Die Beschwerde ist im Recht.
Gemäß § 313 StPO. sind an die Geschwornen entsprechende Zusatzfragen zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die, wären sie erwiesen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Diese Tatsachen müssen so weit konkretisiert sein, daß sie - wäre das Schöffengericht zuständig - der Begründungspflicht des § 270 Abs 2 Z. 5 StPO. unterlägen. Gleiches gilt zufolge des § 314 Abs 1 StPO. für entsprechende Schuldfragen (Eventualfragen), die immer dann zu stellen sind, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, wonach, wären sie erwiesen, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte (SSt. 44/22; 13 Os 108/84, 13 Os 27/85).Gemäß Paragraph 313, StPO. sind an die Geschwornen entsprechende Zusatzfragen zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die, wären sie erwiesen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Diese Tatsachen müssen so weit konkretisiert sein, daß sie - wäre das Schöffengericht zuständig - der Begründungspflicht des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO. unterlägen. Gleiches gilt zufolge des Paragraph 314, Absatz eins, StPO. für entsprechende Schuldfragen (Eventualfragen), die immer dann zu stellen sind, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, wonach, wären sie erwiesen, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte (SSt. 44/22; 13 Os 108/84, 13 Os 27/85).
Der Angeklagte P*** hat laut dem vom gerichtspsychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorgetragenen (S. 260) schriftlichen Gutachten (ON. 19) nach dem Besuch einer Schwerstbehinderten(sonder)schule keinen Beruf erlernt, leidet "scheinbar seit Kindheit an einer psychogenen Störung mit vorwiegend körperlicher Symptomatik" (Kopfwiegen bzw. -schleudern, Schleuderbewegungen des Rumpfs, ausgeprägtes Stottern) und ist in seiner sozialen Integration schwer beeinträchtigt (S. 141, 143). Er hat nicht nur beim Sachverständigen, sondern auch schon früher angegeben, unter dem Druck des Mitbeschuldigten gestanden zu sein (S. 147). Aus psychiatrischer Sicht seien seine Angaben bezüglich eines Zwangs dahin zu interpretieren, daß es nach dem gegenständlichen Vorfall zu einer psychischen Aufarbeitung der Geschehnisse gekommen sei (S. 147, 149). Ohne in die Beweiswürdigung eingreifen zu wollen, müßten die Angaben des Angeklagten P***, er sei gezwungen worden, als Schutzbehauptung aufgefaßt werden (S. 149). Allerdings fügte der Sachverständige in der Hauptverhandlung dem noch bei, daß es schwierig sei, zu beantworten, inwieweit es dem Zweitangeklagten möglich gewesen wäre, aus dieser (inkriminierten) Handlung auszusteigen; er sagte auf die Frage, ob der Angeklagte P*** die Kraft aufbringen konnte, sich aus dieser Situation zu lösen, wörtlich: "Ich kann nur sagen: Wenn sie seinen Angaben glauben, dann kann das eventuell, aus psychiatrischer Sicht gesehen, zu einer angstvollen Stimmung führen, wobei ... (diese) ... Stimmung vom Gericht zu werten ist" (S. 260, 261). Der Beschwerdeführer hat seine Verantwortung, alkoholisiert gewesen zu sein und unter dem Zwang von F*** gehandelt zu haben, in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten (S. 245 bis S. 252). Die erwähnten, in der Hauptverhandlung behaupteten Tatsachen könnten, wären sie - was der Beurteilung durch die Geschwornen zu überlassen ist - erwiesen, demnach die Straflosigkeit des Nichtigkeitswerbers wegen Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB.) bzw. einen Schuldspruch wegen Vergehens der selbstverschuldeten vollen Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB.) zur Folge haben. Folglich bewirkte die Unterlassung einer entsprechenden Fragestellung, welche im Ergebnis eine den Geschwornen vorbehaltene umfassende Tatsachen- und Rechtsabwägung (siehe § 337 StGB.) verhindert hat, eine Nichtigkeit gemäß § 345 Abs 1 Z. 6 StPO. (SSt. 46/42 u.a.).Der Angeklagte P*** hat laut dem vom gerichtspsychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorgetragenen (S. 260) schriftlichen Gutachten (ON. 19) nach dem Besuch einer Schwerstbehinderten(sonder)schule keinen Beruf erlernt, leidet "scheinbar seit Kindheit an einer psychogenen Störung mit vorwiegend körperlicher Symptomatik" (Kopfwiegen bzw. -schleudern, Schleuderbewegungen des Rumpfs, ausgeprägtes Stottern) und ist in seiner sozialen Integration schwer beeinträchtigt (S. 141, 143). Er hat nicht nur beim Sachverständigen, sondern auch schon früher angegeben, unter dem Druck des Mitbeschuldigten gestanden zu sein (S. 147). Aus psychiatrischer Sicht seien seine Angaben bezüglich eines Zwangs dahin zu interpretieren, daß es nach dem gegenständlichen Vorfall zu einer psychischen Aufarbeitung der Geschehnisse gekommen sei (S. 147, 149). Ohne in die Beweiswürdigung eingreifen zu wollen, müßten die Angaben des Angeklagten P***, er sei gezwungen worden, als Schutzbehauptung aufgefaßt werden (S. 149). Allerdings fügte der Sachverständige in der Hauptverhandlung dem noch bei, daß es schwierig sei, zu beantworten, inwieweit es dem Zweitangeklagten möglich gewesen wäre, aus dieser (inkriminierten) Handlung auszusteigen; er sagte auf die Frage, ob der Angeklagte P*** die Kraft aufbringen konnte, sich aus dieser Situation zu lösen, wörtlich: "Ich kann nur sagen: Wenn sie seinen Angaben glauben, dann kann das eventuell, aus psychiatrischer Sicht gesehen, zu einer angstvollen Stimmung führen, wobei ... (diese) ... Stimmung vom Gericht zu werten ist" (S. 260, 261). Der Beschwerdeführer hat seine Verantwortung, alkoholisiert gewesen zu sein und unter dem Zwang von F*** gehandelt zu haben, in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten (S. 245 bis S. 252). Die erwähnten, in der Hauptverhandlung behaupteten Tatsachen könnten, wären sie - was der Beurteilung durch die Geschwornen zu überlassen ist - erwiesen, demnach die Straflosigkeit des Nichtigkeitswerbers wegen Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB.) bzw. einen Schuldspruch wegen Vergehens der selbstverschuldeten vollen Berauschung (Paragraph 287, Absatz eins, StGB.) zur Folge haben. Folglich bewirkte die Unterlassung einer entsprechenden Fragestellung, welche im Ergebnis eine den Geschwornen vorbehaltene umfassende Tatsachen- und Rechtsabwägung (siehe Paragraph 337, StGB.) verhindert hat, eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. (SSt. 46/42 u.a.).
Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher bezüglich des Angeklagten P*** gemäß § 349 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (§§ 344, 285 e StPO.) aufzuheben.Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher bezüglich des Angeklagten P*** gemäß Paragraph 349, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 344, 285, e StPO.) aufzuheben.
Da der Rechtsmittelwerber vom Geschwornengericht nur solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurde, deren Aburteilung in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fällt (§ 106 Abs 1 StGB.; § 13 Abs 2 Z. 1 StPO.), und die Schuldsprüche auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aufgehoben werden, war die Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht zu verweisen (§ 349 Abs 2 StPO.; Foregger-Serini 3 , § 349 StPO., Erläuterungen II).Da der Rechtsmittelwerber vom Geschwornengericht nur solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurde, deren Aburteilung in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fällt (Paragraph 106, Absatz eins, StGB.; Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO.), und die Schuldsprüche auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aufgehoben werden, war die Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht zu verweisen (Paragraph 349, Absatz 2, StPO.; Foregger-Serini 3 , Paragraph 349, StPO., Erläuterungen römisch zwei).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.