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Entscheidung 13 Os 148/88×

Entscheidung 13 Os 148/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os148/88

Entscheidungsdatum

26.01.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführers in der Strafsache gegen Karin S*** wegen des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Klagenfurt vom 22. Juli 1988, GZ. 14 römisch fünf r 431/88-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

Die am 3.März 1960 geborene kaufmännische Angestellte Karin S*** wurde zufolge einer ursprünglich auf das Verbrechen des Mordes (Paragraph 75, StGB.) gerichteten, nach Beginn der Hauptverhandlung jedoch auf das Verbrechen des Totschlags (Paragraph 76, StGB.) modizifierten Anklage in diesem Sinn schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Schuldspruch beruht auf dem stimmeneinhelligen Wahrspruch der Geschwornen, welche die anklagekonforme Hauptfrage in Richtung Totschlag bejaht und die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit verneint haben.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 8 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt insoweit Berechtigung zu, als der Sache nach die unrichtige Belehrung der Geschwornen anläßlich einer ergänzenden Instruktion behauptet wird.

Auf Grund des durch eine von den Geschwornen unterfertigte Niederschrift vom 26.August 1988 (römisch eins S. 487, 488) belegten Vorbringens der Angeklagten, wonach der Akteninhalt über verschiedene wesentliche Vorgänge bei der Beratung und Abstimmung der Geschwornen keinen Aufschluß geben soll, veranlaßte der Oberste Gerichtshof Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts (Paragraphen 285, f., 344 StPO.). Die Aufklärung ergab, daß die Geschwornen in der Beratung zu einer vorläufigen Meinungsbildung gelangt waren. Anschließend kam es jedoch nicht zu allen für die Beendigung einer Abstimmung vorgesehenen Verfahrensschritten (Paragraph 331, Absatz 2, 3 und 4 StPO.), sondern zu einem Ersuchen des Obmanns an den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs um ergänzende Rechtsbelehrung (Paragraph 327, Absatz eins, StPO.). Daraufhin begab sich der Schwurgerichtshof in das Beratungszimmer, wo der Vorsitzende den Geschwornen "neuerlich eingehende Rechtsbelehrung" erteilte. Indes war entgegen den Bestimmungen des Paragraph 327, Absatz eins und 2 StPO. weder ein Schriftführer anwesend noch wurde der Belehrungsinhalt in einem Protokoll festgehalten. Diese unbeachtet gebliebene Protokollierungsvorschrift stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. unter ausdrücklicher Zitierung des Paragraph 327, StPO.). Demgemäß erwächst einerseits den Parteien aus der Rechtsmittelbefugnis ein unbeschränkter Anspruch auf Kenntnis der ergänzenden Belehrung; andererseits benötigt der Oberste Gerichtshof für die Beurteilung der auf Ziffer 8, im Grund des Paragraph 327, StPO. gestützten Rüge eine aktenmäßige Grundlage der den Laienrichtern gegebenen Erklärungen.

Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 8, liegt nicht nur dann vor, wenn die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung erwiesenermaßen unrichtig war, sondern auch bei verbleibender Ungewißheit darüber, ob die Erläuterungen einen richtigen Inhalt hatten; bei anderer Auslegungen müßten zweifelhafte Belehrungen der Geschwornenbank als richtig unterstellt werden. Die soeben angesprochene Fallgestaltung ist hier gegeben, weil durch die angeordnete Aufklärung (Paragraphen 285, f., 344 StPO.) keine Gewißheit erzielt werden konnte, welche zusätzlichen Belehrungen die Laien erfahren haben und ob dabei unzutreffende oder irreführende Erörterungen stattgefunden haben. Die Stellungnahmen der Mitglieder des Schwurgerichtshofs lassen bloß die Annahme zu, daß die damaligen Erläuterungen über die in den Paragraphen 321, Absatz 2, sowie 323 Absatz 2 und 3 StPO. umschriebenen Grenzen für die Anleitung der Laienrichter erheblich hinausgegangen sind und sich insbesondere auch auf den für die Fragestellung gar nicht mehr aktuellen Unterschied zwischen Mord und Totschlag sowie auf hypothetische Antrags- und Rechtsmittelmöglichkeiten des Staatsanwalts erstreckt haben.

Die durch das Beschwerdevorbringen aufgezeigten und nicht behebbaren Zweifel an der Richtigkeit der ergänzenden Rechtsbelehrung ziehen die Nichtigkeit (Ziffer 8,) des Urteils des Geschwornengerichts nach sich und erfordern eine kassatorische Entscheidung, die gemäß Paragraphen 285, e, 344 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung ergehen konnte. Zugleich war die Strafsache in analoger Anwendung des Paragraph 351,, letzter Halbsatz, StPO. an das für die Erledigung der Anklage wegen Paragraph 76, StGB. zuständige Schöffengericht zu verweisen vergleiche EvBl. 1976/242 = SSt. 47/11, 13 Os 181/85, 11 Os 25/86, 11 Os 9/87, 14 Os 83/87). Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E16311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00148.88.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19890126_OGH0002_0130OS00148_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090320 Rechtssatz 15.11.1977Strafrecht
Der Begriff "Hangtäter" ist weiter als der (frühere) "Gewohnheitstäter", weil der Hang nicht auf die Gewohnheit beruhen muß. Beruht der Hang aber auf Gewöhnung, sind deren Kriterien heranzuziehen.
RS0100315 Rechtssatz 24.11.1988Strafrecht
Ersuchen an den Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, die Geschwornen über die Handhabung der in den §§ 326 bis 332 StPO geregelten Vorgänge niederschriftlich zu befragen und dazu schriftliche Stellungnahmen von den Mitgliedern des Schwurgerichtshofs …
RS0100736 Rechtssatz 12.05.1977Strafrecht
Die Nichtprotokollierung einer nachträglichen Belehrung gemäß § 327 Abs 2 StPO stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar.
RS0100741 Rechtssatz 26.01.1989Strafrecht
Die Protokollierungsvorschrift des § 327 Abs 2 StPO stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO unter ausdrücklicher Zitierung des § 327 St …
RS0101029 Rechtssatz 16.09.1975Strafrecht
Ist im ersten Rechtsgang über den die Kompetenz des Geschwornengerichts begründenden Anklagevorwurf durch Verneinung der diesbezüglichen Hauptfrage im insoweit unangefochtenen und aufrecht bleibenden Wahrspruch endgültig abgesprochen worden, kommt (bei Aufh …
RS0101045 Rechtssatz 26.01.1989Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund nach Z 8 liegt nicht nur dann vor, wenn die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung erwiesenermaßen unrichtig war, sondern auch bei verbleibender Ungewißheit darüber, ob die Erläuterungen einen richtigen Inhalt hatten; bei anderen Aus …
RS0101099 Rechtssatz 26.01.1989Strafrecht
Analoge Anwendung des § 351, letzter Halbsatz, StPO.