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Entscheidung 11 Os 25/86×

Entscheidung 11 Os 25/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os25/86

Entscheidungsdatum

25.02.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Februar 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider sowie Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gruber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hong Sheng XU wegen des Verbrechens des Totschlags nach dem Paragraph 76, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 1985, GZ 20 v römisch fünf r 9.788/85-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben; der Wahrspruch der Geschwornen - mit Ausnahme der Beantwortung der Hauptfrage 1 - und das darauf beruhende Urteil werden aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Hong Sheng XU, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, des Verbrechens des Totschlags nach dem Paragraph 76, StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 26.August 1985 in Wien in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung sich dazu hinreißen ließ, den Yi Yen LI durch Bewerfen mit Flaschen, Versetzen von Schlägen mit Flaschen und mit einem hölzernen Fleischschlegel sowie durch Zufügen mehrfacher Messerstiche in die Nacken- und Halsregion, vorsätzlich zu töten.

Die Geschwornen hatten die diesbezügliche Eventualfrage 1 stimmeneinhellig bejaht, hingegen die anklagekonforme Hauptfrage 1 wegen Mordes verneint und die Eventualfrage 2 wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Der auf den Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

Hong Sheng XU sieht Vorschriften über die Fragestellung an die Geschwornen (Ziffer 6,) insoweit verletzt, als trotz seiner den Tötungsvorsatz leugnenden Verantwortung nur Eventualfragen nach dem (ebenfalls Tötungsvorsatz voraussetzenden) Verbrechen des Totschlags nach dem Paragraph 76, StGB und nach dem Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den Paragraphen 83, 86, StGB gestellt wurden, aber eine Eventualfrage wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach dem Paragraph 87, (Absatz eins und 2) StGB unterblieb. Dieser Beschwerdeeinwand ist begründet.

Gemäß dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist an die Geschwornen unter anderem dann eine entsprechende Schuldfrage (Eventualfrage) zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Ein Vorbringen im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt dann vor, wenn in der Hauptverhandlung Umstände hervorkamen, welche die Annahme eines von der Anklagebegründung abweichenden, rechtlich relevanten Tatsachensubstrats in den Bereich der Möglichkeit rücken. Diese Beweisergebnisse müssen soweit konkretisiert sein, daß sie - läge die Zuständigkeit eines Schöffengerichts vor - der Begründungspflicht des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO unterfielen (SSt. 44/29 u. v.a.).

Die den Geschwornen vorliegenden Ergebnisse der Hauptverhandlung wurden jedoch entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift durch die gestellten Fragen nicht in ihrem gesamten Umfang erfaßt:

Der Angeklagte verantwortete sich im wesentlichen damit, daß er Yi Yen LI durch sein tätliches Verhalten nicht töten, sondern nur vor der Fortsetzung des ehebrecherischen Verhältnisses mit seiner Ehegattin "warnen" wollte.

Mit dieser Verantwortung in Verbindung mit dem (gegen das Tatopfer gerichteten) Handlungsablauf (Schläge mit Flaschen, einem Fleischschlegel und Zufügung von Messerstichen in den Nacken und in die Halsregion) lagen den Geschwornen Tatsachen vor, vermöge derer - ihre Richtigkeit vorausgesetzt - die dem Angeklagten angelastete Tat u.a. auch unter das mildere, nicht Tötungsvorsatz verlangende, in der Beschwerdeschrift angeführte Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach dem Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB subsumiert werden konnte. Der Schwurgerichtshof wäre somit gemäß dem Paragraph 314, StPO jedenfalls verpflichtet gewesen, neben der im Sinn der Anklage gestellten Hauptfrage 1 und der Eventualfrage 1 in Richtung des Verbrechens nach dem Paragraph 76, StGB, noch vor vergleiche SSt. 47/11) der Eventualfrage 2 in Richtung des Verbrechens nach den Paragraphen 83, Absatz eins, (und 2), 86 StGB auch eine entsprechende Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach dem Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB zu stellen, weil die Geschwornen nur hiedurch in die Lage gesetzt werden konnten, die Tat auch nach diesem Gesichtspunkt unter Abwägung der für die eine und die andere Vorsatzform (Paragraph 5, Absatz eins und 2 StGB) sprechenden Beweisergebnisse zu prüfen. Dieser Beurteilung steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die Geschwornen in ihrer gemäß dem Paragraph 331, Absatz 3, StPO verfaßten Niederschrift (Beilage ./7 in ON 55) ausdrücklich und durchaus denkmöglich begründeten, weshalb sie den Tötungsvorsatz als erwiesen annahmen: Denn zum einen ist diese Niederschrift weder eine Ergänzung noch ein Ersatz des Wahrspruchs und darf daher im Urteil nicht verwertet werden (Paragraph 342, StPO), zum anderen konnten die Geschwornen (mangels einer entsprechenden Eventualfrage) nur vom Vorliegen der Alternative Tötungs- oder (bloßer) Verletzungsvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), nicht jedoch auch von der Variante einer auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten ausgehen. Die Niederschrift gibt somit kein relevantes Indiz für die Beantwortung der Frage ab, ob die aus Gründen des Prozeßrechtes mangelhafte Fragestellung im konkreten Fall nicht doch die Möglichkeit eines nachteiligen Einflusses für den Angeklagten eröffnete vergleiche Mayerhofer/Rieder 2 , II/2 Paragraph 314, Nr. 44 u.a.).

