Rechtssatz RS0101045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101045
Entscheidungsdatum
26.01.1989
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach Z 8 liegt nicht nur dann vor, wenn die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung erwiesenermaßen unrichtig war, sondern auch bei verbleibender Ungewißheit darüber, ob die Erläuterungen einen richtigen Inhalt hatten; bei anderen Auslegungen müßten zweifelhafte Belehrungen der Geschwornenbank als richtig unterstellt werden.Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 8, liegt nicht nur dann vor, wenn die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung erwiesenermaßen unrichtig war, sondern auch bei verbleibender Ungewißheit darüber, ob die Erläuterungen einen richtigen Inhalt hatten; bei anderen Auslegungen müßten zweifelhafte Belehrungen der Geschwornenbank als richtig unterstellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101045
Dokumentnummer
JJR_19890126_OGH0002_0130OS00148_8800000_003