Wahrspruch abzuleiten versucht, geht die Rüge schon im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0100947).

[7]         Gleiches gilt, soweit sie mangelnde Protokollierung des Inhalts einer (vermeintlichen) Ergänzung der Rechtsbelehrung nach Paragraph 327, Absatz eins und 2 StPO beanstandet (dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 61). Dies schon deshalb, weil nach dem angesprochenen (unbedenklichen) „Protokoll gemäß Paragraph 327, Absatz eins und 2 StPO“ (ON 105, 1) gerade nicht – allenfalls nichtigkeitsrelevant – die Rechtsbelehrung selbst, sondern bloß jene „Erläuterungen“ ergänzt wurden, die den Geschworenen „bei der im Anschluss an die mündliche Rechtsbelehrung abgehaltenen Besprechung nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO gegeben“ worden waren (RIS-Justiz RS0100716 und RS0100741 [T2]).

[8]         Die Geltendmachung eines Subsumtionsfehlers (Ziffer 12,) verlangt im geschworenengerichtlichen Verfahren den Vergleich der im (im Urteil wiederzugebenden – Paragraph 342, dritter Satz StPO) Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen mit der im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) vorgenommenen rechtlichen Unterstellung (RIS-Justiz RS0101476, RS0101469; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613).

[9]         Weshalb die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen (US 1 f) – die (unter anderem) die Bejahung der auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB gerichteten Absicht des Beschwerdeführers (dazu RIS-Justiz RS0116244, RS0112583 [T1]) in tatsächlicher Hinsicht umfassen – eine Subsumtion (nicht nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, sondern bloß) nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB tragen sollten, legt die Rüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[10]       Nach dem Urteilssachverhalt vergleiche 13 Os 27/22b [Rz 15]; RIS-Justiz RS0134000) hat der Beschwerdeführer jene vorsätzliche strafbare Handlung, die durch die vom Schuldspruch umfasste Tat begründet wird (Paragraph 87, Absatz eins, StGB), unter Anwendung von Gewalt unter Einsatz einer Waffe begangen (spitzer und scharfer Gegenstand [US 2] als Waffe im funktionalen Sinn – siehe RIS-Justiz RS0134002), was gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 4, StGB zur Anhebung der Strafuntergrenze auf zwei Jahre führte. Indem das Geschworenengericht von ebendieser (Mindest-)Strafdrohung ausging (US 3), hat es daher – der Sanktionsrüge (Ziffer 13,) zuwider – die Strafbefugnisgrenze nicht überschritten.

[11]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[13]       Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00048.26G.0630.000

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0110OS00048_26G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0100716 Rechtssatz 07.05.1991Strafrecht
Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 8 StPO ist nur die den Geschwornen zu erteilende Rechtsbelehrung, nicht aber der Inhalt der gemäß § 323 Abs 2 StPO in Anschluß an die Rechtsbelehrung abzuhaltenden Besprechung, noch sonstige Äußerungen de …
RS0100741 Rechtssatz 26.01.1989Strafrecht
Die Protokollierungsvorschrift des § 327 Abs 2 StPO stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO unter ausdrücklicher Zitierung des § 327 St …
RS0100947 Rechtssatz 06.08.1991Strafrecht
Eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung darf weder aus der - gemäß § 331 Abs 2 StPO abzufassenden - Niederschrift der Geschwornen noch aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden.
RS0101469 Rechtssatz 30.11.1973Strafrecht
Die sachliche Richtigkeit der Subsumtion des Gerichtes kann immer nur auf Grund des im Wahrspruch festgestellten Sachverhaltes oder der sich aus dem tatsächlichen Substrat des Wahrspruches in seiner Gesamtheit rechtlich ableitbaren Annahmen der Geschwornen …
RS0101476 Rechtssatz 08.01.1993Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 12 setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen (siehe § 351, zweiter Satz, StPO) mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus.
RS0112583 Rechtssatz 03.11.1999Strafrecht
Eine absichtliche schwere Körperverletzung kann nur durch Zufügen einer schweren Verletzung nach § 84 Abs 1 StGB, nicht aber nach Abs 2 oder 3 leg cit begangen werden.
RS0116244 Rechtssatz 05.03.2002Strafrecht
Zur Erfüllung des inneren Tatbestandes des § 87 Abs 1 StGB reicht die Absicht aus, (auch nur) einen der im § 84 Abs 1 StGB genannten Erfolge herbeizuführen.
RS0134000 Rechtssatz 18.05.2022Strafrecht
Die rechtsfehlerfreie Annahme gemäß § 39 StGB erweiterter Strafbefugnis erfordert – bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 (§ 345 Abs 1 Z 13) erster Fall StPO – Tatsachenfeststellungen, auf deren Grundlage die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 oder Abs …
RS0134002 Rechtssatz 13.04.2022Strafrecht
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung von Gewalt oder (gefährlicher) Drohung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe strenger sanktioniert werden. Als „Waffe“ ist im Kontext der Bestimmung zur Strafbemessung – wie in § 143 StGB – eine solch …