Da sich sohin schon auf Grund dieser Erwägungen zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß den Paragraphen 285, e, 344 StPO - auf Antrag der Generalprokuratur - bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und der Wahrspruch der Geschwornen, mit Ausnahme der Beantwortung der Hauptfrage 1, sowie das darauf beruhende Urteil aufzuheben.

Da die Staatsanwaltschaft das Urteil nach Verneinung der auf Mord gerichteten Hauptfage 1 unangefochten ließ und zwischen diesem Teil und dem von der aufgezeigten Nichtigkeit betroffenen Teil des Wahrspruches kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, kommt für das weitere Verfahren die Zuständigkeit eines Geschwornengerichtes nicht mehr in Frage. Die Strafsache war daher an das Schöffengericht zu verweisen, das nur noch - abweichend von der ursprünglichen Anklage (Paragraph 293, Absatz eins, StPO) - über den Schuldvorwurf nach dem Paragraph 76, StGB zu entscheiden haben wird vergleiche abermals SSt. 47/11).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E07570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00025.86.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19860225_OGH0002_0110OS00025_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0096287 Rechtssatz 23.11.1972Strafrecht
Von einem "Vorbringen" im Sinne des § 314 Abs 1 StPO kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn eine durch das Beweisverfahren gestützte Parteienbehauptung vorliegt. Als Verfahrensergebnis in diesem Sinne kommen nur Umstände in Betracht, mit denen sic …
RS0100396 Rechtssatz 20.12.1985Strafrecht
Die "Tatsachen" müssen so weit konkretisiert sein, dass sie, wäre das Schöffengericht zuständig, der Begründungspflicht des § 270 Abs 2 Z 5 StPO unterlägen.
RS0100652 Rechtssatz 19.02.1976Strafrecht
Kommt eine Beurteilung der Tat unter mehrere weniger strenge Tatbestände in Betracht, so ist vorerst immer eine Eventualfrage in der Richtung der strengeren Norm und erst dann die nächste Eventualfrage in Richtung der weniger strengen Norm abzufassen.
RS0100846 Rechtssatz 21.06.1972Strafrecht
Die Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO gehört nicht zum Wahrspruch. Ihr Inhalt kann daher niemals zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde und schon gar nicht einer Rechtsrüge nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO gemacht werden.
RS0100871 Rechtssatz 01.10.1976Strafrecht
Von einem "Vorbringen" kann nur gesprochen werden, wenn im Beweisverfahren Umstände hervorkommen, die die Annahme solcher Tatsachen als zutreffend in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken.
RS0101029 Rechtssatz 16.09.1975Strafrecht
Ist im ersten Rechtsgang über den die Kompetenz des Geschwornengerichts begründenden Anklagevorwurf durch Verneinung der diesbezüglichen Hauptfrage im insoweit unangefochtenen und aufrecht bleibenden Wahrspruch endgültig abgesprochen worden, kommt (bei Aufh …